Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: simon1979 in Heute um 08:32@Swen

Hat das neue Urteil nicht zwischen Vergangenheit und Zukunft unterschieden?

"...mitsamt dem in der aktuellen Entscheidung wiederholten Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nun erst recht hinreichende Gründe für sein Unterfangen anführen. ..."

So wie ich das Urteil verstanden habe, gilt dieser Ansatz doch nur für vergangene Zeiträume.

Für zukünftige Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers hat doch auch das BVerfG die Mehrverdienerfamilie als Maßstab in Betracht gezogen.

So würde ich das nicht interpretieren, simon. Die Rn. 70 führt zunächst hinsichtlich der Maßstäbe aus:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

Der erste Satz des Zitats führt mit einem bestimmten Rechtsbegriff den Kontrollmaßstab aus. Daran gibt es nichts zu rütteln. Denn der regelmäßig vom Bundesverfassungsgericht herangezogene - seit 1977 zunehmend konkretisierte - Kontrollmaßstab wird entsprechend wiederholt und damit als für die fachgerichtliche Prüfung weiterhin verbindlich vorgegeben.

Im Anschluss stellt der Senat klar, wovon er im konkreten Berliner Fall grundsätzlich ausgehe, nämlich dass sich seines Erachtens der Besoldungsgesetzgeber im zur Prüfung gestellten Zeitraum zwischen 2008 und 2020 im Rahmen der Bezugsgröße habe bewegen wollen.

In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass 'die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren' erfolgt sei und daher bei 'der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen' sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Im ersten Satz wird dabei der Maßstab erneut mit bestimmten Rechtsbegriffen wiederholt und als für den Berliner Besoldungsgesetzgeber im Prüfverfahren ebenfalls geltend hervorgehoben; zugleich wird die bereits 2020 hervorgehobene Unterscheidung zwischen einem Leitbild und einem Kontrollmaßstab noch einmal in Erinnerung gerufen. Im Anschluss hebt der Senat hervor, wovon er schon zuvor grundsätzlich ausgegangen war, wiederholt also noch einmal die von ihm eingangs in der Rn. 70 grundsätzlich zugrunde gelegte Voraussetzung, um so dem Senat von Berlin zu widersprechen, der 2024 behauptet hatte, bereits vor vielen Jahren die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip vollzogen zu haben. Dabei erkennt der Zweite Senat weiterhin an, dass der Senat von Berlin 2024 davon ausgegangen sei, dass die Besoldung sich bis dahin an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst ab jenem Datum der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe im von ihm geregelten Sinne habe gerecht werden wollen. Damit spielt der Zweite Senat darauf an, dass der Berliner Gesetzgeber 2024 der Betrachtung des Mindestabstandsgebots ein zuvor von ihm nicht betrachtetes Familienmodell zugrunde gelegt hat. Am Ende führt er aus, dass über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei, da der Regelungszeitraum sich auf die Zeit nach 2020 bezieht, also außerhalb des Prüfungszeitraums liegt. Ein Zweifel am Kontrollmaßstab ist auch diesem Satz m.E. nicht zu entnehmen. Denn dieser Satz macht explizit keine Aussage zur Bezugsgröße, sondern führt nur aus, dass für das Jahr 2024 keine Prüfung vollzogen werde, da dieses Datum außerhalb des Prüfungszeitraums liegt.

An welcher Stelle sollte für zukünftige Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers die Mehrverdienerfamilie als Maßstab in Betracht gezogen worden sein?

RehaMicha

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.


Kann ich nicht bestätigen, bei A11 war es eine zeitlang so, aber seit 2023 liegt der Bund vor Bayern.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:35Aktueller Snapshot der A16-Endstufen-Grundbesoldungen (Stichwort Fortschreibungsprüfung) am ,,Vorabend" der angekündigten aschermittwöchlichen Dobrindt(Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?)-Spitzenbesoldungs-Bazooka:

- Bayern: 107.599,76 €
- Bund: 107.741,76 €
- Sachsen: 111.979,92 €
- Hessen: 112.876,08 €

Helau!

Selbst in meiner Konstellation zahlt Bayern im Jahr rund 800€ weniger als der Bund. Von Bestbesolder kann da keine Rede sein.

Finanzer

Können wir bitte die Regel einführen, das wenn Herr Söder etwas behauptet("Bestbesolder"), das bitte diejenigen den Beweis erbringen müssen, die behaupten die Aussage des Söders seien wahr?
Ist das logischere Vorgehen...

simon1979

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:41Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Der Betrachtungszeitraum des Urteils gilt bis 2020 und hier wird ganz klar nur das Alleinverdienermodel akzeptiert.

