TV-L Bayern – Küchenleiter JVA – EG 8 → mögliche 9a? Bitte um Einschätzung

Begonnen von sumi1201, 01.03.2026 09:00

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sumi1201

Zitat von: Bruce Springsteen in 23.04.2026 09:33Hat ein paar Sekunden gebraucht.. wenn auch alte Hinweise: :)


§ 16 Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit, sowohl den vorhandenen als auch den neueingestellten Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung ein höheres Entgelt zu zahlen, wenn dies

aus Gründen der regionalen Differenzierung,

zur Deckung des Personalbedarfs,

zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder

zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

erforderlich ist.

Die Zulage kann auch bereits bei der Einstellung gewährt werden und ist unabhängig von der Anerkennung von beruflichen Vorzeiten bei der Stufenzuordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht. Die Gewährung kann in Einzelfällen erfolgen, sie kann aber auch auf bestimmte Tätigkeitsgruppen erstreckt werden. Die Bindung qualifizierter Fachkräfte kann in der Qualifikation (Mangelbereich), aber auch in der einzelnen Person (Leistungsträger) wurzeln.

Die Höhe der Zulage ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufe beziehungsweise - für Beschäftigte in der vorletzten Stufe - auf den Unterschiedsbetrag zur letzten Stufe (Höchstbetrag).

Anders als im bisherigen Recht (zum Beispiel nach § 27 Abschnitt C BAT / BAT-O) kann der Unterschiedsbetrag auch teilweise zur Auszahlung gelangen; der Arbeitgeber kann die Differenz zur nächsthöheren Stufe, die Differenz zur übernächsten Stufe, aber auch jeden anderen beliebigen Betrag bis zum Höchstbetrag als Zulage vorsehen. Er ist nicht an die Höhe der Stufensprünge gebunden. In der Praxis kann damit der individuell als sinnvoll erscheinende Betrag gewählt werden.

Für Beschäftigte in der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe als Zulage gezahlt werden. Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit einem Entgelt der Endstufe ist diese Möglichkeit auf bis zu 25 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe erweitert worden (§ 16 Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 2).

Die Zulage (auch in der Form der vollen oder teilweisen Vorweggewährung einer Stufe) kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Durch die Zahlung der Zulage ändert sich die Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe vollzieht sich unabhängig von der Zulagenzahlung. Die Zulage geht nicht in die Berechnung des individuellen Stundenentgelts (zum Beispiel für die Berechnung des Überstundenentgelts) ein. Es handelt sich bei der Zulage aber um ein "in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil" im Sinne des § 21 Satz 2, der auch in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Absatz 3) eingeht.

Danke, ich hab das jetzt mal meine direkten Vorgesetzten gegeben, denn er würde mich gern an dieser Position sehen. Vielleicht hat er dann auch mehr Überzeugungskraft als ich.

Trotzdem vielen Dank.