Nebentätigkeit und Gesellschafter in Holding

Begonnen von beamter871, 28.04.2026 15:15

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

beamter871

Guten Tag,

ich bin im höheren Dienst (A14) des Bundes verbeamtet. Nun plane ich gemeinsam mit einem Freund die Gründung eines Start-ups in Form einer GmbH. Dazu würde ich eine Holding gründen, bei der ich nur als Gesellschafter tätig wäre. Die Geschäftsführertätigkeit würde jemand anderes übernehmen. Ist das korrekt, da es ansonsten nicht zulässig wäre?
Die Holding würde sich dann an dem Start-up (GmbH) beteiligen, bei dem ich mit acht Stunden pro Woche tätig sein werde (40-Stunden-Woche im Beamtenverhältnis).
Die Nebentätigkeit überschneidet sich nicht mit den Aufgaben des Beamtenverhältnisses.
Gibt es hier Probleme bei der Genehmigung im Amt? Könnte ich kostenfrei im Start-up arbeiten oder müsste ich einen angemessenen Lohn (weniger als 40 % des Jahresbruttolohns der Haupttätigkeit) verdienen?
Muss ich angeben, dass ich Gesellschafter der Holding bin, oder reicht die Angabe meiner Nebentätigkeit im Start-up (GmbH)?
Gibt es sonst Fallstricke oder Dinge, die es zu bedenken gibt?

Vielen Dank vorab und beste Grüße

GoodBye

Spannend wäre auch Geschäftsführung mit 8 Stunden wöchentlich und E-Auto mit 0,25% Versteuerung  ;D

Schneewitchen

Zitat von: beamter871 in 28.04.2026 15:15Guten Tag,

ich bin im höheren Dienst (A14) des Bundes verbeamtet. Nun plane ich gemeinsam mit einem Freund die Gründung eines Start-ups in Form einer GmbH. Dazu würde ich eine Holding gründen, bei der ich nur als Gesellschafter tätig wäre. Die Geschäftsführertätigkeit würde jemand anderes übernehmen. Ist das korrekt, da es ansonsten nicht zulässig wäre?
Die Holding würde sich dann an dem Start-up (GmbH) beteiligen, bei dem ich mit acht Stunden pro Woche tätig sein werde (40-Stunden-Woche im Beamtenverhältnis).
Die Nebentätigkeit überschneidet sich nicht mit den Aufgaben des Beamtenverhältnisses.
Gibt es hier Probleme bei der Genehmigung im Amt? Könnte ich kostenfrei im Start-up arbeiten oder müsste ich einen angemessenen Lohn (weniger als 40 % des Jahresbruttolohns der Haupttätigkeit) verdienen?
Muss ich angeben, dass ich Gesellschafter der Holding bin, oder reicht die Angabe meiner Nebentätigkeit im Start-up (GmbH)?
Gibt es sonst Fallstricke oder Dinge, die es zu bedenken gibt?

Vielen Dank vorab und beste Grüße

Interessantes Konstrukt. Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten in den Behörden klar geregelt. Bei uns gibt es eine Nebentätigkeitsverordnung. Ich würde also mal sehen, ob es bei Euch auch ein entsprechendes Regelwerk gibt.

Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit dann gegeben, wenn man für seine Arbeitskraft ein Entgelt erhält. An der Stelle habe ich mal eine interessante Diskussion mit unseren Personalern geführt. Ich habe mal für meine Dienstleistung Werbung im Internet platziert. Auf diese Werbung hat nie jemand reagiert. Nur mein Personalamt. Die waren der Auffassung, dass das bereits eine Nebentätigkeit wäre, da ich ja meine Arbeitskraft am Markt angeboten habe. Dies hätte ich mir schon genehmigen lassen müssen.

