Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Schneewitchen

Zitat von: InternetistNeuland in 07.06.2026 22:52Bei den bisherigen Berechnungen wird aber keine Jahressteuer ausgerechnet, sondern einfach fiktiv ein Wert für das Partnereinkommen bestimmt während für den Beamten Steuerklasse III angenommen wird.

Für dieses fiktiv bestimmte Einkommen kann dann aber nur Steuerklasse V zugrunde gelegt werden. Somit benötigt der Partner eine Vollzeitstelle um auf die Nettobeträge zu kommen.

Na und? Innerhalb einer Fiktion kann man alles annehmen. Das ist ja auch gerade die Schweinerei. Bei Bedarf kann man ja auch z.B. eine jährliche, fiktive Gehaltssteigerung gegen den Trend der allgemeinen Gehaltsentwicklung annehmen. Eine fadenscheinige Begründung dafür, die findet sich immer. Wenn man das dann nicht akzeptieren will, dann kann man ja wieder klagen....

GoodBye

Deshalb ist es auch wichtig, dass es mal eine Klarstellung gibt, dass der Gesetzgeber gefälligst die Finger von den Voraussetzungen der Vorabprüfung zur Ermittlung der Mindestbesoldung zu lassen hat, da dies einen Eingriff in den Kerngehalt des Art. 33 Abs. 5 GG darstellt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Ryan

Zitat von: Ozymandias in 02.06.2026 20:34Gibt es da nicht einen Ansatzpunkt, dass das Partnereinkommen unwirksam ist, weil es nur in der Gesetzesbegründung vorkommt, aber nicht wirklich im Gesetz verankert ist?

Im Entwurf des Bundes kommt die Anrechnung auch im Gesetzestext vor. In § 41 Abs. 2 (Seite 34) ist die Anrechnung des tatsächlichen Einkommens der Kinder und des Partners auf den ergänzenden FZ vorgesehen.

Das fiktive Einkommen (des Partners) wird hingegen nur zur Schönrechnung im Rahmen der Vorabprüfung berücksichtigt und kommt im Gesetz nicht vor. Es wird dort benötigt, weil der FZ nach § 41 nicht "unterschiedslos" gewährt wird und somit in der Vorabprüfung nicht herangezogen werden kann.

Ich hatte hier auch schon mal was dazu geschrieben: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg453216.html#msg453216

WalterWhite

Also dieser Satz aus der gestrigen Pressemitteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz lässt mich aufhorchen. Das ist wohl definitiv eine Anspielung darauf, dass RLP auch ein fiktives Partnereinkommen einbauen will...unfassbar einfach.

"Ein verfassungskonformes Alimentationsniveau ist durch das vorliegende Anpassungsgesetz weiterhin gewährleistet. Darüber hinaus wird das beamtenrechtliche Doppelverdienermodell sachgerecht und zeitgemäß entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Realität fortentwickelt."

Lichtstifter

Sehr geehrter Herr ...,

ich habe eine Rückmeldung unseres Arbeitskreises für Finanzen erhalten. Dieser bedankt sich für Ihre wertvollen Hinweise, die den zuständigen Berichterstattern zur Kenntnis gegeben werden. Die von Ihnen vorgebrachten Gesichtspunkte werden unsere Referenten bei der Prüfung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung berücksichtigen, sobald dieser uns im parlamentarischen Verfahren zugeleitet wird.

In jedem Fall danken wir Ihnen dafür, unsere Aufmerksamkeit bereits jetzt auf diesen sensiblen Punkt gelenkt zu haben.

Sobald eine abschließende Position der Fraktion zu diesem Thema vorliegt, werden wir Ihnen diese selbstverständlich zukommen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

(mein Wahlkreisabgeordneter der AfD verteten durch seinen Wissenschaftlichen Mitarbeiter)
Prekariatsbeamter

eclipsoid

Hamburg berücksichtigt das fiktive Partnereinkommen rückwirkend ab 2007.

Zitat aus dem Gesetzentwurf "Dieser Entwicklung trägt der Gesetzentwurf Rechnung und definiert konsequent für die Jahre ab 2007 die vierköpfige Zwei-Verdiener-Familie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung... [Es] wird pauschalierend von
einem Hinzuverdienst in Höhe einer Teilzeitbeschäftigung von 55 % auf Mindestlohnbasis ausgegangen".

Versuch

Zitat von: eclipsoid in 11.06.2026 17:46Hamburg berücksichtigt das fiktive Partnereinkommen rückwirkend ab 2007.

Zitat aus dem Gesetzentwurf "Dieser Entwicklung trägt der Gesetzentwurf Rechnung und definiert konsequent für die Jahre ab 2007 die vierköpfige Zwei-Verdiener-Familie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung... [Es] wird pauschalierend von
einem Hinzuverdienst in Höhe einer Teilzeitbeschäftigung von 55 % auf Mindestlohnbasis ausgegangen".

