[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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LerchigeEule

Im Beschluss steht:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Darüber wie diese Grenzen nun aussehen kann man nur spekulieren (oder den nächsten Beschluss abwarten).

AltStrG

Zitat von: LerchigeEule in 25.01.2026 16:39Im Beschluss steht:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Darüber wie diese Grenzen nun aussehen kann man nur spekulieren (oder den nächsten Beschluss abwarten).

Wichtig im Rahmen der juristischen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang die Wörter "Anhebung der Grundgehaltssätze", "in Betracht" und "gewisse Grenzen". Und genau diese beiden Formulierungen in dieser Randnummer deuten i.Z.m. den anderen Randnummern (die man alle nicht isoliert betrachten darf!) darauf hin, dass das BVerfG die Anhebung der Grundgehaltssätze als alternativlos und vorrangig betrachtet.

Alimentiert werden soll die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten für sein Statusamt, nicht individuelle Lebensplanung oder gute Vertragswahl bei der PKV im Zusammenhang mit der Beihilfe.

Beihilfe, Familienzuschläge und Co. haben immer den Nachteil, dass sie individuell verschieden sind UND damit neue Ungleichheiten hervorruft, insbesondere im Rahmen der Betrachtungsweise der 4k/1K Familie.

PushPull

Zitat von: AltStrG in 25.01.2026 20:11Alimentiert werden soll die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten für sein Statusamt, nicht individuelle Lebensplanung oder gute Vertragswahl bei der PKV im Zusammenhang mit der Beihilfe.

Das ist so auch nicht ganz richtig. Alimentiert wird der Beamte/die Beamtin. Auch individuell bzgl. der Lebensplanung (Heirat, Kinder). Das steht übrigens auch nicht zur Debatte, zumindest nicht, wenn man vom Großteil der Alimentation (Grundbesoldung) ausgeht.

Rentenonkel

Der Beamte muss auch weiterhin in der Lage sein, den Unterhalt der Familie weitestgehend aus familienneutralen Bezügen, also der Grundbesoldung zu tragen. Die Familienzuschläge müssen sachgerecht ermittelt werden und dürfen nur der Besoldung hinzutreten, um bestimmte zusätzliche Bedarfe mit abzudecken, damit der Beamte im Zweifel nicht verarmt oder vor die Wahl gestellt wird, sich zwischen Familie und Beruf entscheiden zu müssen.

So verstanden muss es bei einer spürbaren Anhebung der Familienzuschläge oder bei einer nach Wohnort differenzierten Betrachtung zunächst eine empirisch gesättigte Grundlage geben, die alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um die Mehrbedarfe zunächst einmal zu ermitteln und dann die Familienzuschläge, die ja nur einen Teil dieses Unterhaltsanspruches abdecken sollen, sachgerecht zu bemessen. Das es eine solche Grundlage nicht gibt, dürfte allen klar sein.

Derzeit versteht der Gesetzgeber in vielen Rechtskreisen die Familienzuschläge so, dass er sie in beliebiger Höhe auf die Grundbesoldung unter dem Deckmantel eines vermeintlich abzudeckenden Bedarfes kippt, den er aber weder sachgerecht ermittelt noch sachgerecht bemessen kann, um so in mathematisierender Betrachtung das Endergebnis auf die Höhe der Mindestbesoldung, wie sie vom Senat eingefordert wird, anzuheben. Dabei verliert der Gesetzgeber allerdings aus dem Auge, dass die Grundbesoldung sich weiterhin ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientieren muß und die Nebenbesoldungen nur ergänzend hinzutreten dürfen, aber nicht für die Gesamtbesoldung prägend sein dürfen.

Alles in allem sind die Familienzuschläge in manchen Rechtskreisen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und dienen offenkundig dem alleinigen Ziel, nur die Einkommenssituation von Familien zu verbessern, um gleichzeitig eine aus Sicht des Senats gebotene Anhebung der Grundbesoldung für alle, die in anderen Familienkonstellation sind, zu vermeiden und so als Haushaltsgesetzgeber Geld einzusparen.

AltStrG

Zitat von: PushPull in 28.01.2026 12:19Auch individuell bzgl. der Lebensplanung (Heirat, Kinder).