Wir haben das nie final geklärt, da da schon klar war, dass ich meine Nebentätigkeitsidee nicht weiter verfolgen wollte und die Werbung ohnehin gelöscht hätte. Ich hatte mir damals zwei unfreundliche Gespräche eingehandelt. Nachdem ich aber die Werbung gelöscht- und erklärt hatte, dass ich keinerlei Ambitionen mehr in Richtung Nebentätigkeit hätte, war die Sache erledigt.

Ich schreibe das, weil Dir ähnliche Diskussionen evtl. auch drohen könnten. Gesellschafter ohne Einkünfte aus dem Gesellschaftsverhältnis - Das ist zunächst keine klassische Nebentätigkeit. Die Personalstelle müsste auch prüfen, ob die Nebentätigkeit die volle Hingabe an Deine Haupttätigkeit nicht negativ beeinflusst. Du schreibst selber, dass Du als Gesellschafter tätig werden würdest. Du wendest also Zeit und Arbeitskraft als Gesellschafter auf. Dies müsste Dein DH also ggf. wohl schon wissen und sollte die Gelegenheit bekommen, dass zu genehmigen. Die Tatsache, dass Du Dir keine Gesellschaftervergütung genehmigst spricht eigentlich gegen eine Nebentätigkeit im hiesigen Kontext. Wenn die Herrschaften aber schräg drauf sind, dann kommen die Dir ggf. mit Gestaltungsmissbrauch oder ziehen die Verbindung zwischen Deiner Gesellschafterposition und der Tätigkeit im Start-Up( quasi so eine Art Gesamtpaket).

Bei der Tätigkeit für das Start-Up handelt es sich um eine klassische Nebentätigkeit. Sie wäre zeitlich definiert und das Entgelt für die Tätigkeit auch. Die musst Du Dir in jedem Falle genehmigen lassen.

Bei der Bezahlung ist Vorsicht geboten: Bei uns sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf 6.000€ p.a. gedeckelt. Bei dem Betrag handelt es sich um den Bruttobetrag. Alle Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die diesen Betrag überschreiten müssen an den DH abgeführt werden.

Hier solltest Du also auch vor Ort recherchieren, was da bei Euch geregelt ist. Die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind vermutlich überall gedeckelt. Nur die Höhe ist ggf. unterschiedlich.

Beim uns gibt es regelrechte Antragsformulare. In diesen Formularen werden alle wichtigen Daten abgefragt. Hier wäre von Dir zu recherchieren, ob es bei Euch auch so etwas gibt. Das macht den Antrag etwas einfacher.

Das mit dem Gesellschafter würde ich unmittelbar mit den zuständigen Leuten, vermutlich im Personalbereich, abklären. Hier würde ich das Gesamtkonstrukt, so wie hier beschrieben, offen legen. Melden macht bekanntlich frei!😎

Bei uns sind die Personaler immer sehr argwöhnisch bei dem Thema. Man handelt sich bei uns schnell Ärger ein, wenn man sich nicht an die Regeln hält. Insofern ist es vermutlich besser, wenn Du mit offenen Karten spielst.


BMIOberbehörde

Persönlich sehe ich durchaus eine Beeinflussung für die Tätigkeit im Hauptamt.
Mehr wie 48 Stunden pro Woche sind nicht zulässig zu arbeiten. Wenn nun vollständig die 8 Stunden für die Nebentätigkeit aufgewendet werden sehe ich die Gestaltungsmöglichkeiten des Dienstherren durchaus tangiert.

Darüber hinaus ist es immer eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls, insbesondere ob ein Interessenkonflikt zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit vorliegt. Da ist es mir für die Prüfungen auch egal ob jemand GF/Selbständig oder über eine Holding beteiligt ist. Viel relevanter sind die jeweiligen Tätigkeitsfelder. Pauschal kann man keinesfalls sagen, dass nicht auch eine direkte Beteiligung an einem Unternehmen und/oder Selbständigkeit zulässig ist. Gleichzeitig werden über die Holding ja ebenfalls Gewinne erwirtschaftet, weshalb dies natürlich auch eine Nebentätigkeit ist.

