Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Sunflare

Zitat von: Finanzer in 11.03.2026 11:16@Waynelogie: Und welche Handlungsalternative ergeben sich daraus für Sie?
Es bleibt uns nur Widersprüche einlegen und Klagefreudig zu sein.
Realistischerweise sind Vollstreckungsanordnungen das einzige Mittel, was uns am Ende auf breiter Fronzt zum Recht verhelfen wird.

Und ich bin mir ziemlich sicher, das es einige Pensionäre gibt, die weniger bekommen als ein Bürgergeldempfänger.

Genauso! Der vollstreckbare Titel wird die DH in Zugzwang bringen. Dann gehe ich Kuckucks kleben, bei der BImA ne Wohnung, oder wenn ein Minster gerade aus der Tiefgarage zu seines Gleichen zum Mittag fahren möchte, Kuckuck drauf, zack Limo beschlagnahmt. Diese Sprache versteht man dann hoffentlich!

GeBeamter

Zitat von: Sunflare in 11.03.2026 11:23Genauso! Der vollstreckbare Titel wird die DH in Zugzwang bringen. Dann gehe ich Kuckucks kleben, bei der BImA ne Wohnung, oder wenn ein Minster gerade aus der Tiefgarage zu seines Gleichen zum Mittag fahren möchte, Kuckuck drauf, zack Limo beschlagnahmt. Diese Sprache versteht man dann hoffentlich!


Das weniger witzige ist, dass einige Kollegen sicherlich Titel erwirken würden, die die Pfändung einer Bundeswohnung oder eines kostspieligen Dienstwagens nicht unterbieten würden.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in 11.03.2026 11:22Gerade Letzteres ist zu begrüßen. Ggf. führt Substantiierung auch wieder zurück zum verfassungsrechtlichen Kern. Etwas, dass bei der ganzen Rechnerei in der Vergangenheit um den Abstand von 115% und der derzeitigen Konzentration auf die Vorabprüfung und Stufe 1 m.E. aus dem Fokus geraten ist.

Ich gehe davon aus, dass genau das - die Rückkehr zum verfassungsrechtlichen Kern - mittlerweile das Ziel des Senats ist. Das zeigt sich bspw. auch daran, dass der vormalige fünfte Parameter der ersten Prüfungsstufe nun im Rahmen der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung nicht mehr gegeben ist, dass dabei also insbesondere die Kritik aufgenommen worden ist, auf die man in der Rn. 94 verweist. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat 2006 keine Rahmenrichtlinienkompetenz des Bundes mehr in das Grundgesetz eingeführt - anders als das bis 1971 der Fall gewesen ist -, also gibt es verfassungsrechtlich offensichtlich keine oder mindestens keine gesteigerte Veranlassung mehr, die Auseinanderentwicklung der Besoldung zwischen Bund und Ländern auf der einen Seite und zwischen den Ländern untereinander auf der anderen zu kontrollieren. Dass am Ende ggf. die Besoldung zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern untereinander im starken Maße differieren wird, liegt so verstanden in der Verantwortung des (verfassungsändernden) Gesetzgebers, womit ihm der Senat nun augenscheinlich sagt: "Ich nehme Dich beim Wort, indem was Du tust; so interpretiere ich meine Rolle als Hüter der Verfassung".

Auf diese Rolle - so dürfte die aktuelle Entscheidung nicht nur an dieser Stelle zu interpretieren sein - wird sich der Senat nun offensichtlich noch einmal stärker als bislang konzentrieren wollen. Das kann man als richtig oder falsch, gut oder schlecht, schön oder hässlich wahrnehmen - nur ändern kann man es nicht. Als Kläger in einem Ausgangsverfahren oder Beteiligter in einem Normenkontrollverfahren wird man's ernst nehmen sollen, und zwar in allen Chancen und Risiken, die die Fokussierung auf die Effektivierung des Rechtschutzes mit sich bringt. Ab dem zweiten Halbjahr werden wir nach und nach zunehmend klarer vor Augen geführt bekommen, was das heißt und wer seine Rolle als Kläger und Beklagter sowie Beteiligter hinreichend ernst nehmen wird und wer nicht.

Wer's nicht tut, wird's ggf. nun, da die besonderen prozeduralen Anforderungen Schnee von gestern und die materielle Darlegungslast, die spätestens den Dienstherrn im Gerichtsverfahren trifft, mitsamt der wertenden Betrachtung, die sich auch und gerade auf jene fokussieren wird, der neue Goldstandard sind, am Ende bitterlich bereuen.

