Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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PolareuD

Zitat von: phil0611 in Heute um 15:58Die 4300€ wären dann A3 Stufe 1 Netto ?

Nur wenn er verheiratet ist und zwei Kinder im Haushalt versorgen muss.

Maximus

Zitat von: LehrerBW in Heute um 15:50Ging nicht gegen dich...ich schätze deine Arbeit und deine Expertise über alle Maßen.
Versteh nur nicht wie man sich wegen so einer Lappalie seitenlang in den Haaren hängen kann.
Wenn die Dienstherren sowas wie ein Partnereinkommen oder Abschmelzbeträge durchkriegen...ist die ganze Rechtssprechung zu aA bedeutungslos, weil sie dadurch ausgehebelt wird...darauf sollte man sich stürzen und nicht auf den Nebenkriegsschauplatz der Spitzausrechnung.
Aber nur meine Meinung.

Danke, genauso sehe ich es auch. Solange das Mehrverdienermodell nicht vom Tisch ist, ist alles andere Pipifax...

phil0611

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:02Nur wenn er verheiratet ist und zwei Kinder im Haushalt versorgen muss.

Bei mir ist das der Fall, auch wenn ich A8 Stufe 6 bin. Aber mich interessiert der geplante Abstand, weil 5% sind doch dann wieder zu wenig eigentlich pro Stufe. Was ich nicht verstehe, wenn diese 80% Äquivalenzeinkommen so in Stein gemeißelt sind, wie kommen Sie dann da wieder raus ? Das hat sich die Regierung ja nun mal selbst eingebrockt.

Rentenonkel

Soweit es Swen und seine Spitzausrechnung Betrachtung betrifft, möchte ich nochmal die seit der letzten Entscheidung veränderte Beweis- und Darlegenslast rauskramen.

Während bei der Fortschreibungspflicht die vier Parameter indizieren oder auch nicht indizieren, ob eine Besoldung verfassungsgemäß sein könnte, kommt es auf folgende Fallkonstellationen an:

Sind zwei oder mehr Parameter verletzt, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen, die der Dienstherr im Rahmen eines fachgerichtlichen Verfahrens widerlegen müsste, um die Klage nicht zu verlieren. Ist gar kein Parameter verletzt, ist grundsätzlich von einer verfassungskonformen Alimentation auszugehen, es sei denn, der Kläger kann die Vermutung der verfassungsgemäßen Besoldung widerlegen. Ist nur ein Parameter verletzt, obliegt es beiden Parteien, zu argumentieren, ob eine Unteralimentation vorliegt oder nicht und das Fachgericht muss dann diese Argumente gewichten und einem Urteil zuführen. Ich gehe davon aus, dass alle bis hierhin mitgehen.

Wenn also nur ein oder gar kein Parameter erfüllt ist, muss man, wenn man nicht verlieren will, begründen, begründen und nochmals begründen. Daher finde ich Ideen, welche Argumente dennoch für (gegen ist eher eine Aufgabe der Dienstherrn) eine Unteralimentierung sprechen könnten, absolut hilfreich und der Sache dienlich.

Es ist ja dann Aufgabe der Fachgerichte, diese zu werten oder Aufgabe der Dienstherrn, diese zu widerlegen. Und wenn man argumentiert, dass bspw die Familienzuschläge nicht sachgerecht sein können, weil sie die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abschmelzen und de facto, wenn auch nicht de jure, eher einer Grundalimentation als einer bedarfsgerechten Nebenbesoldung entsprechen, dann finde ich den Gedanken weder abwegig noch macht er mich fassungslos. Es ist ein Argument, dass die Gerichte im Rahmen der Gesamtabwägung in ihre Überlegungen einbeziehen müssten, es sei denn, der Dienstherr könnte belegen, dass die Familienzuschläge nicht willkürlich sondern sachgerecht gezahlt und differenziert werden.

Der Senat will mit seinem selbst entwickelten und jüngst weiter entwickeltem Prüfschema, so denke ich, die durch die Föderalismusreform 2006 in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügte ,,Fortentwicklungsklausel" prüfen, die den Gesetzgeber verpflichtet hat, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu modernisieren und an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen.

