Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:32...

Ausgehend davon, dass die weiteren Beschlüsse wie der Berliner Beschluss ausfallen, bleibt die Frage offen, was können die nur mittelbar verletzten und daher verfassungsgemäßen Besoldungsgruppen praktisch und prozessual tun, wenn die mittelbare Verletzung erst durch das Reparaturgesetz zur unmittelbaren Verletzung wird.

Das ist der einzige Schritt, auf den man als Kläger eines ruhenden Verfahrens, dass nicht dem BVerfG vorgelegt wurde, Einfluss nehmen kann. Mit Argumentation werde ich nicht mehr durchdringen, wenn das BVerfG dem Gesetz nach Vorlage in anderen Verfahren bereits seinen Segen erteilt hat. Oder denkt hier jemand, dass das VerwG sagen wird: "Hey, der X hat jetzt so toll argumentiert, da lege ich das Gesetz dem BVerfG erneut vor.


Ich zitiere mich leider selbst. Kann hier vielleicht noch jemand etwas zu sagen?

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:28Das sind erst einmal weiterhin reine Behauptungen, Durgi. Wie gesagt, nenne einfach den Gegenstand der "Spitzausrechnung"; denn dann können wir beide tatsächlich schauen, was Sache ist. Denn es ist so, wie es Dogmatikus vorhin geschrieben hat, ohne Konkretisierung bleiben am Ende nur Behauptungen, die so sein können oder auch nicht.

Ergo wiederhole ich meine Frage an Dich gerne noch einmal, nachdem Du eine Antwort ja bereits vor Deiner Dienstreise nicht konkretisiert hast: Welches ist der Gegenstand einer "Spitzausrechnung", wie sie das Bundesverfassungsgericht verlangt?

Langsam wird es lustig. Keiner beantwortet hier die Fragen des Anderen. Swen beantwortet nicht die Fragen von Believer, Durgi nicht von Swen usw. Jeder hat Angst in eine (rhetorische) Falle zu tappen.

Mein Vorschlag, jeder beantwortet selbst die Frage, die er gestellt hat.

Illunis

Was ist eigentlich aus den anderen Maidowski-Verfahren geworden?;D  Sollte es jetzt nicht alles schneller gehen? (Wobei 4,5 Jahre wohl als schneller gelten dürften  ::) )

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:07Ich zitiere mich leider selbst. Kann hier vielleicht noch jemand etwas zu sagen?
Da kommt es halt auf die konkrete Reparatur an.
Ich würde doch denken, dass das Abstandsgebot verletzt sein dürfte, wenn nach der Reparatur der A11 für die Jahre 2008-2020 auf einmal mehr Besoldung erhielte als der A14. Wenn das bei laufender Klage eines A14 dem VG nicht selbst auffällt, sollte man es eben noch einmal darauf hinweisen, dass da irgendwas nicht richtig sein kann.

Im schlimmsten Fall müsste das VG wiederum das BVerfG hierzu anrufen. Ich bin jetzt mal gemein zu den verwaltungsrichterlichen Kollegen und behaupte plump, der Vorlagegegenstand ist ja einfach darzulegen: "Die in der Klage angegriffene Besoldung A14 ist zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, jedoch niedriger als die Besoldung A11 nach Reparatur. Ist das verfassungsgemäß?"  :o

Einfach "durchwinken" und so tun, als sei das Abstandsgebot hier nicht zu beachten, geht mMn jedenfalls nicht, da hierdurch rechtsfreie Räume entstehen.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:07Ich zitiere mich leider selbst. Kann hier vielleicht noch jemand etwas zu sagen?

Ich denke, Du hast die Frage schon selbst beantwortet, GoodBye. Das Reparaturgesetz soll die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachtete Norm heilen und führt damit - denke ich - formell das ursprüngliche Verfahren fort, sodass auch dieses (Reparatur-)Gesetz am Ende der Prüfung unterliegt, sofern es mit einer Klage - auf Grundlage also eines statthaften Rechtsbehelfs sowohl im Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich des Reparaturgesetzes (beides dürften notwendige Bedingungen sein, die nur gemeinsam hinreichend sein dürften) - angegriffen wird. Hier nun dürfte es bspw. auch Beamten, die sich in Besoldungsgruppen befinden, die der Senat in seiner aktuellen Entscheidung als nicht verfassungswidrig unteralimentiert betrachtet hat, gestattet sein, die nun als Folge des Reparaturgesetzes im Rahmen des Abstandsgebots ggf. gegebene Verletzung, vorzubringen, sofern das jeweilige Vorverfahren abgeschlossen wäre. Sofern hier nun der begründete Nachweis erfolgte, dass das Abstandsgebot als Folge der Reparatur der Besoldungsordnung für den Kläger evident verletzt sein sollte, sollte sich das Fachgericht veranlasst sehen müssen, einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zu fassen. Der Kläger dürfte sich dabei u.a. auch darauf berufen können, dass ebenfalls die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inter partes erfolgen.

