Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Rentenonkel

Der Wertungswiderspruch ist aus meiner Sicht folgender:

Auch wenn dem Gesetzgeber theoretisch ein breites Portfolio an Möglichkeiten zur Heilung einer kompletten Besoldungstabelle, in der 90 bis 95 % der Beamten nachweislich unteralimentiert wurden, zur Verfügung steht, ist es praktisch ausgeschlossen, dass alle Beamten außer denen in A 14 und A 15 mehr Besoldung bekommen dürfen, ohne dass diese Ausklammerung dieser beiden Besoldungsgruppen an anderen verfassungsrechtlichen Schranken gescheitert wären.

Soweit man jetzt jedoch die Vergangenheit betrachtet, kommt man zwangsläufig mit dem neuen Pflichtenheft und der neuen Spitzausrechnung des Senats zu dem Ergebnis, dass nunmehr bestimmte klagende Beamte verfassungsgemäß besoldet worden sein sollen, obwohl 90 bis 95 % der Beamten es in der gleichen Zeit eben nicht wurden und, so sie denn geklagt haben, eine heilende Nachzahlung bekommen, die, wenn sie von Anfang gezahlt worden wäre, dazu geführt hätte, dass auch der klagende Beamte mehr hätte bekommen müssen.

Mithin ist die Ironie dieser Geschichte, dass die hier gewählte Methode des Senats dem Gesetzgeber hilft, Geld einzusparen, wenn er auch zukünftig statt einer eigentlich notwendigen, verfassungsgemäßen Besoldung aller Beamten zunächst bewusst weniger zahlt, in dem Wissen, eben nicht für alle Besoldungsgruppen vor Gericht zu unterliegen und somit nicht für alle Beamten eine Nachzahlung leisten zu müssen. Wenn der Gesetzgeber von Anfang (oder für die Zukunft) alle Regeln beachtet hätte, dann wäre er an den anderen Vorgaben des Verfassungsrechtes nicht vorbei gekommen und hätte in jedem Fall auch für A14 oder A15 mehr zahlen müssen.

SonicBoom

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:52Also, als Kläger muss ich keinen Lösungsansatz vorlegen (auch wenn es natürlich schön wäre), sondern erstmal substantiiert aufzeigen, weshalb etwas in Zweifel zu ziehen ist.

Auch eine Klage nach einem Reparaturgesetz hilft den höheren Besoldungsgruppen nicht, es bleibt bei einem gerissenen Parameter.

Spannend finde ich deshalb auch die Betrachtung des Abstandsgebotes. Durch die Prüfung auf der ersten Stufe wird das Abstandsgebot zu einem Faktor, der eine Vermutung begründet.

Ist nicht das Abstandsgebot aber gleichzeitig auch ein wesentliches Kriterium für die Abwägung. Ich habe es immer so verstanden, dass es sich beim internen Abstandsgebot um einen Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt.

In jedem Fall muss dann die unmittelbare Verletzung bei Verletzung nur eines Parameters eine Konstellation sein, die auf der zweiten Stufe eine tiefgehende Abwägung erfordert.

Würdigen Sie einen ,,mittelbaren" Verstoß bitte gesondert.

Prüfung Abstandsgebot: erfüllt — aber ausschließlich über den mittelbaren Verstoß (Mindestbesoldung bis A 10 unterschritten). Der unmittelbare Verstoß (Abschmelzung) liegt nicht vor: die Abstandsveränderung R1 zu A13/A9/A2 beträgt über fünf Jahre nur ca. −0,7 %, die 10-%-Schwelle ist also bei weitem nicht gerissen.

Bitte löse wer möchte ;) ich mach das nicht

GoodBye

Im Falle des Reparaturgesetzes wird aus der mittelbaren Verletzung im Zweifel eine unmittelbare Verletzung.

Es bleibt jedoch dabei, dass nur ein Parameter verletzt ist.

Deshalb die Frage: Wieso berücksichtigt man das nicht gleich im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:59Das, was PolareuD und GoodBye Dir antworten, ist ernstzunehmen. Denn am Ende bleibt für Deinen Beitrag die Frage bestehen:

Zum Zeitpunkt, als der Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit eine sachgerechte Besoldung fortgeschrieben hatte, die also in allen Besoldungsgruppen amtsangemessen der Fall war, war das Abstandsgebot in keinem Fall verletzt?

Denn Dir ist schon klar, dass der Besoldungsgesetzgeber als Folge der ihn treffenden Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg eine verfassungskonforme Besoldung in den Blick nehmen muss und sich nicht im Nachhinein darauf berufen kann, dass er leider zwischenzeitlich über Jahre hinweg eine verfassungswidrige geregelt habe? Die Fortschreibung der amtsangemessenen Besoldung bedeutet, dass es in ausnahmslos allen Zeiten im Verlauf der Fortschreibung regelmäßig in ausnahmslos allen Fällen der geregelten Besoldung zu keiner verfassungswidrigen Unteralimentation gekommen ist (Ausnahmen sind nur in atypischen Ausnahmefällen bzw. unter hinreichender Begründung des gegebenen Ausnahmefalls möglich). Denn eine verfassungswidrige Unteralimentation lässt sich nicht fortschreiben. Sie ist aktuell nur deshalb nicht nichtig, da das einen Zustand bewirken würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde (Rn. 160).

Im Rahmen des aktuellen Judikats gibt es also keinen prinzipiellen Wertungswiderspruch im vorhin beschriebenen Fall?

Geht das auch auf Deutsch oder verrennst du dich gern im Zirkelschluss der Selbstwiderlegung (A10 anyone???)