Genau DAS ist nicht der Fall. Die Alimentation bezieht sich nunmehr (zunächst in Berlin) auf die 4K Familie. Es ist für den Dienstherren schlicht egal, ob der Beamte auf seinem Dienstposten seine Leistung (und seine Eignung und Befähigung) mit oder ohne Kinder und Ehepartner erbringt. Genau deswegen gab es jetzt diesen Beschluss, um das fiktive Familieneinkommen oder die (ausufernden) Familienzuschläge einzufangen. Das ab dem dritten Kind exorbitante Kinderzuschläge unabhängig vom Statusamt gezahlt wurden, wird auch der Vergangenheit angehören. Es werden nicht die Kinder besoldet, sondern der einzelne Beamte.

Berlin beispielsweise hat VOR dem Beschluss angefangen, den Verheiratetenzuschlag abzuschaffen. Auch da wird sich demnächst eine Frage auftun.

Und in diesem Zusammenhang hat NRW schon einen bemerkenswerten Turnaround in der Sitzung des Haushaltsauschusses erläutert: nämlich die Frage, warum Kinder von Beamten mehr Geldleistungen bekommen sollen, als Nicht-Beamten-Kinder.

Arbeitgebern außerhalb des ö.D. ist es schlicht egal, wie viele Kinder man hat. Und diese Thematik hat das BVerfG mit seinem aktuellen Beschluss und der 4K-Familie aufgenommen. Die 4K-Familie als Rechengröße umfasst die Mehrzahl der Beamten.

Das ein 1K-Beamter "mehr" von seiner Alimentierung hat, ist schlicht hinzunehmen, da man als 4K-Beamter auch keine Nachteile hat.

PushPull

Zitat von: Rentenonkel in 28.01.2026 16:13Alles in allem sind die Familienzuschläge in manchen Rechtskreisen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und dienen offenkundig dem alleinigen Ziel, nur die Einkommenssituation von Familien zu verbessern, um gleichzeitig eine aus Sicht des Senats gebotene Anhebung der Grundbesoldung für alle, die in anderen Familienkonstellation sind, zu vermeiden und so als Haushaltsgesetzgeber Geld einzusparen.

Ich habe nichts anderes gesagt, nur mit deutlich weniger Worten. Aber Familienzuschläge gab es ja auch vor Ortszuschlägen oder der exorbitanten Anhebung ab dem 3. Kind schon.

Zitat von: AltStrG in 29.01.2026 01:14Genau DAS ist nicht der Fall. Die Alimentation bezieht sich nunmehr (zunächst in Berlin) auf die 4K Familie. Es ist für den Dienstherren schlicht egal, ob der Beamte auf seinem Dienstposten seine Leistung (und seine Eignung und Befähigung) mit oder ohne Kinder und Ehepartner erbringt. Genau deswegen gab es jetzt diesen Beschluss, um das fiktive Familieneinkommen oder die (ausufernden) Familienzuschläge einzufangen. Das ab dem dritten Kind exorbitante Kinderzuschläge unabhängig vom Statusamt gezahlt wurden, wird auch der Vergangenheit angehören. Es werden nicht die Kinder besoldet, sondern der einzelne Beamte.

Berlin beispielsweise hat VOR dem Beschluss angefangen, den Verheiratetenzuschlag abzuschaffen. Auch da wird sich demnächst eine Frage auftun.

Und in diesem Zusammenhang hat NRW schon einen bemerkenswerten Turnaround in der Sitzung des Haushaltsauschusses erläutert: nämlich die Frage, warum Kinder von Beamten mehr Geldleistungen bekommen sollen, als Nicht-Beamten-Kinder.

Arbeitgebern außerhalb des ö.D. ist es schlicht egal, wie viele Kinder man hat. Und diese Thematik hat das BVerfG mit seinem aktuellen Beschluss und der 4K-Familie aufgenommen. Die 4K-Familie als Rechengröße umfasst die Mehrzahl der Beamten.

Das ein 1K-Beamter "mehr" von seiner Alimentierung hat, ist schlicht hinzunehmen, da man als 4K-Beamter auch keine Nachteile hat.

Du tust so, als wären Familienzuschläge eine Erfindung der Jahre 2020 oder 2022. Die gab es auch vorher schon, mit Blick auf die 4K-Familie. Und die Privatwirtschaft ist für Beamte völlig irrelevant. Es macht null Sinn, das hier auch nur irgendwie anzuführen. Ansonsten steht Dir der Weg kinderlos ja vielleicht frei, zu wechseln und frei zu verhandeln.

