Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Dogmatikus

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 31.01.2026 20:26Als ob wir das nicht schon vor hundert Seiten diskutiert hätten. Es ist peinlich. Aber ja. Du scheinst erheblich besser formulieren zu können. Vielleicht kannst du seinen Beitrag ja trotzdem kondensieren auch wenn dort keine neuerliche Erkenntnis Steckt, die die Mathematik begabten hier sich nicht schon versucht haben zu erarbeiten

Wo genau liegt jetzt dein Problem? :-) Hier hat jemand auf meinen ersten Beitrag - den du ja ausdrücklich auch lesenswert fandest - eine These aufgestellt. Bevor ich hierauf antworten konnte, hat Swen zu diesem Teilaspekt das geantwortet, was ich inhaltlich auch repliziert hätte. Daher habe ich mich auf diese Antwort bezogen.
 
Der Vorwurf, dass alles bereits diskutiert wurde, trifft entsprechend den falschen Adressaten. Ich antworte gerne auch klarstellend auf Dinge, die schon mal besprochen wurden - nicht jeder hat immer alles auf dem Schirm, und häufig ergeben sich auch noch nachträglich Erkenntnisse, wenn man Ideen mehrfach in sich bewegt. Wenn dich das offensichtlich ärgert, ist das eher dein Problem als das der anderen Foristen.

Du solltest daher deinen Beißreflex kritisch überprüfen. Das Forum ist meiner Ansicht nach nicht ausschließlich dazu da, Dinge zu diskutieren, die du für würdig erachtest. :-)

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Dogmatikus in 31.01.2026 21:38Wo genau liegt jetzt dein Problem? :-) Hier hat jemand auf meinen ersten Beitrag - den du ja ausdrücklich auch lesenswert fandest - eine These aufgestellt. Bevor ich hierauf antworten konnte, hat Swen zu diesem Teilaspekt das geantwortet, was ich inhaltlich auch repliziert hätte. Daher habe ich mich auf diese Antwort bezogen.
 
Der Vorwurf, dass alles bereits diskutiert wurde, trifft entsprechend den falschen Adressaten. Ich antworte gerne auch klarstellend auf Dinge, die schon mal besprochen wurden - nicht jeder hat immer alles auf dem Schirm, und häufig ergeben sich auch noch nachträglich Erkenntnisse, wenn man Ideen mehrfach in sich bewegt. Wenn dich das offensichtlich ärgert, ist das eher dein Problem als das der anderen Foristen.

Du solltest daher deinen Beißreflex kritisch überprüfen. Das Forum ist meiner Ansicht nach nicht ausschließlich dazu da, Dinge zu diskutieren, die du für würdig erachtest. :-)

Wo ist jetzt die Zusammenfassung?

BlauesBlau

Müssten bei der Fortschreibungsprüfung nicht auch die Abstände der Besoldungsgruppen untereinander fortgeführt werden. 

A3
1996
Eingang: 33.544 DM
Endbesoldung: 38.533 DM
A14
1996
Eingang: 61.148 DM
Endbesoldung: 96.244 DM
Abstand A14 End zu A3 End: 2,4977 fach
Abstand A14 zu Anfang A3: 2,869 fach

Nur aufgrund dieser Verhältnisse hätte die A14 Endbesoldung 2025 bei ca. 94.000 € brutto liegen müssen.


Die Umstellung von BAT zu TV-L hat zu krassen Verlusten geführt. BAT Ib betrug 2006 noch in der Endstufe 58.459 €, TV-L E14 im nächsten Jahr nur noch 53.846 €. Der Besoldungsgesetzgeber orientierte sich dann nunmehr an der TV-L Entwicklung.

Ich hatte das ja schonmal vor Wochen geschrieben:

Das Tarifbrutto BAT-Ib (vergleichbar mit E14 und A14) lag 1996: 99.933 DM (d.h. A14 End ist 0,9631 von Ib), in diese Gruppe waren alle Angestellten mit vergleichbarer Ausbildung und Funktion. Die Zerstückelung durch die Abschaffung des BAT wurde auch dazu genutzt den Beamten weniger Mittel zukommen zu lassen. Es gibt allerdings nach dem BAT durchaus interessante Verträge des öffentlichen Dienstes, wie den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe, dort hat das Brutto 2025 in der Gruppe E14 ca. 117.000 € betragen. Von diesen 117.000 ca. 96 % wären gute 112.000 €. Ich denke, dass das durchaus amtsangemessen wäre. Man kann das Spiel des Besoldungsgesetzgebers ja auch mal umdrehen.