Persönlicher Tipp...rede lieber mit deiner Personalsachbearbeitung statt hier pauschal und ohne Inhalte im Forum zu fragen und auf generische Antworten, die aber zu deinem konkreten Einzelfall passen, zu erhalten. Die können niemals vollständig richtig sein ;)

Verona

Also meine Großtante würde davon abraten, die Personalabteilung zu fragen.

Im Weiteren verweist meine Großtante darauf,
- dass die Personalabteilung im Zweifel "nein" sagt,
- keine unabhängige Beratungsstelle ist und
- sich keinesfalls die Mühe machen wird, die Anfrage ernsthaft und in der Tiefe juristisch zu prüfen bzw. abzuklopfen und
- dass sie schon selbst Erfahrung damit gemacht hat, im Dienstgeschäft juristische Anfragen an die für die juristischen Anfragen zuständigen Kolleginnnen gesendet zu haben und selbst dabei keine richtigen Antworten erhalten zu haben, weil die Anfrage nicht "von oben", sondern zuzusagen "von der Seite" kamen (wir reden nicht von unterschiedlichen Ministerien oder Hauptabteilungen, sondern innerhalb einer Behörde, wo man i.d.R. "nicht über die Präsidentin" geht, wenn sich Fragen im Dienstgeschäft ergeben)

Meine Großtante verweist außerdem auf die Milliardäre, die sich auch kein Gehalt auszahlen lassen, sondern Aktienoptionen und damit nicht einkommenssteuerpflichtig werden im Steuerjahr, sondern im Zweifel gar nicht oder erst im Jahr der Ausübung der Option bzw. des Verkaufs der Aktien. In Anlehnung daran könnte bspw. der Wert Deines Anteils steigen, aber sich nicht, gemäß Zuflussprinzip, ein Einnahmefluss an Dich ergeben in den ersten paar Jahren oder wann auch immer.

Kürzlich hat meine Großtante gelesen, dass ein Mitarbeiter einer Sozialbehörde über 10 Jahre ingsgesamt 1 Mio Euro veruntreut hat. Davon waren bereits 5 Jahre verjährt, bis das aufflog. Also im Zweifel, würde meine Großtante schreiben, arbeitet die Zeit für die Nicht-Frage- und Nicht-Antragstellerinnen.

Letztlich bleibt die Frage, wie ein kompliziertes Konstrukt in Kombination mit einer nicht-angemeldeten Nebentätigkeit überhaupt dienstrechtlich und disziplinarisch zu bewerten wäre. Je komplizierter, desto weniger kann Dir passieren. Kennt man von allen Wirtschaftsverfahren. Und was ist die übliche Disziplinarstrafe für nicht angemeldete Nebentätigkeiten bei Erstverfehlerinnen, bei denen eine komplizierte Konstruktion vorliegt und bei denen gar kein Gehalt geflossen ist? Also bestimmt nicht "Entfernung aus dem Dienst". So die Vermutung meiner Großtante.

Ganz zum Schluss, so auch wieder meine Großtante, liegen die Vorteile immer zwischen den Zeilen und in den Regelungslücken. Davon leben ganze Industrien (Finanzindustrie, internationale Steuerberaterinnen, passwegwerfende Einwandererinnen, Partei(spenden), Bundestagsabgeordnete (50 Mio Vermittlungs- und Beraterhonorar für Maskendeal), ...).

Herzlichst, Verona

Hanswurst

Solange die 1/5 Regelung und die Verdienstgrenze eingehalten wird und keine Interessenkonflikte drohen, MUSS dir deine Personalstelle die Nebentätigkeit genehmigen. Interessenkonflikte müssen aber am konkreten Sachverhalt nachgewiesen werden, persönliche Empfindungen des Sachbearbeiters zählen hier nicht. Ansonsten sind wir hier schnell bei Art. 2 Abs. 1 GG.

