Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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tunnelblick

Ich bin gespannt, ob sich bei der Verbändeanhörung noch etwas signifikant ändert. Natürlich werden viele ihre Bedenken beim Doppelverdienermodell anbringen, aber davon konnte man im BMI wohl ausgehen.
Gibt es hier seitens der Verbände auch irgendeinen rechtlichen Druck oder kann das BMI sagen "danke für euer Feedback, bis zum nächsten Mal" und gibt den bisherigen Entwurf einfach weiter im Prozess?

ChrisD

Hier eine Linksammlung:

Gutachten/Stellungnahmen

Rechtsgutachten von Prof. Dr. Udo Di Fabio ,,Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem":
https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem?page=1

Sachverständige Stellungnahme Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Landtag NRW, Drucksache 18/14018):
https://www.forschungskolleg.eu/fileadmin/Bilder/Publikationen/2025-12_Sachversta%CC%88ndige_Stellungnahme_Landtag_NRW.pdf

wissenschaftliche Dienst des Landtags Schleswig-Holstein - umfassende Stellungnahme (Umdruck 19/7271):
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07271.pdf 



Stellungnahmen der Gewerkschaften zum Entwurf-BAlimentG

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di):
https://www.verdi.de/ikt/themen/beamtenpolitik/besoldung-bund-gesetzentwurf-liegt
und
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++ab33a730-494e-11f1-ad77-45e1eaed7bd6

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB):
https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Stellungnahmen/DGB-Stellungnahme_BAlimentGE_06.05.2026.pdf

Deutscher beamtenbund und tarifunion (dbb):
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2026/260518_Stellungnahme_dbb_RefE_BAlimentG__Endfassung_.pdf

Gewerkschaft der Polizei (GdP):
https://www.gdp.de/Bundesvorstand/Dokumente/Stellungnahmen/2026/260427%20GdP%20StN%20BundesalimentationsG%20FINAL.pdf

Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ):
https://www.bdz.eu/themen/stellungnahmen/

Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB):
https://vsb-bund.de/index.php/2026/stgnbalimentg?fbclid=Iwb21leARaxZ5jbGNrBFrFTGV4dG4DYWVtAjExAHNydGMGYXBwX2lkDDM1MDY4NTUzMTcyOAABHkFg_d_rv2xAg1uH-QemQuAYoHt9nvD7D7u4_O9q2lguNgRW6V38UNRNnCcO_aem_IaDW805_0sR7WGZPJYlg0g

Deutsche BundeswehrVerband (DBwV)
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/verband-aktuell/beitrag/stellungnahme-des-dbwv-zum-bundesalimentationsgesetz

Deutsche Richterbund (DRB):
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/10-2026


ChrisD

Das BMI kann die Verbände ignorieren.

Das einzige was zählt ist das BVerfG.
Also bleibt nur Widerspruch und Klage.

Maximus

Hinsichtlich des Doppelverdienermodells werden die Verbände nichts erreichen. Das wissen sie auch.

Ich kann mir nur vorstellen, dass der Bund bei den atypichen Fallkonstellationen den Verbänden etwas entgegen kommt. Ggf. werden weitere Fallkonstellationen aufgenommen (z.B. Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr, Partner kann wegen Versetzung/Dienstortwechsel nicht sofort arbeiten, etc.).

2strong

Solche kleineren, eher technischen Anpassungen mögen noch vorgenommen werden, grundsätzlich ist die Verbändeanhörung aber eher ein lästiger Formalismus. Aufgrund derer wird ein Entwurf nicht mehr fundamental umgekrempelt.

Bundspecht

Hinsichtlich des fiktiven Partnereinkommens stellt sich mir die Frage, ob das Verfassungsgericht dem nicht bereits mit seinem Urteil vorweggegriffen hat.

Die Formel zur Berechnung der Besoldung war laut BVerfG das zugrundeliegende MÄE mit den Faktoren (1 + 0,5 + 0,3 + 0,3)x0,8.

