Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter


Alexander79

Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:59Vor allem scheint das ZDF dort die MÄE Zahl für 2025 aufgetan zu haben, die das BMI zuletzt als vermisst gemeldet hat.
Naja, wenn das stimmt, wären das für eine 4k Familie 4434,40€ Netto.

Wäre eine Summe mit der man leben könnte.

GeBeamter

Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:59Vor allem scheint das ZDF dort die MÄE Zahl für 2025 aufgetan zu haben, die das BMI zuletzt als vermisst gemeldet hat.

Basierend auf den Zahlen läge der Wert für den Vergleichsmaßstab der Vorabprüfung für den Bund 2025 bei Soll (2410*1,84) = 4434,40€ netto
zu
Ist (A3, St. 1, verh., 2 Kinder) = 2741,71€ netto

Maß der inzidenten Verletzung der Mindestbesoldung = 1.692,69€.

Hossa.

Da wäre sogar A13, St. 1 verh., 2 Kinder noch unterhalb der Mindestalimentation.

simon1979

Zitat von: GeBeamter in Heute um 15:14Basierend auf den Zahlen läge der Wert für den Vergleichsmaßstab der Vorabprüfung für den Bund 2025 bei Soll (2410*1,84) = 4434,40€ netto
zu
Ist (A3, St. 1, verh., 2 Kinder) = 2741,71€ netto

Maß der inzidenten Verletzung der Mindestbesoldung = 1.692,69€.

Hossa.

Da wäre sogar A13, St. 1 verh., 2 Kinder noch unterhalb der Mindestalimentation.

1692,69 € x 12 = 20312,28 €

Das dürfte ungefähr genau das sein was Bayern 2025 bzw. 2026 als fiktives Partnereinkommen anrechnet

GeBeamter

Zitat von: simon1979 in Heute um 15:271692,69 € x 12 = 20312,28 €

Das dürfte ungefähr genau das sein was Bayern 2025 bzw. 2026 als fiktives Partnereinkommen anrechnet

Ja, aber rechnet Bayern das nicht brutto an? Hier beläuft sich die Verfehlung ja auf 20.000€ netto im Jahr.

Darüber hinaus hat das BVerfG in Leitsatz 7 eindeutig der Anrechnung weiterer Einkünfte zur Erreichung der Mindestalimentation eine Absage erteilt.

BVerfGBeliever

#5495
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:02Soweit ich es verstehe hat das Bundesverfassungsgericht in den früheren Entscheidungen den Besoldungsindex zunächst im Rahmen einer vereinfachten Methode die linearen Erhöhungen ohne Beachtung der unterjährigen Anpassung und ohne Beachtung der besonderen Bezügebestandteile wie Einmalzahlungen für alle Beamten gleichermaßen errechnet und zugrunde gelegt. [...]
Nachdem unter anderem Frau Färber die Berechnungsmethodik des Senats (unter anderem in der ZBR) kritisiert hat und stattdessen eine typisierte Jahresbesoldungsrechnung vorgeschlagen hat, scheint diese Technik nunmehr die ,,neue" Berechnungsformel für den Besoldungsindex zu sein. Dabei werden in der zu prüfenden Besoldungsgruppe die Endgrundgehälter auf ein Jahreseinkommen (also inklusive Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.) berechnet und mit dem Vorjahr verglichen. So werden unterjährige Veränderungen und auch beliebte Einmalzahlungen wie die Corona Prämie oder Sockelbeträge klarer erkennbar.
Größtenteils richtig. Jetzt musst du es ,,nur" noch Swen erklären.


Ansonsten habe ich vorhin auf dem Flur ein loses Blatt mit folgendem Inhalt gefunden (bei den farbig markierten Worten war handschriftlich hinzugefügt, dass diese angeblich originalgetreu aus der Feder eines gewissen Herrn Andersen stammen sollen):

,,Es war einmal ein Foren-König namens Swen. Eines Tages erschienen an seinem Hofe zwei [Schwan-Methodik-]Wandergesellen und sagten, daß sie das schönste [Spitzausrechnungs-]Zeug, das man sich denken könne, zu weben verständen. Die Farben und das Muster wären nicht allein ungewöhnlich schön, sondern die Kleider, die von dem Zeuge genäht würden, besäßen die wunderbare Eigenschaft, daß sie für jeden Menschen unsichtbar wären, der nicht für sein Amt tauge oder der unverzeihlich dumm sei."