Mit Einführung eines fiktiven Partnereinkommens sehe ich aber die 1/5 Regelung und die Verdienstgrenze fallen. Also Feuer frei und rein da. Ansonsten den Hamster zum GF machen.

Schneewitchen

Zitat von: Verona in 29.04.2026 14:52Also meine Großtante würde davon abraten, die Personalabteilung zu fragen.

Im Weiteren verweist meine Großtante darauf,
- dass die Personalabteilung im Zweifel "nein" sagt,
- keine unabhängige Beratungsstelle ist und
- sich keinesfalls die Mühe machen wird, die Anfrage ernsthaft und in der Tiefe juristisch zu prüfen bzw. abzuklopfen und
- dass sie schon selbst Erfahrung damit gemacht hat, im Dienstgeschäft juristische Anfragen an die für die juristischen Anfragen zuständigen Kolleginnnen gesendet zu haben und selbst dabei keine richtigen Antworten erhalten zu haben, weil die Anfrage nicht "von oben", sondern zuzusagen "von der Seite" kamen (wir reden nicht von unterschiedlichen Ministerien oder Hauptabteilungen, sondern innerhalb einer Behörde, wo man i.d.R. "nicht über die Präsidentin" geht, wenn sich Fragen im Dienstgeschäft ergeben)

Meine Großtante verweist außerdem auf die Milliardäre, die sich auch kein Gehalt auszahlen lassen, sondern Aktienoptionen und damit nicht einkommenssteuerpflichtig werden im Steuerjahr, sondern im Zweifel gar nicht oder erst im Jahr der Ausübung der Option bzw. des Verkaufs der Aktien. In Anlehnung daran könnte bspw. der Wert Deines Anteils steigen, aber sich nicht, gemäß Zuflussprinzip, ein Einnahmefluss an Dich ergeben in den ersten paar Jahren oder wann auch immer.

Kürzlich hat meine Großtante gelesen, dass ein Mitarbeiter einer Sozialbehörde über 10 Jahre ingsgesamt 1 Mio Euro veruntreut hat. Davon waren bereits 5 Jahre verjährt, bis das aufflog. Also im Zweifel, würde meine Großtante schreiben, arbeitet die Zeit für die Nicht-Frage- und Nicht-Antragstellerinnen.

Letztlich bleibt die Frage, wie ein kompliziertes Konstrukt in Kombination mit einer nicht-angemeldeten Nebentätigkeit überhaupt dienstrechtlich und disziplinarisch zu bewerten wäre. Je komplizierter, desto weniger kann Dir passieren. Kennt man von allen Wirtschaftsverfahren. Und was ist die übliche Disziplinarstrafe für nicht angemeldete Nebentätigkeiten bei Erstverfehlerinnen, bei denen eine komplizierte Konstruktion vorliegt und bei denen gar kein Gehalt geflossen ist? Also bestimmt nicht "Entfernung aus dem Dienst". So die Vermutung meiner Großtante.

Ganz zum Schluss, so auch wieder meine Großtante, liegen die Vorteile immer zwischen den Zeilen und in den Regelungslücken. Davon leben ganze Industrien (Finanzindustrie, internationale Steuerberaterinnen, passwegwerfende Einwandererinnen, Partei(spenden), Bundestagsabgeordnete (50 Mio Vermittlungs- und Beraterhonorar für Maskendeal), ...).

Herzlichst, Verona

Das sehe ich im Kern etwas anders. Auch, wenn mit Sicherheit nicht die Entfernung aus dem Dienst droht, wenn man eine Nebentätigkeit nicht anmeldet, so macht man sich bei den Personalern aber auch nicht gerade beliebt mit so einer Aktion.

Selbstverständlich läuft man immer Gefahr, dass man bei einer gestellten Frage eine unerwünschte Antwort bekommt. Dann sind aber die Verhältnisse geklärt und man kann sich ggf. Alternativen überlegen.