ExZivi

Zitat von: SwenTanortsch in 11.03.2026 14:29Wer's nicht tut, wird's ggf. nun, da die besonderen prozeduralen Anforderungen Schnee von gestern und die materielle Darlegungslast, die spätestens den Dienstherrn im Gerichtsverfahren trifft, mitsamt der wertenden Betrachtung, die sich auch und gerade auf jene fokussieren wird, der neue Goldstandard sind, am Ende bitterlich bereuen.


Hallo Swen,
 
wenn ich mir hier das Beispiel Bayern ansehe, so zieht sich hier der Dienstherr / Besoldungsgesetzgeber auf den Standpunkt zurück, man behält die 4K-Familie als Leitbild der Beamtenbesoldung bei, unterstellt jedoch ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 EUR, ohne die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Ehe, die der BDK in seinem offenen Brief
 
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/by_2026_02_28_brieffm.pdf
 
angesprochen hat, zu berücksichtigen.
 
Zum Partnereinkommen hat sich der Senat aber ausdrücklich (noch) nicht geäußert. Das hieße, man müsste genau hierzu nochmal eine Entscheidung des BVerfG abwarten / herbeiführen; in der Zwischenzeit kann der Dienstherr also weitermachen wie bisher...
Oder andere willkürliche Einkommensarten (Miete, Kapitaleinkünfte oder besser ersparte Miete) für die aA anrechnen?!

Illunis

Zitat von: ExZivi in 11.03.2026 15:09wenn ich mir hier das Beispiel Bayern ansehe, so zieht sich hier der Dienstherr / Besoldungsgesetzgeber auf den Standpunkt zurück, man behält die 4K-Familie als Leitbild der Beamtenbesoldung bei, unterstellt jedoch ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 EUR

seit 2026 sogar 22.648€, da sich die fiktiven 20k ja am Art.96 BayBG orientieren. Ist natürlich praktisch so eine fiktive Erhöhung von fiktivem Einkommen... 8)

Pumpe14

I
Zitat von: HumanMechanic in 11.03.2026 08:14Als Soldat, ohne Kinder haben wir eine 41h/Woche.
In mehreren Medien taucht jetzt immer mal wieder die Zahl ~3000€ als Untergrenze für die unterste Besoldungsstufe auf.

Spannend wirds, unabhängig von der endgültigen Zahl, wenn am Ende die untersten Besoldungsgruppen bei Ländern/Bund alle ca. beim selben Betrag landen (jeder will ja sparen)

Als Beispiel:

A3 Bund                            = 3000€
A6 (weil unterstes Amt) im Land XY = 3000€

Ämterwertigkeit Land/Bund?
Und was hat dann der A6 Bund? A9 Land XY?

Ich beginne darüber nachzudenken, ob das vielleicht, wenn auch nicht kurzfristig, aber mittel- und langfristig sogar ganz gut sein könnte. Konkurrenz belebt das Geschäft. Kurzfristig bekommt vielleicht der Eine mehr als der Andere. Später jedoch könnte dieser martwirtschaftliche Umstand vielleicht sogar, wenn auch in begrenztem Umfang, zu einem Wettbewerb führen.

SwenTanortsch

Zitat von: ExZivi in 11.03.2026 15:09Hallo Swen,
 
wenn ich mir hier das Beispiel Bayern ansehe, so zieht sich hier der Dienstherr / Besoldungsgesetzgeber auf den Standpunkt zurück, man behält die 4K-Familie als Leitbild der Beamtenbesoldung bei, unterstellt jedoch ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 EUR, ohne die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Ehe, die der BDK in seinem offenen Brief
 
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/by_2026_02_28_brieffm.pdf
 
angesprochen hat, zu berücksichtigen.
 
Zum Partnereinkommen hat sich der Senat aber ausdrücklich (noch) nicht geäußert. Das hieße, man müsste genau hierzu nochmal eine Entscheidung des BVerfG abwarten / herbeiführen; in der Zwischenzeit kann der Dienstherr also weitermachen wie bisher...
Oder andere willkürliche Einkommensarten (Miete, Kapitaleinkünfte oder besser ersparte Miete) für die aA anrechnen?!


Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung dürfte der Senat auch dem bayerischen Besoldungsgesetzgeber die Betrachtung des Partnereinkommens in der Bemessung der Nettobesoldung/Nettoalimentation in beliebiger Höhe gestatten, wenn es jenem gelänge, hinreichend zu konkretisieren und zu plausibilisieren, dass so der Form nach keine evident sachwidrige und der Höhe nach keine evident unzureichende Besoldung gewährt werden würde, dass also das Mindestabstandsgebot gewährleistet wäre und wenn zugleich auch neben dem Gleichheitsgebot die maßgeblichen hergebrachten Grundsätze hinreichend im Blick behalten worden wären, was für den Senat dann der Fall sein dürfte, wenn diese Begründung sachlich durchschlüge. In diesem Sinne sollte auch das zu verstehen sein, was der ehemalige BvR Huber seit 2024 wiederkehrend ausgeführt hat.