GeBeamter

Zitat von: GoodBye in 31.01.2026 18:30Zwischen rückwirkend und haushaltsnah ist aber ein kleiner Unterschied.

Es kann 2030 eine Neuregelung für 2025 geben. Gegen die kann ich Widerspruch einlegen, haushaltsnah ist aber nach bisherigem Verständnis Einlegung in 2025.

Heisst für den Fall, kein Rechtsschutz gegen rückwirkende Neuregelungen.

Es sei denn, es gilt das Jahr, in dem die Neuregelung erfolgt ist. Was eigentlich dem Sinn der Norm entsprechen sollte.

Haushaltsnah hat das Ziel, den Dienstherren in die Lage zu versetzen, im Haushalt Rückstellungen für seine "Verfehlungen" einzulegen. Damit ist klar, dass eine Verletzung der aA, die sich zwar auf ein rückliegendes Jahr bezieht, aber erst durch Tätigkeit des DH in einem späteren Jahr entstanden ist, dennoch erst dann haushaltsnah eingelegt werden muss.
Zwei Gründe:
1. Im Bund ist das ohnehin so, da für die zurückliegenden Jahre bis 2021 auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichtet wurde.
2. Argumentation einiger hier: ein A14 war laut BVerfG nie unangemessen alimentiert. Entsteht nun durch "schiefe" Korrektur der Besoldungstabelle eine Verletzung des Abstandsgebots, dann kann dem Beamten wohl kaum vorgeworfen werden, dies bereits in einem vergangenen Jahr rügen zu müssen, da der rechtswidrige Zustand damals noch nicht bestand.

Dieser Umstand und die neueren Argumente von Dogmatiker und anderen geben mir Hoffnung, dass der Bund die gesamte Tabelle in einem Reparaturgesetz anfasst und sich nicht auf Stückwerk einlässt, für das am Ende auch wieder nur die Verfassungswidrigkeit festgestellt werden kann.

LehrerBW

#5089
Zitat von: Maximus in 31.01.2026 12:46Das entscheidene Wort ist hier unterschiedslos (bezieht sich nur auf die jeweilige Besoldungsgruppe). Der Besoldungsgesetzgeber könnte doch beispielsweise sagen:

alle A10 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 600 EUR
alle A11 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 700 EUR
alle A12 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 800 EUR
...
alle A16 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 1200 EUR

Dann könnten auch die Familienzuschläge beim der Indexbetrachtung berücksichtigt werden.


Was würde rechtlich den DH nach dem neuen Urteil daran hindern die aA wie folgt zu erreichen?

Alle A7 bekommen Familienzuschläge von 1200
Alle A8 bekommen Familienzuschläge von 1100
Alle A9 bekommen Familienzuschläge von 1000
Alle A10 bekommen Familienzuschläge von 900
Alle A11 bekommen Familienzuschläge von 800
Alle A12 bekommen Familienzuschläge von 700
Alle A13 bekommen Familienzuschläge von 600
Alle A14-A16 bekommen Familienzuschläge von 550

Und das ganze mit der Begründung, dass die Zuschläge laut BVerfG nicht vom Abstandsgebot betroffen sind.
Ich vermute, dass so ähnlich BW tricksen wird (momentan tun sie es schon mit nach oben abschmelzenden Beträgen) und ihr 4 Säulenmodell in die Richtung bewegen werden.
Dürften Sie es denn nach dem neuen Beschluss?

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: LehrerBW in 31.01.2026 22:59Was würde rechtlich den DH nach dem neuen Urteil daran hindern die aA wie folgt zu erreichen?

Alle A7 bekommen Familienzuschläge von 1200
Alle A8 bekommen Familienzuschläge von 1100
Alle A9 bekommen Familienzuschläge von 1000
Alle A10 bekommen Familienzuschläge von 900
Alle A11 bekommen Familienzuschläge von 800
Alle A12 bekommen Familienzuschläge von 700
Alle A13 bekommen Familienzuschläge von 600
Alle A14-A16 bekommen Familienzuschläge von 550

Und das ganze mit der Begründung, dass die Zuschläge laut BVerfG nicht vom Abstandsgebot betroffen sind.
Ich vermute, dass so ähnlich BW tricksen wird (momentan tun sie es schon mit nach oben abschmelzenden Beträgen) und ihr 4 Säulenmodell in die Richtung bewegen werden.
Dürften Sie es denn nach dem neuen Beschluss?

