Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpkin76

Was sagt Ihr denn zum Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
(https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf)

Zitatb) Der Antragsteller greift die angefochtene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung an; sein Vortrag, der Gesetzgeber habe die notwendige Abwägung zwischen dem Wohl der Allgemeinheit (sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln) und dem Anliegen des Antragstellers, auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen zu dürfen, nicht vorgenommen, trifft ausweislich der Gesetzesbegründung offensichtlich nicht zu. Denn die Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht aus Gründen der Haushaltskonsolidierung vorgenommen worden (vgl. dazu BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382), sondern dient unter Einsatz dafür benötigter Mehrausgaben (LT-Drs. 18/25363 S. 2) der amtsangemessenen Besoldung insbesondere von Familien mit Kindern und der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Wohnkosten. In der ,,Abkehr von dem Familienbild der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage. Den Umstand, dass der Besitzstand nach Wegfall einer Kindergeldberechtigung nicht wieder auflebt, hat der Gesetzgeber bedacht (LT-Drs. 18/25363 S. 30); dass die Kindergeldberechtigung abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes sehr bald oder erst lange nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entfallen kann, versteht sich von selbst. In Bezug auf die versorgungsrechtliche Folgewirkung ergibt sich kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschut-zes, weil dem Vertrauen der nachteilig betroffenen Beamten auf den Fortbestand der Rechtslage das Interesse der Allgemeinheit daran gegenüberzustellen ist, die Rechtsordnung auch im Bereich langfristig angelegter Alterssicherungssysteme ändern zu können, um Anpassungen an veränderte Zielsetzungen und Gegebenheiten vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/300 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte.

Randnummer 30

4. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ist ebenfalls nicht verletzt.

Randnummer 31

Aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (VerfGHE 68, 80 Rn. 36). Es enthält keinen Grundsatz, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt und Familienzuschlag zusammensetzen müsste (vgl. BVerfG vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/263). Das Alimentationsprinzip hindert den Gesetzgeber nicht, bei einer Neugestaltung des Besoldungsrechts die familienbezogenen Komponenten des Alimentationsanspruchs in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 44, 249/268). Der Alimentationsgrundsatz bestimmt nicht, wie im Einzelnen die Besoldung zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

Wurde hier einfach "falsch" argumentiert (, bzw. hätte der Kläger hier "einfach" eine Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation "behaupten" müssen? Oder ist der letzte Satz im Sinne von "Das glaubt ja nicht mal er (und wir auch nicht)" gemeint?

Insgesamt liest es sich für mich schon so, als hätte der BayVerfGH die Begründung des Freistaates für das Mehrverdienermodell akzeptiert.

netzguru

Zitat von: Kräuterhexe1234 in Gestern um 16:09Nach der jüngsten Auslegung der Mindestbesoldungsvorschriften wird selbstverständlich sichergestellt, dass kein Beamter ohne (fiktives) Partnereinkommen benachteiligt bleibt. Zu diesem Zweck wird dem musterhaften Alleinstehenden ab sofort eine freie Partnerwahl eingeräumt – selbstverständlich nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

Der Musterbeamte kann demnach aus dem ,,Zentralverzeichnis geeigneter fiktiver Einkommensspender" eine Person seines Vertrauens auswählen. Zur Auswahl stehen etwa die Gattin des Nachbarn, ein symbolischer Lebensgefährte aus der Steuerstatistik oder – in besonders prekären Fällen – eine solidarisch mitverdienende Schattenperson der oberen Besoldungsgruppen.

Sollte der Beamte von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wird ihm von Amts wegen ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 Euro fiktiv zugewiesen. Dies dient selbstverständlich nur der Wahrung der geregelten Lebensführung und der statistischen Gerechtigkeit und kann bei Bedarf auf Antrag in mehreren Raten imaginär ausgezahlt werden.

Denn wo ein Wille ist, muss auch ein Einkommen sein – und sei es nur in der Datei des Finanzministeriums.

Und was ist mit den Priestern?

clarion

Ich nehme an, eine fiktive Ehe erlaubt der Vatikan, dem Zölibat wird so ja Genüge getan.

ToniHassla

So die ,,wenigen Wochen" gem. Dobrindt sind vorüber. Bedeuten wenige Wochen bei den Politikern wenige Jahre? Ich frag fürn Freund.

AltStrG

Zitat von: ToniHassla in Gestern um 22:19So die ,,wenigen Wochen" gem. Dobrindt sind vorüber. Bedeuten wenige Wochen bei den Politikern wenige Jahre? Ich frag fürn Freund.

Nein, Monate. Eine Floskel, keine genaue Zeitangabe.


