TVL vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Direktionsrecht

Begonnen von Korkenzieher, 22.04.2026 10:14

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Korkenzieher

Servus,
ich wollte mal berichten wie es weiterging....


Es gab inzwischen ein Urteil

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell
Aktenzeichen: 7 Ca 238/25

hat das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - 7. Kammer
- durch den Richter am Arbeitsgericht
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist die Koordination im Nachtdienst zu
übernehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage der Zulässigkeit der Zuweisung der Nachtschichtkoordination
an den Kläger.
Der 56-jährige Kläger ist seit 01. Juni 2000 als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt und
erbringt seine Arbeitsleistung in der Aufnahmestation 31 ganz überwiegend im Nachtdienst.
Im Jahr 2018 wurde bei der Beklagten im Klinikbereich die Nachtwachenkoordination (NWK) ein-
geführt. Die Aufgaben der NWK wurden von der Beklagten im Jahr 2020 im Rahmen eines im
Intranet der Beklagten veröffentlichten Leitfadens zur Koordination des Nachtdienstes definiert.
Dieser Leitfaden wurde im Jahr 2024 von den Stationsleitungen der Stationen 31, 41 und 25
überarbeitet. Er regelt die einzelnen Prozessschritte. Unter ,,Kompetenzen" wird ausgeführt:
• Weisungsbefugnis bezüglich situativer Personaleinsatzplanung in Bezug auf Koordination der
Nachtwachen und Bereitschaftsdienste
• Kontaktaufnahme zum ärztlichen Hintergrund bei Überschreiten der vorhandenen Personal-
ressourcen oder Unstimmigkeiten mit AvD, am Wochenende kann bei Bedarf der pflegerische
Hintergrunddienst zur Abstimmung herangezogen werden
• kontinuierliche Rückmeldung an die PD/PDL bei Problemen in der Umsetzung
Die Aufgaben der NWK beinhalten das Management kurzfristiger Ausfälle in der Nacht und ist
der Station 31 übertragen. Diese Aufgaben sind aber nicht in jeder Nacht zu erledigen, der zeit-
liche Aufwand ist schwankend und alle Mitarbeitenden der Station 31 übernehmen die Aufgaben
im 3-Schichtsystem bei Bedarf, nicht nur der Kläger. Die Weisungsbefugnis des Koordinators
bezieht sich ausschließlich auf den Einsatzzeitraum und den Einsatzort, nicht aber auf das indi-
viduell-inhaltliche Handeln.
Bei der Beklagten existiert eine Aufgabenbeschreibung für Pflegefachfrauen und Pflegefachmän-
ner, die die Mitwirkung im Ausfallmanagement explizit benennt
Bis 16:30 Uhr (im Einzelfall manchmal auch länger) übernehmen die jeweiligen Stations- und
Pflegedienstleitungen das Ausfallmanagement. Lediglich wenn diese nicht im Einsatz sind – also
nachts und an Wochenenden – treffen die Aufgaben der NWK die Mitarbeitenden auf der Station
Ob die Übertragung der Aufgaben der NWK vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt ist und
wie viele Stationen die NWK umfasst (Kläger: 20; Beklagte: 11), ist zwischen den Parteien streitig.
Am 27. Juni 2025 erhob der Kläger letztlich gegen die Übertragung der NWK beim Arbeitsgericht
Villingen-Schwenningen – Kammern Radolfzell - Klage. Der Kläger führt im Wesentlichen aus,
dass er als Koordinator weisungsbefugt für die gesamte Klinik mit Ausnahme des Heimbereichs
und der Forensik sei, wobei auch schon für die Forensik habe koordiniert werden müssen, als es
dort Ausfälle gegeben habe. Diese Leitungsfunktion sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart und
werde auch nicht besonders vergütet. In jedem Fall müsse der Koordinator während des gesam-
ten 10-stündigen Nachtdienstes erreichbar sein, um Entscheidungen treffen zu können. Es
komme immer wieder vor, dass 1:1-Überwachungen angeordnet würden, die sodann kurzfristig
organisiert werden müssten. Während des Nachtdienstes müsse der Kläger häufig 1:1-Überwa-
chungen koordinieren, die von einem Arzt angeordnet würden, etwa dann, wenn eine suizidale
oder gewalttätige Person eingeliefert werde, die in einem Einzelzimmer von einem Pfleger oder
einer Pflegerin überwacht werden müsse. Die Notwendigkeit für eine 1:1-Überwachung könne
sich jederzeit ergeben. In jeder Nacht seien Ausfälle von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mög-
lich. Der Kläger müsse bei einem Ausfall in einer Liste nachschauen, wer Bereitschaft habe und
entscheiden, wer die 1:1-Überwachung durchführen müsse.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Koordination im
Nachtdienst zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Zuweisung der NWK vom Direktionsrecht der Beklagten
gedeckt ist. Gesichtspunkte, die der Übertragung der NWK im Wege der Direktionsrechtsanord-
nung auf die Mitarbeitenden der Station 31 entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Kurz-
fristige Personalausfälle und variable (Betten-)Auslastungen seien in einem psychiatrischen
Krankenhaus wie dem der Beklagten mit Versorgungsauftrag und Aufnahmeverpflichtung allge-
genwärtig. Auslastungsschwankungen würden Auslastungsspitzen und Auslastungstäler bein-
halten. Hier brauche es ein Flexibilitätsbewusstsein und teamübergreifendes Arbeiten.
Die Parteien machen noch weitergehende Ausführungen zur Thematik Personalbesetzung ge-