Dass die Grundbesoldung deutlich erhöht werden muss, bleibt sich unbenommen. Dass der Beamte mit Kindern (und wenn es ab dem 3. ist) aber mehr bekommen muss, als der Beamte ohne Kinder, sehe ich genau so als selbstverständlich an. Auch, wenn die Kinderlosen, am extremsten Reisinger, hier im Forum regelmäßig am Psychorad drehen.

Rheini

Zitat von: AltStrG in 29.01.2026 01:14Das ein 1K-Beamter "mehr" von seiner Alimentierung hat, ist schlicht hinzunehmen, da man als 4K-Beamter auch keine Nachteile hat.

Und das fängt der Staat ja teilweise durch andere Maßnahmen auf. Z. B. höhere Beiträge bei der Pflegeversicherung für Kinderlose, Steuerklasse 1 - 3 incl. Kinderzuschlag usw.

Dies trifft dann nicht die Beamten exklusiv, sondern ist eine Maßnahme aus Art. 6 GG.

Rentenonkel

Zitat von: PushPull in 29.01.2026 08:27Ich habe nichts anderes gesagt, nur mit deutlich weniger Worten. Aber Familienzuschläge gab es ja auch vor Ortszuschlägen oder der exorbitanten Anhebung ab dem 3. Kind schon.

Du tust so, als wären Familienzuschläge eine Erfindung der Jahre 2020 oder 2022. Die gab es auch vorher schon, mit Blick auf die 4K-Familie. Und die Privatwirtschaft ist für Beamte völlig irrelevant. Es macht null Sinn, das hier auch nur irgendwie anzuführen. Ansonsten steht Dir der Weg kinderlos ja vielleicht frei, zu wechseln und frei zu verhandeln.


Zunächst einmal ist der Kinderzuschlag für kinderreiche Familien von dem Familienzuschlag bis 4 K zu trennen. Das BVerfG hat bei Beamtenfamilien mit mehr als drei Kindern in mehreren Entscheidungen gesagt, dass es dem Beamten nicht zuzumuten ist, den Grundbedarf ab dem dritten Kind von seinen familienneutralen Bezügen zu decken, sondern dass der Dienstherr diesen Grundbedarf (also bisher 115 % der Grundsicherung, zukünftig möglicherweise 0,xx vom Medianeinkommen) vollständig über höhere Familienzuschläge zu decken hat. Daher ist der Zuschlag ab dem dritten Kind deutlich höher als für die ersten beiden Kinder und auch in dieser Höhe verfassungsrechtlich geboten.

Der Familienzuschlag bis zu einem Zeitpunkt vor 2020 war verfassungsrechtlich weder dem Grunde nach noch der Höhe nach zu beanstanden. Ab dem Jahre 2020 haben verschiedene Rechtskreise allerdings als Reaktion auf die damalige Rechtsprechung sehr stark an der Schraube der Nebenbesoldung gedreht, ohne die Grundalimentation anzuheben, und daher gibt es einen tatsächlichen und auch rechtlichen Unterschied zwischen den "alten" Familienzuschlägen vor 2020 und den aktuellen Familienzuschlägen heute.

Diese "hybride" Besoldungsstruktur ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Dazu gibt es aus meiner Sicht einen interessanten Artikel von Dr. Thorsten Schwan in der ZBR, der sich tiefergehend mit diesem Problem beschäftigt (http://www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf)

PushPull

Zitat von: Rheini in 29.01.2026 08:34Und das fängt der Staat ja teilweise durch andere Maßnahmen auf. Z. B. höhere Beiträge bei der Pflegeversicherung für Kinderlose, Steuerklasse 1 - 3 incl. Kinderzuschlag usw.

Dies trifft dann nicht die Beamten exklusiv, sondern ist eine Maßnahme aus Art. 6 GG.

Es ist erschreckend, wie viele Menschen in Deutschland keine Ahnung davon haben, was Steuerklassen eigentlich bedeuten.

@Rentenonkel: Weiß ich alles. Ich argumentiere nicht an deiner Argumentation vorbei. Ich habe nur nicht so viel Zeit bzw. Lust für derartig lange Ausführungen.

Rheini

Zitat von: PushPull in 29.01.2026 11:56Es ist erschreckend, wie viele Menschen in Deutschland keine Ahnung davon haben, was Steuerklassen eigentlich bedeuten. 

Stimmt.