Grundsätzlich sollte dies eine 4K Familie mit dem Beamten als Alleinverdiener darstellen.

Das BMI macht daraus in seinem Gesetzesentwurf nun (1+ 0,3 + 0,3)x0,8 , da einem fiktiven Partner ein fiktives Partnereinkommen beigemessen wird, welches in etwa einem halben MÄE entspricht und dieses aus der Berechnung der eigentlichen Besoldung ausgeklammert wird. Unser Beamter würde somit quasi als Alleinerziehender in Vollzeit mit 2 Kindern besoldet - ein Partner findet sich in dieser Gleichung in keinster Weise wieder, was wiederum nicht dem Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation entspricht (dort ist von Familie als Ganzes die Rede, nicht nur vom Beamten und dessen Kindern).

Dem gegenüber steht meines Erachtens nach die Überlegung des BVerfG, dem fiktiven Partner mit dem Faktor 0,5 MÄE zu belegen. Dieser Faktor wurde nicht zufällig oder willkürlich bestimmt, sondern bestimmt den Beamten zum Hauptverdiener, während zur Kompensation des Verdienstausfalles des Partners zumindest ein halbes MÄE zugestanden wird. Es lässt dabei offen, wie der Partner mit den verbliebenen (=nicht in der Formel inkludierten) 0,5 MÄE umgeht (z.B. Teilzeitstelle).

Meiner Auffassung nach ist somit auch ein Mehrverdienerhaushalt abgedeckt, da dem Partner noch fiktiv Raum für 0,5 MÄE in Teilzeit gelassen wurde.

Erscheint das schlüssig oder bin ich mit diesem Gedankengang allein?

HumanMechanic

#1071
Interessanter Gedanke.

Der jeweilige Faktor bei der Berechnung bezieht sich allerdings nicht aufs Einkommen sondern auf den Bedarf.
Der 2. Erwachsene verursacht statistisch gesehen nicht die gleichen Kosten wie der erste.
Beispielsweise durch Mitbenutzung von Haushaltsgeräten, Wohnraum, Heizkosten etc.
Das kommt so Sinngemäß von der OECD.

Die Frage die sich dadurch aufdrängt ist dann eher, ob ein Partnereinkommen zusätzlich zu diesem bereits statistisch verminderten Bedarf verrechnet werden darf.

Hier wären jetzt die Mathe/Statistikexperten gefragt ob das Partnereinkommen mehr als 0,5x80% Median ausmacht. Dann würde der Bund nämlich unterstellen, das der Partner sich zu 100% selbst finanziert und mit dem darüber hinausgehenden Anteil den Beamten und die Kinder noch mit.
Aber jetzt wird es schon wild...
Da fehlt mir die juristische Expertise um das einordnen zu können...

Edit: Die Frage wird vermutlich sein ob hier eine doppelte Entlastung des DH und / oder Verschiebung der Alimentationslast auf den (fiktiven) Partner stattfindet

AltStrG

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 12:15So ganz verstehe ich die Aussage nicht. Aber vielleicht kann mir das jemand erklären.

Wenn der Entwurf kommt und verabschiedet wird, bezieht er sich ja inhaltlich, z.B. in § 79e auf das s.g. Rundschreiben ohne 'Rechtsverbindlichkeit". Wir dadurch nicht das Rundschreiben doch noch rechtsverbindlich?

Und würden dann nicht als Folge eines erneuten Widerspruch oder einer Klage sich alle Widesprüche, bzw. Klagen gegen die neuen Regelungen auch auf die Jahre 2017, bzw. 2021 bis 40.04.2026 erstrecken?

Und würde bei eine Aufhebung des Rundschreibens welches inhaltlich im Gesetz, nzw. dessen Begründung verankert ist trotzdem die Gültigkeit gewahrt bleiben für die Zeiträume?

