Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Maximus

Die Berliner Entscheidung hatte m. E. das Haupziel, das Verfassungsgericht zu entlasten. Dies hat oberste Priorität (die Arbeitsfähigkeit des Gerichts zu sichern). Man hat dabei in Kauf genommen, dass die höheren Besoldungsgruppen hinsichtlich der vergangenen Jahre weitestgehend leer ausgehen werden. Wahrscheinlich ist die Hoffnung, dass die höheren Besoldungsgruppen, wenn es eine neue Besoldungstabelle gibt, "mitgezogen" werden. Dies gilt dann natürlich nur für die zukünftige Besoldung. 

Dem Gericht ist Tragweite jedenfalls klar. Ab ca. 2018 wird es für die höheren Besoldungsgrupppen sehr schwer werden, die Verfassungswidrigkeit nachzuweisen (in den meisten Jahren wird nur ein Parameter verletzt sein).   

Hohe Nachzahlungen für die höheren Besoldungsgruppen wird es daher sehr wahrscheinlich nicht geben ...so meine Vermutung.

AltStrG

Zitat von: NvB in 22.02.2026 22:37Aber das hat Rheini doch auch gesagt. NRW könnte bei den Beamten sparen, muss das aber ÜBERALL machen. Dann wäre es gerechtfertigt. Und wir wissen doch alle, dass ÜBERALL nie stattfindet wird...

Auch das trifft nicht den Kern der Aussage, aber egal. Es gibt hier wichtigere Aspekte, als das Haushaltsrecht in DIESER Frage.

clarion

Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass es durch die Reparaturgesetze für die Vergangenheit eine Einheitsbesoldung gibt und ab A14 nicht nachgezogen würde. Krasser kann das Abstandsgebot doch nicht verletzt werden.

GoodBye

Zitat von: Maximus in Gestern um 00:20Die Berliner Entscheidung hatte m. E. das Haupziel, das Verfassungsgericht zu entlasten. Dies hat oberste Priorität (die Arbeitsfähigkeit des Gerichts zu sichern). Man hat dabei in Kauf genommen, dass die höheren Besoldungsgruppen hinsichtlich der vergangenen Jahre weitestgehend leer ausgehen werden. Wahrscheinlich ist die Hoffnung, dass die höheren Besoldungsgruppen, wenn es eine neue Besoldungstabelle gibt, "mitgezogen" werden. Dies gilt dann natürlich nur für die zukünftige Besoldung. 

Dem Gericht ist Tragweite jedenfalls klar. Ab ca. 2018 wird es für die höheren Besoldungsgrupppen sehr schwer werden, die Verfassungswidrigkeit nachzuweisen (in den meisten Jahren wird nur ein Parameter verletzt sein). 

Hohe Nachzahlungen für die höheren Besoldungsgruppen wird es daher sehr wahrscheinlich nicht geben ...so meine Vermutung.

Dann fasse ich es mal kurz zusammen:

Ich glaube es besteht Einigkeit, dass bei Reparatur auf irgendeine Art, ich habe es ausführlich dargestellt, das Abstandsgebot unmittelbar verletzt sein wird.

Sollte dieser Zustand akzeptiert werden bzw. auch durch das Gericht bewusst in Kauf genommen werden, bedeutet dies am Ende, dass das Abstandsgebot in diesem Bereich nicht gilt, da es quasi praktisch nicht durchsetzbar wäre.

Wir wären dann in einem Status, dass Recht aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gewährt wird. Die (mittelbare) Verletzung des Abstandsgebots wäre quasi ein sinnloser Parameter.

Dies kombiniere ich mit der fehlenden Verfahrensbeteiligung der Betroffenen Besoldungsgruppen, da diese aufgrund der Verfahrenserweiterung und ohne Vorlage aus einem konkreten Vorverfahren sich nicht im Verfahren äußern konnten. Das Gericht hat dementsprechend aus einer konkreten Normenkontrolle eine ,,abstrakte" Normenkontrolle gemacht.

Sollte man die Besoldungstabelle als einzelne Regelungen und nicht als Gesamtregelung begreifen, und so ist es wohl Praxis, so hat das Gericht quasi sich selbst, unter von dir genannter Argumentation, ein verfassungsgemäß nicht vorgesehenes Normprüfungsrecht ohne zugrunde liegenden Antrag, eingeräumt.