Ohne eine solche Begründung, die der Dienstherrn auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" könnte, wird der Senat solche Regelungen allerdings als verfassungswidrig betrachten. Da es m.E. bislang in keinem Rechtskreis eine entsprechende Begründung gibt - ja, bislang noch nirgends überhaupt begonnen worden wäre, entsprechend konkretisierende und plausibilisierende Begründungen zu erstellen, die also u.a. ohne hinreichende empirische Betrachtungen nicht auskommen könnten -, wird das, was bislang an Ausführungen vorliegt, den Senat kaum überzeugen. Anders als bislang dürfte der Dienstherr nun aber entsprechende Begründungen, sofern er zu dem Ergebnis käme, dass sie im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend vollzogen worden wären, im gerichtlichen Verfahren noch "nachschieben". Auch deshalb habe ich davon gesprochen, dass wir ab dem zweiten Halbjahr noch die eine oder andere Überraschung erleben werden. Denn es würde mich doch wundern, wenn nicht der eine oder andere Dienstherr nun nicht doch noch versuchen wollte, die heute entsprechend vorliegenden Begründungsdefizite in gerichtlichen Verfahren zu beheben - was auch immer dann das Ergebnis solcher Versuche wäre.

Diese Möglichkeit besteht nun, da es die Zweite Säule des Alimentationsprinzips nicht mehr gibt und sie also einer materiellen Darlegungslast gewichen ist, die in ihrer systematischen Rahmung dem effektiven Rechtsschutz dienen soll.

Die Zurückverlagerung der Verfassungsfrage ins Gerichtsgebäude kann man also durchaus als Appell des Senats an die Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn verstehen, spätestens mit dem aktuellen Judikat die Konsequenzen seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht anzuerkennen und also nun weiterhin bestehende Begründungsmängel im Rahmen anhängiger oder bevorstehender gerichtlichen Verfahren zu beheben oder eben mit den ansonsten folgenden Konsequenzen leben zu müssen, wie das nun für Berlin aus Sicht des Senats der Fall sein dürfte. Es wird sich alsbald zeigen, ob diese Struktur von Beklagten durchdrungen wurde oder ernstgenommen wird oder ob die sich nicht zuletzt in den bislang unzureichenden Begründungen offenbarende Missachtung der Rechtsprechung des Senats ungebrochen fortgesetzt wird.

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in 11.03.2026 14:29Ich gehe davon aus, dass genau das - die Rückkehr zum verfassungsrechtlichen Kern - mittlerweile das Ziel des Senats ist. Das zeigt sich bspw. auch daran, dass der vormalige fünfte Parameter der ersten Prüfungsstufe nun im Rahmen der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung nicht mehr gegeben ist, dass dabei also insbesondere die Kritik aufgenommen worden ist, auf die man in der Rn. 94 verweist. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat 2006 keine Rahmenrichtlinienkompetenz des Bundes mehr in das Grundgesetz eingeführt - anders als das bis 1971 der Fall gewesen ist -, also gibt es verfassungsrechtlich offensichtlich keine oder mindestens keine gesteigerte Veranlassung mehr, die Auseinanderentwicklung der Besoldung zwischen Bund und Ländern auf der einen Seite und zwischen den Ländern untereinander auf der anderen zu kontrollieren. Dass am Ende ggf. die Besoldung zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern untereinander im starken Maße differieren wird, liegt so verstanden in der Verantwortung des (verfassungsändernden) Gesetzgebers, womit ihm der Senat nun augenscheinlich sagt: "Ich nehme Dich beim Wort, indem was Du tust; so interpretiere ich meine Rolle als Hüter der Verfassung".

Auf diese Rolle - so dürfte die aktuelle Entscheidung nicht nur an dieser Stelle zu interpretieren sein - wird sich der Senat nun offensichtlich noch einmal stärker als bislang konzentrieren wollen. Das kann man als richtig oder falsch, gut oder schlecht, schön oder hässlich wahrnehmen - nur ändern kann man es nicht. Als Kläger in einem Ausgangsverfahren oder Beteiligter in einem Normenkontrollverfahren wird man's ernst nehmen sollen, und zwar in allen Chancen und Risiken, die die Fokussierung auf die Effektivierung des Rechtschutzes mit sich bringt. Ab dem zweiten Halbjahr werden wir nach und nach zunehmend klarer vor Augen geführt bekommen, was das heißt und wer seine Rolle als Kläger und Beklagter sowie Beteiligter hinreichend ernst nehmen wird und wer nicht.