Spinnen wir den Gedanken weiter, dann sollte - sofern sich mindestens nun nicht nur bspw. die aktuell als nicht verletzt betrachtete Besoldungsgruppe A 14 als das Abstandsgebot evident verletzend darstellen sollte, sondern auch weitere aktuell als verletzt betrachtete Besoldungsgruppen weiterhin nicht hinreichend geheilt sein sollten - das Handeln, das der Besoldungsgesetzgeber mit dem Reparaturgesetz vollzogen hätte, als nicht anders zu betrachten sein, als als ein Handeln, das einer Untätigkeit gleichkäme. Die ursprüngliche gesetzliche Regelung wäre dann aber nicht bis zum 31. März 2027 geheilt worden. Das wäre dann offensichtlich eine der notwendigen Bedingungen dafür, dass sich der Senat über kurz oder lang irgendwann dazu veranlasst sehen dürfte, eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG in Betracht zu ziehen.

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Heute um 15:12Langsam wird es lustig. Keiner beantwortet hier die Fragen des Anderen. Swen beantwortet nicht die Fragen von Believer, Durgi nicht von Swen usw. Jeder hat Angst in eine (rhetorische) Falle zu tappen.
Hallo Maximus, ich hatte Swen ja vorgestern lediglich gefragt, was ich bei meiner Bemessung der Parameterwerte angeblich falsch gemacht haben soll (Antwort: nichts). Und die "Lösung" bezüglich seiner Frage ist ebenso trivial und langweilig (der gesuchte Gegenstand der Spitzausrechnung ist die simple Aggregation aller unterjährigen Zahlungen).

Darüber hinaus erwächst in meinen Augen durchaus eine gewisse (unfreiwillige) Komik aus der Tatsache, dass ein Schullehrer (Swen) sich anscheinend dazu berufen fühlt, anmaßenderweise einem juristischen Vollprofi (Durgi) die verfassungsrechtliche Welt – mit der sich Letzterer tagtäglich von morgens bis abends beruflich (!) befasst – "erklären" zu wollen..

Skywalker2000

Am 12.01.26 wurde durch den Innenminister des Bundes mitgeteilt, dass der Entwurf für die Besoldung in wenigen Wochen veröffentlicht werde. Nun sind drei Wochen rum, und bis dato nichts....

Wie lange soll es noch dauern?

Mit wenigen Wochen, verstehe ich zwei bis drei Wochen.

Unabhängig kann es doch nicht so schwer sein den Entwurf zu verfassen, wenn sowie 80% der Arbeit ChatGPT macht

netzguru

Zitat von: Maximus in Heute um 15:12Mein Vorschlag, jeder beantwortet selbst die Frage, die er gestellt hat.

Der ist gut
 :D  :D  :D

despaired

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 16:28Am 12.01.26 wurde durch den Innenminister des Bundes mitgeteilt, dass der Entwurf für die Besoldung in wenigen Wochen veröffentlicht werde. Nun sind drei Wochen rum, und bis dato nichts....

Wie lange soll es noch dauern?

Mit wenigen Wochen, verstehe ich zwei bis drei Wochen.

Unabhängig kann es doch nicht so schwer sein den Entwurf zu verfassen, wenn sowie 80% der Arbeit ChatGPT macht

Für mich sind wenige Wochen weniger als 10. jeder hat seine eigene Wahrnehmung diesbezüglich.

GoodBye

Ich sehe das immer noch kritisch.

Der Berliner A15 wird Stand jetzt trotz mittelbarer Verletzung des Abstandsgebotes für bestimmte Jahre seine Feststellungsklage verlieren und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht müsste ihn hierauf nach vorliegendem Beschluss hinweisen.

Hieraus ergeben sich Fragen:

Muss er dies hinnehmen?
Ist das Gericht ggf. aufgrund der mittelbaren Verletzung gehalten, dass Verfahren des A15 bis Verkündung des Reparaturgesetzes auszusetzen?

Oder muss er erneut haushaltsnah Widerspruch einlegen und daraufhin den Klageweg beschreiten, um das Reparaturgesetz wegen unmittelbarer Verletzung des Abstandsgebotes überprüfen zu lassen?
Genügt der alte Widerspruch für die haushaltsnahe Geltendmachung?
Es besteht übrigens wie im Ausgangsverfahren das Problem, dass nur ein Parameter gerissen ist, diesmal ggf. unmittelbar, was bedeutet das für das Verfahren?

