Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Alexander79

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 08:43Irgendwann wird es soweit sein, dass ein Großteil der Beamten einfach aus Unsicherheit "pauschal" Widerspruch gegen die eigene Besoldung einlegt, weil man sich ja nie sicher sein kann, dass der Dienstherrn seinen Pflichten nachkommt - traurige Entwicklung.
Und was bringt das?
Hier wird pauschal unterstellt.
Widerspruch einlegen und man ist sicher.

Das ist aber leider mitnichten so.
Sobald die "Abschmetterung" des Widerspruchs kommt, musst du Klage einreichen um deine Ansprüche zu wahren.
Die Ruhendstellung der Widersprüche ist ja im Regelfall eher die Ausnahme und nicht der Standard.

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 07:11Hallo Swen (04:46 Uhr - weilst du etwa auch gerade im außereuropäischen Urlaub? 8)),

kurze Antwort: Nein.

längere Antwort (wenngleich nicht deinen durchschnittlichen Beitragsumfang erreichend): Wenn die real gewährte Gesamt-Besoldung (Stuttmann) eines Berliner A14-Beamten im Jahr 1996 bei 48.727 € und im Jahr 2020 bei 71.233 € lag (beide Werte stammen aus dem ZBR-Schwan-Aufsatz), dann kann der entsprechende Besoldungsindex zwingend (!) nur einen einzigen Wert annehmen, und zwar 146,19 (100*71.233/48.727). Also keinesfalls 123,85 (wie fälschlicherweise im ZBR-Schwan-Beitrag behauptet).

Diese Tatsache ist sehr wohl "per se gesetzt" (Zitat von dir) und keinerlei wie auch immer geartete "Begründung" (egal ob 70-seitig oder gar 700-seitig) kann daran irgendetwas ändern. Zwei plus zwei ist immer vier und nicht je nach "Begründung" mal drei und mal fünf. Die von dir immer wieder (zu Unrecht) kritisierte "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" verwendet die einzig mögliche "sachgerechte Form einer Spitzausrechnung" (wiederum Zitat von dir) und kommt daher zum einzig möglichen korrekten Ergebnis.

Und nur noch mal zur Klarstellung: Wenn es (wie in deinem gestrigen Beispiel) am 1. April eine Erhöhung um 1,5% gibt, dann kommt die "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" selbstverständlich zum einzig möglichen korrekten Ergebnis, dass dies einer Erhöhung der real gewährten Jahresgesamtbesoldung (Stuttmann) von 1,125% entspricht. Des Weiteren beinhaltet die Methodik selbstverständlich eine sachgerechte "Fortschreibungsprüfung zur Betrachtung der kontinuierlichen Anpassung der Besoldung über die Jahre hinweg" (Zitat von dir), da die Besoldungsindizes für jedes Jahr (!) ermittelt werden und somit eine etwaige "Versteinerung" schonungslos aufdecken. So gab es beispielsweise zwischen 2005 und 2009 lediglich eine Erhöhung der Sonderzuwendung um 300 €, was sich unmittelbar in den entsprechenden Indexwerten (106,96 106,96 106,96 107,57 107,57) widerspiegelt.

[P.S. Laut dieser Quelle war die A14-Besoldung im Jahr 1996 etwas höher als im ZBR-Schwan-Aufsatz angegeben. Dies dürfte der Hauptgrund dafür sein, dass das BVerfG in Rn. 124 zu einem Indexwert von 144,31 statt 146,19 kommt.]

Ich bin kein Mathematiker, kein Jurist und habe auch nicht den ZBR-Beitrag gelesen.

Eine Sache muss aber klar sein. Es können nur Indizes verglichen werden, die auf die gleiche weise berechnet wurden.

Man kann nicht den Besoldungsindex (Schwan/ZBR-Methode) mit dem Tariflohnindex (Färber-Methode) vergleichen.

Meine Vermutung:

Wenn man Besoldungsindex/Tariflohnindex (beide Färber-Methode) und Besoldungsindex/Tariflohnindex (beide Schwan/ZBR-Methode) miteinander vergleichen würde, würden die Ergebnisse (Differenz zwischen Besoldung/Tarif) nur unerheblich voneinander abweichen.

Meine Frage daher: Wie wurde im ZBR-Artikel der Tariflohnindex berechnet?



PolareuD

@ Swen, Durgi

Endlich, glaube ich zumindest, habe ich das Problem, dass hier seit Januar wiederkehrend zu hitzigen Diskussionen geführt hat, nachvollziehen können.

@ BVerfGBeliever

Es geht demnach gar nicht um die reine Indexbildung. Diese zeigen das eigentlich Problem gar nicht auf. Es geht letztendlich um die absoluten monetären Fehlbeträge in dem jeweiligen betreffenden Besoldungsjahr, bei unterjähriger Besoldungsanpassung. Diese absoluten Werte werden von Jahr zu Jahr größer und summieren sich über 30 Jahre zu einem massiven Fehlbetrag auf, obwohl der Index hier gar keine Probleme aufzeigt.


Passt das so?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rheini

Wer hat hier unterstellt das man mit einem WS "sicher" ist? Habe das bisher nicht so wahr genommen oder überlesen.