In dem zitierten Abschnitt wird doch aber ganz klar auf das Mehrverdienermodel ab 2024 Bezug genommen und damit für alle Besoldungsgesetze, die ab da gelten bzw. die jetzt neu erlassen werden. Ich verstehe das so, dass für die Zeit bis 2024 NUR das Alleinverdienermodel zur aA herangezogen werden darf. Ab 2024 das BVerfG den Wechsel zum Mehrverdienermodel grundsätzlich zulässt, über die Verfassungsmäßigkeit dieser Variante aber erst noch zu entscheiden hat.

Illunis

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.

In meinem Fall beim Bund ~50€ mehr im Jahr.
mit 2 Kindern wäre es aber anders, dann hätte Bayern riesige ~250€ Vorsprung. ::)

ein A3 mag es in Bayern noch besser haben, aber dann wird der Abstand schnell klein. Wahrscheinlich aber auch nur, weil Bayern ja "korrigiert" hat.

Alexander79

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:35Aktueller Snapshot der A16-Endstufen-Grundbesoldungen (Stichwort Fortschreibungsprüfung) am ,,Vorabend" der angekündigten aschermittwöchlichen Dobrindt(Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?)-Spitzenbesoldungs-Bazooka:

- Bayern: 107.599,76 €
- Bund: 107.741,76 €
- Sachsen: 111.979,92 €
- Hessen: 112.876,08 €

Helau!
Was für eine Mietenstufe?
Ich hab jetzt einfach mal stumpf die Mitte (Stufe IV) und Endstufe für Bayern genommen und komm laut Gehaltsrechner von hier auf 114873.47 €
Das wäre trotz Partnereinkommen top und wohlgemerkt 40 Std Woche, Hessen hat 41 Std für Beamte.

BVerfGBeliever

#5467
Zitat von: Alexander79 in Heute um 10:08Was für eine Mietenstufe?
Es ging wie geschrieben um die Endstufen-Grundbesoldung (die auch für die Fortschreibungsprüfung herangezogen wird). Diese liegt in Bayern wie erwähnt bei 107.599,76 €. Darüber hinaus gibt es beispielsweise für Single-Beamte ("Stufe L") in Mietstufe VII einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 165,59 €, so dass diese insgesamt maximal 109.586,84 € bekommen (also immer noch weniger als in Sachsen oder Hessen).

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:58Es ging wie geschrieben um die Endstufen-Grundbesoldung (die auch für die Fortschreibungsprüfung herangezogen wird). Diese liegt in Bayern in den Mietstufen I, II, III, IV, V und VI wie erwähnt bei 107.599,76 €. Lediglich in Mietstufe VII sind es stattdessen 109.586,84 €, also immer noch weniger als in Sachsen oder Hessen.

Dann reden wir hier in Bayern aber über einen abschmelzenden Zuschlag, bei dem man ohnehin die Frage stellen darf, ob er verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Im Vergleich geht es hier ja auch um den Bund, der im Gegensatz zu Bayern, Hessen, Sachsen und NRW nicht auf das Urteil aus 2020 reagiert hat.

lotsch


In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung ......"

Es kann nicht verfassungsgemäß sein, einfach die Bezugsgröße von einem Jahr auf das andere, wie in 'Bayern geschehen, um 20.000 € brutto zu kürzen. Übrigens hat Swen angedeutet, dass bei einer Bezugsgröße "Doppelverdienermodell" die Besoldung wesentlich angehoben werden müsste. Hierzu würden mich deine Gedankengänge interressieren, Swen.

Pumpkin76

Zitat von: lotsch in Heute um 11:55In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung ......"

Es kann nicht verfassungsgemäß sein, einfach die Bezugsgröße von einem Jahr auf das andere, wie in 'Bayern geschehen, um 20.000 € brutto zu kürzen. Übrigens hat Swen angedeutet, dass bei einer Bezugsgröße "Doppelverdienermodell" die Besoldung wesentlich angehoben werden müsste. Hierzu würden mich deine Gedankengänge interressieren, Swen.