Siehe Seite 102, 146, 150 u.a. des Entwurfs in der Begründung,

Ich glaube so einfach ist das Rundschreiben nicht aus der Welt zu schaffen. Und letztendlich erhält der Dienstherr bei der austehendenden rechtlichen Beurteilung des Mehrverdienermodells nur nochmal einen mehrjährigen Zeitaufschub. Und ob das BverfG so gänzlich in der Tiefe und Höhe des anzurechnenden Einkommens eine Entscheidung trifft das der Dienstherr nicht ein neues Schlupfloch findet lasse ich auch mal offen.

Und genau darum gehts ja eigentlich. Es geht um die sparsame Auslegung und Findung von Wegen um einzig Geld zu sparen. mehr steht in dem Entwurf ja eigentlich nicht drin. Würde das Mehrverdienermodell wirklich kippen würde ja im Umkehrschluss wahrscheinlich die Verheiratetenzuschlag wieder greifen. DAs würde eine neue Empörungswelle bei den Ledigen auslösen.





Wie schon mehrfach dargelegt, entfalten interne Rundschreiben keine Rechtsverbindlichkeit, geschweige den Rechtsakte.

tunnelblick

Danke für die Antworten. Dann ist es so wie ich gedacht habe und hoffe, dass es so schnell kommt wie ich es mir wünsche.

PolareuD

Zitat von: tunnelblick in Heute um 09:05Danke für die Antworten. Dann ist es so wie ich gedacht habe und hoffe, dass es so schnell kommt wie ich es mir wünsche.

In 6 Jahren gab es bisher 3 Referentenentwürfe und einen Gesetzesentwurf und keiner hat die Ziellinie erreicht. Es fließt noch viel Wasser den Wasserfall herunter. Das der Entwurf zum Gesetz wird, glaube ich erst, wenn er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

jrx73

Zitat von: HumanMechanic in Gestern um 23:01Interessanter Gedanke.

Der jeweilige Faktor bei der Berechnung bezieht sich allerdings nicht aufs Einkommen sondern auf den Bedarf.
Der 2. Erwachsene verursacht statistisch gesehen nicht die gleichen Kosten wie der erste.
Beispielsweise durch Mitbenutzung von Haushaltsgeräten, Wohnraum, Heizkosten etc.
Das kommt so Sinngemäß von der OECD.

Die Frage die sich dadurch aufdrängt ist dann eher, ob ein Partnereinkommen zusätzlich zu diesem bereits statistisch verminderten Bedarf verrechnet werden darf.

Hier wären jetzt die Mathe/Statistikexperten gefragt ob das Partnereinkommen mehr als 0,5x80% Median ausmacht. Dann würde der Bund nämlich unterstellen, das der Partner sich zu 100% selbst finanziert und mit dem darüber hinausgehenden Anteil den Beamten und die Kinder noch mit.
Aber jetzt wird es schon wild...
Da fehlt mir die juristische Expertise um das einordnen zu können...

Edit: Die Frage wird vermutlich sein ob hier eine doppelte Entlastung des DH und / oder Verschiebung der Alimentationslast auf den (fiktiven) Partner stattfindet

Wäre schon interessant, welche Kosten der Partner vurursacht.

Es ist aber definitiv so, dass "Der 2. Erwachsene verursacht statistisch gesehen nicht die gleichen Kosten wie der erste." !!!

Das BVerfG geht ja bei den Kindern von 0,3 + 0,3 aus, dann kann doch laut BVerfG der Bedarf beim Partner nur 0,5 betragen, das ist doch glasklar, d.h. dann auch:
 MEIN PARTNER beteiligt sich jetzt vollständig an Haushaltsgeräten, Wohnraum, Heizkosten etc., Geld von von mir gibt es aber keines mehr, Schluss Aus Pasta. Um die Kinder kümmern wir uns ja gemeinsam ;-)

So will es ja mein DH, der Partner kann sich selbst versorgen, 0,5 entspricht ja vollständig Partnereinkommen. Da wird aber meine Frau heute Abend Bauklötze staunen :-)

Interessant wäre auch, wenn Partnereinkommen über Bedarf ist/ ansteigt, Irgendwann bin ich dann das armes Schw....