Eine schlichte tatsächliche Feststellung, dass es einfach so gewollt war, bewegt sich auf der gleichen qualitativen Argumentationsebene der Gesetzgeber: Ist politisch nicht gewollt. (Auch wenn rechtlich so vorgesehen)

Alexander79

Naja, das Problem ist ja doch, das Abstandsgebot ist "nur" ein Parameter.
Also in besagten Jahren war die Besoldung für A14-16 in keinster Weise verfassungswidrig.
Sollte also ein Reperaturgesetz tatsächlich, ist ja noch nicht wirklich sicher, das Abstandsgebot verletzten wäre nur ein Parameter gerissen, was im Umkehrschluss noch nicht verfassungswidrig ist.

GeBeamter

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 07:06Naja, das Problem ist ja doch, das Abstandsgebot ist "nur" ein Parameter.
Also in besagten Jahren war die Besoldung für A14-16 in keinster Weise verfassungswidrig.
Sollte also ein Reperaturgesetz tatsächlich, ist ja noch nicht wirklich sicher, das Abstandsgebot verletzten wäre nur ein Parameter gerissen, was im Umkehrschluss noch nicht verfassungswidrig ist.

Das Gericht hat für A14 bis A16 nur einen von zwei notwendigen Parametern der Fortschreibungsprüfung als verletzt angesehen. Insoweit ist eine verfassungswidrige Besoldung nicht indiziert. Damit ist nicht gesagt, dass "in keinster Weise" eine verfassungswidrige Besoldung vorgelegen hat, zumal das Gericht hier eine Erweiterung vorgenommen hat und dabei den Betroffenen keine Möglichkeit zum Sachvortrag gegeben hat. Gleichwohl betont das Gericht, dass der Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren nun eine höhere Bedeutung genießt, als die Gesetzesbegründung.
Darüber hinaus sind in A14 in einzelnen Jahren des Prüfzeitraums dennoch zwei Parameter verletzt. Damit müsste es dann mehrere Reparaturtabellen geben, wollte man die vom Gericht als nicht verfassungswidrig indizierten Gruppen außen vor lassen.
Ein Umstand, der durch die gerichtliche Feststellung, dass durch die massive Verletzung der Mindestbesoldung das gesamte Besoldungsgefüge erschüttert ist, in meinen Augen ohnehin nicht passieren wird. Ich gehe zumindest im Bund davon aus, dass die gesamte Tabelle überarbeitet wird. Was Berlin macht - tja, Berlin macht ja immer Berlin-Sachen?! Vielleicht kommt ja in dieser oder der nächsten Woche ein Entwurf. Dann sind wir alle schlauer.
M.E. wird die Zeit jetzt auch langsam eng. Sonst muss der Bund über Mai hinaus die erhöhte Besoldung aufgrund des Tarifabschluss weiterhin unter Vorbehalt zahlen und rutscht dann mit der Umsetzung schon wieder nah an das Laufzeitende des Tarifvertrages.

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 06:43Dann fasse ich es mal kurz zusammen:

Ich glaube es besteht Einigkeit, dass bei Reparatur auf irgendeine Art, ich habe es ausführlich dargestellt, das Abstandsgebot unmittelbar verletzt sein wird.

Sollte dieser Zustand akzeptiert werden bzw. auch durch das Gericht bewusst in Kauf genommen werden, bedeutet dies am Ende, dass das Abstandsgebot in diesem Bereich nicht gilt, da es quasi praktisch nicht durchsetzbar wäre.

Wir wären dann in einem Status, dass Recht aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gewährt wird. Die (mittelbare) Verletzung des Abstandsgebots wäre quasi ein sinnloser Parameter.

Dies kombiniere ich mit der fehlenden Verfahrensbeteiligung der Betroffenen Besoldungsgruppen, da diese aufgrund der Verfahrenserweiterung und ohne Vorlage aus einem konkreten Vorverfahren sich nicht im Verfahren äußern konnten. Das Gericht hat dementsprechend aus einer konkreten Normenkontrolle eine ,,abstrakte" Normenkontrolle gemacht.

Sollte man die Besoldungstabelle als einzelne Regelungen und nicht als Gesamtregelung begreifen, und so ist es wohl Praxis, so hat das Gericht quasi sich selbst, unter von dir genannter Argumentation, ein verfassungsgemäß nicht vorgesehenes Normprüfungsrecht ohne zugrunde liegenden Antrag, eingeräumt.

Eine schlichte tatsächliche Feststellung, dass es einfach so gewollt war, bewegt sich auf der gleichen qualitativen Argumentationsebene der Gesetzgeber: Ist politisch nicht gewollt. (Auch wenn rechtlich so vorgesehen)

Du hast das aus meiner Sicht richtig zusammengefasst. Karlsruhe hat hier die Besoldungsgruppen A14-A16 isoliert betrachtet und festgestellt, dass keine verfassungswidrigkeit vorliegt. Wenn etwas verfassunggemäß ist, muss es auch nicht repariert werden ... auch nachträglich nicht.