A7 ohne Kinder darf dann verfassungswidrig sein?

LehrerBW

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 31.01.2026 23:25A7 ohne Kinder darf dann verfassungswidrig sein?

In den Augen des DH ist, wie bisher ja schon, nur die 4K Familie nach den neuen Parametern zu besolden. Heißt ja auch explizit, dass die Mindestalimentation durch Familienzuschläge hergestellt werden darf.
Ich geh jetzt einfach mal aus, dass unser grüner Finanzfink das so machen würde...dürfte er es?

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: LehrerBW in 31.01.2026 23:40In den Augen des DH ist, wie bisher ja schon, nur die 4K Familie nach den neuen Parametern zu besolden. Heißt ja auch explizit, dass die Mindestalimentation durch Familienzuschläge hergestellt werden darf.
Ich geh jetzt einfach mal aus, dass unser grüner Finanzfink das so machen würde...dürfte er es?

Ich hab ja schon öfter eine Andere Entscheidung des BVerfg zitiert die besagt dass Frau und die ersten beiden Kinder aus dem GRUNDGEHALT zu stemmen sind. Insofern, nochmal zurückblättern und wieder updaten. Ich finds wahnsinnig wie viel die Leute hier immer wieder vergessen. Wir drehen uns immer im Kreis. Und ab und zu kommt Swen an versucht sich in einem schachtelsatz über zehn DIN a 4 Seiten und keiner weiß mehr was eigentlich bisher erforscht wurde

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in 31.01.2026 15:04
ZitatOK, dann mit der Bitte um eine möglichst verständliche Antwort: Was genau soll ich in deinen Augen konkret bei der von mir vorgenommenen Bemessung "falsch" gemacht haben?

- Sowohl für die betrachteten Besoldungen (A12 bis A16) als auch für die zugehörigen Tariflöhne habe ich jeweils zeitpunktgenau die entsprechenden Jahressummen ermittelt und zur Bestimmung der Indexwerte herangezogen. Nichts anderes ist schließlich Sinn und Zweck einer "Spitzausrechnung".
- Einziger kleiner Kritikpunkt, den ich gelten lasse: Bezüglich der steuerfreien Einmalzahlungen (2560 € im Jahr 2023 sowie 440 € im Jahr 2024) habe ich einfach überall einen Grenzsteuersatz von 47% (inklusive Soli) angenommen. Während dieser Wert mindestens für A16 und A15 korrekt sein müsste, dürfte die steuerliche Grenzbelastung beispielsweise beim betrachteten Single-A12-Endstufen-Beamten vermutlich etwas niedriger liegen. Somit dürften die resultierenden Parameterwerte in den Spalten L bis N der Tabelle einen Tick höher sein, was jedoch absolut keinen Einfluss auf die qualitativen Aussagen hat.

Zusatzfrage an dich: Hat Frau Prof. Färber im Auftrag des BVerfG nach deinem Dafürhalten ebenfalls "einen falschen Gegenstand bemessen"?


P.S. Bezüglich deiner Ausführungen zu Rn. 90 und 78 magst du gegebenenfalls Recht haben, das kann ich auf die Schnelle nicht abschließend einschätzen.
Paging Durgi..  ;)

Dir ist schon klar, dass hier außer dir keiner eine fruchtlose Fortführung der von dir initiierten und immer wieder von vor begonnenen Diskussion wünscht? Denn das Ergebnis ist letztlich dasselbe wie seinerzeit mit WasDennNun, der ebenfalls nur über seine eigenen Ideen, nicht aber über die sachlich heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesprochen hat, was dann ebenfalls zu einem entsprechend zähen Kaugummi geführt hat. Wie gesagt, du betrachtest, seitdem du dich diesbezüglich zu Wort gemeldet hast, nicht den Gegenstand einer "Spitzausrechnung", betrachtest also nicht, worum es geht, weil du weiterhin nicht die heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrachtest, sondern über etwas sprichst, was sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erhärten lässt.

Fang vielleicht einfach irgendwann mal an, zu lesen, worum es geht, und bestimme dann hinreichend den Gegenstand einer "Spitzausrechnung", oder lass das sein und fang nicht immer wieder mit derselben Leier an. Denn das führt zu nix, außer dass es die Leute nervt und zugleich keinen Erkenntnisfortschritt mit sich bringt.