Pumpe14

Zitat von: HumanMechanic in Gestern um 13:39Deswegen schaut man nicht in die Röhre.
Da kommen ja neue Bescheide, Berechnungen etc.
Und dagegen kann (erneut oder Erstmalig) Widerspruch eingelegt werden mit Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens in Hinblick auf die laufenden Vorlagen (vor allem aus Hamburg) in Karlsruhe und der durch den bayerischen Beamtenbund eingereichten Popularklage beim bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Und wenn das nicht angenommen wird, Klage einreichen. Ebenfalls mit Antrag auf Ruhendstellung.
Da legst du ja dann nicht Widerspruch gegen die Besoldung des jeweiligen Haushaltsjahres ein, sondern gegen die Berechnung der Nachzahlung...

Was aus dem Entwurf kommt, sehe ich dann erstmal als "Abschlagszahlung".

Also meine Frage dazu von vor einigen Wochen hängt auch noch in der Luft...
Kann ich gegen den zu erwartenden Bescheid, der die Nachzahlungsbeträge ab dem Jahr 2021 regeln wird, Widerspruch einlegen, da dieser ja auf fragwürdigen Berechnungen beruht? Dann Ruhendstellung beantragen, da aktuelle Entscheidungen zum fiktiven Partnereinkommen ausstehen, und mir somit Ansprüche ab dem Jahr 2021 sichern?

Maximus

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 11:05Also meine Frage dazu von vor einigen Wochen hängt auch noch in der Luft...
Kann ich gegen den zu erwartenden Bescheid, der die Nachzahlungsbeträge ab dem Jahr 2021 regeln wird, Widerspruch einlegen, da dieser ja auf fragwürdigen Berechnungen beruht? Dann Ruhendstellung beantragen, da aktuelle Entscheidungen zum fiktiven Partnereinkommen ausstehen, und mir somit Ansprüche ab dem Jahr 2021 sichern?

Ich vermute, dass es hinsichtlich der Nachzahlungen gemäß § 79b-d (Einmalzahlungen/Ausgleichszahlungen von 2021-2025) keinen Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann, geben wird. Die Nachzahlungen werden sehr wahrscheinlich nur auf der Bezügemitteilung ausgewiesen. Mehr wird das BVA nicht machen.

Einen Bescheid wird es sehr wahrscheinlich nur für die Nachzahlungen nach §79a (ergänzender Familienzuschlag) geben. Aber auch nur dann, wenn du einen Antrag auf diese Leistungen gestellt hast.

Pumpe14

Werden die ruhendgestellten Widersprüche mit eintreten des Gesetzes als abgegolten betrachtet?

Dann würde es ja nicht einmal nen Ablehnungsbescheid des Widerspruchs auf den man mit einer Klage reagieren könnte 🤔

Es muss doch irgendeine Möglichkeit geben gegen die verfassungsrechtlich fragwürdige Berechnungsgrundlage vorzugehen. Also für zukünftige Besoldung geht das natürlich, aber ab 2021?

Wasserkopp

Zitat von: Maximus in Heute um 11:30Ich vermute, dass es hinsichtlich der Nachzahlungen gemäß § 79b-d (Einmalzahlungen/Ausgleichszahlungen von 2021-2025) keinen Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann, geben wird. Die Nachzahlungen werden sehr wahrscheinlich nur auf der Bezügemitteilung ausgewiesen. Mehr wird das BVA nicht machen.

Einen Bescheid wird es sehr wahrscheinlich nur für die Nachzahlungen nach §79a (ergänzender Familienzuschlag) geben. Aber auch nur dann, wenn du einen Antrag auf diese Leistungen gestellt hast.

Wann werden diese Nachzahlungen vermutlich geregelt? Zeitnah mit dem Gesetz oder doch noch etwas später?