Doch, das ginge (bezogen auf eine reale Anrechnung partnerschaftlichen Einkommens)  theoretisch schon - wenn es gut begründet würde. Bayern hat bewusst auf Mehrverdienerhaushalt umgestellt, siehe der Thread im Bayern-Forum. Nur, was das BVerfG fordert, hat Bayern aus meiner Sicht nicht erbracht. Gerne mit die Begründung auseinandernehmen.

Zwillingsopa

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:32Allerdings gibt es nach meiner Einschätzung eine wesentliche Stellschraube, an der der Gesetzgeber drehen könnte, ohne den verfassungsrechtlichen Rahmen zu verlassen und dennoch mittelbar etwas mit Partnereinkommen zu tun haben dürfte: Die Kosten der Krankenversicherung. Die Kinder und Ehepartner, die über eigenes Einkommen verfügen, sind regelmäßig selbst versichert, in den weit überwiegenden Fallen sogar in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Daher darf man sich schon die Frage stellen, wieso bei der Mindestbesoldung (und aufgrund des Abstandsgebotes auch in den darüber liegenden Besoldungsgruppen) bei dem 4K Musterbeamten immer ein pauschaler Beitrag zur KV und PV für seine Familienangehörigen angesetzt wird, den er jedoch nicht immer hat. Hier könnte man aus meiner Sicht wesentlich ungleiches auch ungleich behandeln.

Der 4K Musterbeamte hat keinen erwerbstätigen Ehepartner in dessen gesetzlicher Krankenversicherung auch noch Kinder beitragsfrei einbezogen sein könnten. Daher ist der Ansatz der PV für die gesamte 4K-Beamtenmusterfamilie methodisch folgerichtig korrekt.

SwenTanortsch

Zitat von: lotsch in Heute um 11:55In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung ......"

Es kann nicht verfassungsgemäß sein, einfach die Bezugsgröße von einem Jahr auf das andere, wie in 'Bayern geschehen, um 20.000 € brutto zu kürzen. Übrigens hat Swen angedeutet, dass bei einer Bezugsgröße "Doppelverdienermodell" die Besoldung wesentlich angehoben werden müsste. Hierzu würden mich deine Gedankengänge interressieren, Swen.

Das war tatsächlich gar nicht ich (denke ich), sondern jemand anderes (ohne dass ich noch wüsste, wer das war).

Ich denke weiterhin, dass es einen Kontrollmaßstab "Mehr- oder "Hinzuverdienerfamilie" auch zukünftig systematisch kaum geben kann (was nicht heißt, dass ich behaupten wollte, dass es ihn niemals geben könnte). Denn in dem Moment, wo er der Rechtsprechung verbindlich zugrunde gelegt werden würde, müsste er als alleinige Bezugsgröße zu verwenden sein und könnte folglich nicht parallel noch ein weiterer Maßstab - also insbesondere die Alleinverdienerannahme - der Rechtsprechung zugrunde gelegt werden. Denn würden gleichzeitig zwei unterschiedliche Bezugsgrößen der Besoldungsprüfung - also der Betrachtung des Mindestabstandsgebots - zugrunde gelegt werden, könnte offensichtlich nicht mehr die Einheit der Rechtsordnung gewährleistet werden, weil mit den unterschiedlichen Maßstäben nun identische Besoldungs- und Alimentationshöhen sich je nachdem, welchen Maßstab man zugrunde legte, als amtsangemessen oder evident unzureichend darstellen müssten oder zumindest könnten (auch hierüber habe ich, wenn ich mich richtig erinnere, recht ausführlich nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 im Parallelforum Ausführungen gemacht).

Da es ein von der Verfassung präferiertes Familienmodell nicht gibt und da wiederum ein Familienmodell entsprechend im Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums keine Rolle spielt, bleibt am Ende jede Bezugsgröße, die ein Familienmodell beinhaltete, zunächst einmal nur eine Setzung. Das Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums als eines hauptberuflichen, fachlich qualifizierten, der Rechtsstaatlichkeit und der parteipolitisch neutralen Amtsführung verpflichteten öffentlichen Dienstes verlangt aber weiterhin danach, dass der amtsangemessene Unterhalt des Beamten in jedem Fall gewährleistet wird, da nur so die Verpflichtung der Rechtsstaatlichkeit und der parteipolitisch neutralen Amtsführung gewährleistet, also die äußere Unabhängigkeit des Beamten gesichert werden kann. Das hat der Senat gerade noch einmal durch den zweiten Leitsatz in aller gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben:

"Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."

