Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: Gruenhorn in 31.01.2026 17:44Und an dieser Stelle hätte ein A14 keinen effektiven Rechtsschutz mehr. Er wäre auf die Wahrnehmung der Rechte Dritter angewiesen, könnte aber noch nicht mal streiken. Er wäre vollständig entrechtet. Hier muss es es mit einer fiktionalen Heilung der unteren Gruppen oder einer eingehenden Würdigung des gesamten Besoldungsgefüges im Zusammenhang mit der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebots möglich sein weiter zu kommen. Sollte das nicht vor Gericht verfangen, dann ist mein Glaube an den Rechtsstaat wahrscheinlich nicht mehr zu retten.

So sieht es aus. Und es ist relevant auch bei den Nachzahlungen. Es wird über die Jahre auch dort eigentlich in Summe 5-stellig werden.

Hannes009

#5071
Wenn man ehrlich ist, ändert sich das  MAE für die vergangenen Jahre sogar, wenn die Besoldung für die vergangenen Jahre erhöht wird... Also müsste das sogar in der Berechnung des DH mit eingeplant werden. Oder?
Sicherlich wird es nicht viel ausmachen, weil der Anteil der Beamten zur Gesamtbevölkerung nicht so groß ist, aber trotzdem...😅

Rheini

Der A14 kann m. M. nach aber nach der Veröffentlichung des Reparaturgesetz klagen (sofern er danach eine Verletzung des Abstandgebotes sieht), auch wenn vorher seine Klage abgewiesen wurde.

Sofern er jetzt schon geklagt hat, macht m. M. nach eine Ruhendstellung Sinn.

Evtl. ist hier sogar ein Hebel für Beamte die für die Vergangenheit keinen WS eingelegt haben, nach dem Reparaturgesetz einen WS für die in diesem Gesetz geänderten Jahre, über eine Verletzung des Abstandsgebotes, doch noch zu einer Nachzahlung zu kommen.

GoodBye

Zitat von: Rheini in 31.01.2026 18:01Der A14 kann m. M. nach aber nach der Veröffentlichung des Reparaturgesetz klagen (sofern er danach eine Verletzung des Abstandgebotes sieht), auch wenn vorher seine Klage abgewiesen wurde.

Sofern er jetzt schon geklagt hat, macht m. M. nach eine Ruhendstellung Sinn.

Evtl. ist hier sogar ein Hebel für Beamte die für die Vergangenheit keinen WS eingelegt haben, nach dem Reparaturgesetz einen WS für die in diesem Gesetz geänderten Jahre, über eine Verletzung des Abstandsgebotes, doch noch zu einer Nachzahlung zu kommen.

Nächste lustige Frage. Muss man Haushaltsnah geltend machen, wenn die Besoldung nach Lesart des BVerfG verfassungsgemäß war und später durch das Reparaturgesetz verfassungswidrig wird. Dann müsste ja jeder immer haushaltsnah Widerspruch einlegen, da man ja nicht absehen kann, was der Gesetzgeber irgendwann in 10 Jahren vielleicht mal regelt.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: GoodBye in 31.01.2026 18:19Nächste lustige Frage. Muss man Haushaltsnah geltend machen, wenn die Besoldung nach Lesart des BVerfG verfassungsgemäß war und später durch das Reparaturgesetz verfassungswidrig wird. Dann müsste ja jeder immer haushaltsnah Widerspruch einlegen, da man ja nicht absehen kann, was der Gesetzgeber irgendwann in 10 Jahren vielleicht mal regelt.

Ist doch jetzt schon so. Jedes Jahr WS einlegen. Sollte sich rückwirkend etwas ändern auch WS einlegen und wenn man mal WS eingelegt hat, beobachten, wenn nicht ruhend gestellt, eventuell Untätigkeit angehen.

