Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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wieauchimmer

#195
ZitatWenn man sich die Prozentuale Steigerung der einzelnen Erfahrungsstufen im Vergleich zu den Werten 2025 inklusive Familienzuschlag Stufe 1 anschaut gibt es tatsächlich einige, die gerade einmal die 2,8% Steigerung erhalten. Von wegen wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnis im öffentlichen Dienst.. Wochenarbeitszeit 39 Stunden, Weihnachtsgeld und zusätzliche freie Tage fallen einfach unter den Tisch. Lediglich Singles und Berufseinsteiger profitieren von dieser Reform.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Also könnte man sagen, die alten Hasen quersubventionieren die attraktiveren Neueinsteiger Konditionen. Eine Reform zu Lasten des Bestandes, insbesondere A7-A13.

Admin-Edit: Personenbezogene Daten entfernt.

GoodBye

Zitat von: Thomas E in Gestern um 11:45Heißt das in Bezug auf die Ausgangsfrage: ,,Ja"?

Was dort folgt, soll im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Gusto der Exekutive gestaltet werden, obwohl wesentliche Entscheidungen ins Parlament gehören.

Stand jetzt wird der Zuschlag ab dem 3. Kind wohl nach dem jeweiligen MAE des betroffenen Jahres ermittelt. Hierbei wird jedoch außer Acht gelassen, dass dies im Rahmen der Vorabprüfung als Kontrollmaßstab dient und nicht als sachgerechte Ermittlung von tatsächlichen Bedarfen.

Diesen tatsächlichen Bedarf hat der Gesetzgeber sachgerecht zu ermitteln.

Oder nach dem Beschluss von 2020: Grundsicherung, Wohnkosten, Teilhabe etc. und dann die berühmten 115%.

Zur Sachbedarfsermittlung bei Pflegekindern zählen z.B.:

1. Nahrungsmittel, Getränke,
2. Bekleidung und Schuhe,
3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
5. Gesundheitspflege,
6. Verkehr,
7. Post und Telekommunikation,
8. Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren sowie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren,
9. Bildungswesen,
10. Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen,
11. andere Waren und Dienstleistungen


AliMentierter

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 11:46Mit krank schreiben ist es ja nicht getan. Die Krankschreibung muss über das Krankengeld hinausgehen oder mit der Feststellung eines höheren Pflegegrades einhergehen.

Länger andauernde Erkrankung mit erloschenem Krankengeldanspruch (§ 41 Abs. 1 Nr. 5)

Wie läuft das bei privat versicherten Partnern, die kein Anspruch auf Krankengeld haben?

simon1979

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 11:42Du kannst aber im Gegenzug wieder einen Zuschlag geltend machen. Für Alleinerziehende sind die Bedingungen logischerweise sehr weit gefasst.

Und wie interpretierst du dann diese Berechnung in der Anlage 9 auf Seite 176 des Entwurfs?

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/balimentg-referentenentwurf.pdf

Alleinerziehende Beamte, Richter und Soldaten mit einem zu berücksichtigenden Kind

Grundgehalt 36.010,88 €                                            Median-Äquivalenzeinkommen 29.743,28 €
+ Familienzuschlag 3.450,24 €                                      Faktor 1,35
+ ergänzender Familienzuschlag 0,00 €
Bruttobesoldung 39.461,12 €
- Einkommensteuer 4.037,00 €
- PKV-Beitrag 5.632,32 €
+ Kindergeld 3.108,00 €
Nettobesoldung 32.899,80 €                                          Prekaritätsschwelle 32.122,74 €

Da in einer Familie mit nur einem Kind weder ein pauschales Abstellen auf den für Kinder
unter 14 Jahren anzuwenden Faktor 0,3 noch auf den für Erwachsene bzw. ältere Kinder
anzuwendenden Faktor 0,5 sachgerecht wäre, ist entsprechend der Berechnung von dritten
und weiteren Kindern ein gerundeter gewichteter Faktor von 0,35 für ein Kind bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres zu bilden (siehe VI. 1. a) des Allgemeinen Teils der Begründung).


tunnelblick

Mir ist leider noch nicht ganz klar, was dies nun für die Zukunft bedeutet. In der Vergangenheit freute man sich, wenn der öffentliche Dienst möglichst hohe Tarifabschlüsse einfahren konnte, da dies, zumindest was das Grundgehalt anging, 1:1 auf Beamte übertragen wurde.
Nun kommt ja das MÄE noch als Eingabevektor hinzu, an dem ja die Grundbesoldung des "kleinsten" Beamten, mit Mitverdiender/Mitverdienendem hypothetisch einkalkuliert, gemessen sein soll. Und der Vektor MÄE ist ja auch noch eine jährliche Variable.
Wie soll das also bspw. in 2027 abgebildet werden? Oder habe ich das falsch verstanden? Sorry, bin Techniker, kein Jurist.

AliMentierter

Ich denke da ist die Achillesferse dieses Gesetzentwurfes. Es wird zu stark typisiert und die individuellen Lebensbedürfnisse werden nicht berücksichtigt. Beispiel: Teilzeit wegen Kindererziehung nach Erziehungsurlaub und das Partnereinkommen wird nicht erreicht.

Es fehlt definitiv eine Härtefallklausel, die solche Lebensgestaltungen abdeckt! Sprich, bleibt der Partner unter dem fiktiven Einkommen, egal aus welchen Gründen, ist die Differenz auszugleichen.

RegObInsp

Zitat von: LeoMUC in Gestern um 11:46Guten Tag!

Sind die 2,8% Gehaltserhöhung ab 1.5. hier mit drin? Oder kommen die on top mit drauf separat?