Rukh

Ist natürlich eine Idee für den Dienstherrn:
Erstmal Beihilfe erhöhen auf 90% wie in Sachsen und hinterher schön schleichend den zumutbaren Eigenanteil erhöhen. Schön nach oben hin mehr, damit die Abstände noch mehr abschmelzen.
Weitere Idee für die Dienstherren ist die Erhöhung der AZ wie gerade in Bremen beschlossen. Herrlich! Goldene Zeiten erwarten uns.

waynetology

Wie genau möchte denn der DH feststellen, dass ich einen Partner habe? Und wie genau möchte dieser feststellen, dass mein Partner ein Einkommen erzielt? In meiner kleinen Welt geht das mit dem gültigen Datenschutz doch gar nicht, außer ein Beamtenpaar hat den selben Dienstherr. Und das hatte ich vor einigen Seiten bereits geschrieben, dass meiner Meinung nach ein Partnereinkommen nur bei einem Beamtenpaar möglich wäre, da man eben nicht beide für eine 4 K Familie versorgen muss.

Im alten Thread habe ich auch schonmal geschrieben, dass der DH doch auch einfach die Besoldung der Soldaten in einer separaten Besoldungstabelle regeln kann und somit die kleinste Besoldungsgruppe nicht mehr A3 ist.

Rheini

Selbst bei demselben DH, gilt der Datenschutz.

Manchmal muss man einfach alle Instrumente nutzen, die der Gesetzgeber ermöglicht.

waynetology

Zitat von: Rheini in Heute um 06:53Selbst bei demselben DH, gilt der Datenschutz.

Manchmal muss man einfach alle Instrumente nutzen, die der Gesetzgeber ermöglicht.

Das ist mir bewusst, die Daten beider Partner liegen aber bereits vor und müssen nicht extra erhoben werden. Hierfür sollte keine separate Zustimmung erforderlich sein.

Mir ist auch bewusst, dass jetzt diejenigen aufschreien werden, die genau das betrifft. Ich bin da neutral, da meine Frau ohnehin nicht arbeiten geht. Wir kommen auch so über die Runden und ich erhalte nur A8.

clarion

Nein umgekehrt wird ein Schuh draus. Ein mitverdienender Partner wird unterstellt. Wenn Du bedürftig bist, wirst Du nachweisen müssen, dass der Partner nichts verdient. Eigentlich genauso wie wenn Du Sozialleistungen beantragst.

BEAliMenTER

Zitat von: clarion in Heute um 07:07Nein umgekehrt wird ein Schuh draus. Ein mitverdienender Partner wird unterstellt. Wenn Du bedürftig bist, wirst Du nachweisen müssen, dass der Partner nichts verdient. Eigentlich genauso wie wenn Du Sozialleistungen beantragst.

so hatte ich das auch verstanden.

SwenTanortsch

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 18:52Was sagt Ihr denn zum Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
(https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf)

Wurde hier einfach "falsch" argumentiert (, bzw. hätte der Kläger hier "einfach" eine Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation "behaupten" müssen? Oder ist der letzte Satz im Sinne von "Das glaubt ja nicht mal er (und wir auch nicht)" gemeint?

Insgesamt liest es sich für mich schon so, als hätte der BayVerfGH die Begründung des Freistaates für das Mehrverdienermodell akzeptiert.

Um die Entscheidung zu verstehen, ist zunächst zu betrachten, worum es geht und was also der Verfassungsgerichtshof vor den zitierten Passagen ausführt:

Der Kläger begehrt hinsichtlich der in Art. 109 BayBesG geregelten Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen die Feststellung, dass zu seinem Nachteil eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliegen solle. Das sieht der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen der engen Grenzen, die im konkreten Fall zu beachten sind (vgl. die Rn. 14 ff.), als nicht gegeben an (die Rn. 14 ff. sind zu beachten, ich fasse sie hier nicht zusammen). Die angegriffene Regelung betrachtet er im engen Rahmen, der zur Prüfung verbleibt, als nicht willkürlich (Rn. 22). Vielmehr habe sich der Gesetzgeber von sachlichen Erwägungen leiten lassen, die  nicht die äußersten Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, es fehlte für die gerügte Unterlassung nicht jeder sachlich einleuchtende Grund (Rn. 22).  Der Verfassungsgerichtshof habe dabei im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zu entscheiden, ob der Normgeber jeweils die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen habe; er könne nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen (ebd.).

