Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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netzguru

#570
Hallo zusammen,

brauche Hilfe ob ich mich verrechnet habe.

Gegeben ist Beamter mit A8 Stufe 8 und Frau sowie zwei zu berücksichtigenden Kindern.
Frau Pflegt eine Person der Stufe 2 oder 3.

Jetzt kommt die Berechnung:
                 §41
4408,28 € + 1519,00 € + 287,00 € = 6214,28 €
Ruhestand
4408,28 €                                       = 4408,28 € * 69,75% = 3075,22 €
Das macht eine Differns von nur 3139,06 € aus.

Hinzu kommen die Kinder mit 530 € Minus Steuern.

Das ist eine Absenkung von mehr als die Hälfte.

Wie sieht es aus, wenn eine Person der Stufe 4 gepflegt wird?


flip

Zitat von: netzguru in 25.04.2026 19:52...
Wie sieht es aus, wenn eine Person der Stufe 4 gepflegt wird?

Ich verstehe die Frage zwar nicht, aber
das BAlimentG nennt als Voraussetzung Pflegegrad 2 oder höher und unterscheidet den Pflegegrad nicht weiter.
Könntest du die Frage präzisieren?

netzguru

Zitat von: flip in 25.04.2026 20:20Ich verstehe die Frage zwar nicht, aber
das BAlimentG nennt als Voraussetzung Pflegegrad 2 oder höher und unterscheidet den Pflegegrad nicht weiter.
Könntest du die Frage präzisieren?
Sorry lese Fehler hatte nicht ab 2 gelesen

netzguru

Zitat von: flip in 25.04.2026 20:20Ich verstehe die Frage zwar nicht, aber
das BAlimentG nennt als Voraussetzung Pflegegrad 2 oder höher und unterscheidet den Pflegegrad nicht weiter.
Könntest du die Frage präzisieren?

Es steht nirgendwo das der §41 bei der Versorgung / Ruhestand noch gilt

nobbse

Nein gilt wohl nicht. Im §41 steht doch
,,Der ergänzende Familienzuschlag nach Anlage VII Tabelle VII.1 wird einem Beamten, Richter oder Soldaten mit Anspruch auf Dienstbezüge gewährt, sofern der Ehegatte ...".
Als Pensionär haben wir Anspruch auf Versorgungsbezüge. Das gleiche gilt wohl auch für die Nachzahlungen. Wenn ich das richtig interpretiere bekommen Pensionär nix, außer der mickerigen Grundbesoldungserhöhung, die sich beinahe vollständig mit dem Wegfall FZ1 und der Minderung des Ruhegehaltsatzes (zumindest bei mir) aufhebt. Also bleit wieder nur WIDERSPRUCH! Und wichtig ist die potenziellen Erben darauf vorbereiten, dass sie nicht das Errbe ablehnen nur weil bis dahin das Konto bis zum Anschlag überzogen ist. :-)

Einigung2023

Zitat von: nobbse in 25.04.2026 22:15Nein gilt wohl nicht. Im §41 steht doch
,,Der ergänzende Familienzuschlag nach Anlage VII Tabelle VII.1 wird einem Beamten, Richter oder Soldaten mit Anspruch auf Dienstbezüge gewährt, sofern der Ehegatte ...".
Als Pensionär haben wir Anspruch auf Versorgungsbezüge. Das gleiche gilt wohl auch für die Nachzahlungen. Wenn ich das richtig interpretiere bekommen Pensionär nix, außer der mickerigen Grundbesoldungserhöhung, die sich beinahe vollständig mit dem Wegfall FZ1 und der Minderung des Ruhegehaltsatzes (zumindest bei mir) aufhebt. Also bleit wieder nur WIDERSPRUCH! Und wichtig ist die potenziellen Erben darauf vorbereiten, dass sie nicht das Errbe ablehnen nur weil bis dahin das Konto bis zum Anschlag überzogen ist. :-)

Der Familienzuschlag für verheiratete geht doch zu 100% ins Grundgehalt, ist dies bei Pensionären anders?

Umzug 1

Zitat von: Einigung2023 in 25.04.2026 22:30Der Familienzuschlag für verheiratete geht doch zu 100% ins Grundgehalt, ist dies bei Pensionären anders?

Aus dem Grundgehalt wird mit dem Ruhegehaltssatz die Bruttopension berechnet. Das FZ 1 ist im Grundgehalt enthalten.

Viggen

... nein ist es nicht. Aber durch die Reduktion des Einvaufaktors auf 0,97226 erfolgt quasi eine Egalisierung. Wenn auch zugleich der Pflegeanteil (1,8%) entfällt.