Das hat das BVG doch verboten???

Verwalter

Zitat von: Versuch in 11.06.2026 18:01Das hat das BVG doch verboten???
Richtig Rn. 115 der Berliner Entscheidung

"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellung�nahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungs�praxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdiener�prinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Ge�setzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr�verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-
Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.)."

Demnach eine Rückwirkung ausgeschlossen, wenn nicht schon früher in einer Gesetzesbegründung dargelegt wurde. Nun kenn ich die Besoldungsanpassungsgesetze in Hamburg nicht, aber sicherlich geschah das nicht 2007.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Grisupoli

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Einige haben vielleicht mitbekommen, dass ich Musterkläger in Bayern bin. Ich habe inzwischen einen WhatsApp Kanal zur Alimentationsklage eingerichtet in welchem ich immer aktuelle News zur Klage posten werde sobald es was neues gibt.
Teilt den link gerne im Kollegenkreis.
Dürfte am ehesten die bayerischen Kollege interessieren. Meine Anwältin geht besonders auf die verfassungswidrigkeit des fiktiven Partnereinkommen ein.

https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Bei Fragen gerne Melden.

Euer Grisupoli
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

Whatsapp-Channel zur Musterklage in Bayern
📲 https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

BuBeamter

Zitat von: Grisupoli in 11.06.2026 20:22Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Einige haben vielleicht mitbekommen, dass ich Musterkläger in Bayern bin. Ich habe inzwischen einen WhatsApp Kanal zur Alimentationsklage eingerichtet in welchem ich immer aktuelle News zur Klage posten werde sobald es was neues gibt.
Teilt den link gerne im Kollegenkreis.
Dürfte am ehesten die bayerischen Kollege interessieren. Meine Anwältin geht besonders auf die verfassungswidrigkeit des fiktiven Partnereinkommen ein.

https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Bei Fragen gerne Melden.

Euer Grisupoli


Sehr gutes Ding! Vorallem die Unterstützung durch den BDK.

Ich verstehe weiter nicht, warum durch die anderen Gewerkschaften nicht langsam mal angefangen wird dagegen zu mobilisieren. Das Abwarten bringt doch nichts.

Grisupoli

Zitat von: BuBeamter in 11.06.2026 20:41Sehr gutes Ding! Vorallem die Unterstützung durch den BDK.

Ich verstehe weiter nicht, warum durch die anderen Gewerkschaften nicht langsam mal angefangen wird dagegen zu mobilisieren. Das Abwarten bringt doch nichts.

Bei vielen Gewerkschaftten finden sich in den oberen Rängen leider auch viele politisch engagierte Personen. Da verscherzt man es sich halt schon ungern mit den "Freunden". Da hat er BDK den Vorteil, dass es keinen Dachverband gibt 😊
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

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eclipsoid

Zitat von: Verwalter in 11.06.2026 18:52Richtig Rn. 115 der Berliner Entscheidung

"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellung�nahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungs�praxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdiener�prinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Ge�setzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr�verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-
Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.)."

Demnach eine Rückwirkung ausgeschlossen, wenn nicht schon früher in einer Gesetzesbegründung dargelegt wurde. Nun kenn ich die Besoldungsanpassungsgesetze in Hamburg nicht, aber sicherlich geschah das nicht 2007.

Bis einschließlich 2019 war das in Hamburg den Gesetzentwürfen nicht enthalten, ab 2022 dann schon. Damit erscheint die Entscheidung zur Rückwirkung auf 2007 angesichts der RN 115 wirklich mutig.

GoodBye

Hat eigentlich mal jemand über die Folgen der Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Vorabprüfung für die weiteren Auswirkungen in der 1. Stufe der Prüfung nachgedacht?

Im Vergleich der dortigen Parameter dürfte eine fiktives Partnereinkommen schwerlich zu berücksichtigen sein. Dort geht es ja um die Besoldung des Beamten und nicht das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen.

Mit Anrechnung in der Vorabprüfung werden in Folge auf Stufe 1 dann Parameter gerissen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Verwalter

Zitat von: eclipsoid in 11.06.2026 21:10Bis einschließlich 2019 war das in Hamburg den Gesetzentwürfen nicht enthalten, ab 2022 dann schon. Damit erscheint die Entscheidung zur Rückwirkung auf 2007 angesichts der RN 115 wirklich mutig.

Mutig ist das wahrlich nicht, das ist dummdreist! So wie der Umgang mit den Widersprüchen. Ich denke die Beamten in Hamburg werden die richtigen Konsequenzen und das Spiel auf Zeit durch eine Klagewelle beenden.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Lichtstifter

Sehr geehrter Herr ...,
   
vielen Dank für Ihre ausführliche Zuschrift und die fundierte Darstellung Ihrer Bedenken hinsichtlich des Referentenentwurfs zur amtsangemessenen Alimentation. Sie sprechen damit ein Thema an, das nicht nur viele Beamtinnen und Beamte bewegt, sondern auch den Gesetzgeber vor erhebliche rechtliche und finanzielle Herausforderungen stellt.
   