Wer's nicht tut, wird's ggf. nun, da die besonderen prozeduralen Anforderungen Schnee von gestern und die materielle Darlegungslast, die spätestens den Dienstherrn im Gerichtsverfahren trifft, mitsamt der wertenden Betrachtung, die sich auch und gerade auf jene fokussieren wird, der neue Goldstandard sind, am Ende bitterlich bereuen.

Für eine Effektivierung des Rechtsschutzes bedarf es letztendlich einer Konkretisierung der Besoldungsansprüche. Nur so kann der Betroffenen ermitteln was ihm verfassungsrechtlich zugestanden wird. In der Konsequenz kann dann auch vollstreckt werden. Dazu bedarf es aber, aus meiner Sicht, einer Konkretisierung, wie hoch leistungslose Besoldungsbestandteile, wie FamZ, eigentlich seien dürfen und in welcher Relation sie zu den Grundbezügen stehen. Auch bedarf es weiterhin einer Konkretisierung der jeweiligen Ämterwertigkeit, so dass in gewissem Maße bezifferbar ist, wie hoch die eigene Besoldung ausfallen müsste, vor allem, wenn sie oberhalb der Mindestalimentation liegt. Ich kann mir schwer vorstellen, dass das BVerfG derart konkret werden wird in den nächsten Entscheidungen oder was meinst du, Swen?
Dem GG können keine absoluten Beträge entnommen werden, aber für einen effektiven Rechtsschutz muss der Beamten letztendlich wissen, wo sie ungefähr liegen sollte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in 11.03.2026 17:02Für eine Effektivierung des Rechtsschutzes bedarf es letztendlich einer Konkretisierung der Besoldungsansprüche. Nur so kann der Betroffenen ermitteln was ihm verfassungsrechtlich zugestanden wird. In der Konsequenz kann dann auch vollstreckt werden. Dazu bedarf es aber, aus meiner Sicht, einer Konkretisierung, wie hoch leistungslose Besoldungsbestandteile, wie FamZ, eigentlich seien dürfen und in welcher Relation sie zu den Grundbezügen stehen. Auch bedarf es weiterhin einer Konkretisierung der jeweiligen Ämterwertigkeit, so dass in gewissem Maße bezifferbar ist, wie hoch die eigene Besoldung ausfallen müsste, vor allem, wenn sie oberhalb der Mindestalimentation liegt. Ich kann mir schwer vorstellen, dass das BVerfG derart konkret werden wird in den nächsten Entscheidungen oder was meinst du, Swen?
Dem GG können keine absoluten Beträge entnommen werden, aber für einen effektiven Rechtsschutz muss der Beamten letztendlich wissen, wo ungefähr liegen sollten.


Ich könnte mir vorstellen, dass der Senat es alsbald gar nicht mehr als seine Aufgabe ansehen dürfte, entsprechend konkret zu werden, sondern dass er im Rahmen einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle nun das mit den Beklagten in Ausgangsverfahren anstellen wird, was bis 2012 den Klägern in Ausgangsverfahren wiederkehrend widerfahren ist, nämlich dass der Senat nun regelmäßig hervorhebt, dass die jeweilige Begründung nicht hinreichend konkret und plausibel sei, um dann dabei allgemeine Hinweise zu geben, was als Teil eine hinreichend konkreten und plausiblen Begründung u.a. beachtlich wäre, ohne dass hier von Anfang an einer hinreichend vollzählige allgemeine Aufzählung erfolgen müsste. Das könnte auf jeden Fall regelmäßig dann passieren, wenn mindestens zwei Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt wären und als dessen Folge eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit zur Folge hätte, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkte. Es ist diesem Falle nicht die Pflicht des Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber hinreichend zu beraten, wie er die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen hat, zu denen er verfassungsrechtlich ermächtigt wie verpflichtet ist. Genau in dieser Hinsicht ist das zu lesen, was der Senat aktuell mit dem neuen Element der Gestaltungsverantwortung in seine Rechtsprechung einpflegt. Das wird bislang allerdings weitgehend noch gar kein Beklagter gecheckt haben, vermute ich.

