Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: ExponentialFud in 01.04.2026 17:16Nein nein, du hast die fiktiven 20000 EUR von seinem Partner vergessen.

Und das ist nicht mal ein Aprilscherz...

MasterOf



Rheini

Bei mir kam dabei raus, dass nur Kai-Uwe Z. weniger bekommt als ich.

Nicht letzter ....

AltStrG

Zitat von: AltStrG in 01.04.2026 03:26Das Partnereinkommen ist tot, das weiß auch Berlin. Der Bezug darauf dient nur der Zeitgewinnung, mehr nicht. Es wird sogar direkt Bezug genommen, "BVerfG hat dazu nichts gesagt", was aber nicht der Fall ist; der Beschluss des BVerfG ist dahingehend auch eindeutig.

Offensichtlich braucht Berlin die Formulierung im Beschluss "Ein fiktives Partnereinkommen, gleich welcher Art und Ausgestaltung, egal welcher Höhe um Umfang, egal welcher Rechtsgrundlage und Begründung, ist ausgeschlossen und rechtlich unzulässig.

Und genau das wird in dieser Deutlichkeit kommen, da bin ich mir sicher, wenn ich die Zeichen am Horizent richtig deute.

Ich zitiere mich mal selber, die Morgenpost hat ein Artikel dazu:

https://www.morgenpost.de/berlin/article411595286/ringen-um-die-nachzahlung-der-zu-niedrigen-beamtengehaelter.html

"Berliner Beamte warten auf Nachzahlung – Senat wirft Zeitplan über den Haufen

Berlin. Jahrelang hatte Berlin seinen Beamten zu wenig bezahlt, rügte das Bundesverfassungsgericht. Die Reparatur könnte Milliarden kosten.

Schlecht bezahlte Justizbeamte hatten in Karlsruhe Erfolg mit ihrer Klage: Nun könnten auch gut besoldete Spitzenbeamte mehr Geld bekommen.

Für den Senat war es ein Schock und eine Ohrfeige gleichermaßen: Das Bundesverfassungsgericht stellte im November 2025 fest, dass Berlin einem großen Teil seiner Beamten in den unteren Gehaltsstufen über Jahre zu wenig Geld gezahlt hatte. Damit hatte das Land gegen das in der Verfassung festgeschriebene ,,Alimentationsprinzip" verstoßen. Seitdem ringen Senat und Koalition, wie der Fehler geheilt werden kann.
Finanzsenator Stefan Evers (CDU) arbeitet an einem Reparaturgesetz. Wann dieses zur Beratung ins Abgeordnetenhaus gehen kann, ist aber noch offen. Das teilte die Finanzverwaltung der AfD-Fraktionschefin Kristin Brinker mit.

Karlsruhe hat eine Frist bis zum 31. März 2027 gesetzt, um den Verfassungsverstoß zu heilen
Die Karlsruher Richter haben eine Frist bis zum 31. März 2027 gesetzt. Das klingt lange, aber die Materie ist komplex. Bis die einzelnen Personen Geld bekommen, müssen Zigtausende Fälle individuell geprüft werden. Evers hatte zunächst von einem Gesetzentwurf bis zur Sommerpause gesprochen. Das gilt nicht mehr. Derzeit könne man ,,keine validen Zeit- und Inhaltsangaben zum weiteren Verfahrensablauf" machen. In der Antwort ist von ,,stark beanspruchten Ressourcen" die Rede.

Und die Reparatur wird teuer. Bisher hat die Koalition 2025 und mit dem Haushalt 2026 knapp 500 Millionen Euro für die Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis 2020 zurückgelegt. Diese Summe würde aber nur dann reichen, wenn allein diejenigen bedacht würden, die auch gegen die niedrige Besoldung Widerspruch eingelegt haben.
Bekämen Beamte, die nicht geklagt haben, Geld nachgezahlt, kostete das drei Milliarden