Dazu gehört auch, dass das Berufsbeamtentum nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden darf. Insoweit ist das Prüfschema zunächst als grober Orientierungsrahmen zu verstehen. Dabei wollte der Senat eben keine minutiöse Abbildung der genauen Zahlen haben, weil die Verletzung der Parameter zunächst ein Indiz und eben kein Beweis für das eine oder andere sein soll, also Anlass geben soll, entweder etwas genauer hinzuschauen oder doch eher wegzuschauen.

Sollten die Parameter allerdings nur knapp verfehlt sein, dann darf man nach dem Willen des Senates noch tiefer in die Materie einsteigen und schauen, ob beispielsweise durch Besonderheiten wie unterjährige Anpassungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Sockelbeträge oder Änderungen im Beihilferecht im Rahmen der Gesamtabwägung die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation erhärtet oder widerlegt werden kann, obwohl nur einer oder vielleicht auch gar kein Parameter verletzt ist.

Sicherlich ist diese Betrachtung entbehrlich, wenn entweder die Parameter ohnehin deutlich verletzt sind oder deutlich nicht verletzt sind. Wie tief man in die Materie einsteigen muss, also wie genau man tatsächlich nachrechnen muss, hängt meiner Meinung nach daher davon ab, wie knapp man an einer Verletzung vorbei schrammt.

@Alex: Weil die Wertigkeit des Amtes sich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bemessen hat und nicht nach dem Wohnort. Mithin verrichtet ein Bundesbeamter in Meck Pomm regelmäßig die qualitativ gleiche Arbeit wie ein Bundesbeamter in München. Bei den Landesbeamten ist es, so denke ich, etwas anderes. Da will man durch die Föderalismusreform dem Dienstherrn zugestehen, dass er seine Beamten nach seiner Leistungsfähigkeit besoldet und da ist da MÄE aus meiner Sicht schon eine Größe, die die Leistungsfähigkeit des Landes widerspiegelt.

PolareuD

Zitat von: phil0611 in Heute um 16:08Bei mir ist das der Fall, auch wenn ich A8 Stufe 6 bin. Aber mich interessiert der geplante Abstand, weil 5% sind doch dann wieder zu wenig eigentlich pro Stufe. Was ich nicht verstehe, wenn diese 80% Äquivalenzeinkommen so in Stein gemeißelt sind, wie kommen Sie dann da wieder raus ? Das hat sich die Regierung ja nun mal selbst eingebrockt.

Das Zauberwort heisst fiktives Partnereinkommen. Um die Mindestalimention zu ereichen, ohne signifikante Grundbezügeerhöhung, wird ein beliebig hohes Partnereinkommen hinzu gedichtet. In der Folge muss die Besoldungstabelle nur geringfügig oder gar nicht angehoben werden. Die verfassungsgerichtliche Prüfung des Taschenspielertricks erfolgt dann in ein paar Jahren.

Alexander79

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:00Weil Ortszuschläge von ca. 800€ monatlich sich, vermutlich nicht, sachgerecht begründen lassen, zumindest wenn ich mir Swen's Ausführungen im alten Thread Revue passieren lasse.
Das lässt sich ganz sicher begründen, wenn es tatsächlich solche Unterschiede im MAE gibt.
Denn am MAE sind ja nun mal auch in der Regel die Lebenshaltungskosten gekoppelt.

Das unser Staat gleichwertige Lebensverhltnisse für alle im Bundesgebiet schaffen muss, hat sogar Verfassungsrang.
Wieso gibt es wohl den Länderfinanzausgleich?

Aufgrund dessen kann der Dienstherr sehr leicht hunderte Millionen, wenn nicht sogar Milliarden € sparen, wenn er für Bundesbeamte das MAE der jeweiligen Bundesländer nimmt.

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:16Soweit es Swen und seine Spitzausrechnung Betrachtung betrifft, möchte ich nochmal die seit der letzten Entscheidung veränderte Beweis- und Darlegenslast rauskramen.