Ein entsprechendes Vorgehen wäre folglich nur konsequent und würde de facto zu einer weitgehend spiegelbildlichen Situation führen, wie sie vor 2012 die Kläger in Ausgangsverfahren erlebt haben.  Der Unterschied wäre, dass die damaligen entsprechenden Vorlagen oftmals bereits an der Zulässigkeitshürde gescheitert sind, was sich nun regelmäßig nicht mehr wiederholen dürfte.

Der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt und den er in der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung hinreichend auszufüllen hat, sollte ihm dann in gewisser Weise zur Bürde werden, da es der Respekt des Bundesverfassungsgerichts vor den anderen Gewalten verbietet, ihnen allzu starke Ratschläge zu erteilen, wie sie zukünftig zu handeln hätten. Die Feststellung, dass eine gesetzlich geregelte Norm verfassungswidrig ist, ist kein Ratschlag.

Sollte es so kommen, werden wir alsbald durchaus verdutzte Beklagte vor uns sehen, die das verfassungsgerichtliches Zwischenverfahren dann tatsächlich und nicht nur gespielt ratlos verließen. Wer also dann Hase und wer Igel wäre, müsste sich dann erst noch zeigen.

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in 11.03.2026 17:20Ich könnte mir vorstellen, dass der Senat es alsbald gar nicht mehr als seine Aufgabe ansehen dürfte, entsprechend konkret zu werden, sondern dass er im Rahmen einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle nun das mit den Beklagten in Ausgangsverfahren anstellen wird, was bis 2012 den Klägern in Ausgangsverfahren wiederkehrend widerfahren ist, nämlich dass der Senat nun regelmäßig hervorhebt, dass die jeweilige Begründung nicht hinreichend konkret und plausibel sei, um dann dabei allgemeine Hinweise zu geben, was als Teil eine hinreichend konkreten und plausiblen Begründung u.a. beachtlich wäre, ohne dass hier von Anfang an einer hinreichend vollzählige allgemeine Aufzählung erfolgen müsste. Das könnte auf jeden Fall regelmäßig dann passieren, wenn mindestens zwei Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt wären und als dessen Folge eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit zur Folge hätte, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkte. Es ist diesem Falle nicht die Pflicht des Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber hinreichend zu beraten, wie er die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen hat, zu denen er verfassungsrechtlich ermächtigt wie verpflichtet ist. Genau in dieser Hinsicht ist das zu lesen, was der Senat aktuell mit dem neuen Element der Gestaltungsverantwortung in seine Rechtsprechung einpflegt. Das wird bislang allerdings weitgehend noch gar kein Beklagter gecheckt haben, vermute ich.

Ein entsprechendes Vorgehen wäre folglich nur konsequent und würde de facto zu einer weitgehend spiegelbildlichen Situation führen, wie sie vor 2012 die Kläger in Ausgangsverfahren erlebt haben.  Der Unterschied wäre, dass die damaligen entsprechenden Vorlagen oftmals bereits an der Zulässigkeitshürde gescheitert sind, was sich nun regelmäßig nicht mehr wiederholen dürfte.

Der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt und den er in der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung hinreichend auszufüllen hat, sollte ihm dann in gewisser Weise zur Bürde werden, da es der Respekt des Bundesverfassungsgerichts vor den anderen Gewalten verbietet, ihnen allzu starke Ratschläge zu erteilen, wie sie zukünftig zu handeln hätten. Die Feststellung, dass eine gesetzlich geregelte Norm verfassungswidrig ist, ist kein Ratschlag.

Sollte es so kommen, werden wir alsbald durchaus verdutzte Beklagte vor uns sehen, die das verfassungsgerichtliches Zwischenverfahren dann tatsächlich und nicht nur gespielt ratlos verließen. Wer also dann Hase und wer Igel wäre, müsste sich dann erst noch zeigen.

Das würde ja letztendlich bedeuten, dass eine Klage für diejenigen sinnlos wäre, wenn sie oberhalb der Mindestalimentation liegen und wenn kein oder nur ein Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen ist. In Anbetracht der Höhe der Mindestalimentation im Bund (Bayern) kann ich mir das kaum vorstellen. Schließlich lässt sich mit deiner Methode nachweisen, dass eine Verletzung weiterhin bis in die Besoldungsgruppe A12 vorliegt. Eine derart eklatante Verletzung muss konsequenter Weise Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben. Insofern wäre schon mal der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen. Für die Besoldungsgruppe A12 bin ich auch der Meinung, dass die Abweichung des TI zu BI seit 2005 durchgängig größer 5% ist. Somit wäre auch der 1. Parameter erfüllt. Wie das mit A13/A14 aussieht kann ich aber nicht einschätzen. Falls man aber als Betroffener im Landkreis München lebt, kann man aber nachweisen, dass eine Verletzung der Mindestalimentation bis in die Besoldungsgruppe A15 vorliegt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rheini