Bundesjogi

Lieber Swen,

Ich weiß das tut weh. An deinen Ausführungen sieht man, dass du die Probleme selbst durchaus erkennst. Leider kannst du nicht rechnen und verstehst nichts von Statistik. Es ist eben nicht unschädlich, wenn man die Methode auf alle Fälle gleich anwendet, das habe ich dir mit meiner Beispielrechnung auf Seite 707 unten aufgezeigt. Stuttmann hat sein Beispiel sicher bewusst nur auf ein Jahr bezogen, da es hier noch stimmt und es das Ausmaß einer verspäteten Erhöhung leicht verständlich machen kann. Leider gibt es ab Jahr 2 bei der von dir aufgestellten und an ihn angelehnten Methode vollkommen unbeherrschbare Probleme. Die sind mir schon damals aufgefallen, als deine Präsentation hier geteilt wurde und ich habe darauf hingewiesen, damals war aber noch nicht klar woher sie kommen. Jetzt ist das transparent.

Wenn mal irgendjemand in deinem Publikum (so lange das alles Juristen sind bist du wahrscheinlich sicher ;) auf die Idee kommt, nachzurechnen, wird das extrem peinlich. Das will ich dir gerne ersparen, denn ich habe nicht das Gefühl, dass du das mit Absicht machst. Aber dass du jetzt auf alle möglichen Beiträge reagierst, nur auf meinen nicht, den jeder mit 3 Minuten und einem Taschenrechner nachvollziehen kann, zeigt schon, dass du dich massiv verrannt hast. Rechne das doch bitte mal nach und erkenne das Problem. Und dann stell bitte die Verbreitung von Unwahrheiten ein und versuche dich an einer gescheiten Rechnung oder lass es bleiben. Hier noch mal das Wichtigste für dich zum nachvollziehen.

Nehmen wir an, Ausgangslage 1000 Euro. Fall 1: Erhöhung um 2 Prozent zum 1.1.
Fall 2 4 Prozent zum 1.7. Das ist laut deinem Index gleich (sagt ja auch Stuttmann).
Für das erste Jahr ist das korrekt, in Fall 1 gibt es in diesem Jahr 12 mal 1020, in Fall 2 dafür 6 mal 1000 und 6 mal 1040. ABER
In Jahr 2 gibt es dann unterschiedliche Ausgangswerte. In Fall 1 kommen wir von 1020 und in Fall 2 von 1040. Eine weitere prozentuale Erhöhung hat dann einen Zinsensinseffekt. Wir rechnen noch mal eine Erhöhung in Fall 1 von 2 Prozent zum 1.1. und eine Erhöhung um 4 Prozent zum 1.7. in Fall 2. Wir bekommen in Fall 1 1040,4 mal 12 also 12484,8. Im Fall 2 haben wir 6 mal 1040 (also fast schon so viel wie durchgehend in Fall 1 nach der Erhöhung) und 6 mal 1081,6. Damit insgesamt 12729,6.
Nach der Spitzausrechnung wäre beides identisch. Es ist dabei nicht nur ein Zinseszinsproblem (das wäre ja leicht zu beheben) sondern insbesondere ein Problem, dass man Vergleiche aus 15 Jahren kumuliert und in ein sinnloses Maß bringt. Deine Rechnung suggeriert, dass ihr jedem folgenden Jahr beide Fälle gleich sind, dabei ist in Wahrheit eine höhere, dafür spätere Erhöhung sogar vorteilhaft.

Wichtig ist dabei: die Methode ist in sich schief. Es bringt gar nichts, die Methode auf verschiedene Reihen anzuwenden. Sobald die nicht vollkommen identisch sind ist dein Ergebnis falsch. Richtige Zahlen würdest du bekommen, wenn du die Prozente für jedes Jahr einzeln ausrechnest UND nach jedem Jahr die kumulierte nominale Erhöhung ungeachtet des Zeitpunktes als Ausgangslage nimmst. Das ist machbar und der Aufwand ist auch überschaubar, aber es ist etwas komplett anderes.

Und jetzt mal ehrlich: das ist so einfach zu verstehen, dass du an jetzt bösgläubig sein musst. Und gerne noch mal: denk nur mal dran wie das aussieht, wenn du mal auf großer Bühne aufgezeigt kommst wie absurd das ist was du da rechnest. Das kannst du unmöglich wollen und ich will das auch nicht. Das heißt dann aber auch, der Wahrheit ins Gewicht zu schauen. Du schaffst das.

PolareuD

@ Bundesjogi

Dessen ist sich Swen bewusst, zumindest bin ich der Meinung.

Rein mathematisch betrachtet ist seine Herangehensweise inkorrekt, sie liefert aber ggf. einen Lösungsansatz für das eigentliche Problem und das, könnte, rein sachlich betrachtet (juristisch) korrekt sein. Ich bin aber kein Jurist und kann daher nicht einschätzen, ob dieser Weg legitim ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

matthew1312

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 09:57Lieber Swen,

Ich weiß das tut weh. An deinen Ausführungen sieht man, dass du die Probleme selbst durchaus erkennst. Leider kannst du nicht rechnen und verstehst nichts von Statistik. Es ist eben nicht unschädlich, wenn man die Methode auf alle Fälle gleich anwendet, das habe ich dir mit meiner Beispielrechnung auf Seite 707 unten aufgezeigt. Stuttmann hat sein Beispiel sicher bewusst nur auf ein Jahr bezogen, da es hier noch stimmt und es das Ausmaß einer verspäteten Erhöhung leicht verständlich machen kann. Leider gibt es ab Jahr 2 bei der von dir aufgestellten und an ihn angelehnten Methode vollkommen unbeherrschbare Probleme. Die sind mir schon damals aufgefallen, als deine Präsentation hier geteilt wurde und ich habe darauf hingewiesen, damals war aber noch nicht klar woher sie kommen. Jetzt ist das transparent.