Während bei der Fortschreibungspflicht die vier Parameter indizieren oder auch nicht indizieren, ob eine Besoldung verfassungsgemäß sein könnte, kommt es auf folgende Fallkonstellationen an:

Sind zwei oder mehr Parameter verletzt, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen, die der Dienstherr im Rahmen eines fachgerichtlichen Verfahrens widerlegen müsste, um die Klage nicht zu verlieren. Ist gar kein Parameter verletzt, ist grundsätzlich von einer verfassungskonformen Alimentation auszugehen, es sei denn, der Kläger kann die Vermutung der verfassungsgemäßen Besoldung widerlegen. Ist nur ein Parameter verletzt, obliegt es beiden Parteien, zu argumentieren, ob eine Unteralimentation vorliegt oder nicht und das Fachgericht muss dann diese Argumente gewichten und einem Urteil zuführen. Ich gehe davon aus, dass alle bis hierhin mitgehen.

Wenn also nur ein oder gar kein Parameter erfüllt ist, muss man, wenn man nicht verlieren will, begründen, begründen und nochmals begründen. Daher finde ich Ideen, welche Argumente dennoch für (gegen ist eher eine Aufgabe der Dienstherrn) eine Unteralimentierung sprechen könnten, absolut hilfreich und der Sache dienlich.

Es ist ja dann Aufgabe der Fachgerichte, diese zu werten oder Aufgabe der Dienstherrn, diese zu widerlegen. Und wenn man argumentiert, dass bspw die Familienzuschläge nicht sachgerecht sein können, weil sie die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abschmelzen und de facto, wenn auch nicht de jure, eher einer Grundalimentation als einer bedarfsgerechten Nebenbesoldung entsprechen, dann finde ich den Gedanken weder abwegig noch macht er mich fassungslos. Es ist ein Argument, dass die Gerichte im Rahmen der Gesamtabwägung in ihre Überlegungen einbeziehen müssten, es sei denn, der Dienstherr könnte belegen, dass die Familienzuschläge nicht willkürlich sondern sachgerecht gezahlt und differenziert werden.

Der Senat will mit seinem selbst entwickelten und jüngst weiter entwickeltem Prüfschema, so denke ich, die durch die Föderalismusreform 2006 in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügte ,,Fortentwicklungsklausel" prüfen, die den Gesetzgeber verpflichtet hat, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu modernisieren und an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen.

Dazu gehört auch, dass das Berufsbeamtentum nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden darf. Insoweit ist das Prüfschema zunächst als grober Orientierungsrahmen zu verstehen. Dabei wollte der Senat eben keine minutiöse Abbildung der genauen Zahlen haben, weil die Verletzung der Parameter zunächst ein Indiz und eben kein Beweis für das eine oder andere sein soll, also Anlass geben soll, entweder etwas genauer hinzuschauen oder doch eher wegzuschauen.

Sollten die Parameter allerdings nur knapp verfehlt sein, dann darf man nach dem Willen des Senates noch tiefer in die Materie einsteigen und schauen, ob beispielsweise durch Besonderheiten wie unterjährige Anpassungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Sockelbeträge oder Änderungen im Beihilferecht im Rahmen der Gesamtabwägung die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation erhärtet oder widerlegt werden kann, obwohl nur einer oder vielleicht auch gar kein Parameter verletzt ist.

Sicherlich ist diese Betrachtung entbehrlich, wenn entweder die Parameter ohnehin deutlich verletzt sind oder deutlich nicht verletzt sind. Wie tief man in die Materie einsteigen muss, also wie genau man tatsächlich nachrechnen muss, hängt meiner Meinung nach daher davon ab, wie knapp man an einer Verletzung vorbei schrammt.

@Alex: Weil die Wertigkeit des Amtes sich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bemessen hat und nicht nach dem Wohnort. Mithin verrichtet ein Bundesbeamter in Meck Pomm regelmäßig die qualitativ gleiche Arbeit wie ein Bundesbeamter in München. Bei den Landesbeamten ist es, so denke ich, etwas anderes. Da will man durch die Föderalismusreform dem Dienstherrn zugestehen, dass er seine Beamten nach seiner Leistungsfähigkeit besoldet und da ist da MÄE aus meiner Sicht schon eine Größe, die die Leistungsfähigkeit des Landes widerspiegelt.