Bei einigen Verheirateten die bisher nur Familienzuschlag Stufe 1 erhalten haben gibt es also nur 2,8% und damit weniger als das Tarifergebnis im TVÖD.

Knarfe1000

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 08:51Interessant finde ich so manche Reaktionen hier. Ich kam gestern aus dem Lachen nicht mehr raus. Haben so viele hier wirklich gedacht das die Grundbesoldung um Tausende von Euro angehoben werden?
[/quote]

Ich habe grob mit den 5,8 % Tariferhöhung PLUS 6 - 8 % aA gerechnet, also in Summe 12 - 14 % mehr. Das war schon eher bescheiden und sicher nicht gierig gedacht. Es werden aber wohl nur etwa 8 % mehr. Ist natürlich ein ordentliches Plus, hat mit aA aber nur eher wenig zu tun.

Alexander79

Zitat von: tunnelblick in Gestern um 12:03Mir ist leider noch nicht ganz klar, was dies nun für die Zukunft bedeutet. In der Vergangenheit freute man sich, wenn der öffentliche Dienst möglichst hohe Tarifabschlüsse einfahren konnte, da dies, zumindest was das Grundgehalt anging, 1:1 auf Beamte übertragen wurde.
Nun kommt ja das MÄE noch als Eingabevektor hinzu, an dem ja die Grundbesoldung des "kleinsten" Beamten, mit Mitverdiender/Mitverdienendem hypothetisch einkalkuliert, gemessen sein soll. Und der Vektor MÄE ist ja auch noch eine jährliche Variable.
Wie soll das also bspw. in 2027 abgebildet werden? Oder habe ich das falsch verstanden? Sorry, bin Techniker, kein Jurist.
Es sollte nachwievor erstmal der Tarifabschluss zählen.
Das MÄE wird erst interessant, wenn dein Gehalt nach Tarifabschluss unterhalb des MÄE zurückbleibt.

Eine Nullrunde im TVöD dürfte somit nicht zwangsläufig zu einer Nullrunde bei den Beamten führen.
Das MÄE ist somit "nur" ein Prüfmaßstab, ob der Tarifabschluss ausreichend war.

GoodBye

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 12:10Es sollte nachwievor erstmal der Tarifabschluss zählen.
Das MÄE wird erst interessant, wenn dein Gehalt nach Tarifabschluss unterhalb des MÄE zurückbleibt.

Eine Nullrunde im TVöD dürfte somit nicht zwangsläufig zu einer Nullrunde bei den Beamten führen.
Das MÄE ist somit "nur" ein Prüfmaßstab.

Fortschreibung ist das Stichwort. Gerissen wird erst, wenn 5 % fehlen. Da kann man bei den miesen Tarifergebnissen auch mal eine Zeit aussetzen.

wieauchimmer

Zitat von: Knarfe1000 in Gestern um 12:07Ich habe grob mit den 5,8 % Tariferhöhung PLUS 6 - 8 % aA gerechnet, also in Summe 12 - 14 % mehr. Das war schon eher bescheiden und sicher nicht gierig gedacht. Es werden aber wohl nur etwa 8 % mehr. Ist natürlich ein ordentliches Plus, hat mit aA aber nur eher wenig zu tun.

Frag mal die Kolleginnen und Kollegen mit 2,8%. Aber am Ende ist ohnehin die Frage, wie sehr das Ganze absolut gesehen aufgeht im Kontext der Maßgabe Medianeinkommen usw. Hier müsste sich mal jemand die Mühe machen und die Zahlen gegenhalten mit den Berechnungen die das BVerfG angestellt hat.

tunnelblick

Danke für die Antworten.

Die Unterschiede in den Stufen und den Ämtern, prozentual gesehen, wären ja eigentlich nicht notwendig und auch transparenter, wenn man diese fixieren würde, sowohl zwischen den Stufen eines Amtes, sowie zwischen den Ämtern. So grenzen die absoluten Werte bei jeder Anpassung an Beliebigkeit, Hauptsache es ist prozentual größer als 0.
Das wird man aber vermutlich mit Absicht nicht wollen, da dies ein mathematischer Hebel ist Geld zu sparen, in dem man schaut, wie die Ämter- und Stufenverteilung aussieht.

andreb

Murphys Gesetz hat zugeschlagen :/

wenn ich die bunte Tabelle betrachte, haben wir (A11/7 und A8/5) massivst profitiert, nicht

Knarfe1000

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 12:12Frag mal die Kolleginnen und Kollegen mit 2,8%. Aber am Ende ist ohnehin die Frage, wie sehr das Ganze absolut gesehen aufgeht im Kontext der Maßgabe Medianeinkommen usw. Hier müsste sich mal jemand die Mühe machen und die Zahlen gegenhalten mit den Berechnungen die das BVerfG angestellt hat.
Geht natürlich noch weniger. Meine Erwartung war ja auch nicht komplett realitätsfern, da die Steigerung in einigen Bereichen bei fast 20 % liegt...

Julianx1

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 10:42Da wäre es wesentlich zielführender mit seinem Partner zu vereinbaren jedes Jahr ein unter einjähriges Kind zu haben. Ich bin mir nur nicht sicher, ob man da perspektivisch drauf zahlt.  ;)

Von der Idee den Partner oder Angehörige durch herbeigeführten Unfall in eine entsprechende Pflegestufe im Sinne des §40 zu versetzen, fange ich Mal gar nicht erst an.  ;D
 

Man könnte ja auch erstmal stumpf für alle Kinder und die ganze Verwandschaft eine Pflegestufe beantragen