Dass das Abstandsgebot "nachträglich" verletzt wird (geht das überhaupt?), ist tatsächlich ein "praktisches Problem". Wie will man dieses Problem lösen? Aus meiner Sicht kann dieses Problem nur für die Zukunft gelöst werden (mit einer neuen Tabelle). Für die Vergangenheit wird die "faktische Einebnung" hingenommen.

Hätte Karlsruhe dies nicht gewollt, dann hätte Karlsruhe die (isolierte) Entscheidung zu A14-A16 bis zum Vorliegen eines Reparaturgesetzes zurückstellen müssen. Dies hat es aber nicht getan. Isofern gehe ich davon aus, dass die höheren Besoldungsgruppen diese "Kröte" schlucken müssen.

Rheini


Der Obelix

Zitat von: Maximus in Gestern um 08:21Du hast das aus meiner Sicht richtig zusammengefasst. Karlsruhe hat hier die Besoldungsgruppen A14-A16 isoliert betrachtet und festgestellt, dass keine verfassungswidrigkeit vorliegt. Wenn etwas verfassunggemäß ist, muss es auch nicht repariert werden ... auch nachträglich nicht.

Dass das Abstandsgebot "nachträglich" verletzt wird (geht das überhaupt?), ist tatsächlich ein "praktisches Problem". Wie will man dieses Problem lösen? Aus meiner Sicht kann dieses Problem nur für die Zukunft gelöst werden (mit einer neuen Tabelle). Für die Vergangenheit wird die "faktische Einebnung" hingenommen.

Hätte Karlsruhe dies nicht gewollt, dann hätte Karlsruhe die (isolierte) Entscheidung zu A14-A16 bis zum Vorliegen eines Reparaturgesetzes zurückstellen müssen. Dies hat es aber nicht getan. Isofern gehe ich davon aus, dass die höheren Besoldungsgruppen diese "Kröte" schlucken müssen.

Ich denke nicht dass die Kröte zu schlucken ist. Das neue Gesetz (wenn es denn in Kraft ist) wird auch beklagbar sein, und damit auch für den A14er und höher, so dass ein Rechtsbehelf möglich sein wird. Damit hätten dann auch die höheren besoldungsgruppen eine neue Rechtschutzmöglichkeit. Oder irre ich da?

Maximus

Zitat von: Der Obelix in Gestern um 08:28Ich denke nicht dass die Kröte zu schlucken ist. Das neue Gesetz (wenn es denn in Kraft ist) wird auch beklagbar sein, und damit auch für den A14er und höher, so dass ein Rechtsbehelf möglich sein wird. Damit hätten dann auch die höheren besoldungsgruppen eine neue Rechtschutzmöglichkeit. Oder irre ich da?

Ich gehe ganz stark davon aus, dass es beim Reparaturgesetz (für die Vergangenheit) keine neue Tabelle geben wird. Die unteren Besoldungsgruppen werden "isoliert" betrachtet und es wird "pauschale" Nachzahlungen geben. Wo gegen will der A14-Beamte dann vorgehen? Wie schon gesagt, eine verfassunggemäße Besoldung muss nicht repariert werden.

BWBoy

Zitat von: clarion in 21.02.2026 08:51Meint ihr nicht, dass das jemand merkt, wenn die Lehrer streiken? Erinnert sich keiner mehr an die Schulschließung zu Corona?

Es ist auch immer eine Abwägungssache, ob man an neurologischen Punkten streikt. Das muss gewissen Eskalationsstufen unterliegen. Wenn man nach Manier der Lokführer alles lahm legt, gewinnt man keine Sympathien, jedenfallsnicht beim Warnstreik in der ersten Verhandlungsrunde.

Aber wenn nur 10% bis 20% überhaupt gewerkschaftlich engagiert ist, sind die Handlungsspielräume auch eingeengt. Wem Verdi zu links oder zu gleichmacherisch ist, es gibt da auch moderatere Gewerkschaften.

Ich glaube mit Streikrecht und der Möglichkeit tatsächlich gewerkschaftlich Druck aufzubauen und nicht nur zu betteln wie jetzt, wären dann auch deutlich mehr in einer Gewerkschaft.

matthew1312

Zitat von: Maximus in Gestern um 00:20Ab ca. 2018 wird es für die höheren Besoldungsgrupppen sehr schwer werden, die Verfassungswidrigkeit nachzuweisen (in den meisten Jahren wird nur ein Parameter verletzt sein). 