Wenn mal irgendjemand in deinem Publikum (so lange das alles Juristen sind bist du wahrscheinlich sicher ;) auf die Idee kommt, nachzurechnen, wird das extrem peinlich. Das will ich dir gerne ersparen, denn ich habe nicht das Gefühl, dass du das mit Absicht machst. Aber dass du jetzt auf alle möglichen Beiträge reagierst, nur auf meinen nicht, den jeder mit 3 Minuten und einem Taschenrechner nachvollziehen kann, zeigt schon, dass du dich massiv verrannt hast. Rechne das doch bitte mal nach und erkenne das Problem. Und dann stell bitte die Verbreitung von Unwahrheiten ein und versuche dich an einer gescheiten Rechnung oder lass es bleiben. Hier noch mal das Wichtigste für dich zum nachvollziehen.

Nehmen wir an, Ausgangslage 1000 Euro. Fall 1: Erhöhung um 2 Prozent zum 1.1.
Fall 2 4 Prozent zum 1.7. Das ist laut deinem Index gleich (sagt ja auch Stuttmann).
Für das erste Jahr ist das korrekt, in Fall 1 gibt es in diesem Jahr 12 mal 1020, in Fall 2 dafür 6 mal 1000 und 6 mal 1040. ABER
In Jahr 2 gibt es dann unterschiedliche Ausgangswerte. In Fall 1 kommen wir von 1020 und in Fall 2 von 1040. Eine weitere prozentuale Erhöhung hat dann einen Zinsensinseffekt. Wir rechnen noch mal eine Erhöhung in Fall 1 von 2 Prozent zum 1.1. und eine Erhöhung um 4 Prozent zum 1.7. in Fall 2. Wir bekommen in Fall 1 1040,4 mal 12 also 12484,8. Im Fall 2 haben wir 6 mal 1040 (also fast schon so viel wie durchgehend in Fall 1 nach der Erhöhung) und 6 mal 1081,6. Damit insgesamt 12729,6.
Nach der Spitzausrechnung wäre beides identisch. Es ist dabei nicht nur ein Zinseszinsproblem (das wäre ja leicht zu beheben) sondern insbesondere ein Problem, dass man Vergleiche aus 15 Jahren kumuliert und in ein sinnloses Maß bringt. Deine Rechnung suggeriert, dass ihr jedem folgenden Jahr beide Fälle gleich sind, dabei ist in Wahrheit eine höhere, dafür spätere Erhöhung sogar vorteilhaft.

Wichtig ist dabei: die Methode ist in sich schief. Es bringt gar nichts, die Methode auf verschiedene Reihen anzuwenden. Sobald die nicht vollkommen identisch sind ist dein Ergebnis falsch. Richtige Zahlen würdest du bekommen, wenn du die Prozente für jedes Jahr einzeln ausrechnest UND nach jedem Jahr die kumulierte nominale Erhöhung ungeachtet des Zeitpunktes als Ausgangslage nimmst. Das ist machbar und der Aufwand ist auch überschaubar, aber es ist etwas komplett anderes.

Und jetzt mal ehrlich: das ist so einfach zu verstehen, dass du an jetzt bösgläubig sein musst. Und gerne noch mal: denk nur mal dran wie das aussieht, wenn du mal auf großer Bühne aufgezeigt kommst wie absurd das ist was du da rechnest. Das kannst du unmöglich wollen und ich will das auch nicht. Das heißt dann aber auch, der Wahrheit ins Gewicht zu schauen. Du schaffst das.
Hat Swen nicht unter folgendem Aspekt einen validen Punkt?

Wenn die Erhöhung erst unterjährig kommt, stimmt es, dass am 1. Januar des Folgejahres die Erhöhung in Prozent verglichen zu 365 Tagen zuvor ungeachmälert ankommt. Aber: Was sich nicht rückgängig machen lässt, ist der rechnerische Fakt, dass dem Besoldeten diese Prozent eben nicht "per (vollem!) annum" zukommen. Vielmehr rückt die Erhöhung näher an das Dienstende heran. Mit anderen Worten: Da die "Wand" bzw. (engl.) wall des Ruhestands eben fix bleibt, entgehen dem Besoldeten durch die spätere Erhöhung Einnnahmen. Denn relativ gesehen rückt der Ruhestand an die Besoldungserhöhung, die ja in Prozent p. a. zu berechnen ist, heran.

Dieses Heranrücken findet in Swens Betrachtung insofern Berücksichtigung, als seine Berechnungen in % p. a. niedriger ausfallen als bei den übrigen Mitstreitern. Das halte ich für folgerichtig.

Jetzt ihr.

Schnarchnase81

#10642
Zitat von: JasDoc in Gestern um 14:58Das suggeriert aber, dass die DH die Mindestbesoldung "auf Naht" halten würden - das stimmt jedoch einfach nicht.