Ich sehe es wie du. Insbesondere auf der zweiten Prüfstufe muss man begründen, begründen, begründen (lieber zuviel als zuwenig). Wenn ich es richtig verstanden haben, ging es bei dem "Streit" aber darum, dass bereits auf der ersten Prüfstufe (4. Parameter - Abstandsgebot) die Familienzuschläge angerechnet werden. Laut Durgi, Believer ist dies nicht möglich...laut Swen und anderen ggf. schon...

Ich bin kein Jurist und kann das nicht bewerten. Wenn ich die entsprechenden Randnummern im Beschluss lese (nur nach dem Wortlaut), dann würde ich ehr der Auffasssung von Durgi folgen...aber wie schon gesagt, mir fehlt die Expertise und ich bin hier nur ein interessierter Beobachter

simon1979

Zitat von: Alexander79 in Heute um 16:30Das lässt sich ganz sicher begründen, wenn es tatsächlich solche Unterschiede im MAE gibt.
Denn am MAE sind ja nun mal auch in der Regel die Lebenshaltungskosten gekoppelt.

Das unser Staat gleichwertige Lebensverhltnisse für alle im Bundesgebiet schaffen muss, hat sogar Verfassungsrang.
Wieso gibt es wohl den Länderfinanzausgleich?

Aufgrund dessen kann der Dienstherr sehr leicht hunderte Millionen, wenn nicht sogar Milliarden € sparen, wenn er für Bundesbeamte das MAE der jeweiligen Bundesländer nimmt.

Das Wohngeldgesetz WoGG umfasst 7 Mietstufen für Deutschland. Jeder Bundesbeamte wohnt in einer Region, die einer Mietstufe zugeordnet ist. Somit könnte man das durchaus sachlich begründen.

Der Beamte, der in der niedrigsten Mietstufe wohnt erhält die Grundalimentation und aller anderen erhalten Zuschläge anhand ihrer Mietstufe in der sie ihren Wohnsitz haben.

Problematisch wird hier allerdings m. M. n. dann das MÄE. Theoretisch müsste dann ja auch für jeden regionalen Bereich einer Mietstufe auch ein eigenes MÄE erfasst werden. Und das bedeutet einen erheblichen Aufwand, oder täusche ich mich da?

micha_

Ich verfolge diesen Thread von Anfang an, angefangen im mittlerweile geschlossenen Thread,
aber was hier seitenenweise gepostet wird, habe ich so noch nie erlebt.
Ellenlange Spekulationen ohne Sinn und Verstand, man wartet auf einen Post mit Insiderwissen.
Bisher leider vergeblich.
Mal schaun, was noch kommt.

LG
Micha

Alexander79

Zitat von: simon1979 in Heute um 16:40Das Wohngeldgesetz WoGG umfasst 7 Mietstufen für Deutschland. Jeder Bundesbeamte wohnt in einer Region, die einer Mietstufe zugeordnet ist. Somit könnte man das durchaus sachlich begründen.

Der Beamte, der in der niedrigsten Mietstufe wohnt erhält die Grundalimentation und aller anderen erhalten Zuschläge anhand ihrer Mietstufe in der sie ihren Wohnsitz haben.

Problematisch wird hier allerdings m. M. n. dann das MÄE. Theoretisch müsste dann ja auch für jeden regionalen Bereich einer Mietstufe auch ein eigenes MÄE erfasst werden. Und das bedeutet einen erheblichen Aufwand, oder täusche ich mich da?

Es gibt für zahlreiche Städte sogar ein eigenes MAE.
Aber wenn das BVerfG urteilt, Berlin muss sich an das MAE von Berlin halten und konsequenterweise dann Hamburg an das MAE von Hamburg.
Dann würde ich als Dienstherr einfach meine Bundesbeamten die in Berlin wohnen nach dem Berliner MAE besolden und Hamburger Bundesbeamten nach dem Hamburger MAE.

Wenn du das jetzt noch differenzierter machen würdest, könnte es theoretisch  logischerweise wieder Probleme mit den Landesbeamten geben.