In den Koalitionsfraktionen sehen Politiker von CDU und SPD jedoch ein Gerechtigkeitsproblem. Denn der Widerspruch musste in jedem Jahr wieder erhoben werden, um bei der Nachzahlung für den gesamten Zeitraum berücksichtigt zu werden. Wer sich also nur einmal gewehrt hat, bekäme auch nur für das betreffende Jahr Geld.
Würden all jene, die nicht jedes Jahr widersprochen haben, für den gesamten Zeitraum Geld bekommen, stiege die zu leistende Summe nach Angaben aus Koalitionskreisen auf 1,1 Milliarden Euro. Und falls die Koalition auch jenen Beamten Gehalt nachzahlen würde, die sich nicht gewehrt haben, kämen drei Milliarden Euro zusammen.
Finanzverwaltung spricht von 100.000 plus X Widersprüchen von Berliner Beamten
Die Finanzverwaltung beziffert die Zahl der gemeldeten Widersprüche zwischen 2008 und 2024 auf ,,100.000 plus X". Zuletzt hatte Evers von 40.000 Beamtinnen und Beamten gesprochen. Wobei ein Beamter auch mehrere Widersprüche einlegen konnte. Welchen Weg die CDU und SPD oder eine mögliche neue Koalition nach den Wahlen im September einschlagen, ist offen.

Pk nach der Sitzung des Berliner Senats mit Finanzsenator Stefan Evers (CDU) zur Haushaltslage
100.000 plus X Widersprüche: Finanzsenator Stefan Evers hat noch keinen Fahrplan für das Reparaturgesetz zur Beamtenbesoldung.

Die Rechtslage ist eindeutig. Die ,,rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes" sei nur für jene Beamten erforderlich, ,,die sich zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben". So schreibt es die Finanzverwaltung und beruft sich auf das Karlsruher Urteil. Somit bliebe dem Land erspart, über die eingeplante knappe halbe Milliarde Euro hinaus Geld für die Nachzahlung auszugeben.

Beamte müssen jetzt mindestens 80 Prozent des Medianeinkommens erhalten

AfD-Fraktionschefin Brinker fordert vom Senat Geschwindigkeit: ,,Berlins Beamte haben ein Recht darauf, so schnell wie möglich verfassungsgemäß besoldet zu werden", sagte Brinker. ,,Die Nachzahlungen sind so schnell wie möglich rechtssicher anzuweisen. Nach den jahrelangen Versäumnissen braucht es Haushaltsklarheit und Transparenz."

Das Bundesverfassungsgericht hatte einen neuen Maßstab für die Beamtenbesoldung herangezogen. Die am niedrigsten bezahlten Beamten müssen mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erzielen. Das ist der Wert, bei dem die Hälfte der Bevölkerung weniger und die andere Hälfte mehr hat. 2023 lag dieser bei netto 26.274 Euro im Jahr oder 2190 Euro monatlich. Mit der 80-Prozent-Marke sollen die Staatsdiener vor wirtschaftlich prekären Verhältnissen geschützt werden. Da es sich um Netto-Einkommen handelt, muss die Verwaltung jeden einzelnen Fall im Detail prüfen.

Eventuell muss die gesamte Beamtenbesoldung neu strukturiert werden

Über die Nachzahlung hinaus steht aber eventuell nicht nur in Berlin, sondern in ganz Deutschland eine Reform der Beamtenbesoldung an. Wenn Beamte der untersten Stufen mehr Geld bekommen, müssen wegen des Abstandsgebots auch die Gehälter in den darüber liegenden Gruppen steigen. Es kann also sein, dass die von schlecht bezahlten Justizwachtmeistern betriebene Klage dazu führt, dass auch die Bezüge von Spitzenbeamten mit mehr als 10.000 Euro im Monat steigen müssen.

Die Finanzverwaltung spricht in ihrer Antwort von der gegebenenfalls notwendigen ,,Besoldungsstrukturreform". Der Linken-Finanzexperte Steffen Zillich bringt es auf den Punkt.

Mit Rücksicht auf die Staatsfinanzen könnte es geboten sein, eine Gehaltsstufe aus der Besoldungstabelle herauszunehmen.
"

AltStrG

Zitat von: Pumpkin76 in 01.04.2026 06:31Wenn dem aus Sicht des BVerfG so wäre, hätte es in RN 115 ein obiter dictum gemacht. Es hat dies offenbar ganz bewusst offen gelassen (Danke Merkel Maidowski). Mein Optimismus hält sich in Grenzen.

