Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: simon1979 in Heute um 08:32@Swen

Hat das neue Urteil nicht zwischen Vergangenheit und Zukunft unterschieden?

"...mitsamt dem in der aktuellen Entscheidung wiederholten Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nun erst recht hinreichende Gründe für sein Unterfangen anführen. ..."

So wie ich das Urteil verstanden habe, gilt dieser Ansatz doch nur für vergangene Zeiträume.

Für zukünftige Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers hat doch auch das BVerfG die Mehrverdienerfamilie als Maßstab in Betracht gezogen.

So würde ich das nicht interpretieren, simon. Die Rn. 70 führt zunächst hinsichtlich der Maßstäbe aus:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

Der erste Satz des Zitats führt mit einem bestimmten Rechtsbegriff den Kontrollmaßstab aus. Daran gibt es nichts zu rütteln. Denn der regelmäßig vom Bundesverfassungsgericht herangezogene - seit 1977 zunehmend konkretisierte - Kontrollmaßstab wird entsprechend wiederholt und damit als für die fachgerichtliche Prüfung weiterhin verbindlich vorgegeben.

Im Anschluss stellt der Senat klar, wovon er im konkreten Berliner Fall grundsätzlich ausgehe, nämlich dass sich seines Erachtens der Besoldungsgesetzgeber im zur Prüfung gestellten Zeitraum zwischen 2008 und 2020 im Rahmen der Bezugsgröße habe bewegen wollen.

In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass 'die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren' erfolgt sei und daher bei 'der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen' sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Im ersten Satz wird dabei der Maßstab erneut mit bestimmten Rechtsbegriffen wiederholt und als für den Berliner Besoldungsgesetzgeber im Prüfverfahren ebenfalls geltend hervorgehoben; zugleich wird die bereits 2020 hervorgehobene Unterscheidung zwischen einem Leitbild und einem Kontrollmaßstab noch einmal in Erinnerung gerufen. Im Anschluss hebt der Senat hervor, wovon er schon zuvor grundsätzlich ausgegangen war, wiederholt also noch einmal die von ihm eingangs in der Rn. 70 grundsätzlich zugrunde gelegte Voraussetzung, um so dem Senat von Berlin zu widersprechen, der 2024 behauptet hatte, bereits vor vielen Jahren die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip vollzogen zu haben. Dabei erkennt der Zweite Senat weiterhin an, dass der Senat von Berlin 2024 davon ausgegangen sei, dass die Besoldung sich bis dahin an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst ab jenem Datum der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe im von ihm geregelten Sinne habe gerecht werden wollen. Damit spielt der Zweite Senat darauf an, dass der Berliner Gesetzgeber 2024 der Betrachtung des Mindestabstandsgebots ein zuvor von ihm nicht betrachtetes Familienmodell zugrunde gelegt hat. Am Ende führt er aus, dass über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei, da der Regelungszeitraum sich auf die Zeit nach 2020 bezieht, also außerhalb des Prüfungszeitraums liegt. Ein Zweifel am Kontrollmaßstab ist auch diesem Satz m.E. nicht zu entnehmen. Denn dieser Satz macht explizit keine Aussage zur Bezugsgröße, sondern führt nur aus, dass für das Jahr 2024 keine Prüfung vollzogen werde, da dieses Datum außerhalb des Prüfungszeitraums liegt.

An welcher Stelle sollte für zukünftige Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers die Mehrverdienerfamilie als Maßstab in Betracht gezogen worden sein?

RehaMicha

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.


Kann ich nicht bestätigen, bei A11 war es eine zeitlang so, aber seit 2023 liegt der Bund vor Bayern.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:35Aktueller Snapshot der A16-Endstufen-Grundbesoldungen (Stichwort Fortschreibungsprüfung) am ,,Vorabend" der angekündigten aschermittwöchlichen Dobrindt(Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?)-Spitzenbesoldungs-Bazooka:

- Bayern: 107.599,76 €
- Bund: 107.741,76 €
- Sachsen: 111.979,92 €
- Hessen: 112.876,08 €

Helau!