Im Rahmen der so zu betrachtenden Maßstäbe sieht er plausible, sachlich vertretbare Gründe für die angegriffene Regelung als gegeben; nicht umsonst reiche das Gleichheitsgebot nicht so weit, dass der Beamte vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition bewahrt bleiben müsste (Rn. 24). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei in den vom Antragsteller angeführten Nachteilen nicht gegeben (Rn. 25). Eine darüber hinaus gehende Prüfung sei dem Gerichtshof im Rahmen der Gewaltenteilung nicht gestattet; gemessen an den ihn leitenden Maßstäben sei ein sachlicher Grund von einigem Gewicht gegeben, sodass die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Nachteile als hinnehmbar erscheinen würden (Rn. 26).

Darüber hinaus würde ebenfalls kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegen. Dem Rückwirkungsverbot werde  durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen,  der aus dem Rückwirkungsverbot entspringende Grundsatz des Vertrauensschutzes gehe dabei aber nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren; auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen dürfe der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken; durch die so gegebene nur unechte  Rückwirkung sei das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung weit weniger geschützt, dem Gesetzgeber obliege es hier nun, das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. Der Verfassungsgerichtshof dürfe am Ende nur prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei (Rn. 28).

Dabei sei der vom Kläger vorgebrachte sachliche Grund für die Regelung - der sparsame Umgang mit Haushaltsmittel im Sinne des Allgemeinwohls - vom Gesetzgeber nicht ins Feld geführt worden; vielmehr habe der Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung laut Gesetzgebungsmaterialien unter Einsatz dafür benötigter Mehrausgaben den Zweck der amtsangemessenen Besoldung insbesondere von Familien mit Kindern und der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Wohnkosten verfolgt, womit ein sachlicher Grund im Sinne der Allgemeinheit hinreichend angeführt und ein formeller Fehler nicht nachgewiesen sei (Rn. 29).

Die von Dir zitierte Rn. 29 zielt also ein weiteres Mal darauf ab, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob ob der Normgeber jeweils die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen habe, sondern er hat zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gesetzgeber - wie das Gericht bis dahin gezeigt hat - einen möglichen sachlichen Grund für die Regelung ins Feld geführt hat, den das Gericht als solchen nicht weiter zu prüfen hat (der Grund selbst ist ja vom Kläger nicht angegriffen worden). Denn es darf nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen.

Schließlich führt die zitierte Rn. 31 nur aus, von welchen Grundsätze sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Besoldungsbemessung zu leiten hat, nämlich insbesondere, dass der Gesetzgeber die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen darf, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen halte. Da der Kläger nicht ausgeführt habe, dass diese Grenze unterschritten worden wäre, erübrigt sich für das Gericht hier jede weitere Betrachtung.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Verfassungsgerichtshof setzt sich mit der Neuregelung selbst und damit mit der Frage, ob das Zugrundelegen der Abkehr vom Familienbild der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als (vom Gesetzgeber so formulierter) zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße sachgerecht sei oder nicht, nicht sachlich auseinander, sondern führt nur aus, dass es im engen Rahmen, der ihm insgesamt und auch durch das Klagebegehren des Klägers vorgegeben ist, keine evidente Verletzung des Gleichheitssatzes feststellen kann. Man kann es letztlich so formulieren, wie Du es tust, hier ist vom Kläger "falsch" argumentiert worden.

waynetology

Zitat von: clarion in Heute um 07:07Nein umgekehrt wird ein Schuh draus. Ein mitverdienender Partner wird unterstellt. Wenn Du bedürftig bist, wirst Du nachweisen müssen, dass der Partner nichts verdient. Eigentlich genauso wie wenn Du Sozialleistungen beantragst.

Ich bin aber darauf eingegangen, was der DH machen könnte. Ich glaube hier sind sich fast alle einig, das eine Pauschalisierte Unterstellung des Partnereinkommens nicht statthaft ist. Daher habe ich geschrieben, dass es, wenn überhaupt nur bei einem Beamtenpaar beim selben DH geht.

Sollte etwas kommen wie, ihr müsst nachweisen das euer Partner nichts hat, wird es halt in Zukunft keine Beamtenpaare mehr geben.

Seppo84

Zitat von: kimonbon in 02.02.2026 07:04Diese Woche wirds spannend. Habe aus sicheren Quellen gehört, dass diese Woche noch was kommen wird. Man darf gespannt sein. Ich bleibe dabei wir bekommen alle eine moderate Erhöhung der Grundbesoldung + extra Schmankerl. Die Erhöhung der Grundbesoldung kommt auf jeden Fall da alle Gewerkschaften, DBB als allererst, sehr zufrieden war und ist mit der internen Abstimmung mit dem BMI. Die würden niemals zustimmen wenn nicht auch die Grundbesoldung für alle (!) erhöht wird. Kernpunkt sind aber auch die B-Besoldeten

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