Hierbei gehen dann weitere Jahre ins Land.

Problematisch ist dabei auch die Zersplitterung, da ein und dasselbe Gesetz so mehrfach überprüft und geändert werden könnte. Mit jeweils unterschiedlichem Vortrag der Parteien.

Deshalb müsste das BVerfG eigentlich den Gesetzgeber dazu auffordern, eine konforme Regelung unter der Berücksichtigung, dass bezüglich einiger Besoldungsgruppen eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes vorliegt,  zu treffen.

Hiernach könnte der A15er dann z.B. den Rechtsstreit erledigt erklären und Kostenauferlegung für den Beklagten.



SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:35Ich sehe das immer noch kritisch.

Der Berliner A15 wird Stand jetzt trotz mittelbarer Verletzung des Abstandsgebotes für bestimmte Jahre seine Feststellungsklage verlieren und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht müsste ihn hierauf nach vorliegendem Beschluss hinweisen.

Hieraus ergeben sich Fragen:

Muss er dies hinnehmen?
Ist das Gericht ggf. aufgrund der mittelbaren Verletzung gehalten, dass Verfahren des A15 bis Verkündung des Reparaturgesetzes auszusetzen?

Oder muss er erneut haushaltsnah Widerspruch einlegen und daraufhin den Klageweg beschreiten, um das Reparaturgesetz wegen unmittelbarer Verletzung des Abstandsgebotes überprüfen zu lassen?
Genügt der alte Widerspruch für die haushaltsnahe Geltendmachung?
Es besteht übrigens wie im Ausgangsverfahren das Problem, dass nur ein Parameter gerissen ist, diesmal ggf. unmittelbar, was bedeutet das für das Verfahren?

Hierbei gehen dann weitere Jahre ins Land.

Problematisch ist dabei auch die Zersplitterung, da ein und dasselbe Gesetz so mehrfach überprüft und geändert werden könnte. Mit jeweils unterschiedlichem Vortrag der Parteien.

Deshalb müsste das BVerfG eigentlich den Gesetzgeber dazu auffordern, eine konforme Regelung unter der Berücksichtigung, dass bezüglich einiger Besoldungsgruppen eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes vorliegt,  zu treffen.

Hiernach könnte der A15er dann z.B. den Rechtsstreit erledigt erklären und Kostenauferlegung für den Beklagten.




Das sind tatsächlich schwierige Fragen - das, was ich vorhin geschrieben habe, bezog sich dabei nicht auf Kläger im Ausgangsverfahren, sondern auf Widerspruchsführer, die in den vom Bundesverfassungsgericht in den betreffenden Jahren nicht als evident unzureichend betrachteten Besoldungsgruppen eingruppiert wären.

Dabei stellen sich die Fragen hier allerdings für die aktuellen Kläger der Ausgangsverfahren nicht, da die Klagen im Ausgangsverfahren sich ausschließlich gegen die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 gerichtet haben. Den nicht als evident unzureichend betrachteten Besoldungsgruppen ist zunächst einmal kein Kläger in einem Ausgangsverfahren zuordnen; die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sind Teil der über den Vorlagegegenstand in den jeweiligen Ausgangsverfahren hinausgehenden Besoldungsgruppen. Da aber für die Verfahren, für die über Vorlagen entschieden worden ist, alle notwendigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, werden die Fachgerichte - das OVG Berlin und das BVerwG - hier nun in angemessener Zeit zur Entscheidung schreiten können.

Für einen Kläger im Ausgangsverfahren, der sich nun nicht in einer der als evident unzureichenden Besoldungsgruppen befunden hätte, wäre es zugleich nun ebenfalls erst einmal ja nur so, dass mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nichts zu seinem Ausgangsverfahren gesagt worden wäre, sondern nur, dass die gesetzlichen Regelungen, denen auch er weiterhin unterworfen ist (sie sind noch nicht repariert und darüber hinaus wie in besoldungsrechtlichen Verfahren regelmäßig nicht für nichtig erklärt, sondern nur als unvereinbar mit dem Grundgesetz betrachtet worden), in 13 prüfungsgegenständlichen Jahren für 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Das hätte das Fachgericht nun zur Kenntnis zu nehmen, hätte es in der kommenden Zeit zur Entscheidung im Ausgangsverfahren schreiten wollen. Dabei hätte das Fachgericht aber nun offensichtlich ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen gehabt, dass mit der aktuellen Entscheidung die verfassungsrechtlichen Fragen, wegen derer das Fachgericht das Verfahren ausgesetzt und eine Vorlage erstellt hätte, geklärt gewesen sein würden.

All das hätte ggf. dafür sprechen können, das Verfahren eventuell erst einmal weiter auszusetzen, wobei sich hier dann weiterhin formelle Fragen gestellt hätten, wie Du sie stellst, insbesondere hätte der Zweck der weiteren Aussetzung geklärt werden müssen.