nerell und zur personellen Situation der Station 31, zum zeitlichen Aufwand der NWK und zur
NWK-Übernahmequote des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die streitgegenständlichen
Klageanträge ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zulässig. Das Arbeitsge-
richt Villingen-Schwenningen – Kammern Radolfzell ist örtlich zur Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits gem. den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständig.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Vorausset-
zungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen.
Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei
einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der
Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Ferner bedarf
ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO eines besonderen Feststellungsinteresses. Nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des
Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei
muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand
so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308
ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen
den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden
als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, wo-
rüber das Gericht entschieden hat. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine
geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen
oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entschei-
dung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung
treffen soll (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN; vgl. auch 22. Ok-tober 2008 - 4
AZR 735/07 - Rn. 52 ff.). Diese Voraussetzungen liegen bei sachdienlicher Auslegung des An-
trags vor. Streitgegenstand ist zwar nicht eine konkrete Weisung der Beklagten gegenüber dem
Kläger. Die NWK ist der Station 31 übertragen, der der Kläger angehört, die intern die personelle
Zuweisung dieser Aufgabe regelt. Es geht letztlich aber um die streitige Frage, ob der Kläger
verpflichtet ist, die Aufgaben der NWK zu übernehmen.
Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt
werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt
entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als
Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche
oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente
oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen
nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgut-
achtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28;
14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 -
Rn. 12; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn durch
die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche
Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fra-
genkomplex ausschließen (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 18. März 2015 - 7
ABR 42/12 - Rn. 26). Das Feststellungsinteresse fehlt ferner, wenn dem Antragsteller ein einfa-
cherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung
zu einer abschließenden Beilegung des Streits nicht geeignet ist (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05
- Rn. 19, BAGE 118, 131). § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer
alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges
Rechtsverhältnis handelt.
Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend zu bejahen. Der Feststellungsantrag legt den Streit der
Parteien, ob die NWK dem Kläger übertragen werden kann, bei.
II.
Die Klage ist begründet. Die Übertragung der NWK an den Kläger ist nicht vom Direktionsrecht
der Beklagten gedeckt und daher unwirksam.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, dem Kläger die NWK kraft Direktionsrecht (§ 106 GewO) zuzu-
weisen.
Die Parteien haben in § 1 des Arbeitsvertrags explizit eine Tätigkeit des Klägers als Krankenpfle-
ger vereinbart. Zwar umfasst das auch die Mitwirkung im Ausfallmanagement. Nach dem Wort-
sinn bedeutet ,,mitwirken" sich beteiligen, teilnehmen, seinen Beitrag leisten. Erfasst sind nach
dem Wortlaut daher unterstützende und untergeordnete Tätigkeiten. Hierunter dürfte das Abte-
lefonieren einer vorgefertigten Telefonliste fallen. Eine verbindliche personelle Zuweisung im
Rahmen des Ausfallmanagements ist damit ersichtlich nicht gemeint. Die NWK beinhaltet aber
insbesondere die Weisungsbefugnis bezüglich situativer Personaleinsatzplanung in Bezug auf
Koordination der Nachtwachen und Bereitschaftsdienste und kann nicht mehr als rein unterstüt-
zende Tätigkeit im Rahmen des Ausfallmanagements angesehen werden. Die Übernahme der
NWK unterfällt nicht dem Berufsbild für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner.
Eine entsprechende Tätigkeit kann dem Kläger daher auch nicht kraft Direktionsrechts zugewie-
sen werden.
Das ergibt die Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeits-
vertrags. Bei dem Begriff "Krankenpfleger" in § 1 des Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um
eine bloß deklaratorische Bezeichnung der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erstmals zuge-