Weiß eventuell jemand, wie die Geschichte weitergeht (wie gesagt, ich habe leider nur die erste Seite gefunden)?

Rentenonkel

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:43Ich denke nicht, dass diese 20.000 Euro in den Besoldungstabellen enthalten sind ;-)

Doch, sind sie, allerdings versteckt.

Grundsätzlich muss der 4 K Musterbeamte ja über ein Nettoeinkommen inklusive Kindergeld und nach Abzug der KV und PV von 1,84 MÄE verfügen. Bei dem fiktiven Partnereinkommen wird jetzt einfach unterstellt, dass der Ehepartner 20.000 EUR brutto in die Familie einbringt, mithin kann bei den unteren Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung nur unter Berücksichtigung dieses fiktiven Einkommens erreicht werden.

Mithin bekommt der kleinste Beamte in der Besoldungstabelle (und durch das Abstandsgebot auch alle darüber) deutlich zu wenig.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:38Größtenteils richtig. Jetzt musst du es ,,nur" noch Swen erklären.


Ansonsten habe ich vorhin auf dem Flur ein loses Blatt mit folgendem Inhalt gefunden (bei den farbig markierten Worten war handschriftlich hinzugefügt, dass diese angeblich originalgetreu aus der Feder eines gewissen Herrn Andersen stammen sollen):

,,Es war einmal ein Foren-König namens Swen. Eines Tages erschienen an seinem Hofe zwei [Schwan-Methodik-]Wandergesellen und sagten, daß sie das schönste [Spitzausrechnungs-]Zeug, das man sich denken könne, zu weben verständen. Die Farben und das Muster wären nicht allein ungewöhnlich schön, sondern die Kleider, die von dem Zeuge genäht würden, besäßen die wunderbare Eigenschaft, daß sie für jeden Menschen unsichtbar wären, der nicht für sein Amt tauge oder der unverzeihlich dumm sei."


Weiß eventuell jemand, wie die Geschichte weitergeht (wie gesagt, ich habe leider nur die erste Seite gefunden)?

Ich weiß, wie Rentenonkels Absatz weitergeht, den ich zumindest vollständig zitiert hätte. Eventuell auch die folgenden Absätze, da sie im Zusammenhang stehen.


"Allerdings sind solche Betrachtungen immer noch typisiert, weil sie keine individuellen Parameter enthalten und von fiktiv einheitlich gestalteten Grundtypen der Besoldung ausgehen. Dem hat man versucht dadurch zu begegnen, dass man nunmehr auf jede Besoldungsgruppe für sich betrachtet und nicht mehr die Beamtenbesoldung als ganze Einheit......"

Kräuterhexe1234

Nach der jüngsten Auslegung der Mindestbesoldungsvorschriften wird selbstverständlich sichergestellt, dass kein Beamter ohne (fiktives) Partnereinkommen benachteiligt bleibt. Zu diesem Zweck wird dem musterhaften Alleinstehenden ab sofort eine freie Partnerwahl eingeräumt – selbstverständlich nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

Der Musterbeamte kann demnach aus dem ,,Zentralverzeichnis geeigneter fiktiver Einkommensspender" eine Person seines Vertrauens auswählen. Zur Auswahl stehen etwa die Gattin des Nachbarn, ein symbolischer Lebensgefährte aus der Steuerstatistik oder – in besonders prekären Fällen – eine solidarisch mitverdienende Schattenperson der oberen Besoldungsgruppen.

Sollte der Beamte von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wird ihm von Amts wegen ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 Euro fiktiv zugewiesen. Dies dient selbstverständlich nur der Wahrung der geregelten Lebensführung und der statistischen Gerechtigkeit und kann bei Bedarf auf Antrag in mehreren Raten imaginär ausgezahlt werden.

Denn wo ein Wille ist, muss auch ein Einkommen sein – und sei es nur in der Datei des Finanzministeriums.

Pumpkin76

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:02Doch, sind sie, allerdings versteckt.
 