Zunächst möchte ich betonen, dass die amtsangemessene Alimentation ein verfassungsrechtlich geschützter Kernbestand des Berufsbeamtentums ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu in den vergangenen Jahren konkrete Maßstäbe entwickelt, die für den Gesetzgeber verbindlich sind. Daraus folgt, dass der Staat seinen Beamtinnen und Beamten eine Besoldung gewähren muss, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen tatsächlich genügt. Über die Einhaltung dieser Vorgaben kann nicht aus fiskalischen Gründen disponiert werden.
   
Gleichzeitig ist der Gesetzgeber gehalten, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise umzusetzen, die rechtssicher, nachvollziehbar und dauerhaft tragfähig ist. Genau vor diesem Hintergrund wird derzeit intensiv über die im Referentenentwurf vorgesehene Berücksichtigung eines Partnereinkommens diskutiert.
   
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass die Annahme eines fiktiven Partnereinkommens Fragen aufwirft. Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine rechnerische Berücksichtigung eines Einkommens, das im Einzelfall tatsächlich nicht erzielt wird, den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Bezug zu den realen Lebensverhältnissen ausreichend wahrt. Dies wird im parlamentarischen Verfahren sorgfältig zu prüfen sein. Dabei geht es nicht nur um die juristische Bewertung, sondern auch um die praktische Frage, ob die gewählte Methodik von den Betroffenen als nachvollziehbar und gerecht empfunden wird.
   
Auf der anderen Seite hat sich die gesellschaftliche Realität in den vergangenen Jahrzehnten verändert. In vielen Familien tragen heute beide Partner zum Haushaltseinkommen bei. Befürworter des Ansatzes argumentieren daher, dass ein modernes Alimentationsrecht diese Realität nicht vollständig ausblenden kann. Ob die im Entwurf gewählte Ausgestaltung hierfür geeignet ist und den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, wird Gegenstand der weiteren Beratungen sein.
   
Neben den verfassungsrechtlichen Fragen darf jedoch auch die finanzielle und gesellschaftliche Gesamtverantwortung des Staates nicht außer Acht gelassen werden. Deutschland befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich angespannten Lage. Viele Unternehmen stehen unter erheblichem Wettbewerbsdruck, Arbeitsplätze werden abgebaut und zahlreiche Beschäftigte in der Privatwirtschaft müssen Reallohnverluste oder wirtschaftliche Unsicherheiten bewältigen. In einer solchen Situation ist es wichtig, dass Besoldungsentscheidungen nicht nur rechtlich tragfähig, sondern auch gesellschaftlich vermittelbar bleiben.
   
Der öffentliche Dienst muss ein attraktiver Arbeitgeber sein und qualifiziertes Personal gewinnen und halten können. Zugleich lebt das Berufsbeamtentum auch von seiner Akzeptanz in der Gesellschaft. Deshalb muss der Gesetzgeber einen verantwortungsvollen Ausgleich finden zwischen den verfassungsrechtlichen Ansprüchen der Beamtinnen und Beamten, den finanziellen Möglichkeiten des Staates und der berechtigten Erwartung der Steuerzahler, dass mit öffentlichen Mitteln sorgfältig umgegangen wird.
   
Das entbindet den Staat selbstverständlich nicht von seiner Pflicht, eine verfassungsgemäße Besoldung sicherzustellen. Es bedeutet aber, dass die konkrete Ausgestaltung mit Augenmaß erfolgen muss und sowohl rechtlichen als auch finanziellen Realitäten Rechnung tragen sollte.
   
Der vorliegende Referentenentwurf stellt einen Diskussionsstand dar. Im weiteren parlamentarischen Verfahren werden die Stellungnahmen der Verbände, Gewerkschaften, Wissenschaftler und Praktiker sorgfältig ausgewertet werden. Dabei werden auch die von Ihnen angesprochenen Fragen zur Berücksichtigung von Partnereinkommen und zur Abbildung tatsächlicher Lebensverhältnisse eine wichtige Rolle spielen.
   
Für Ihre sachliche und engagierte Zuschrift danke ich Ihnen ausdrücklich. Ihre Anmerkungen werde ich in die weitere politische Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens einbeziehen.
   

Mit freundlichen Grüßen
Christian Hirte, MdB (Anmerkung; vertreten durch seinen Mitarbeiter)

Parlamentarischer Staatssekretär

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht


CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag



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Bekommen wir alle 299 Wahlkreise konfrontiert? ;)


Prekariatsbeamter