Hohe Nachzahlungen für die höheren Besoldungsgruppen wird es daher sehr wahrscheinlich nicht geben ...so meine Vermutung.
Gerade in Berlin ist Ende 2020 eine weitere Einebnung der Statusämterwertigkeit eingetreten, da die Hauptstadtzulage nur bis A13 gewährt wird. Insofern spricht es Bände, dass Karlsruhe auf diesen Zeitraum (ab Ende 2020) keine Erstreckung vorgenommen hat.

Im Übrigen: Die Pandemie und der Angriffskrieg auf die Ukraine haben eine beispiellose Teuerung von Verbrauchsgütern erzeugt. Dasselbe gilt für die Erschwinglichkeit von Wohneigentum mit Blick auf die Zinsen.

Wir brauchen nur zu schauen, wie die Beitragsbemessungsgsgrenzen für sogenannte Gutverdiener gestiegen sind. Diese Steigerungen wurden durch die Anpassungen der letzten Jahre nicht ansatzweise erreicht. Überschlägig gerechnet würde eine Referentinnenbesoldung nicht mehr ausreichen, um die Jahresentgeltgrenze zu überschreiten. Absurd und dringend zu korrigieren (Versicherungsfreiheit kraft Beamtung hin oder her).

HootyMcOwlface

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 08:02Das Gericht hat für A14 bis A16 nur einen von zwei notwendigen Parametern der Fortschreibungsprüfung als verletzt angesehen. Insoweit ist eine verfassungswidrige Besoldung nicht indiziert. Damit ist nicht gesagt, dass "in keinster Weise" eine verfassungswidrige Besoldung vorgelegen hat

Dieses. Ab einem verletzten Parameter kann bereits eine Verletzung vorliegen. Wir sind da schon im Bereich, wo man diskutieren muss, ich lese den Beschluss nur so, dass in dem Fall der Kläger argumentieren muss. [Edit: Wie GoodBye im nächsten Beitrag schreibt gab es hier keine Kläger aus dem Bereich!] Im Beschluss steht auch sinngemäß drin, dass das Gesamtausmaß der Verletzungen eine Rolle spielt. Wenn jetzt, wie in Berlin, 95% aller möglichen Kontellationen über mehr als 10 Jahre verfassungswidrig sind ist das Gesamtbild ungefähr so hässlich wie Berlin an sich. Selbst wenn wir mal 'nett' sagen es wären nur 80% aller möglichen Kostellationen in so einem Zeitraum - was ich subjektiv in allen Besoldungstabellen für realistisch halte - ist das immer noch derart gravierend, dass in der Gesamtschau rauskommen müsste, dass auch der eine Parameter reicht, um eine Nachzahlung und eine zukünftige Verbesserung zu bewirken.

GoodBye

Natürlich geht das ,,nachträglich", denn ein Reparaturgesetz ergeht nachträglich mit Rückwirkung.

Unabhängig von Art. 33 Abs. 5 GG, der spezieller sein dürfte, behandele ich bei Einebnung durch ein Reparaturgesetz zumindest wesentlich Ungleiches gleich.

Deshalb kann es m.E. eigentlich auch keine ,,isolierte" Reparatur geben.

Karlsruhe hätte meiner Ansicht nach A14-16 garnicht entscheiden dürfen, weil es diesbezüglich keine Vorlage gegeben hat. Entweder hat es also ohne Anrufung über gesetzliche Regelungen eine Entscheidung getroffen, oder es begreift doch die Besoldungstabelle als einheitliche gesetzliche Regelung. Dann muss aber wenigstens eine Beteiligung stattfinden wie es das konkrete Normenkontrollverfahren vorsieht.

Es sollte ja wohl dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechen, dass bei einer konkreten Normenkontrolle ein Kläger, auf dessen konkretes Verfahren die Entscheidung Einfluss hat, nämlich über den Ausgang seiner Klage, im Verfahren gehört wird. Und dies vor allem, weil das BVerfG die Begründung des Gesetzgebungsverfahrens in das Gerichtsverfahren verlagert hat.

Alexander79

Zitat von: Der Obelix in Gestern um 08:28Ich denke nicht dass die Kröte zu schlucken ist. Das neue Gesetz (wenn es denn in Kraft ist) wird auch beklagbar sein, und damit auch für den A14er und höher, so dass ein Rechtsbehelf möglich sein wird. Damit hätten dann auch die höheren besoldungsgruppen eine neue Rechtschutzmöglichkeit. Oder irre ich da?
Kann man in Deutschland überhaupt gegen ein Gesetz klagen, wenn man von diesem Gesetz gar nicht betroffen ist?