Ich verfolge diese hunderten Seiten aufgeladener Diskussion und es wird sich ständig im Kreis gedreht und neue Nebelkerzen geworfen.

Dabei lassen sich die Kernaussagen der Urteile recht simpel zusammenfassen

1. Mindestbesoldung im kleinsten Amt = mind. 80% MÄE (nmK überall bereits gegeben)
2. Es gilt ein Abstandsgebot zwischen den Stufen (nicht definiert, aber in seiner Höhe auch noch nicht kritisiert - also umsetzbar an jetziger Praxis. Die Entwicklungen im Referentenentwurf sind anhand ihrer Klarheit und Homogenität ja sogar begrüßenswert)
3. Diese Zahlen müssen dann in der Konstellation 4K Alleinverdiener dann im Ergebnis X >= 2,3 MÄE sein (Prüfmaßstab)
4. Dabei muss das Grundgehalt des Ergebnisses X im 4K Modell 51% Ausmachen, der Rest darf durch Familien(4K)bezogene und auch spezifische Zulagen kommen.


Der Rest ist in weiten Teilen Spielraum DH. Ja alleine daran kann man ableiten das z.B. ein Partnereinkommen nicht funktioniert, oder dass ein vergleichbares 3. Kind nicht weniger Zulage erwirken kann, als ein 2. bzw. es sich am Bezug zum modified Scale OECD orientieren muss wenn es die Berechnungsgrundlage bzw. der Prüfmaßstab ist.

Der Rest auf hunderten Seiten hier ist teilweise spannender akademischer Denksport - aber in der Sache größtenteils wirkungslos.

Also ist deiner Argumentation nach ist gar nichts verfassungswidrig. Dann sollten wir dem Bundesverfassungsgericht schnell nahelegen, die letzten Urteile zurückzunehmen.
Ich wiederhole für dich nochmals, was man dir bereits mitgeteilt hat und was du schlicht ignoriert hast: die amtsangemssene Besoldung für 4K hat überwiegen aus der Grundbesoldung zu erfolgen. Und erkläre mir mal, wo du die 51% her hast? 49% Zulagen ggü. der Grundbesoldung bei 4K? Das wage ich zu bezweifeln!

Aber mal kurz gefragt: wurdest du evtl. von einer höheren Stelle beauftragt, hier den Beamten Sand in die Augen zu streuen und Unsicherheit zu generieren, damit dann doch viele die mögliche Klage scheuen?....frage für einen Freund, der eine solch absolut abwegige Rechtsauffassung eines Neulings hier im Forum merkwürdig findet...(übrigens: mein Account ist zwar neu, ich hier im Forum aber nicht).

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 04:46Das denke ich auch, Durgi. Um die Positionen klarzumachen: Du hebst zurecht hervor - das hast Du auch im Januar zurecht getan -, dass die, so nennst Du sie nun, realitätsnahe Einkommensbetrachtung als solche sachlich anzuerkennen ist, um an ihr zu kritisieren, dass sie keine Evidenzkontrolle im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen könne, da sie nicht hinreichend schonend ins Verfassungsrecht eingreifen würde - um es mit einem treffenden Begriff aus dem Januar zu greifen: da sie nicht minimalinvasiv sei. Darüber lässt sich diskutieren und wird auch - wenn nicht hier, dann an anderen Stellen - zu diskutieren sein.

Denn ich gehe davon aus, dass die im ZBR-Beitrag entwickelte Methodik hinreichend schonend ins Verfassungsrecht eingreift und das sich das auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lässt (wäre ich nicht der Ansicht, dass sich das sachlich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lässt, würde ich die Sichtweise nicht vertreten), während die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit keine sachgerechte Form einer "Spitzausrechnung" sein kann, was ebenfalls nachgewiesen werden kann. Dabei muss klar sein, dass jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eben nicht per se gesetzt ist, sondern nur eine von vielen Formen ist, wie ein "Spitzausrechnung" vollzogen werden kann. Ob sich die jeweilige Form dann als sachgerecht begründen lässt, muss dann jeweils (im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) an jeder je eigenen Form erhärtet werden. Entsprechend muss sich die jeweilige Form einer "Spitzausrechnung" sachlich rechtfertigen lassen. An dieser sachlichen Rechtfertigung mangelt es aber auch der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang.

Wer also jene Methodik als sachgerecht betrachtet, sieht sich - wie jeder andere auch - zunächst einmal verpflichtet, wenn er oder sie sie in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung anwenden will, sie entsprechend zu begründen. Das ist bislang weder von Dir noch überhaupt von jemandem in Deutschland so vorgenommen worden, so wie wir bislang noch von keiner Seite - also weder in der Rechtswissenschaft noch von (fach-)gerichtlicher Seite oder aus den Reihen der Gesetzgeber - eine umfassendere verfassungsrechtliche Rechtfertigung der verschiedenen Methodiken haben, die von den Fachgerichten in der Vergangenheit zur Anwendung gebracht worden sind.