SwenTanortsch

Zitat von: LehrerBW in Heute um 15:50Ging nicht gegen dich...ich schätze deine Arbeit und deine Expertise über alle Maßen.
Versteh nur nicht wie man sich wegen so einer Lappalie seitenlang in den Haaren hängen kann.
Wenn die Dienstherren sowas wie ein Partnereinkommen oder Abschmelzbeträge durchkriegen...ist die ganze Rechtssprechung zu aA bedeutungslos, weil sie dadurch ausgehebelt wird...darauf sollte man sich stürzen und nicht auf den Nebenkriegsschauplatz der Spitzausrechnung.
Aber nur meine Meinung.

Tatsächlich ist die Sachlage komplexer, LehrerBW. Denn selbst, wenn die Vorabprüfung - also die Prüfung des Mindestabstandsgebots - zu keinem Fehlbetrag führte und also das Mindestabstandsgebot für alle Besoldungsgruppen nicht verletzt wäre, käme es im gerichtlichen Verfahren ebenfalls auf die Fortschreibungsprüfung an.

Darüber hinaus kann man Deinen Gedanken aber für einen Rechtskreis weiterspinnen, der nicht allzu weit von Deinem entfernt liegt, und zwar nicht für fachgerichtliche Verfahren, sondern für das kommende Gesetzgebungsverfahren. Denn das dürfte wie folgt aussehen:

Im Gesetzentwurf wird zunächst die Vorabprüfung durchgeführt werden. Das Dienstrechtsministerium wird auf Grundlage des angerechneten Partnereinkommens zu dem Ergebnis kommen, dass das Mindestabstandsgebot für keine Besoldungsgruppe verletzt sei.

Im Anschluss wird es in die Fortschreibungsprüfung einsteigen - sie zeige ich nachfolgend für die Besoldungsgruppe A 14 -, hier kann ich den ersten Parameter nicht bilden. Die zweiten und dritten Parameterwerte sehen auf Grundlage der evident sachwidrigen Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie folgt aus (für 2025 liegt noch kein Nominallohnindex vor; er wird aber mit hoher Wahrscheinlich so gering sein, dass der zweite Parameter 2025 nicht erfüllt sein dürfte), der Gesetzentwurf wird eine lange Reihe präsentieren, die ich mit dem Jahr 2021 beginnen lasse:

          2. PM    3. PM
2021      - 1,30    - 8,75
2022      - 2,22    - 5,02
2033      - 0,22    - 2,84
2024        6,06    - 0,56
2025                - 2,11

Im Jahr 2025 dürfte der 2. Parameter erneut unterhalb von 5 % liegen.

Der Gesetzentwurf wird also einen durchgehend negativen dritten Parameter in den Blick nehmen, also ausführen, dass eine regelmäßige realwirtschaftliche Beteiligung gegeben war. Nicht umsonst war der Parameter in den letzten Jahren zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erfüllt. Hinsichtlich des zweiten Parameters wird er für das Jahr 2024 einen erfüllten Parameter konstatieren, der aber 2025 schon nicht mehr erfüllt sein wird und auch hinsichtlich der Jahre davor eine Ausnahme darstellt. Nicht umsonst sollten auch die Daten bis 2023 regelmäßig eine Besoldungsentwicklung indizieren, die besser verlaufen sei als die der Nominallöhne. Die einmalige Ausnahme wird man als ein besonderes Problem der problematischen Wirtschaftslage interpretieren, das aber 2025 bereits wieder behoben worden sei, um zugleich darauf hinzuweisen, dass eine solche einmalige Ausnahme allein schon ob der negativen Parameterwerte der Jahre davor gerechtfertigt werden könnte. Hier würde kein Sonderopfer vorliegen, sondern ein einmaliger Sonderfall, der auf Nachholeffekte der Nominallöhne zurückzuführen sei.

Sofern nun also der erste Parameter erfüllt sei, dürfte man sich als besonders gewissenhafter Arbeitgeber darstellen und ausführen, dass nur ein erfüllter Parameter auf der zweiten Prüfungsstufe noch einmal besonders zu rechtfertigen wäre. Wäre er nun allerdings nicht erfüllt, wäre für die Besoldungsgruppe A 14 kein Parameter der Fortschreibungsprüfung erfüllt, da ja auch kein mittelbarer Verstoß des Abstandsgebots gegeben ist.