Nein, denn es ging darum, wer monetär faktisch besser gestellt ist und hierfür wurden die realen Zahlen verwendet. Die Berechnung der amtsangemessenen Alimentation ist hiervon gar nicht berührt. Deswegen war AltStrGs Einwand aus meiner Sicht Quark.

Pumpkin76

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:38,,Es war einmal ein Foren-König namens Swen. Eines Tages erschienen an seinem Hofe zwei [Schwan-Methodik-]Wandergesellen und sagten, daß sie das schönste [Spitzausrechnungs-]Zeug, das man sich denken könne, zu weben verständen. Die Farben und das Muster wären nicht allein ungewöhnlich schön, sondern die Kleider, die von dem Zeuge genäht würden, besäßen die wunderbare Eigenschaft, daß sie für jeden Menschen unsichtbar wären, der nicht für sein Amt tauge oder der unverzeihlich dumm sei."


Weiß eventuell jemand, wie die Geschichte weitergeht (wie gesagt, ich habe leider nur die erste Seite gefunden)?

Ich nun leider auch nicht - aber ich bin mir sicher, der Rest beinhaltet ein paar Hofschranzen..  :-X

Ozymandias

Das Partnereinkommen in Bayern taucht glaube ich nur in der Gesetzesbegründung auf?
Ich konnte es im Gesetz nicht auf Anhieb finden. Niemand liest die Gesetzesentwürfe, wo die Begründungen drinstehen. Ich glaube die Problematik haben in Bayern und anderswo noch viele gar nicht verstanden. Es ist eine Zeile in obskuren Dokumenten, die sonst niemand sieht.

Wo steht es und wenn es nur in der Begründung steht, kann es dann überhaupt rechtens sein?

BVerfGBeliever

Zitat von: Ozymandias in Heute um 16:49Wo steht es und wenn es nur in der Begründung steht, kann es dann überhaupt rechtens sein?
Ja, ich habe es auch nur in der Begründung gefunden: 20.878,00 € brutto (Seite 52) bzw. 13.576,40 € netto (Seite 50).

kimonbon

Ich nehme nur Männer ab Körpergröße 1,90cm und Schuhgröße 46. alles darunter hat keine Chance hahhaaaaa
Zitat von: Kräuterhexe1234 in Heute um 16:09Nach der jüngsten Auslegung der Mindestbesoldungsvorschriften wird selbstverständlich sichergestellt, dass kein Beamter ohne (fiktives) Partnereinkommen benachteiligt bleibt. Zu diesem Zweck wird dem musterhaften Alleinstehenden ab sofort eine freie Partnerwahl eingeräumt – selbstverständlich nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

Der Musterbeamte kann demnach aus dem ,,Zentralverzeichnis geeigneter fiktiver Einkommensspender" eine Person seines Vertrauens auswählen. Zur Auswahl stehen etwa die Gattin des Nachbarn, ein symbolischer Lebensgefährte aus der Steuerstatistik oder – in besonders prekären Fällen – eine solidarisch mitverdienende Schattenperson der oberen Besoldungsgruppen.

Sollte der Beamte von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wird ihm von Amts wegen ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 Euro fiktiv zugewiesen. Dies dient selbstverständlich nur der Wahrung der geregelten Lebensführung und der statistischen Gerechtigkeit und kann bei Bedarf auf Antrag in mehreren Raten imaginär ausgezahlt werden.

Denn wo ein Wille ist, muss auch ein Einkommen sein – und sei es nur in der Datei des Finanzministeriums.

Ozymandias

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:07Ja, ich habe es auch nur in der Begründung gefunden: 20.878,00 € brutto (Seite 52) bzw. 13.576,40 € netto (Seite 50).


Vielen Dank für den Fund. Ich kannte zwar die Zahlen, aber konnte das echt nicht finden.
Ich wundere mich weiterhin, ob dass so verfassungsrechtlich und auch verfahrensrechtlich formell in Ordnung ist

Bei einer Popularklage, die in Bayern möglich wäre müsste nämlich der § des Gesetzes genannt werden den man rügen möchte. Diese Berechnung findet aber außerhalb aller Paragraphen statt.