Was ich also zunächst einmal kritisiere, ist, dass weder von Dir noch von anderen, die hier regelmäßig urteilen, gar nicht erst der bisherige Diskurs in der gerichtlichen Praxis, in der rechtwissenschaftlichen Literatur und in Gesetzesbegründungen zur Kenntnis genommen wird. Genau das hat allerdings für die Fachgerichtsbarkeit der ZBR-Beitrag aus dem letzten Dezember getan, um daraus Schlüsse zu ziehen, um dann Problematiken der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit aufzuzeigen, die nun einmal gegeben sind. Entsprechend lassen sich diese Probleme nicht wegdiskutieren, sondern müssen zur Kenntnis genommen werden, wenn man diese Methodik im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zuge einer Evidenzprüfung anwenden will, in der es also nicht darum geht, die amtsangemessene Höhe der Besoldung zu ermitteln, sondern nur darum geht, anhand der Vermutungswirkung auch der indiziellen ersten drei Parameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung die weitere Prüfungsrichtung zu bestimmen, um auch und gerade auf dieser Basis in die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Kriterien einzusteigen. Denn das ist ja die Funktion der Kriterien des "Pflichtenhefts".

Es ist also erst einmal die komplexe Wandlung, die jenes "Pflichtenheft" aktuell erfährt, in den Blick zu nehmen - ich habe das hier in den letzten Tagen bspw. an dem nun zum ersten Mal konkretisierten Prinzip der Gestaltungverantwortung oder der Verabschiedung der Verfahrenskontrolle zugunsten der Einschätzungsprärogative gezeigt, um daraufhin in die sachliche Rechtfertigung der anzuwendenden "Spitzausrechnung" einzutreten.

Allerdings nimmst auch Du diese komplexen Wandlungen bislang überhaupt oder zumindest weitgehend nicht in den Blick, um zugleich aber nach wie vor davon überzeugt zu sein, dass sich im Rahmen der Wandlungen, die der Senat aktuell vollzieht, jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne das Vornehmen einer hinreichend tiefen sachlichen Begründung wie aus dem Nichts heraus anwenden lässt. Das aber ist spätestens dann nicht der Fall - wie Du als Jurist weißt -, wenn man generelle Tatsachen im Rahmen der Verfassungsrechtsprechung (und nicht Einzeltatsachen eines Ausgangsverfahrens) in den Blick nehmen will, wenn also deren Komplexität und ggf. auch Unbestimmtheit eine Rolle spielen.

Denn nicht umsonst bleibt aber in der verfassungsgerichtlichen Prüfung als beachtliches Problem, dass Prozessordnungen auf Einzeltatsachen zugeschnitten sind und nicht auf generelle Tatsachen. Entsprechend hat bereits der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich hervorgehoben, dass die klassischen Beweismittel – mit Ausnahme des Sachverständigenbeweises – hier an ihre Grenzen geraten würden, da es an spezifischen Regeln zum Umgang mit generellen Tatsachen ganz fehle, weshalb hier für das Bundesverfassungsgericht eine besondere Herausforderung liege, also die maßgeblichen Fakten einer vielfach komplexen Realität so aufzubereiten, dass sie einer über den Einzelfall hinausgehenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden könnten (Voßkuhle, NJW 2013, S. 1329, 1333. Vgl. zur Problematik auch Burchardt, AöR 2024, S. 643, 654 ff).

All das, was ich also in diesem Beitrag bislang schreibe, ist hier in den Diskussionen im Forum überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden und ist für juristisch nicht hinreichend Vorgebildete überhaupt nicht zu verstehen, da sie sich bspw. weder mit der Komplexität einer Evidenzprüfung beschäftigt noch Unterschiede zwischen Einzel- und generellen Tatsachen im Blick haben. Verfassungsrechtsprechung ohne die Methoden der Verfassungsrechtsprechung betrachten zu wollen, geht aber nicht oder nur - jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit - auf Kosten der Sachlichkeit, was allerdings den allermeisten der hier im Forum regelmäßig Schreibenden und Lesenden kaum hinreichend klar sein dürfte.

Wer also eine Methodik zur "Spitzausrechnung" als sachgerecht ansieht, sieht sich gezwungen, diese spätestens dann zu begründen, wenn sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von der Gegenseite mit Argumenten angegriffen wird. Das gilt auch für die von Dir als sachgerecht betrachtete Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Entsprechend stellt Dir PolareuD in seinem Beitrag 10595 die richtige Frage - und Du wirst sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur beantworten können, denke ich, indem Du nicht


Wie gesagt, ich lese gerade eine entsprechende Herleitung der im ZBR-Beitrag dargestellten Methodik, für die der Autor sich veranlasst sieht, auf mehr als 70 Seiten mit rund 400 Fußnoten im Rahmen einer recht komplexen Materie

Denn das, was dort erarbeitet wird, muss einen recht weiten Weg durch die Rechtsprechung nicht nur des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch durch die rechtwissenschaftliche Literatur gehen, um den Nachweis zu führen, der nach Ansicht des Autors geführt werden muss. Ob er sich als sachlich tragfähig erweisen wird, wird sich daraufhin zeigen. Denn diese 70 Seiten können hier ihres Umfangs wegen nicht zum Abdruck gebracht werden, sind aber auch in dieser Quantität notwendig, um überhaupt sachgerecht zu begründen. Schneidet man aus jener Begründung einzelne Argumente heraus, werden sie mit einiger Wahrscheinlichkeit verkürzt und unterliegen so der Gefahr, nicht hinreichend klar zu werden.