Selbst in meiner Konstellation zahlt Bayern im Jahr rund 800€ weniger als der Bund. Von Bestbesolder kann da keine Rede sein.

Finanzer

Können wir bitte die Regel einführen, das wenn Herr Söder etwas behauptet("Bestbesolder"), das bitte diejenigen den Beweis erbringen müssen, die behaupten die Aussage des Söders seien wahr?
Ist das logischere Vorgehen...

simon1979

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:41Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Der Betrachtungszeitraum des Urteils gilt bis 2020 und hier wird ganz klar nur das Alleinverdienermodel akzeptiert.

In dem zitierten Abschnitt wird doch aber ganz klar auf das Mehrverdienermodel ab 2024 Bezug genommen und damit für alle Besoldungsgesetze, die ab da gelten bzw. die jetzt neu erlassen werden. Ich verstehe das so, dass für die Zeit bis 2024 NUR das Alleinverdienermodel zur aA herangezogen werden darf. Ab 2024 das BVerfG den Wechsel zum Mehrverdienermodel grundsätzlich zulässt, über die Verfassungsmäßigkeit dieser Variante aber erst noch zu entscheiden hat.

Illunis

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.

In meinem Fall beim Bund ~50€ mehr im Jahr.
mit 2 Kindern wäre es aber anders, dann hätte Bayern riesige ~250€ Vorsprung. ::)

ein A3 mag es in Bayern noch besser haben, aber dann wird der Abstand schnell klein. Wahrscheinlich aber auch nur, weil Bayern ja "korrigiert" hat.

Alexander79

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:35Aktueller Snapshot der A16-Endstufen-Grundbesoldungen (Stichwort Fortschreibungsprüfung) am ,,Vorabend" der angekündigten aschermittwöchlichen Dobrindt(Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?)-Spitzenbesoldungs-Bazooka:

- Bayern: 107.599,76 €
- Bund: 107.741,76 €
- Sachsen: 111.979,92 €
- Hessen: 112.876,08 €

Helau!
Was für eine Mietenstufe?
Ich hab jetzt einfach mal stumpf die Mitte (Stufe IV) und Endstufe für Bayern genommen und komm laut Gehaltsrechner von hier auf 114873.47 €
Das wäre trotz Partnereinkommen top und wohlgemerkt 40 Std Woche, Hessen hat 41 Std für Beamte.

BVerfGBeliever

#5467
Zitat von: Alexander79 in Heute um 10:08Was für eine Mietenstufe?
Es ging wie geschrieben um die Endstufen-Grundbesoldung (die auch für die Fortschreibungsprüfung herangezogen wird). Diese liegt in Bayern wie erwähnt bei 107.599,76 €. Darüber hinaus gibt es beispielsweise für Single-Beamte ("Stufe L") in Mietstufe VII einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 165,59 €, so dass diese insgesamt maximal 109.586,84 € bekommen (also immer noch weniger als in Sachsen oder Hessen).

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:58Es ging wie geschrieben um die Endstufen-Grundbesoldung (die auch für die Fortschreibungsprüfung herangezogen wird). Diese liegt in Bayern in den Mietstufen I, II, III, IV, V und VI wie erwähnt bei 107.599,76 €. Lediglich in Mietstufe VII sind es stattdessen 109.586,84 €, also immer noch weniger als in Sachsen oder Hessen.

Dann reden wir hier in Bayern aber über einen abschmelzenden Zuschlag, bei dem man ohnehin die Frage stellen darf, ob er verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Im Vergleich geht es hier ja auch um den Bund, der im Gegensatz zu Bayern, Hessen, Sachsen und NRW nicht auf das Urteil aus 2020 reagiert hat.

lotsch


In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung ......"

Es kann nicht verfassungsgemäß sein, einfach die Bezugsgröße von einem Jahr auf das andere, wie in 'Bayern geschehen, um 20.000 € brutto zu kürzen. Übrigens hat Swen angedeutet, dass bei einer Bezugsgröße "Doppelverdienermodell" die Besoldung wesentlich angehoben werden müsste. Hierzu würden mich deine Gedankengänge interressieren, Swen.