GoodBye

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 31.01.2026 18:26Ist doch jetzt schon so. Jedes Jahr WS einlegen. Sollte sich rückwirkend etwas ändern auch WS einlegen und wenn man mal WS eingelegt hat, beobachten, wenn nicht ruhend gestellt, eventuell Untätigkeit angehen.

Zwischen rückwirkend und haushaltsnah ist aber ein kleiner Unterschied.

Es kann 2030 eine Neuregelung für 2025 geben. Gegen die kann ich Widerspruch einlegen, haushaltsnah ist aber nach bisherigem Verständnis Einlegung in 2025.

Heisst für den Fall, kein Rechtsschutz gegen rückwirkende Neuregelungen.

Es sei denn, es gilt das Jahr, in dem die Neuregelung erfolgt ist. Was eigentlich dem Sinn der Norm entsprechen sollte.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: GoodBye in 31.01.2026 18:30Zwischen rückwirkend und haushaltsnah ist aber ein kleiner Unterschied.

Es kann 2030 eine Neuregelung für 2025 geben. Gegen die kann ich Widerspruch einlegen, haushaltsnah ist aber nach bisherigem Verständnis Einlegung in 2025.

Das meine ich ja. Wenn ma jedes Jahr einlegt, 2025, kann man sich dann rückwirkend 2030 auf den bisherig ruhendgestellten Aus 2025 beziehen. Hoffen wir, dass der Rechtsfrieden hergestellt wird und so ein bürokratischer Quatsch nicht zum Standard wird.

Rheini

Haushaltsnah ist für mich das Jahr in dem das Reparaturgesetz in Kraft tritt, auch wenn es Vorjahre regelt. Erst dann bin ich ja in meinen Rechten verletzt.

M. M. kommt der DH nur dann aus der Zwickmühle, wenn er keine gleiche Besoldung A4-A11 macht und auch die nicht direkt betroffenen Besoldungsgruppen A12 ff vernünftig regelt, sodass dieser Weg dem A14er Beamten (Verletzung des Abstandsgebotes durch das Reparaturgesetz) abschneidet.

VierBundeslaender

Dieses ganze Theater mit den Klagen gegen ein mögliches Reparaturgesetz (das muss man sich mal reinziehen: 15 Jahre lang warten aufs BVerfG, dann nochmal zwei Jahre der Gesetzgeber und dann nochmal klagen?!) liegt doch nur daran, dass wir keinen effektiven Rechtsschutz mehr haben. Das Gericht ändert sein Prinzip nicht: Geurteilt wird nur über das, was vorgelegt wird. Dass der Gesetzgeber jahrelang trickst und ausweicht, stellt man fest, nimmt man zur Kenntnis, hat aber (zumindest bis jetzt) kein Mittel dagegen vorgelegt. Und ein entscheidendes Vorgehen wird das Gericht erst dann machen, wenn es eine Art endgültiges Prinzip zum erkennen einer "Unteralimentierung" hat, dass der Landesherr bewusst und offensichtlich missachtet. Was aber, wenn dem ständig neue Dinge einfallen? Dann wird das Gericht weiter jahrelang einzeln urteilen. Die deprimierten Stimmen sind durchaus Ernst zu nehmen. 

GoodBye

Zitat von: Rheini in 31.01.2026 18:47Haushaltsnah ist für mich das Jahr in dem das Reparaturgesetz in Kraft tritt, auch wenn es Vorjahre regelt. Erst dann bin ich ja in meinen Rechten verletzt.

M. M. kommt der DH nur dann aus der Zwickmühle, wenn er keine gleiche Besoldung A4-A11 macht und auch die nicht direkt betroffenen Besoldungsgruppen A12 ff vernünftig regelt, sodass dieser Weg dem A14er Beamten (Verletzung des Abstandsgebotes durch das Reparaturgesetz) abschneidet.

Man ist doch von Anfang an in seinen Rechten verletzt, wenn man fiktiv annimmt, dass der Gesetzgeber alternativ ein VOLLSTÄNDIG verfassungsgemäßes Gesetz hätte verabschieden müssen.