Konnten sie (jetzt) noch nicht, der gesetzgeberische Handlungsspielraum muss gewahrt bleiben. Gleichwohl ist (sind) die Aussage(n) im Beschluss eindeutig genug, um zu wissen, was kommt.

AltStrG

Zitat von: Maximus in 01.04.2026 13:01Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass bei der Mindestbesoldung die Anrechnung eines Parntereinkommens zulässig ist. Dies ist m.E. ausgeschlossen. Möglicherweise werden die Dienstherren aber behaupten, dass es zulässig ist, bei den Besoldungsbestandteilen und Familienzuschlägen, die über der Mindestbesoldung liegen, ein Partnereinkommen (teilweise) anzurechnen. Dies würde dann insbesondere die höheren Besoldungsgruppen treffen. So könnten die Dienstherren wieder etwas Zeit gewinnen...

@AltStrG: Das Partnereinkommen ist jedenfalls - wie von dir immer behauptet - noch nicht tot. Es ist erst tot, wenn es tatsächlich nicht mehr zur Anwendung kommt.   


Es ist tot. Eine Frage des Wann, nicht des Ob.

BVerfGBeliever

Zitat von: ExponentialFud in 01.04.2026 17:16Nein nein, du hast die fiktiven 20000 EUR von seinem Partner vergessen.
Wie gesagt, beispielsweise in Leitsatz 7 des aktuellen BVerfG-Beschlusses findet sich folgende Anforderung: "Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt".

Falls also trotz dieses Satzes die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens seitens Karlsruhe akzeptiert werden sollte, dann müsste ich wirklich meinen Benutzernamen ändern. Aber ich gehe absolut nicht davon aus, das dies notwendig werden wird.

Deutlich "ergebnisoffener" ist aus meiner Sicht hingegen die Frage, welche konkreten Implikationen sich aus dem vorhin erläuterten 2025er Fehlbetrag der 4K-A3/1-Besoldung für höhere Besoldungsgruppen ergeben werden. Schließlich dürften vermutlich die wenigsten von uns "A3" auf ihrer aktuellen Urkunde stehen haben..

Knecht

Gibt es irgend einen Grund für irgend einen Optimismus, den ich nicht erkenne?

Alle Preise explodieren und bei uns tut sich in keinem Bereich auch nur irgend etwas Nennenswertes. Außer, dass die Sozialisten mittlerweile ganz offen noch mehr Belastungen fordern.

Ist der einzige Lichtblick hier, den einige offenbar als erstrebenswert ansehen, dass man eventuell mit der fetten Nachzahlung nen schicken E-Rolator holen kann, um damit durch die verseuchte Einöde zu fahren?

Ich komme bei dem Irrsinn in diesem Land nicht mehr mit.

AltStrG

Zitat von: Knecht in 01.04.2026 20:27Gibt es irgend einen Grund für irgend einen Optimismus, den ich nicht erkenne?

Das Recht.

Knecht


GoodBye

Zitat von: AltStrG in 01.04.2026 21:26Das Recht.

Jeder mit etwas Sinn für Systematik sollte dem Urteil entnehmen können, dass es kein fiktives Partnereinkommen, welches über ,,Verrechnungen" in Beamtenehen hinausgeht, geben kann.

Gleiches gilt für ein tatsächliches Partnereinkommen.

Insoweit kann man den Sachverhalt zutreffend als völlige Verweigerung der Gestaltungsverantwortung bezeichnen.

Die Herabsetzung der Einstellungsvoraussetzungen zeigt offensichtlich Effekt.

netzguru

Zitat von: GoodBye in 01.04.2026 21:44Jeder mit etwas Sinn für Systematik sollte dem Urteil entnehmen können, dass es kein fiktives Partnereinkommen, welches über ,,Verrechnungen" in Beamtenehen hinausgeht, geben kann.

Gleiches gilt für ein tatsächliches Partnereinkommen.

Insoweit kann man den Sachverhalt zutreffend als völlige Verweigerung der Gestaltungsverantwortung bezeichnen.

