Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rentenonkel

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:50@ Rentenonkel

Bei deinen Ausführungen gehe ich mit. Regionale Unterschiede können nur über Zuschläge teilweise kompensiert werden. Sie sind, wie du schreibst, als Besoldungsnebenkomponente zu verstehen und in ihrer Höhe zu begrenzen. Alles andere ließe sich nicht vor Art. 3 (1) GG rechtfertigen. Mit dem Bezug zur Wohngeldhöhe sehe ich aber ein Problem. Das max. Wohngeld beträgt in 2026 für die Mietstufe VII:

1 Personenhaushalt 806,60 €
2 Personenhaushalt 987,40 €
3 Personenhaushalt 1.174,80 €
4 Personenhaushalt 1.371,20 €

https://www.wohngeld.org/wohnkosten/

Aufgrund der Höhe könnte man hier nicht mehr von einer Besoldungsnebenkomponente sprechen. Ich halte das wie Swen, der seinerzeit ausführte, wenn ich mich recht erinnere, dass ein Ortzuschlag max. im Bereich um die 100€ zu rechtfertigen sei. Je nach dem wie hoch die Grundbezüge angehoben werden, könnte ich mir aber auch einen Betrag von ca. 300€ vorstellen (bei ca. 4200€ Grundbezüge in A3/1).

Vielen Dank für die Zahlen. In meinem Kopf bewegte sich Wohngeld im Bereich bis maximal etwa 300 EUR; ich hatte tatsächlich nicht auf dem Schirm, dass es so hoch sein kann.

Daher meinte ich beim Niveau in etwa die Höhe, die Du schreibst: Also vielleicht bis zu 300 EUR / Monat.

Dogmatikus

Für wie viele Kreise gibt es überhaupt eine Erhebung des MÄE?

Ich spiele jetzt mal den Advocatus diaboli und frage: Wenn das in Bayern 10 Kreise wären, wo wäre das Problem, dort 10 verschiedene Tabellen aufzustellen und jeder bekommt (mit den fixen Abständen) das, was in der Region abzubilden ist? Für den Bund hätte das natürlich über alle Bundesländer hinweg eine Vielzahl von Tabellen zur Folge. Für die Länder ist es evtl. weniger problematisch in der Umsetzung.

Ja schon klar: Art 3 GG, Amtsangemessenheit usw...

Das BVerfG stellt jedoch als Prüfungsmaßstab die Prekaritätsschwelle auf. Und die ist nunmal in München anders als in Cottbus.

  • Regelt man daher wirklich gleiches ungleich, oder liegt die Ungleichheit darin, dass ich dem Staat ohne Existenzängste in Cottbus mit weniger Besoldung dienen kann als in München?
  • Bezieht sich die Amtsangemessenheit nur auf die Amtsbezeichnung, oder vielmehr auch darauf, wie ich dieses Amt in meiner örtlichen Umgebung ausfüllen kann? Benötigt es für das Ansehen des jeweiligen Amtes nicht eine finanzielle Ausstattung, die mich in meiner unmittelbaren Umgebung das Amt auch angemessen ausfüllen lassen?

Diese Fragen bieten alle wirklich viel Stoff zum Forschen. Schade, dass ich keine Zeit für eine weitere Dissertation habe...  :)

GoodBye

Das BVerfG hat bereits zur alten Rechtsprechung bei den Wohnkosten eine Antwort darauf gefunden, nämlich das 95%-Perzentil.

Etwas "Vergleichbares" passiert, wenn ich, wie in Berlin durch das BVerfG erfolgt, nicht das regionale MAE, welches extreme Spitzen nach oben und unten aufweisen kann, sondern das landesweite MAE zugrunde lege. Die Spitzen werden hierdurch quasi "abgeschnitten". Der Rückgriff auf den Landeswert trägt m.E. zugleich der landesweiten Versetzbarkeit Rechnung.

Rein praktischer Gegenschluss:

Wenn die Differenzierung erhebliches Einsparpotential bieten würde, wäre sie bereits im aktuellen Entwurf enthalten. Und: es ist kaum zu verwalten!

Finanzer

Wird sich wohl erst klären, wenn die erste Entscheidung des BVerfG zu einem Flächenland vorliegt.
Also SH, da für Bremen und Saarland jeweils nur ein MÄE gilt.

Rentenonkel

Wohnort- oder Dienstortbezogene Anteile dürfen die Wertigkeit des Amtes nicht aushebeln.

Die Wertigkeit des Amtes wird ausschließlich durch Funktion, Verantwortung, Laufbahn und Status bestimmt und muss sich primär in der Grundbesoldung widerspiegeln. Ortszuschläge greifen dem nicht vorgelagert und greifen auch nicht korrigierend in dieses Gefüge ein, sondern wirken nachgelagert. Sie stellen sicher, dass die Alimentation im konkreten Lebenszuschnitt des Beamten – den der Dienstherr durch das Alimentationsprinzip bewusst mit in den Schutzbereich einbezieht - tatsächlich auskömmlich bleibt.

Ortsbezogene Zuschläge begründen keinen Anspruch auf höhere Amtsbewertung und verschieben auch keine statusrechtlichen Abstände. Sie kompensieren Mehrbedarfe, die beispielsweise aus höheren Wohnkosten resultieren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Alimentationsprinzips insgesamt sicherstellen; so soll der Beamte eben nicht gezwungen sein, für seine amtsangemessen Lebensführung beispielsweise einen Nebenjob aufnehmen zu müssen. Auf der anderen Seite hat der Senat in früheren Entscheidungen auch heraus gearbeitet, dass Menschen in Ballungsgebieten oft einen anderen Zugang zu Kultur, Sport und öffentlichem Nahverkehr haben, somit für diese (durchaus auch wichtigen) Teile der Lebensführung weniger Zeit und Geld aufwenden müssen.

Solange ortsbezogene Anteile die Grundstruktur der Besoldungsordnung nicht ersetzen, sondern ergänzend wirken, bleibt die Amtswertigkeit unangetastet. Sie werden jedoch dann problematisch, wenn sie strukturelle Defizite der Grundbesoldung verdecken sollen. Wenn die Besoldung sich jedoch vor allem an dem MÄE orientieren würde, würde sie meiner Meinung nach die strukturellen Defizite offenbaren. Sie dienen einzig und allein dazu, die Vorabprüfung zu bestehen und greifen somit, offen oder verdeckt, in die Grundbesoldung ein.

Eine Differenzierung in 10 oder 200 verschiedene Besoldungskreise erscheint sich eben nicht mehr daran zu orientieren, außergewöhnliche Mehrbedarfe kompensieren zu wollen, sondern würden meiner Meinung nach den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung in strukturschwachen Gegenden in unzulässiger Weise untergraben.