wiesenen Tätigkeit im Rahmen eines allgemeinen Beschäftigungsanspruchs (z.B. ,,als Mitarbei-
ter im Einzelhandel", ,,zunächst als Kassierer in der Filiale"), die ohne weiteres unter dem Vorbe-
halt des Direktionsrechts aus § 106 GewO stünde.
Mit dem Direktionsrecht (§ 106 GewO; vgl. BAG 15. September 2009 EzA § 106 GewO Nr. 4 =
NZA 2009, 1333; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, S. 145
ff.) kann der Arbeitgeber zwar primär die jeweils konkret zu leistende Arbeit und die Art und Weise
ihrer Erbringung festlegen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich gemäß § 106 Satz
1, 2 GewO auf "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung" sowie auf die "Ordnung und Verhalten im
Betrieb". Das Weisungsrecht findet allerdings seine Grenzen in einzelvertraglichen, gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Regelungen, auch dispositiven, soweit sie nicht im Einzelfall durch
Vereinbarung abgedungen sind. Das Weisungsrecht kann insbesondere nicht einseitig die im
Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen verändern (vgl. LAG Köln 28. Januar 2004 LAG-Report
2004, 270). Der Arbeitgeber kann also Inhalt, Ort und Umfang der Arbeitspflichtkraft seines Wei-
sungsrechts nur im Rahmen eines jeweiligen Arbeitsvertrages festlegen (BAG 23.Juni 2007, EZA
§ 106 GewO Nr. 2 = EZA 2007, 974). Je genauer die Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die
Modalitäten der Beschäftigung, also insbesondere auch der Einsatzort, aber auch zum Beispiel
Umfang und die Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag beschrieben sind, umso weniger Spiel-
raum hat der Arbeitgeber zum Beispiel bei der Zuweisung verschiedenartiger Tätigkeiten (vgl.
BAG 23. November 2004, EZA § 4 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134). Daher berech-
tigt das Direktionsrecht den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer eine geringwerti-
gere Tätigkeit als vertraglich vereinbart zu übertragen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil damit
regelmäßig eine Änderung der vertraglichen Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäf-
tigung kann durch das Direktionsrecht nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen abge-
ändert werden. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu
bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisherigen Tä-
tigkeit entspricht (BAG, 30.August 1995 – 1 AZR 47/95 - und 24. April 1996 - 5 AZR 996/94 - AP
Nr. 44 und 49 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Ob die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten (auf
Dauer) vom Weisungsrecht gedeckt ist, bedarf der Einzelfallprüfung (LAG MV 15. März 2016,
BeckRS 2016, 68324). Die Zuweisung führt aber in der Regel weder zu einer stillschweigenden
Vertragsänderung (LAG Hamm 27. März 1992, LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12) noch
zu einer Konkretisierung des Weisungsrechts (LAG RhPf 13. Oktober 1987, NZA 1988, 471 f.).
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nach billigem Ermessen
erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Weisungsrechts muss sich auf die Tätigkeits-
übertragung ,,an sich" und die ,,Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen, sog. ,,doppelte
Billigkeit" (BAG 18. April 2012, NZA 2012, 927; 17. April 2002, NZA 2003, 159 unter Aufgabe der
Rspr. zur Rechtsmissbrauchskontrolle BAG 26. März 1997, ZTR 1997, 413; Donath ZTR 2018,
181; ErfK/Preis, § 106 GewO Rn. 22).
Die NWK wird nicht von der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Krankenpfleger umfasst.
Hierbei handelt es sich aufgrund der Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern um eine
weitergehende Tätigkeit. Dies wird bereits daraus deutlich, dass das Ausfallmanagement werk-
tags bis 16:30 Uhr der Stations- und Pflegedienstleitungen und gerade nicht den Pflegefach-
frauen und Pflegefachmänner obliegt. Ob allein dieses Element der Weisungsbefugnis die Tätig-
keit zu einer höherwertigen Tätigkeit macht, kann letztlich dahinstehen. Zumindest die Beklagte
geht erkennbar nicht von einer höherwertigen Tätigkeit aus. Die NWK ist dauerhaft der Station
31, nicht aber dauerhaft dem Kläger zugewiesen. Selbst wenn man von einer höherwertigen
Urteil vom 13.01.2026, 7 Ca 238/25
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Tätigkeit ausgeht, wäre der Prüfungsmaßstab bei vorübergehender Zuweisung höherwertiger
Tätigkeit – die sog. doppelte Billigkeit bezogen auf den Kläger anzuwenden. Dem Vortrag der
Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die Übertragung der NWK an den Kläger der doppel-
ten Billigkeit (Tätigkeitsübertragung ,,an sich" und die ,,Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung)
entspricht und ist daher auch im Fall einer höherwertigen Tätigkeit nicht vom Direktionsrecht ge-
deckt.
III.
Die Kosten des Rechtstreits waren aufgrund ihres Unterliegens der Beklagten aufzuerlegen, §§
46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ori-
entierte sich an dem durchschnittlichen Monatsgehalt des Klägers in Höhe von 3.600,00 EUR
und wurde mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht.