AltStrG

Zitat von: PushPull in 29.01.2026 08:27Ich habe nichts anderes gesagt, nur mit deutlich weniger Worten. Aber Familienzuschläge gab es ja auch vor Ortszuschlägen oder der exorbitanten Anhebung ab dem 3. Kind schon.

Du tust so, als wären Familienzuschläge eine Erfindung der Jahre 2020 oder 2022. Die gab es auch vorher schon, mit Blick auf die 4K-Familie. Und die Privatwirtschaft ist für Beamte völlig irrelevant. Es macht null Sinn, das hier auch nur irgendwie anzuführen. Ansonsten steht Dir der Weg kinderlos ja vielleicht frei, zu wechseln und frei zu verhandeln.

Dass die Grundbesoldung deutlich erhöht werden muss, bleibt sich unbenommen. Dass der Beamte mit Kindern (und wenn es ab dem 3. ist) aber mehr bekommen muss, als der Beamte ohne Kinder, sehe ich genau so als selbstverständlich an. Auch, wenn die Kinderlosen, am extremsten Reisinger, hier im Forum regelmäßig am Psychorad drehen.

Wann die Familienzuschläge eingeführt wurden, ist für die Zeit vor 2020 faktisch irrelevant. Sie werden in der jetzigen Art und Höhe der Vergangenheit angehören, aus oben skizzierten Gründen.

Der 4K Beamte wird eine ähnliche Besoldung bekommen, wie der 1K Beamte, mit steuerrechtlichen Unterschieden und (im Umfang deutlich verkleinerten) Familienzuschlägen- bzw. zulagen.

Nochmal: Es ist alimentierungstechnisch schlicht egal, ob der Beamte seine Leistung als 1K oder als 4K erbringt. Besoldet wird er so, als wenn er ein 4K wäre.

Und ich arbeite in der freien Wirtschaft, wie im anderen Thread dargelegt habe :) Ich werde nach meiner Leistung bezahlt und deshalb ist die Bezahlung hoch. Meine Gehaltsverhandlungen führe ich selber und mit deutlich mehr Nachdruck ;)

AltStrG

Zitat von: Rheini in 29.01.2026 08:34Und das fängt der Staat ja teilweise durch andere Maßnahmen auf. Z. B. höhere Beiträge bei der Pflegeversicherung für Kinderlose, Steuerklasse 1 - 3 incl. Kinderzuschlag usw.

Dies trifft dann nicht die Beamten exklusiv, sondern ist eine Maßnahme aus Art. 6 GG.

Das ist korrekt, ist aber nicht im Sachzusammenhang der 4K-Familie als Rechengröße im Alimentationsgefüge zu sehen.

simon1979

Zitat von: AltStrG in 29.01.2026 15:15Wann die Familienzuschläge eingeführt wurden, ist für die Zeit vor 2020 faktisch irrelevant. Sie werden in der jetzigen Art und Höhe der Vergangenheit angehören, aus oben skizzierten Gründen.

Der 4K Beamte wird eine ähnliche Besoldung bekommen, wie der 1K Beamte, mit steuerrechtlichen Unterschieden und (im Umfang deutlich verkleinerten) Familienzuschlägen- bzw. zulagen.

Nochmal: Es ist alimentierungstechnisch schlicht egal, ob der Beamte seine Leistung als 1K oder als 4K erbringt. Besoldet wird er so, als wenn er ein 4K wäre.

Und ich arbeite in der freien Wirtschaft, wie im anderen Thread dargelegt habe :) Ich werde nach meiner Leistung bezahlt und deshalb ist die Bezahlung hoch. Meine Gehaltsverhandlungen führe ich selber und mit deutlich mehr Nachdruck ;)

Das was du schreibst, gilt doch nur, wenn der Besoldungsgesetzgeber an der Einverdienerfamilie fest hält.

Das BVerfG hat in seinem Urteil doch ganz klar geschrieben, dass man Vergangenheit und Zukunft von einander trennen muss.

Wenn der Besoldungsgesetzgeber für die Zukunft von der Mehrverdienerfamilie ausgeht, kann er einerseits ein Partnereinkommen auf irgendeine Weise anrechnen. Die Bundesländer sind da ja unterschiedlich Kreativ.

Gleichzeitig hat das BVerfG in keinster Weise familienbezogene Besoldungsbestandteile untersagt. So wie ich es verstehe, sind Zuschläge durchaus erlaubt, wenn sie nicht den Rahmen sprengen.