Es ist völlig unklar, wie bei der aA mit zweierlei Maß gemessen werden kann!!
Die aA gilt lebenslang und auch im Ruhestand ist durch den DH der Lebensstandard adäquat sicherzustellen, wie bei aktiven Beamten/ Soldaten/ Richtern auch. Parität eben, auf Augenhöhe. Und das bei ca. 600.000 Versorgungsempfängern auf Bundesebene - zum Vergleich: bei ca. 365.000 Aktiven.
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Alexander79

Zitat von: netzguru in 25.04.2026 19:52Wie sieht es aus, wenn eine Person der Stufe 4 gepflegt wird?
Bevor du mit solchen Dingen rechnest.
Passend zu der Reform soll sich die Einstufung der Pflegegrade ändern, denn die Pflegekasse ist auch leer.


Paterlexx

Die Logik hinter der aktuellen Alimentationsberechnung ist bemerkenswert.

Der Staat unterstellt bei der Besoldung ein fiktives Einkommen des Ehepartners. In der Praxis bedeutet das: Ein Teil der finanziellen Leistungsfähigkeit wird einfach vorausgesetzt, unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich existiert.

Gleichzeitig gilt im Ernstfall eine völlig andere Logik.

Kommt es zu einer Trennung oder ist der Ehepartner nicht erwerbstätig, greift das Unterhaltsrecht. Dann ist zunächst der Beamte selbst verpflichtet, den Lebensunterhalt des Partners sicherzustellen. Der Staat tritt erst ein, wenn keine ausreichenden Mittel vorhanden sind.

Es entsteht ein systematischer Widerspruch.

Einerseits wird ein Einkommen des Partners einkalkuliert, um die eigene Besoldung zu relativieren. Andererseits übernimmt der Staat keine entsprechende Verantwortung, wenn dieses Einkommen tatsächlich fehlt.

Das Ergebnis ist eine einseitige Verschiebung von Verantwortung.

Der Beamte trägt das reale finanzielle Risiko, während der Staat mit fiktiven Annahmen rechnet.

Wenn der Ehepartner als feste Größe in der Alimentationsberechnung berücksichtigt wird, müsste konsequenterweise auch eine Absicherung erfolgen, falls dieses Einkommen ausbleibt.

Alles andere ist keine realitätsnahe Berechnung, sondern eine rechnerische Entlastung des Haushalts auf Kosten der Betroffenen.

Grüße aus HH

netzguru

Zitat von: Alexander79 in 26.04.2026 06:46Bevor du mit solchen Dingen rechnest.
Passend zu der Reform soll sich die Einstufung der Pflegegrade ändern, denn die Pflegekasse ist auch leer.


Es wird schon länger bei den Pflegestufen strenger geprüft.

Es geht darum, dass eine Beamtenfamilie mit 2 Kinder eine Kürzung von Rund 50% von den Bezügen vor Steuer bekommt, wenn der Ehepartner ein Anghöriger pflegt und der Ehepartner durch Unfall oder Krankheit in den Ruhestand abgeschoben/versetzt wird.
Es gibt nicht nur die Berechnung auf Rund 69 % (Versorgung), sondern es fällt auch der § 41 weg, gegenüber einem aktiven Beamten.

Somit wird die Beanten Familie extrem belastet die einen Ängehörigen pflegt, bis an Grenze, was geht vom Geld her.

Murmels Frauchen

Zitat von: Umzug 1 in 25.04.2026 22:56Aus dem Grundgehalt wird mit dem Ruhegehaltssatz die Bruttopension berechnet. Das FZ 1 ist im Grundgehalt enthalten.

Meine Rede: das wird ein Nullsummenspiel.

nobbse

Der VSB hat es ziemlich gut auf den Punkt gebracht. Unsere Soldatinnen und Soldaten haben im Punkt des fiktiven Partnereinkommens auch ein ordentliches Pfund
Jetzt warten wir gespannt auf die Stellungnahme des DBB. Waren die doch bei ihrer Jahrestagung Anfang des Jahres mit Dobrindt schon zu 98% einig. Was die 2% wohl waren?

Vetran

Zitat von: Murmels Frauchen in 26.04.2026 15:02Meine Rede: das wird ein Nullsummenspiel.

Mitnichten. Bei der aktuellen Steigerung um 2,8% steigt meine Pension (A14, 70,41%) um ca 141€ Brutto. Mit der Neustrukturierung kämen dann ab 1.5.26 noch mal ca 266€ dazu. Also Gesamtsteigerung von 407€ Brutto. Das entspricht ca 8% insgesamt