Zitat von: SwenTanortsch in 11.03.2026 17:20Ich könnte mir vorstellen, dass der Senat es alsbald gar nicht mehr als seine Aufgabe ansehen dürfte, entsprechend konkret zu werden, sondern dass er im Rahmen einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle nun das mit den Beklagten in Ausgangsverfahren anstellen wird, was bis 2012 den Klägern in Ausgangsverfahren wiederkehrend widerfahren ist, nämlich dass der Senat nun regelmäßig hervorhebt, dass die jeweilige Begründung nicht hinreichend konkret und plausibel sei, um dann dabei allgemeine Hinweise zu geben, was als Teil eine hinreichend konkreten und plausiblen Begründung u.a. beachtlich wäre, ohne dass hier von Anfang an einer hinreichend vollzählige allgemeine Aufzählung erfolgen müsste. Das könnte auf jeden Fall regelmäßig dann passieren, wenn mindestens zwei Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt wären und als dessen Folge eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit zur Folge hätte, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkte. Es ist diesem Falle nicht die Pflicht des Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber hinreichend zu beraten, wie er die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen hat, zu denen er verfassungsrechtlich ermächtigt wie verpflichtet ist. Genau in dieser Hinsicht ist das zu lesen, was der Senat aktuell mit dem neuen Element der Gestaltungsverantwortung in seine Rechtsprechung einpflegt. Das wird bislang allerdings weitgehend noch gar kein Beklagter gecheckt haben, vermute ich.

Ein entsprechendes Vorgehen wäre folglich nur konsequent und würde de facto zu einer weitgehend spiegelbildlichen Situation führen, wie sie vor 2012 die Kläger in Ausgangsverfahren erlebt haben.  Der Unterschied wäre, dass die damaligen entsprechenden Vorlagen oftmals bereits an der Zulässigkeitshürde gescheitert sind, was sich nun regelmäßig nicht mehr wiederholen dürfte.

Der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt und den er in der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung hinreichend auszufüllen hat, sollte ihm dann in gewisser Weise zur Bürde werden, da es der Respekt des Bundesverfassungsgerichts vor den anderen Gewalten verbietet, ihnen allzu starke Ratschläge zu erteilen, wie sie zukünftig zu handeln hätten. Die Feststellung, dass eine gesetzlich geregelte Norm verfassungswidrig ist, ist kein Ratschlag.

Sollte es so kommen, werden wir alsbald durchaus verdutzte Beklagte vor uns sehen, die das verfassungsgerichtliches Zwischenverfahren dann tatsächlich und nicht nur gespielt ratlos verließen. Wer also dann Hase und wer Igel wäre, müsste sich dann erst noch zeigen.


Wenn ich deine Ausführungen richtig einordne verstehe ich das so, dass der DH immer bei nicht ausreichender Gestaltung nach Hause geschickt wird mit dem Auftrag, nachzubessern.

Wenn dem so ist frage ich mich jedoch, ob dann nicht der Beamte der (wieder einmal) Leidtragende ist, solange nicht das BVerfG gegen den DH auch eine Knute zur Hand nimmt und ihm damit bis zur Erfüllung des Auftrages schlechter stellt, als wenn er den Auftrag beim ersten Mal ordentlich erledigt hätte.

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in 11.03.2026 17:39Das würde ja letztendlich bedeuten, dass eine Klage für diejenigen sinnlos wäre, wenn sie oberhalb der Mindestalimentation liegen und wenn kein oder nur ein Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen ist. In Anbetracht der Höhe der Mindestalimentation im Bund (Bayern) kann ich mir das kaum vorstellen. Schließlich lässt sich mit deiner Methode nachweisen, dass eine Verletzung weiterhin bis in die Besoldungsgruppe A12 vorliegt. Eine derart eklatante Verletzung muss konsequenter Weise Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben. Insofern wäre schon mal der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen. Für die Besoldungsgruppe A12 bin ich auch der Meinung, dass die Abweichung des TI zu BI seit 2005 durchgängig größer 5% ist. Somit wäre auch der 1. Parameter erfüllt. Wie das mit A13/A14 aussieht kann ich aber nicht einschätzen. Falls man aber als Betroffener im Landkreis München lebt, kann man aber nachweisen, dass eine Verletzung der Mindestalimentation bis in die Besoldungsgruppe A15 vorliegt.