Das ist hier wie ein typischer Vater-Sohn-Konflikt. Der eine kämpft um Anerkennung, der andere möchte ihm diese partout nicht geben. Wie lange soll dieser Konflikt hier noch ausgetragen werden?

Meine Empfehlung:

@BVerfGBeliever: Halte dir einfach die Ohren zu, wenn Swen von der "Spitzausrechnung" spricht. Bei diesem Thema kommt ihr nicht zusammen. Deshalb musst du auch nicht über jedes Stöckchen springen, das Swen zum Thema "Spitzausrechnung" hinhält. Die Genugtuung, dass Swen offen sagt, dass er einen Fehler bei der Methode der Spitzausrechnung/Schwan-Methode gemacht hat (ich kann das nicht bewerten, mich haben aber die Aussagen von Durgi überzeugt), wirst du hier im Forum nicht bekommen. Also lass es. Hier hilft nur Gelassenheit.

@Swen: Aus meiner Sicht solltest du konsequent sein.
       
Variante A:
gar nicht auf die Beiträge von BVerfBeliever eingehen

Variante B:
auf den Beitrag von BVerfBeliever eingehen, dann solltest du aber auch die konkreten Fragen beantworten und nicht "ausweichen". Sonst hat man den Eindruck, du willst die konkrete Frage nicht beantworten, nur weil BVerfBeliever bei einem Punkt richtig liegen könnte (z.B. Berechnung/Vergleich der ersten 3 Parameter von 2020 - 2025, Bundesbeamte).

Wenn dieses Forum Live und in Farbe zusammentreffen würde (beim Grillen und einem schönen Bier) wäre alles viel entspannter.
 


LehrerBW

#5094
Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 31.01.2026 23:56Ich hab ja schon öfter eine Andere Entscheidung des BVerfg zitiert die besagt dass Frau und die ersten beiden Kinder aus dem GRUNDGEHALT zu stemmen sind. Insofern, nochmal zurückblättern und wieder updaten. Ich finds wahnsinnig wie viel die Leute hier immer wieder vergessen. Wir drehen uns immer im Kreis. Und ab und zu kommt Swen an versucht sich in einem schachtelsatz über zehn DIN a 4 Seiten und keiner weiß mehr was eigentlich bisher erforscht wurde

Soweit ich weiß, hieß es überwiegend aus dem Grundgehalt und dass explizit Familienzuschläge erlaubt sind um die Mindestbesoldung zu erreichen. Scheinst du vergessen zu haben 😉
Mir geht's aber in erster Linie darum ob die Zuschläge mit der die Mindestbesoldung hergestellt werden können auch absinken dürfen.

AltStrG

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 00:20Soweit ich weiß, hieß es überwiegend aus dem Grundgehalt und dass explizit Familienzuschläge erlaubt sind um die Mindestbesoldung zu erreichen. Scheinst du vergessen zu haben 😉

Dann solltest du nochmals genau lesen :)

PolareuD

#5096
Kann es sein, dass bis 2020 der Gegenstand Spitzausrechnung die Entwicklung der jeweiligen Besoldungsgruppe darstellt und ab 2021 die amtsangemessene Alimentation in den jeweiligen Besoldungsgruppen?

Hintergrund des Gedankengangs: Bis 2020 sind Familienzuschläge eine zu vernachlässigende Nebenkomponente, aber ab 2021/22 aufgrund signifikanter Erhöhungen der Familienzuschläge nicht mehr. Dementsprechend müssten Familienzuschläge ab 2021 in die Spitzausrechnung mit einfließen und letztendlich müssten Familienzuschläge, sowie von Stuttmann beschrieben, amtsangemessen ausgestaltet werden.

Alexander79

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 31.01.2026 23:56Ich hab ja schon öfter eine Andere Entscheidung des BVerfg zitiert die besagt dass Frau und die ersten beiden Kinder aus dem GRUNDGEHALT zu stemmen sind.
Aha und welche Entscheidung zählt nun?
Zitat:"(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. " (RN 70)

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 06:12Aha und welche Entscheidung zählt nun?
Zitat:"(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. " (RN 70)


Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

RN 75

,,Gewiß können die hieraus zu entnehmenden Zahlen nicht unmittelbar zur Begründung von Ansprüchen auf eine Besoldung in bestimmter Höhe herangezogen werden. Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, daß hierdurch wesentliche Teile der "familienneutral" gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern."

Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

RN 56-58

,,2. Der Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]). Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß -- vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist -- überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen.
Daraus ergibt sich allerdings, daß die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile insoweit nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Wenn aber das Beamtengehalt so bemessen ist, daß davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, daß der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muß, da nur auf diese Weise die Amtsangemessenheit des Familienunterhalts zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so dem Beamten mit mehreren Kindern der ihm zukommende, oben (zu 1.) näherhin umschriebene Lebenszuschnitt nicht zu gewährleisten ist.
3. Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber, wie im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) dargelegt, von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse hin ausgerichtet. Ihre ungleiche Aussagekraft für die Höhe des dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Sozialhilfesätze, staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Die Alimentation des Beamten und seiner Familie ist demgegenüber etwas qualitativ anderes (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 264 f.). Diesen Unterschied muß die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen. Beispielsweise bieten die Unterhaltssätze für die ehelichen Kinder nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle einen Anhalt dafür, wie der auf jeden Fall durch zusätzliche Leistungen auszugleichende Unterhaltsbedarf eines Kindes zu bemessen ist, soll nicht die Amtsangemessenheit des Gehalts insgesamt unterschritten werden. Freilich ist hierbei wiederum zu berücksichtigen, daß in diesen Sätzen nicht etwa der gesamte Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes veranschlagt wird. Auch die vom Statistischen Bundesamt errechneten Indices für die Lebenshaltung eines Kindes sind grundsätzlich eine geeignete Orientierungsgröße für die Höhe des auszugleichenden Bedarfs. Der Gesetzgeber darf also nicht in der Weise verfahren, daß er die verfügbaren Regelsätze addiert und deren arithmetisches Mittel seiner Regelung zugrundelegt. Vielmehr muß er diese Regelsätze nach Maßgabe ihrer Aussagekraft gewichten."

Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998
- 2 BvL 26/91 u.a. -

RN 39

,,Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>)."

Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020
- 2 BvL 4/18 -

RN 47

,,(1) Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Zur Einordnung des letzten Absatzes in Fett:

Das BVerfG billigt hier ausdrücklich das System, wonach das Grundgehalt auf eine vierköpfige Familie ausgerichtet ist (Beamter, Ehepartner, bis zu 2 Kinder) unter Einbeziehung der Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder. Es ist also zulässig, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern mehr Netto erhält als ein Lediger – und umgekehrt der Ledige aus dem gleichen Grundgehalt einen größeren finanziellen Spielraum für sich hat – solange in beiden Fällen die Amtsangemessenheit gewahrt ist.

https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/warum-der-tbb-musterklagen-fuehrt/#:~:text=Rechtsordnung%20als%20Regelsätze%20für%20den,48

,,Die familienbezogenen Zuschläge einschließlich des Kindergelds können darum den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, nicht annähernd ausgleichen, weshalb es mit der Verfassung im Einklang steht, dass sowohl unverheiratete als auch verheiratete kinderlose Beamte sich regelmäßig einen teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als Beamte mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, Rn. 48).
Die übermäßige Betonung eines Besoldungselements, welches nahezu ausschließlich an die Kinderzahl anknüpft, ist insbesondere auch deshalb nicht der richtige Weg, da es Alleinstehende ganz und Verheiratete in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle ausschließt.
Ungewollt Kinderlose, gleichgeschlechtlich Lebende und zusammenfassend Adoptionswillige wären hiervon ungleich härter betroffen, da sie ein sicheres Einkommen und ausreichenden Wohnraum für eine potenzielle Familie nachweisen müssen. Der Beamte sollte nach dem Grundsatzgedanken der amtsangemessenen Alimentation jedoch nicht in seiner Entscheidung zur Familiengründung von seiner Besoldung abhängig sein. Das sah auch das BVerfG (Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 Rn. 56) so: ,,Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, dass -- vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist -- überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen."
,,Die Bezüge sind so zu bemessen, dass Beamte der gleichen Besoldungsstufe sich in der Lebenswirklichkeit ohne Rücksicht auf die Größe der Familie annähernd das Gleiche leisten können muss (vgl. BVerfGE 44, 249, 267; 81, 363, 376).""


clarion

@Alexander79, Randnr 92 im aktuellen BVerfG Beschluss enthält die Warnung des BVerfG es mit den Zuschlägen nicht zu übertreiben.