Entsprechend wird man also die Übertragung des Tarifergebnisses auf einen späteren Zeitpunkt verlegen, da das für das Jahr 2026 - so dürfte man das begründen - ob der weiterhin schwierigen Wirtschaftslage, die auch für Arbeitnehmer Einbußen verlangen könnte, anders leider nicht gehe. Wenn auch 2024 eine gewisse auf Sondereffekte zurückzuführende kurzzeitige Besoldungseinbuße gegeben gewesen sei, sei das für 2025 nicht gegeben gewesen und vor 2024 die Besoldung in einem so starken Maße an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung beteiligt gewesen, dass das leider nicht anders möglich wäre, der Beamte ja in jener Zeit zum Glück instandgesetzt worden sei, hinreichende Rücklagen für kurzzeitige Sonderlagen zu bilden (vgl. die negativen Parameterwerte), die eben auch noch 2026 gegeben seien.

Ähnlich dürften auch die Begründungen vor der Fachgerichtsbarkeit vollzogen werden (hier dürfte sich der Beklagte spätestens nach Einführung der Betrachtung des Partnereinkommens mit dem Angriff des offensichtlich unmittelbar verletzten Abstandsgebot konfrontiert sehen, sofern es dem Kläger gelingt, hier hinreichend begründend tätig zu werden). Das also ist die absehbare Folge der evident sachwidrigen Bemessungsmethode, die nicht bemisst, was bemessen werden muss.

Entsprechend würde ich mich auch in anderen Rechtskreisen mit der Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" beschäftigen, wenn ich Kläger wäre, nämlich ab jetzt und nicht erst zu einem Zeitpunkt, da der eigene Rechtsbeistand ggf. nicht mehr so erfreut sein könnte, mit der  Sachfrage konfrontiert zu werden, da er dann an Termine gebunden sein wird. Das ist der Grund, wieso ich hier so hartnäckig beim Thema bleibe. Jede scheiternde Klage wird die Lage für die Beamtenschaft im Land kaum besser machen.

Über die im Sommer kommenden und mit der Übertragung des Tarifergebnisses zusammenhängenden Enttäuschungen werden wir dann sicherlich noch genügend Gelegenheiten zum Sprechen finden, vermute ich (ich würde in diesen Satz keine Ironie reinlesen, denn er ist nicht ironisch gemeint).

Durgi

@Swen
ich pfluecke mir mal die Kirschen aus deinem Post.


,,Nun sei mal nicht so empfindlich, Durgi, ich habe mit meinem Post letztlich nur das gemacht, was Du hier regelmäßig gleichfalls tust ..."
Klassische Bagatellisierung durch Emotionalisierung.
Empfindlichkeit ersetzt hier kein Argument. Der Unterschied zwischen uns ist schlicht: Ich habe Inhalte kritisiert, du hast Rollen verteilt. Das ist keine Stilfrage, sondern eine kategoriale Differenz.


,,... wäre es erstaunlich, wenn das Bundesverfassungsgericht nun verpflichtend eine ,Spitzausrechnung' verlangte, aber dabei offenließe, was damit bezweckt wird und worum es geht."
Genau. Wo nach Zweck und Erkenntnisziel gefragt wird, geht es um Methodik. Gegenstaende werden benannt, Methoden begruendet. Damit bestaetigst du selbst, dass die sogenannte ,,Spitzausrechnung" kein eigenstaendiger Gegenstand ist, sondern eine Rechentechnik innerhalb eines konkret bestimmten Streitgegenstands. HALLELUJA oder besser HEUREKA? :D


,,... solltest es Dir m.E. schon möglich sein, Sinn und Zweck einer ,Spitzausrechnung' der Rechtsprechung des BVerfG zu entnehmen."
Nachdem du (folgerichtig) die Forderung nach einem eigenstaendigen Gegenstand nicht mehr halten kannst, baust du nun eine didaktische Erwartungshaltung auf: Ich solle ,,erklaeren", was laengst implizit geklaert ist.
Nun denn...der Sinn und Zweck ist der Rechtsprechung eindeutig zu entnehmen: verzerrungsfreie Ermittlung der Gesamthoehe der Besoldung innerhalb eines konkret bestimmten Amts und Zeitraums. Mehr Sinn und Zweck existiert nicht...und er begruendet keinen eigenstaendigen Pruefgegenstand.