Keine Ahnung wie du darauf kommst, dass der Singlebeamte in Zukunft genauso viel bekommt, wie der 4K Beamte.


Rheini

Zitat von: AltStrG in 29.01.2026 15:17Das ist korrekt, ist aber nicht im Sachzusammenhang der 4K-Familie als Rechengröße im Alimentationsgefüge zu sehen.

So war es auch von mir nicht gemeint.
ich habe damit darstellen wollen, weil hier im Thread geäussert, ein 1K Beamter nicht den Teil bis zur alleinverdienende 4K Famillie, mehr hat.

Wenn wir beide vergleichen und jetzt mal die FmZ schlabbern und annehmen das beide die gleiche Grundbesoldung erhalten, erhalten beide Beamten nur die gleiche Brutto Besoldung.

Da der 1K Beamte aber z. B. dann die Steuerklasse 1 hat, der alleinverdienende 4K Beamte die Steuerklasse 3, unterscheiden beide sich in der Netto Besoldung. Somit hat der 1K Beamte Netto nicht die Netto Besoldung der 4K Famillie.

Nicht mehr wollte ich damit nicht ausssagen.

Rentenonkel

Es gibt kein normatives Leitbild der Alleinverdienerehe. Das Alleinverdienermodell ist nur ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangener Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18, Rn. 47). Mithin prüft der Senat mit der Mindestbesoldung der 4 K Familie, ob die Besoldung bezogen auf die vom Gesetzgeber gewählte Besoldungspraxis verfassungsgemäß ist. Der Senat geht daher davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung derart ausgestalten wollte, dass sie in jedem Fall für diese Familienkonstellation (4K und Alleinverdiener) mindestens in ausreichender Höhe bemessen ist.

Es handelt sich bei dem Alleinverdienermodel weder um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Senat befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt, die der Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers folgt, für wie viele Menschen die Besoldung gedacht ist.

Mithin ist diese Bezugsgröße nur ein sachgerechter Maßstab, um die Untergrenze einer verfassungsmäßigen Alimentation zu bestimmen, durch die alimentationsrechtliche Absicherung einer umfassenden Wahlfreiheit des Beamten ermöglicht wird. Zur Bekräftigung dieser Wahlfreiheit hebt auch der Senat hervor, dass mit dem Kontrollmaßstab des Alleinverdienermodells keine nachteiligen Auswirkungen für andere Familienkonstellationen verbunden sind.

Wenn der Gesetzgeber nunmehr vom Alleinverdienermodell auf das Mehrverdienermodell pro futura umschwenkt, dann ist ihm diese Änderung so lange möglich, wie er die umfassende Wahlfreiheit des Beamten, sich doch für das Alleinverdienermodell zu entscheiden, nicht einschränkt und gleichzeitig dennoch immer den Beamten und seine Familie amtsangemessen alimentiert. Bezogen auf die Vergangenheit kann er die Bezugsgröße dagegen nicht ändern, mithin ist es ausgeschlossen, dass er rückwirkend für die Vergangenheit ein Partnereinkommen einführt und so die Höhe der Reparaturzahlungen mindert. So verstehe ich das Urteil; es bezieht sich in erster Linie auf den prüfgegenständlichen Zeitraum und schränkt nicht zwingend die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers für die Zukunft ein.

Für das bayrische Modell ist jedoch keine (sachgerechte) Regelung mindestens für alle diejenigen Familien erfolgt, in denen der andere Teil überhaupt nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, weil er sich beispielsweise um ein pflegebedürftiges Kind kümmert oder selbst dauerhaft erwerbsgemindert ist.

Für das nordrhein-westfälische Modell gibt es zwar eine Regelung durch einen alimentativen Ergänzungszuschlag, der jedoch mindestens an zwei Punkten auf Kritik stößt: Zum einen ist unklar, inwieweit der Anspruch auf eine Mindestbesoldung eines zusätzlichen Antrages bedarf oder ob der Besoldungsgesetzgeber nicht vielmehr nach dem Gesetz verpflichtet ist, von sich aus immer auch ohne eines gesonderten Antrages die Mindestbesoldung und somit eine verfassungsgemäße Besoldung zu garantieren. Zum anderen wird der alimentative Ergänzungszuschlag bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen, was einer Einebnung bis hin zu A 11 gleich kommt und somit gegen das Abstandsgebot verstoßen dürfte.