So mein Vorhaben zu verschweigen und im Zweifel auf die Komplexität der Fallgestaltung zu setzen, dass würde ich nicht empfehlen. Spätestens bei der Tätigkeit für das Start-Up würde ein Entgelt anfallen. Das ist eine Nebentätigkeit und ist zu beantragen. Alles andere bringt letztlich irgendwann nur Ärger.

Schneewitchen

Zitat von: Hanswurst in 29.04.2026 21:19Solange die 1/5 Regelung und die Verdienstgrenze eingehalten wird und keine Interessenkonflikte drohen, MUSS dir deine Personalstelle die Nebentätigkeit genehmigen. Interessenkonflikte müssen aber am konkreten Sachverhalt nachgewiesen werden, persönliche Empfindungen des Sachbearbeiters zählen hier nicht. Ansonsten sind wir hier schnell bei Art. 2 Abs. 1 GG.

Mit Einführung eines fiktiven Partnereinkommens sehe ich aber die 1/5 Regelung und die Verdienstgrenze fallen. Also Feuer frei und rein da. Ansonsten den Hamster zum GF machen.
k

👍

rs

Zitat von: beamter871 in 28.04.2026 15:15Guten Tag,

ich bin im höheren Dienst (A14) des Bundes verbeamtet. Nun plane ich gemeinsam mit einem Freund die Gründung eines Start-ups in Form einer GmbH. Dazu würde ich eine Holding gründen, bei der ich nur als Gesellschafter tätig wäre. Die Geschäftsführertätigkeit würde jemand anderes übernehmen. Ist das korrekt, da es ansonsten nicht zulässig wäre?
Die Holding würde sich dann an dem Start-up (GmbH) beteiligen, bei dem ich mit acht Stunden pro Woche tätig sein werde (40-Stunden-Woche im Beamtenverhältnis).
Die Nebentätigkeit überschneidet sich nicht mit den Aufgaben des Beamtenverhältnisses.
Gibt es hier Probleme bei der Genehmigung im Amt? Könnte ich kostenfrei im Start-up arbeiten oder müsste ich einen angemessenen Lohn (weniger als 40 % des Jahresbruttolohns der Haupttätigkeit) verdienen?
Muss ich angeben, dass ich Gesellschafter der Holding bin, oder reicht die Angabe meiner Nebentätigkeit im Start-up (GmbH)?
Gibt es sonst Fallstricke oder Dinge, die es zu bedenken gibt?

Vielen Dank vorab und beste Grüße


M.M.n. fällt die reine Beteiligung an der Holding komplett in den Bereich privater Vermögensverwaltung. Hier sehe ich überhaupt keinen Genehmigungsbedarf (vglb. mit Vermietung von Immobilien).

Die entgeltliche Tätigkeit in der eigentlichen StartUp GmbH ist selbstverständlich genehmigungspflichtig.
Dies würde ich mir vorab auch genehmigen lassen, aber ohne das gesamte Konstrukt aufzuzeigen (Tipp von meinem Großonkel :-)

Die Arbeit im StartUp unentgeltlich zu belassen, ist eine interessante Idee. Ich würde dies aber tatsächlich nicht so machen, weil man hierdurch in den Verdacht gerät etwas zu verschleiern und dies die Phantasie des DH beflügeln könnte, was entsprechend unangenehme Nachfragen nach sich ziehen könnte.
Bei einem entgeltlichen Anstellungsverhältnis sind Leistung und Gegenleistung klar geregelt. Dagegen könnte der DH schwer argumentieren. Den Lohn würde ich im unauffälligen Rahmen halten (damit kein Neid aufkommt) und (wenn es denn tatsächlich gut laufen sollte) eher auf Gewinnausschüttungen an die Holding setzen.


@Verona:
Die Erfahrungen deiner Großtante kann ich gut nachvollziehen.
Mein Großonkel rät aber eher dazu, den Personalern etwas gut verdauliches zum Fressen hinzuwerfen (nicht meine Worte).