Wir sind hier zwar im Forum des Bundes und leider gibt's weiterhin noch keine Vorlagen über die Bundesbesoldung. Meine Ausführungen bezogen sich aber zunächst einmal auf die in Karlsruhe anhängigen Vorlagen, insbesondere jene, die eine Betrachtung des Partnereinkommens beinhalten. Es dürfte erwartbar sein, dass der Senat hier nicht mehr allzu lange damit warten sollte, über eine entsprechende Vorlage zu entscheiden. In jenem Fall wäre ich nicht allzu verwundert, wenn der Senat entsprechend so vorginge, wie ich das vorhin skizziert habe.

Klägern in Ausgangsverfahren - insbesondere auch in den Ausgangsverfahren von Bundesbeamten - kann man nur das raten, was ich ja regelmäßig seit langer Zeit als Forderung in den Raum stelle: begründen, begründen, begründen - und damit insbesondere nicht allzu lange zu warten, sondern selbst insbesondere in die Parameterbetrachtung einzusteigen.

Diese Forderung - begründen, begründen, begründen - basiert übrigens nicht zuletzt auf dem, was der damalige Wissenschaftliche Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht Stefan Brink in seinem auch diesbezüglich wirklich lesenswerten Beitrag im ersten Band der "Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht" auf den S. 30 f. ausgeführt hat (und was zum großen Teil auch für Kläger in Ausgangsverfahren nicht unratsam sein dürfte), nämlich dass Beschwerdeführern angeraten werden müsse, "Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als Entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu 'übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht 'einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes."

Hier wären wir dann genau dort und bei dem, was GoodBye zurecht wiederkehrend fordert und als Chance begreift, die sich aus der aktuellen Entscheidung mit deren Ziel der Effektivierung des Rechtsschutzes begreift.

Wir können davon ausgehen, dass im Bund - so wie Du das hervorhebst - für alle Besoldungsgruppen der letzten Jahre, die nicht unmittelbar die Mindestbesoldung unterschreiten, eine mittelbare Erfüllung des vierten Parameters vorliegt. Damit ist dann mindestens ein Parameter erfüllt. Auch dann gilt das, was der Senat in der Rn. 97 ausführt, wobei auch hier in Erinnerung zu behalten ist, was er eingangs ausführt: "Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers."

Darüber hinaus wird - verfassungsrechtlich präzise begründet - nicht nur im Bund regelmäßig mehr als ein Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt sein.

@ Rheini

Das Bundesverfassungsgericht erteilt ja keine Aufträge, sondern betrachtet eine gesetzliche Norm, auf die es im Ausgangsverfahren nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ankommt, als verfassungswidrig oder verfassungskonform. Sobald eine gesetzliche Regelung als verfassungswidrig betrachtet wird, entscheidet der Senat in besoldungsrechtlichen Verfahren in der Regel, dass die Norm unvereinbar mit dem Grundgesetz ist und setzt dem Gesetzgeber eine Frist, in der eine verfassungskonforme Regelung vom Gesetzgeber zu treffen ist.

In diesem Rahmen halte ich es für wahrscheinlich, dass der Senat den jeweiligen Gesetzgebern in den anhängigen Vorlagen nicht erschöpfend darlegen wird, was sie wie regeln können und was nicht, sondern dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass eine durchaus erschöpfende Begründung erfolgt, wieso die konkrete gesetzliche Regelung und darin die konkrete Regelung der Betrachtung eines Partnereinkommens nicht mit dem Grundgesetz im Einklang stehe, sodass sich jener wie auch alle anderen Gesetzgeber, die ebenfalls entsprechende oder entsprechend ähnliche gesetzliche Regelung vollzogen haben, dann selbst ihren Reim darauf machen können, welche Schlüsse sie aus der Entscheidung ziehen wollen. Für jenen Besoldungsgesetzgeber, dessen gesetzliche Norm als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachtet worden ist, wird es sich dann durchaus als Vabanquespiel erweisen können, ohne eigentlich genau zu wissen, wie er nun eine hinreichende Regelung zu vollziehen und also spätestens in einem gerichtlichen Verfahren zu begründen hätte, wenn er dennoch an solchen Betrachtungen festhalten wollte. Denn das könnte auf Dauer auf ein Handeln hinauslaufen, das als einer Untätigkeit gleichkommend zu betrachten wäre.