Die Herabsetzung der Einstellungsvoraussetzungen zeigt offensichtlich Effekt.


Hallo,

könnte es nicht sein, dass sich einige auf ihren Ruhestand vorbereiten, mit dieser Leistung.
Früher hätte man sich, bei so einer Leistung nicht mehr auf dem Posten wieder gefunden.

Maximus

Zitat von: AltStrG in 01.04.2026 19:42Es ist tot. Eine Frage des Wann, nicht des Ob.

Dann gibst du mir ja recht. Wenn es eine Frage des Wann ist, kann das Partnereinkommen jetzt ja noch nicht tot sein.

Die Frage des Ob war m.E. auch schon vor der Entscheidung aus Karlsruhe klar. Entscheidend für uns (für unseren Geldbeutel) ist aber die Frage des Wann.

Wahrscheinlich behauptest du schon seit 2022, dass das Partnereinkommen tot ist. Hilft nur niemanden, wenn das Partnereinkommen als Zombie weiterlebt...bzw. die Dienstherren auf Zeit spielen.

SwenTanortsch

Zitat von: Zerot in 01.04.2026 15:40Für wie wahrscheinlich hälst Du es, dass tatsächlich nochmals Stellungnahmen angefordert wurden?

Nach meiner Recherche und den Dingen die ich vernommen habe, würde ich sagen, dass das nicht stattgefunden hat (auch mit dem Blick auf die Jahresvorschau des Bundesverfassungsgericht).

Vielleicht kann hat ein anderer User, der auch schon länger aktiv ist, die Aussage mit den Stellungnahmen verifizieren?!

Auch mit dem Blick auf die Jahresvorschau des Bundesverfassungsgericht

Ich gehe davon aus, dass der Senat den Dienstherrn in der Pflicht sieht, die notwendigen Parameterberechnungen durchzuführen. Denn der Gesetzgeber ist gehalten, die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers niederschlagen oder sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung der Besoldung beziehen sich nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn. 60). Dem Gesetzgeber bzw. dem Dienstherrn muss es entsprechend ermöglicht werden, zu der Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorzutragen. Dabei spricht der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht, ebenso dafür, dass zügig Klarheit in der Sache herrschen muss (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn. 62).

Insofern dürfte allein deshalb schon Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Darüber hinaus stellt der Senat weiterhin klar, dass die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn. 97). Auch deshalb muss dem Dienstherrn ein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ermöglicht werden, so wie jener entsprechend ein Interesse hat, spätestens dann auch tatsächlich vorzutragen, wenn mindestens zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt sind. Auch hierin zeigt sich die Effektivierung des Rechtsschutzes, der auf der anderen Seite erwarten lässt, dass solange, wie noch keine langen Reihen für den Zeitraum bis 1996 tatsächlich vorliegen, nun zunächst einmal Zeit bis zur nächsten Entscheidung verstreichen wird.

Denn nachdem der Dienstherr die entsprechenden Berechnungen vollzogen haben wird - ich gehe wie gesagt davon, dass er dafür regelmäßig eine Verlängerung der Frist beantragen wird, da insbesondere, sofern der Prüfungsgegenstand und/oder Prüfungszeitraum ausgeweitet werden sollte, die Bemessungen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind - und also eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, muss gleichfalls auch dem Kläger im Ausgangsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Denn umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche nach diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht. Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich nach den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn. 97). Denn auch ihm ist als Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, und zwar auch und gerade dann, wenn der Dienstherr die notwendigen Parameterberechnungen durchgeführt und diese dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Kenntnis gegeben worden sind.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es wird nun zunächst einmal einige Zeit ins Land verstreichen, bis wir weitere Entscheidungen vorfinden werden. Sobald alle Daten in einem Gesetzgebungsverfahren erstellt worden sind - dazu sieht sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren verpflichtet -, werden die Entscheidungen schneller vollzogen werden können. Entsprechend habe ich in der Vergangenheit davon gesprochen, dass nun wegen des gewandelten "Pflichtenhefts" ein Flaschenhals gegeben ist, nach dessen Überwindung die Effektivierung des Rechtsschutzes erheblich deutlicher zu Tage treten kann.