Ergo: Begründe mal mit einigen Argumenten, wieso die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht sein soll, wenn sie insbesondere regelmäßig nicht den zwölfmonatigen Zeitraum des Besoldungsjahrs betrachtet, sondern erheblich längere als die zwölf Monate des Besoldungsjahrs in den Blick nimmt, was im Einzelnen zu erheblich höheren Parameterwerten für einzelne Jahre führt, als wenn man fiktiv davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Denn diese "Aufholprozesse", die im April-Heft der ZBR nachgewiesen werden, sind augenscheinlich als sachgerecht zu begründen, wenn man diese Methodik anwenden will, insbesondere, weil den "Aufholprozessen" ein Zeitraum zugrunde liegt, der regelmäßig länger als die zwölf Monate des Besoldungsjahrs ist, sofern unterjährige Besoldungsanpassungen geregelt worden sind.

Denn das Bundesverfassungsgericht legt dahingegen aber seiner Rechtsprechung das Kalenderjahr mit seinen zwölf Monaten als Besoldungsjahr verpflichtend zugrunde. Denn nicht anders kann die vormalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelesen werden, der der Senat hinsichtlich einer nicht regelmäßig zu vollziehenden "Spitzausrechnung" nun nicht mehr folgt (auch darin zeigt sich die Wandlung des bisherigen "Pflichtenhefts"), ohne jedoch in der aktuellen Entscheidung vom Zeitraum des Besoldungsjahrs als Maßstab der Parameterbemessung abzurücken. Entsprechend heißt es in der Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (Hervorhebung durch mich; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html):

"Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere 'Spitzausrechnung' bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 <132 f. Rn. 148>; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 f. Rn. 83>)."

Das Bundesverfassungsgericht entwickelt am Ende - nun im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nur umso mehr - nur Maßstäbe zur Prüfung einer in einem Ausgangsverfahren angegriffenen Besoldung, Quasselstrippe. Wenn also die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grundlage jener Maßstäbe im Rahmen der ihr gegebenen Ermächtigung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vollstrecken, Recht spricht, wird sie nichts anderes machen, als wenn sie auch sonst im Rahmen ihrer Pflichten die Besoldung prüft, nur dass sie sich - dazu ermächtigt durch die vom Bundesverfassungsgericht erlassene Vollstreckungsanordnung - nicht veranlasst sieht, die Frage vom Bundesverfassungsgerichts klären zu lassen, ob die gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage die Prüfung erfolgt, verfassungskonform ist oder nicht. Denn diese Frage ist ja - für die Besoldungsgruppen und i.d.R. Prüfungszeiträume, die das Bundesverfassungsgericht betrachtet hat - entschieden, wenn der Besoldungsgesetzgeber über die ihm gesetzte Frist hinaus untätig bleibt oder nur ein Handeln zeigt, dass einer Untätigkeit gleichkommt; denn das betreffende Gesetz ist dann ja vernichtet.

Ego: Das Bundesverfassungsgericht wie auch das zur Vollstreckung ermächtigte Fachgericht werden nicht zum Ersatzgesetzgeber, sondern sprechen auch in diesem Fall nur Recht. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch über die ihm gesetzte Frist hinaus nicht nur das Recht, sondern vor allem auch die Pflicht, für eine sich mit der Verfassung im Einklang befindende gesetzliche Regelung zu sorgen.

@ Delta

Der Dienstherr Bund hat - das ist verfassungsrechtlich bereits eher ungewöhnlich, worauf Du zurecht hinweist - schon vor fünf Jahren zugegeben, dass die von ihm erlassene gesetzliche Regelung verfassungswdrig sei. Er hat versucht, sich der daraus resultierenden Problematiken zu entledigen, indem er in einem internen Rundschreiben, das keine Rechtswirkung nach außen entfaltet hat, festgestellt hatte, dass alle nachfolgenden Ansprüche zukünftig abgegolten werden würden. Damit stellt er sich auf den Standpunkt, sein seit 2021 fortgeführtes Handeln legitimiert zu haben.

Es wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht ihm in dieser Sicht auf die Dinge folgen wird. Zweifellos ist dabei, dass er seit 2021 für keine verfassungskonforme Regelung gesorgt hat, obgleich ihm die Sachlage bekannt ist und er sich in der Pflicht sieht, nicht zuletzt zur Deckung des täglichen Bedarfs für eine jederzeit amtsangemessenen Besoldung zu sorgen. Das nachträglich für einen mittlerweile über fünf Jahre währenden Zeitraum vollziehen zu wollen - insbesondere ohne Verzinsung von Ansprüchen aus der Vergangenheit -, muss erst noch hinreichend vom Gesetzgeber begründet werden, wenn das überhaupt geht, woran ich wie Du meine Zweifel habe.

Interessant dürfte Deine Frage spätestens dann werden, wenn der Bundesbesoldungsgesetzgeber auf dieser Grundlage keine verfassungskonforme gesetzliche Regelung erlassen sollte, was - Stand heute - offensichtlich der Fall werden dürfte. Denn spätestens dann kann ggf. - der Dienstherr gibt ja seit mittlerweile weit mehr als fünf Jahren zu, dass der Besoldungsgesetzgeber seitdem für keine verfassungskonforme Besoldungsregelung sorgt - von einer Untätigkeit ausgegangen werden.