Das BVerfG mag dies nur nicht feststellen, sondern gibt dem hD eine Extrarunde mit unzähligen materiellen und prozessualen Fragen.

Und es betrifft dann im Schwerpunkt die Gruppe, die bei der Kommission eh schon auf dem roten Zettel steht, nämlich die Richter.

Rheini

Das hätte der A14 aber Haushaltsnah geltend machen müssen. Meine Überlegungen betreffen ja nur die Beamten, die bisher noch keinen WS eingelegt haben.

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in 31.01.2026 13:37Deine Aussage:

"Allerdings hat das BVerfG in Rn. 78 klargestellt, dass für den Besoldungsindex ausschließlich das Grundgehalt sowie Sonderzahlungen, die allen Beamten unterschiedslos gewährt werden, relevant sind. Jegliche Familienzuschläge spielen also explizit keine Rolle"

ist in ihrem allgemeinen Charakter nicht haltbar, gilt es also zu differenzieren, da auch hier jeweils der Gegenstand präzisiert werden muss, um klären zu können, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen ist.

In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der Senat in der Rn. 78 ausführt:

"Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <14 Rn. 25>), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <308>; 155, 1 <14 Rn. 25>)."

Die familienbezogenen Besoldungskomponenten für jeweils das erste und jeweils das zweite Kind werde in der Regel in den Rechtskreisen jeweils von der Form her unterschiedslos gewährt, können also im Rahmen der Gesamthöhe der Besoldung einer Betrachtung des Abstandsgebots unterzogen werden, wenn es darum geht, sie in den Auswirkungen ihrer Höhe für die jeweiligen Gruppen von Beamten mit jeweils einem oder jeweils zwei Kindern zu prüfen. Prinzipiell gilt das ähnlich für die neuen Ergänzungszuschläge, also mindestens in den Fällen, da die Anspruchsberechtigung für alle Beamte, die prinzipiell anspruchsberechtigt sein könnten, gleich geregelt ist, sodass sie sich also hier als wesentlich Gleiche darstellen.

Für die Betrachtung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe können hingegen familienbezogene Besoldungskomponenten nicht herangezogen werden, da es hier insbesondere um die Prüfung der Anhebung der Besoldung für wesentlich gleiche Beamte geht. Von daher können die Familienzuschläge hier nicht betrachtet werden, da nicht alle Beamte Kinder haben. Auch hier gilt es also, den jeweiligen Gegenstand im Blick zu behalten.

Sehe ich rechtlich exakt genauso und hätte ich ebenfalls noch geantwortet, wenn du nicht schneller gewesen wärst. :-)

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Dogmatikus in 31.01.2026 20:15Sehe ich rechtlich exakt genauso und hätte ich ebenfalls noch geantwortet, wenn du nicht schneller gewesen wärst. :-)

Als ob wir das nicht schon vor hundert Seiten diskutiert hätten. Es ist peinlich. Aber ja. Du scheinst erheblich besser formulieren zu können. Vielleicht kannst du seinen Beitrag ja trotzdem kondensieren auch wenn dort keine neuerliche Erkenntnis Steckt, die die Mathematik begabten hier sich nicht schon versucht haben zu erarbeiten

Versuch

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 31.01.2026 18:26Ist doch jetzt schon so. Jedes Jahr WS einlegen. Sollte sich rückwirkend etwas ändern auch WS einlegen und wenn man mal WS eingelegt hat, beobachten, wenn nicht ruhend gestellt, eventuell Untätigkeit angehen.
Gab mal die Meinung, Widerspruch hemmt automatisch.

Bei meinen 8 widersprüche wurde 2x gar keine Antwort gegeben.

Blinkaa

Ich warte auf einen neuen episch heroisch selbstüberzeugten Swen Erguss. Vorher glaub ich hier garnichts mehr