So verstanden ist es zunächst einmal für die Kläger in den Ausgangsverfahren sicherlich erfreulich, dass hier nun alle verfassungsrechtlichen Fragen, wegen derer die vorlegenden Gericht die Verfahren ausgesetzt und eine Vorlage erstellt hatten, hinreichend geklärt sind.

E15TVL

Kurz OT:
Ich hab den Spinner mal rausgeschmissen. Wenn er wieder aufkreuzt, bitte melden.

Dunkelbunter

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 16:28Am 12.01.26 wurde durch den Innenminister des Bundes mitgeteilt, dass der Entwurf für die Besoldung in wenigen Wochen veröffentlicht werde. Nun sind drei Wochen rum, und bis dato nichts....

Wie lange soll es noch dauern?

Mit wenigen Wochen, verstehe ich zwei bis drei Wochen.

Unabhängig kann es doch nicht so schwer sein den Entwurf zu verfassen, wenn sowie 80% der Arbeit ChatGPT macht

Einen Entwurf kann man doch erst nach der Verbändeanhörung veröffentlichen? Und das dauert ja bis 4 Wochen schon.

matthew1312

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:28@ matthew

Folge der gerade dargestellten Regelungen - freie Heilfürsorge der Beamten als Regelfall - dürfte sein, dass die privaten Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit - mindestens im Einzelnen, ggf. sogar als Gesamtheit - ein maßgebliches Geschäftsfeld verlieren würden. Deshalb setzen sie sich gegen jede entsprechende Veränderung des Status Quo deutlich zu Wehr, was ihr gutes Recht ist. Allerdings sind diese privatwirtschaftlichen Unternehmen - das habe ich aussagen wollen - kein Verfassungsgut. Das Bundesverfassungsgericht wird sie nicht als besonders schützenswert betrachten, da sie ja weiterhin ihr Geschäftsfeld betreiben können, auch wenn ihnen das für sie ggf. maßgebliche Geschäftsfeld wegbricht. Der Besoldungsgesetzgeber kann von jenen Unternehmen verfassungsrechtlich nicht gezwungen werden, die Gewährung freier Heilfürsorge für alle Beamte zu unterlassen. Denn über solche Schutzrechte verfügen jene Unternehmen nicht.
Da wäre ich mir nicht so sicher.

Artikel 19 Abs. 2 GG:
"In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."

Welches Grundrecht der Versicherer ist einschlägig? Die Privatautonomie, Artikel 2 Abs. 1 GG. Etwas schlichter: Die Vertragsfreiheit und das Vertrauen darauf, dass geschlossene Verträge eingehalten werden.

Wenn nun § 199 VVG in Verbindung mit einer qausi uferlosen Bemessungssatzanpassung, deren Umfang die Regelungen aus dem Freistaat Sachsen um ein Vielfaches übersteigt, dazu führt, dass die Versicherer ihre legitimen Erwartungen an Rendite nicht mehr realisieren können, steht doch eine Verletzung des Grundrechts im Raum.

Die Grundrechtsträger werden den Staat, der an die Grundrechte gebunden ist – siehe dazu Artikel 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.") – daran erinnern, dass er doch bitte besser haushalten solle, anstatt sich in geschlossene Verträge einzumischen.

Dass dabei eine Schutzfunktion des Grundrechtes der Privatautonomie à la "Don't tread on me" betroffen ist, liegt auf der Hand.

Ich sage nicht, dass der Eingriff nicht vielleicht doch gerechtfertigt sein könnte. Wobei ich hier im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung schon ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit habe. Denn: Welches Mittel wäre genauso gut geeignet, um die Besoldung amtsangemessen herzustellen? Es wäre die Erhöhung der Bezüge. Und ein solcher Rückgriff auf allgemeine Steuermittel wäre als milderes Mittel unter Umständen schon genug, um eine weitere Prüfung der Angmessenheit des Mittels obsolet erscheinen zu lassen.

Freilich würde das wiederum verkürzen, dass der Besoldungsgeber einen Gestaltungsspielraum hat. Auch zulasten Dritter, also der Versicherer? In Grenzen ja, siehe Freistaat Sachsen. Nahezu uferlos? Gewiss nicht.

Soldat1980

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 19:42Einen Entwurf kann man doch erst nach der Verbändeanhörung veröffentlichen? Und das dauert ja bis 4 Wochen schon.

Hm das ist glaube ich nicht korrekt. Schau mal unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
Da siehst du, dass die Entwürfe veröffentlicht wurden und anschließend die Verbände 4 Wochen Zeit hatten für die Stellungnahme.