@All
Sorry fuer das o.a. kopieren, aber der Kontext ist wichtig.

@Swen
Ich gestehe, nach der Lektuere bin ich mir nicht sicher, ob Du meine Frage beantwortet oder lediglich ihre Komplexitaet beschrieben hast. Ich dampfe vorab ob der Lesbarkeit fuer das breite Publikum (incl. mir), deinen Text auf deine drei wesentlichen Aussagen ein:
1. "Die Berliner Spitzausrechnung ist bislang nicht hinreichend verfassungsrechtlich begruendet."
2. "Die ZBR versucht genau diese Begruendung zu liefern."
3. "Deshalb muesst ihr euch mit dieser Begruendung auseinandersetzen."

Aus dem Umstand, dass die Berliner Methodik begruendungsbeduerftig ist, folgt zunaechst nur, dass sie begruendungsbeduerftig ist. Diesen Befund haette vermutlich niemand ernsthaft bestritten. Die eigentliche Frage lautet doch weiterhin, weshalb die von Dir favorisierte Methodik innerhalb der Evidenzpruefung sachgerechter sein soll als die vom BVerfG bislang ausdruecklich akzeptierte pauschalierende Betrachtung.

An dieser Stelle faellt mir auf, dass Du regelmaessig sehr ausfuehrlich erlaeuterst, warum andere ihre Auffassung begruenden muessten, waehrend die eigentliche Belastungsprobe Deiner eigenen Auffassung erstaunlich haeufig auf einen spaeteren Zeitpunkt vertagt wird – aktuell offenbar auf ein Manuskript von 70 Seiten und 400 Fussnoten.

Verstehe mich nicht falsch: Umfang kann ein Indiz fuer Gruendlichkeit sein. Er ist allerdings kein Ersatz fuer Argumente. Sonst muesste jede Dissertation automatisch richtig sein.

Bis dahin bleibt fuer mich festzuhalten: Die Berliner Methodik mag begruendungsbeduerftig sein. Die ZBR-Methodik ist es ebenso. Der Unterschied ist lediglich, dass Du die eine Forderung nach Begruendung als Einwand erhebst, die andere hingegen bereits als Antwort behandelst.

Und genau an diesem Punkt werde ich regelmaessig skeptisch.

Vielleicht zeigt sich hier auch ein Unterschied der Perspektive: Der wissenschaftliche Beobachter kann sich erlauben, die dogmatische Eleganz einer Konstruktion ueber viele Seiten hinweg zu entfalten. Der Praktiker an neuralgischer Stelle hingegen muss sich am Ende der Frage stellen, ob die Konstruktion nicht nur denkbar und begruendbar, sondern auch gerichtsfest, handhabbar und tatsaechlich tragfaehig ist. Zwischen diesen beiden Blickwinkeln besteht bisweilen ein groesserer Abstand, als es auf den ersten Blick erscheinen mag.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Pumpkin76

ZitatSonst muesste jede Dissertation automatisch richtig sein.
Na, die von Medizinern in der Regel nicht  ;D

Bundesjogi

Zitat von: matthew1312 in Heute um 10:20Hat Swen nicht unter folgendem Aspekt einen validen Punkt?

Wenn die Erhöhung erst unterjährig kommt, stimmt es, dass am 1. Januar des Folgejahres die Erhöhung in Prozent verglichen zu 365 Tagen zuvor ungeachmälert ankommt. Aber: Was sich nicht rückgängig machen lässt, ist der rechnerische Fakt, dass dem Besoldeten diese Prozent eben nicht "per (vollem!) annum" zukommen. Vielmehr rückt die Erhöhung näher an das Dienstende heran. Mit anderen Worten: Da die "Wand" bzw. (engl.) wall des Ruhestands eben fix bleibt, entgehen dem Besoldeten durch die spätere Erhöhung Einnnahmen. Denn relativ gesehen rückt der Ruhestand an die Besoldungserhöhung, die ja in Prozent p. a. zu berechnen ist, heran.

Dieses Heranrücken findet in Swens Betrachtung insofern Berücksichtigung, als seine Berechnungen in % p. a. niedriger ausfallen als bei den übrigen Mitstreitern. Das halte ich für folgerichtig.

Jetzt ihr.
@Polareud es kann kein "juristisch korrekt" geben mit eine Methode, deren Ergebnisse zwischen "übertreibt den Effekt sehr" und "liegt sogar komplett falsch" changieren. Denn es ist absolut leicht, das Beispiel so zu gestalten, dass der Index eine Schlechterstellung ausdrückt, in Wahrheit aber ab Jahr 2 das Gegenteil der Fall ist. Man nehme nur den Fall: 1000 Euro Ausgang. Erhöhung 2 Prozent zum 1.1. Erhöhung 12 Prozent zum 1.11. Das kommt fürs erste Jahr beides auf 240 Euro. In Jahr 2 bekommt dann Fall 1 4 Prozent zum 1.1., Fall 2 nichts. Nach dem Index wäre das in Fall 1 6 Prozent. In Fall 2 nur 2. Tatsächlich bekommt Fall 2 in Jahr 2 aber 12×1120= 13440 durch die Fortschreibung der Erhöhung. Fall 1 aber nur 1020×1,02×12 also 12448,8 durch die Erhöhung.