Ich gehe davon aus, dass wir ab dem zweiten Halbjahr sowohl fachgerichtliche als auch mit einiger Wahrscheinlichkeit - je nachdem, wie sich das mit den Fristen und deren Verlängerung im Rahmen der Stellungnahme verhalten wird (die weiteren Verfassungsorgane, die beitreten werden, werden hier sicherlich eher verlängerte Fristen als notwendig erachten) und wie weit der Berichterstatter derzeit fortgeschritten ist - Entscheidungen des Zweiten Senats erhalten werden. Diese werden nun anders als nach dem letzten Mal spätestens ab dem nächsten Jahr dann regelmäßig erfolgen; denn dann liegen alle maßgeblichen Daten in allen Rechtskreisen vor (15 der 16 Ländergesetzgeber sehen sich derzeit veranlasst, sie im Zuge der Übertragung der Tarifeinigung so oder so zu erheben) und besteht kein Anlass mehr, nicht regelmäßig zu Entscheidungen zu gelangen.

Für diese Zeit gilt es, spätestens ab jetzt Vorsorge, Vorsorge, Vorsorge zu treffen.

Rallyementation

Apropos Vorsorge - Versorgung im Sinne des "Median-Beschlusses" in der kürzlich geposteten Tabelle AR8.0 habe ich mal die Mediane der Zeile "Personen im Ruhestand" durch die "Vollzeit-Erwerbstätigen" geteilt und siehe da es kommt von 2020 - 2025 folgende Werte raus: 72,73%    73,36%    73,10%    73,63%    72,12%    71,19%

Tendenz fallend und hat nun den Ruhegehaltssatz von 71,75% unterschritten. Erste Erkenntnis: es haben Faktoren der gefühlten Realität, dass bereits alle Durchschnittsrentner mit nur 48% Rentenniveau zu leben haben, einen Strich durch Rechnung gemacht -> Deutschland alles verentete Pensionäre auf deren Niveau (oder auch nicht)

Zweite Erkenntnis: Wenn sich der Quotient weiter z.B. Richtung 60% verschieben würde, wird dann daraus der zukünftige Ruhegehaltssatz hergeleitet? (immer bis zu 5% drunter wertgeschätzt)



Rallyementation

Zitat von: MOGA in 11.03.2026 08:56Also ich kann in Muenchen nicht leben, bzw. ich kann es schon, lebe aber in prekaeren Verhaeltnissen, immer rote Zahlen auf dem Kontoauszug...

Es gibt neben den Maidowski-General-Median, Statistiken noch und nöcher. Ich habe mal den Eurostat "Median-Einkommen nach Verstädterungsgrad" die Deutschland Zahlen beim Urbanisierungsgrad die [DEG2] "Kleinere Städte und Vororte" außen vor gelassen und nur die Differenz von [DEG1] "Städte" zu [DEG3] "Ländliche Gebiete" berechnet.

Ergebnis: von 2016-2025 haben "Landeier" einen um 424, 408, 643, 909 ,971, 707, 503, 608, 867, 417 € höheren Jahreswert. Wenig aber immerhin und man könnte geneigt sein voreilig von einem doppelten Vorteil zu sprechen. Bis auf 2025 übertrafen Sie auch den General-Median.

Also tauschen die Bundesverfassungsrichter/in den General-Median in den nächsten Jahren(zehnten) nochmals z.B. individuell zugunsten eines Hochreich-Großstadt-Median, Speckgürtel-Median, Abgehängt in der NoGo-Area-Median?

Schöner Eurostat Statistik-Titel "Median-Einkommen nach der Fähigkeit mit dem Geld auszukommen" Let's fetz, die Beamten-Survival-Statistik

Oder leitet man das wertgeschätzte amtsangemessene Topping von der Statistik "Median-Einkommen vor Sozialleistungen" ab?

Alle Statistiken habe immer diese Armuts-Konnotationen, Hey wir sind doch ein "reiches" Land ein reiches Europa, da müssten doch die Titel nur im Tenor des "Kir Royal" Zitats lauten.

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"Die Verfassung und die Beständigkeit der Verfassung leben nicht allein vom Wortlaut, sondern sie leben vom Engagement der Menschen." Präsident des Bundesverfassungsgerichts 05. März 2026

...und so manche gewählte Politiker haben ihr Menschsein spätestens mit ihrer Ernennungsurkunde eingetauscht...



Pensionär007

Ich lese hier seit Jahren still mit. Was meint ihr denn, wie die Auswirkungen sein könnten oder müssten im Bezug auf die Mindestversorgung? Ich erhalte nur die Mindestversorgung wegen Dienstunfähigkeit, bin alleinerziehend mit 2 Kindern. Ohne Sozialleistungen könnten wir gar nicht überleben. Das finde ich wirklich erbärmlich für einen Ruhestandsbeamten.

Vielen Dank.