Entsprechend sieht sich der Dienstherr m.E. weiterhin verpflichtet, selbst für die Vollalimentation des Beamten zu sorgen, was bedeutet, dass er ihn weder auf eine Nebentätigkeit verweisen könnte, durch die erst das amtsangemessene Maß der Besoldung und Alimentation erreicht werden könnte, noch dass er ihn auf Leistungen Dritter verweisen könnte, weil auch das über kurz oder lang wiederkehrend im Einzelnen zu Gewissenskonflikten im Sinne zweier Herren führen müsste und so die rechtsstaatliche und unparteiische Verwaltung gefährden müsste. Am Ende bleibt also regelmäßig das statusrechliche Amt und nicht eine Familienkonstellation der maßgebliche Bezugspunkt der Besoldungsbemessung.

Ergo: Meines Erachtens verlangt das Sonderstatusverhältnis, das das Wesen des deutschen Berufsbeamtentums unmittelbar prägt, hinsichtlich des Mindestabstandsgebots den Kontrollmaßstab der Alleinverdienerfamilie, die - da es nur um eine Bezugsgröße, nicht aber um ein Abbild der Wirklichkeit geht - weiterhin die vierköpfige Beamtenfamilie bleiben wird, allein schon, um die Einheit der Rechtsordnung und damit eine lange Tradition auf einander verweisender Besoldungsrechtsprechung des Senats aufrechtzuerhalten. Es gilt weiterhin, was der Senat 2020 im Parallelverfahren hinsichtlich des Kontrollmaßstabs im Rahmen des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ausgeführt hat:

"Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 -- 2 BvL 4/18 -- Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden." (BVerfGE 155, 77, 95, Rn. 37).

PerPlex

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 13:02Doch, das ginge (bezogen auf eine reale Anrechnung partnerschaftlichen Einkommens)  theoretisch schon - wenn es gut begründet würde. Bayern hat bewusst auf Mehrverdienerhaushalt umgestellt, siehe der Thread im Bayern-Forum. Nur, was das BVerfG fordert, hat Bayern aus meiner Sicht nicht erbracht. Gerne mit die Begründung auseinandernehmen.

Tag zusammen!

Je mehr ich mich in das Thema "Mehrverdienermodell" einlese, desto mehr habe ich Zweifel, ob in Bayern überhaupt eine Systemumstellung stattgefunden hat. Im Ergebnis lief es in Bayern ja (ausweislich der Gesetzesbegründung) folgendermaßen ab:

1. Bedarfsberechnung nach der Rechtsprechung des BVerfG aus 2020 = 4K Beamtenmusterfamilie
Der errechnete Betrag wurde dann auch vom Freistaat Bayern als Mindestallimentation angesetzt.

2. Auszuzahlende Alimentation
Der auszuzahlende Betrag wurde dann errechnet aus der Mindestalimentation minus dem fiktiven Partnereinkommen. Begründet wurde dies dann mit dem Familienbild, welches sich gewandelt hat und abgeleitet über die Beihilfeaufwendungen (siehe hierzu der Bayernthread).

Ich bezweifle daher, dass überhaupt das System umgestellt wurde, da dies dogmatisch aus meiner Sicht auf der ersten Ebene = der Bedarfsberechnung hätte erfolgen müssen und nicht auf der Ebene der Berechnung der Auszahlung.
Allerdings hätte der Gesetzgeber dann ausführlich nicht nur auf das zu berücksichtigende Einkommen eingehen müssen (in Grundzügen vielleicht geschehen), sondern insbesondere auch auf die draus resultierenden zusätzlichen Bedarfe. Insbesondere die Betreuungskosten für Kinder kommen hier ja in Betracht.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch mit einem Urteil über das (bayerische) "Mehrverdienermodell" wir keinen Schritt weiter sind, ob ein solches grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich ist - sondern Karlsruhe (wieder) feststellen wird, dass ein Systemwechsel nicht erfolgt ist.

AndreasS

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 13:02Doch, das ginge (bezogen auf eine reale Anrechnung partnerschaftlichen Einkommens)  theoretisch schon - wenn es gut begründet würde. Bayern hat bewusst auf Mehrverdienerhaushalt umgestellt, siehe der Thread im Bayern-Forum. Nur, was das BVerfG fordert, hat Bayern aus meiner Sicht nicht erbracht. Gerne mit die Begründung auseinandernehmen.

Ich sage nein, insbesondere wenn es sich auf die Mindestbesoldung bezieht.

Hier ein aktuelles Urteil https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Hier wird auch das Partnereinkommen behandelt.