,,Das dürfte dann allerdings bedeuten, dass Du entsprechend konkret werden müsstest."
Die Aufforderung bleibt leer, solange kein alternativer Gegenstand, keine andere Methodik und keine abweichende Rechtsfolge benannt werden.
Konkret bin ich geworden: Streitgegenstand, Methode, Rechtsfolge. Was fehlt, ist nicht Konkretisierung meinerseits, sondern eine substanzielle Gegenposition deinerseits.


,,Das scheinst Du aber offensichtlich nicht werden zu wollen, um dann nicht minder meinungsstark zu kommentieren."
Statt die Argumentation anzugreifen, unterstellst du mir ein Motiv. Ich kommentiere nicht ,,meinungsstark", sondern argumentativ. Dass du Argumente als Meinung framest, ist kein Befund ueber meine Beitraege, sondern ueber deine Anschlussfaehigkeit an sie.


,,Denn Du nimmst eine Position ein, belässt aber deren Grundlagen im Ungefähren."
Die Grundlagen sind benannt: Rechtsprechung, Systematik, Methodik. Ungefaehr bleibt allein die Erwartung, aus einer Rechentechnik nachtraeglich einen eigenstaendigen Gegenstand konstruieren zu wollen... das traegt dogmatisch nicht.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

BVerfGBeliever

#5307
@Rentenonkel: Seit dem BVerfG-Beschluss müssen grundsätzlich alle Parameterwerte basierend auf einer entsprechenden Spitzausrechnung ermittelt werden, siehe Rn. 78 und 79. Dies ist jedoch alles andere als ein Hexenwerk, sondern besagt lediglich, dass die von dir genannten unterjährigen Anpassungen, Einmalzahlungen, etc., alle korrekt bei der Ermittlung der Jahressummen berücksichtigt werden müssen, genauso wie es Durgi heute Morgen nochmals kurz dargestellt hat.

Es ist mir daher nach wie vor ein absolutes und unerklärliches Rätsel, warum Swen seit Wochen wider jegliche Vernunft allen Ernstes behauptet, eine Spitzausrechnung sei irgendein mysteriöser Voodoo-Zauber, dessen konkreter Hintergrund nur einigen auserwählten und handverlesenen Schamanen bekannt sei, um damit irgendeinen heiligen Gral sagenumwobenen ,,Gegenstand" finden und sich aneignen zu können.


@Maximus: Der von dir oben erwähnte Punkt (Familienzuschläge) ist nur ein kleiner Nebenaspekt. Der ,,Hauptstreit" geht um Swens hier nochmals zitierte Behauptung, dass die von ihm genannte Methodik, die in exakt identischer Art und Weise im BVerfG-Beschluss angewendet wird (!), angeblich ,,im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" stehen solle. Wie gesagt, da fehlen einem schlicht die Worte..

Zitat von: SwenTanortsch in 01.02.2026 09:25Denn es lässt sich nun einmal mindestens der Nachweis führen, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angewandt werden darf, weil sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht.

AltStrG

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:17Das Zauberwort heisst fiktives Partnereinkommen. Um die Mindestalimention zu ereichen, ohne signifikante Grundbezügeerhöhung, wird ein beliebig hohes Partnereinkommen hinzu gedichtet. In der Folge muss die Besoldungstabelle nur geringfügig oder gar nicht angehoben werden. Die verfassungsgerichtliche Prüfung des Taschenspielertricks erfolgt dann in ein paar Jahren.

Nein. Das haben wir hier hinreichend geklärt. Das Partnereinkommen ist tot.

AltStrG

Zitat von: micha_ in Heute um 16:51Ich verfolge diesen Thread von Anfang an, angefangen im mittlerweile geschlossenen Thread,
aber was hier seitenenweise gepostet wird, habe ich so noch nie erlebt.
Ellenlange Spekulationen ohne Sinn und Verstand, man wartet auf einen Post mit Insiderwissen.
Bisher leider vergeblich.
Mal schaun, was noch kommt.

LG
Micha

Ich finde, es wird hier mit sehr viel Sinn und Verstand gepostet und diskutiert.