Und damit dann der Punkt auch für Matthew. Der Beitrag von Stuttmann hat das Problem ausreichend beschrieben, dafür reichte ein Satz. Der Beitrag von Swen ist ein Index, der komplett falsche Dinge berechnet und vergleicht. Das ist schlicht (unbeabsichtigt vermutlich) Desinformation. Es ist ja nicht mal so, dass der Effekt tatsächlich gemessen aber nur übertrieben wird, wie mein Beispiel zeigt. Die Ergebnisse scheinen auf den allerersten Blick plausibel aber schon Kleinigkeiten können dafür sorgen, dass die Ergebnisse komplett irreführen. Deshalb ist es ja so absurd, dass Swen weiterhin seinen Index verteidigt. Das Problem existiert, es ist relativ klein aber es existiert. Aber es bringt nichts, eine vollkommen ungeeignete Methode zu propagieren. Wenn sie wenigstens in sich vergleichbare Ergebnisse liefern würde wäre es was anderes. Aber auch so ist es nicht.

Schnarchnase81

Zitat von: AltStrG in Heute um 07:29https://www.youtube.com/watch?v=M9ei16T17iY

Hier sieht man, was falsch läuft, insgesamt und absolut. Besonders interessant für die Beamten ist der Timecode 14:15 ff

Das ist einfach so frech. Man nimmt die Begründung, warum der Beamte nicht amtsangemessen besoldet wurde, um nochmal zu betonen, welcher Pflichten dieser hat und verschärft diese noch. Und das diejenigen, die jetzt leer ausgehen, jahrelang diese Pflichten hatten, der DH jedoch seine Pflichten nicht erfüllt hat, das wird einfach ausgeblendet.

Und dieser dreiste Lüge ,,mit besten Wissen und Gewissen" schlägt dem Fass noch den Boden aus. Kein Dienstherr kann behaupten, er habe nicht von der Unteralimentation gewusst! Dies zu behaupten ist gelogen!

PolareuD

@ Bundesjogi

Zumindest scheinen wir uns einig, dass die Methode rein mathematisch betrachtet ungeeignet ist, dass es aber einen ggf. jährlich betrachteten absoluten Fehlbetrag ergeben kann, der wiederum über die Jahre und Jahrzehnte hinweg zu erheblichen Minderbeträgen kumuliert.

Wenn Swen's Methodik diesen Sachverhalt als Index nachbildet, könnte das ggf. in der Sache begründet sein. Wie sehen das die Juristen hier?

Was sich mir nicht erschließt, warum berechnet man nicht die jeweiligen Fehlbeträge und summiert diese auf, um auf das Problem aufmerksam zu machen?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Schnarchnase81

#10648
Zitat von: Schnarchnase81 in Heute um 11:02Das ist einfach so frech. Man nimmt die Begründung, warum der Beamte nicht amtsangemessen besoldet wurde, um nochmal zu betonen, welcher Pflichten dieser hat und verschärft diese noch. Und das diejenigen, die jetzt leer ausgehen, jahrelang diese Pflichten hatten, der DH jedoch seine Pflichten nicht erfüllt hat, das wird einfach ausgeblendet.

Und dieser dreiste Lüge ,,mit besten Wissen und Gewissen" schlägt dem Fass noch den Boden aus. Kein Dienstherr kann behaupten, er habe nicht von der Unteralimentation gewusst! Dies zu behaupten ist gelogen!

Was mir übrigens auch aufgefallen ist: es gab ja die Frage, ob es die Prozente zur aA zusätzlich zur Tarifanpassung gibt. Das hat man geschickt umschifft und quasi nicht beantwortet. Ich bin jetzt für Thüringen nicht so im Thema: ist es so, wie ich vermute, dass es statt der 2,8% jetzt 4,8% gibt und nicht 2,8% und 4,8%? Also eindeutige dicke Mogelpackung?

Bundesjogi

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:06@ Bundesjogi

Zumindest scheinen wir uns einig, dass die Methode rein mathematisch betrachtet ungeeignet ist, dass es aber einen ggf. jährlich betrachteten absoluten Fehlbetrag ergeben kann, der wiederum über die Jahre und Jahrzehnte hinweg zu erheblichen Minderbeträgen kumuliert.

Wenn Swen's Methodik diesen Sachverhalt als Index nachbildet, könnte das ggf. in der Sache begründet sein. Wie sehen das die Juristen hier?

Was sich mir nicht erschließt, warum berechnet man nicht die jeweiligen Fehlbeträge und summiert diese auf, um auf das Problem aufmerksam zu machen?
Tut die Methode aber nicht. Unter gar nicht mal abwegigen Umständen liefert der Index einen höheren Wert für eine Gruppe, die tatsächlich über die Jahre weniger bekommen hat und suggeriert also komplett das Gegenteil der Realität. Und es ist für jeden Menschen mit drei Minuten und einem Taschenrechner nachvollziehbar. Das ist keine Frage von Jurist oder nicht Jurist. Und man sollte auch nicht, nur weil die Ergebnisse einem angenehm erscheinen, die Augen davor verschließen. Noch mal, der Effekt existiert, er ist nicht sehr groß aber es gibt ihn. Aber eine Methode, die diesen Effekt immer unkorrekt, in gar nicht mal wenigen Fällen aber überhaupt nicht abbildet ist Murks, egal ob Jurist oder nicht.