Korkenzieher

Anzumerken hätte ich noch, dass die Gewerkschaft mir bisher in keiner Weise helfen konnte oder wollte, ich hatte von Anfang an versucht das über die Gewerkschaft zu machen, aber zum Glück habe ich eine eigene Rechtschutzversicherung

troubleshooting

Vielen Dank für die Info und Glückwunsch.
Es ist recht eindeutig, dass der AG hier eine ordentliche Abfuhr hinsichtlich seiner Rechtsmeinung erhalten hat.
Kern ist meines Erachtens nach, die Weisungsbefugnis, welche nicht von der geschuldeten Unterstützung/Mitwirkung gedeckt ist.

Ist schon klar, ob der AG das Urteil anerkennt oder will er Rechtsmittel einlegen?

Rowhin

Danke fürs Update und Glückwunsch, tatsächlich. Rechtsschutzversicherung mal wieder empfehlenswert an der Stelle.

(Für diejenigen, die hier erst einsteigen: Teil 1, Teil 2 der bisherigen Geschichte.)

Korkenzieher

Servus,
danke für die Glückwünsche, Urteil war vom 13.Januar, Rechtskraft war am 13. Februar, der AG hat keine weiteren Rechtsmittel eingelegt, hat das Urteil aber auch nicht umgesesetzt.
Ich bin Mitglied bei Verdi.
Verdi hat mir vor dem Urteil nicht geholfen, das habe ich mit meiner eigenen Rechtsschutz umgesetzt. die Gewerkschaft hat mir dann zu dem Urteil gratuliert als ich um Hilfe zur Durchsetzung gebeten habe.
Ich werde dann auch wieder alleine versuchen eine Leistungsklage durchzubringen, es geht inzwischen um viel Geld, da ich ja ursprünglich eine Zulage verlangt hatte und die Tätigkeit einfach weiterläuft.

Alien1973

Einfach nicht machen....

Wenn ein Arzt eine 1:1 Überwachung anordnet ihm sagen, er muss selber für Personal sorgen. Es ist per Gerichtsurteil nicht mehr deine Aufgabe.

Bei Krankheit oder kurzfristigem Ausfall im Pflegebereich natürlich blöd...

troubleshooting

Zitat von: Alien1973 in Gestern um 07:40... Wenn ein Arzt eine 1:1 Überwachung anordnet ihm sagen, er muss selber für Personal sorgen. Es ist per Gerichtsurteil nicht mehr deine Aufgabe.


Nunja, aber ich würde drauf wetten, dass es eben auch nicht (organisatorisch) Aufgabe des Arztes ist. Genau dafür gibt es ja die NWK. Ich würde eher sagen, es ist Aufgabe der Klinikleitung bzw. der für Personal und Orga zuständigen Stellen, dies entweder jemand korrekt zu übertragen oder dafür jemand anzustellen.