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:02Der Wertungswiderspruch ist aus meiner Sicht folgender:

Auch wenn dem Gesetzgeber theoretisch ein breites Portfolio an Möglichkeiten zur Heilung einer kompletten Besoldungstabelle, in der 90 bis 95 % der Beamten nachweislich unteralimentiert wurden, zur Verfügung steht, ist es praktisch ausgeschlossen, dass alle Beamten außer denen in A 14 und A 15 mehr Besoldung bekommen dürfen, ohne dass diese Ausklammerung dieser beiden Besoldungsgruppen an anderen verfassungsrechtlichen Schranken gescheitert wären.

Soweit man jetzt jedoch die Vergangenheit betrachtet, kommt man zwangsläufig mit dem neuen Pflichtenheft und der neuen Spitzausrechnung des Senats zu dem Ergebnis, dass nunmehr bestimmte klagende Beamte verfassungsgemäß besoldet worden sein sollen, obwohl 90 bis 95 % der Beamten es in der gleichen Zeit eben nicht wurden und, so sie denn geklagt haben, eine heilende Nachzahlung bekommen, die, wenn sie von Anfang gezahlt worden wäre, dazu geführt hätte, dass auch der klagende Beamte mehr hätte bekommen müssen.

Mithin ist die Ironie dieser Geschichte, dass die hier gewählte Methode des Senats dem Gesetzgeber hilft, Geld einzusparen, wenn er auch zukünftig statt einer eigentlich notwendigen, verfassungsgemäßen Besoldung aller Beamten zunächst bewusst weniger zahlt, in dem Wissen, eben nicht für alle Besoldungsgruppen vor Gericht zu unterliegen und somit nicht für alle Beamten eine Nachzahlung leisten zu müssen. Wenn der Gesetzgeber von Anfang (oder für die Zukunft) alle Regeln beachtet hätte, dann wäre er an den anderen Vorgaben des Verfassungsrechtes nicht vorbei gekommen und hätte in jedem Fall auch für A14 oder A15 mehr zahlen müssen.

Dein Systembefund sitzt: Reißt der Sockel die Schwelle, ist der Ausgangspunkt der ganzen Staffelung fehlerhaft (Rn. 91), und die Kammer gibt selbst zu, dass eine Heilung R 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit mitzieht. Auch der Anreiz-Vorwurf stimmt – die Methode prämiert flächiges Unterzahlen.

Aber Dein Schluss ,,R 1 hätte in jedem Fall mehr gemusst" trägt nicht. Du wirfst zwei Dinge zusammen: die Mindestbesoldung (absolute Untergrenze, auf den Euro berechenbar) und die amtsangemessene R-1-Besoldung (gestaltungsoffener Korridor). Dein Argument bräuchte den einen richtigen R-1-Betrag, den die Heilung ,,freilegt" – den gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG liefert keinen ,,festen und exakt bezifferbaren Betrag" (Rn. 55).

Du behauptest ,,in jedem Fall" – kannst aber die Zahl, auf die Du Dich berufst, nicht benennen. Auf einen Betrag, den nach der Verfassung niemand kennt, lässt sich kein Verstoß stützen.

Und mit SICHERHEIT ist die Kasperkopf-Rechnung mit Wunschdenkenfaktor die im ZBR umhergeistert KEINE geeignete Methode die fehlende Zahl zu benennen.

SwenTanortsch

Zitat von: SonicBoom in Heute um 15:16Geht das auch auf Deutsch oder verrennst du dich gern im Zirkelschluss der Selbstwiderlegung (A10 anyone???)

Ist das für Dich so schwer zu verstehen, was ich schreibe, dass Du es wiederkehrend nicht verstehst und deshalb nicht darauf antwortest?

Du legst der Fortschreibung den verfassungswidrigen Zustand zugrunde und siehst daraufhin keinen Wertungswiderspruch. Du kannst aber verfassungsrechtlich nicht den verfassungswidrigen Zustand, sondern muss einen verfassungskonformen Zustand zugrunde legen. Denn eine verfassungswidrige Besoldung kann nicht fortgeschrieben werden, was wiederum auf die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit verweist.

Und damit bleibt die Frage bestehen, die nur dann ein Zirkelschluss wäre, wenn man eine verfassungswidrige Unteralimentation fortschreiben könnte:

Zum Zeitpunkt, als der Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit eine sachgerechte Besoldung fortgeschrieben hatte, die also in allen Besoldungsgruppen amtsangemessen der Fall war, war das Abstandsgebot in keinem Fall verletzt?

Je nachdem, welche Antwort Du gibst, ist im beschriebenen Fall ein prinzipieller Wertungswiderspruch gegeben oder nicht.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:27Ist das für Dich so schwer zu verstehen, was ich schreibe, dass Du es wiederkehrend nicht verstehst und deshalb nicht darauf antwortest?

Du legst der Fortschreibung den verfassungswidrigen Zustand zugrunde und siehst daraufhin keinen Wertungswiderspruch. Du kannst aber verfassungsrechtlich nicht den verfassungswidrigen Zustand, sondern muss einen verfassungskonformen Zustand zugrunde legen. Denn eine verfassungswidrige Besoldung kann nicht fortgeschrieben werden, was wiederum auf die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit verweist.

Und damit bleibt die Frage bestehen, die nur dann ein Zirkelschluss wäre, wenn man eine verfassungswidrige Unteralimentation fortschreiben könnte:

Zum Zeitpunkt, als der Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit eine sachgerechte Besoldung fortgeschrieben hatte, die also in allen Besoldungsgruppen amtsangemessen der Fall war, war das Abstandsgebot in keinem Fall verletzt?

Je nachdem, welche Antwort Du gibst, ist im beschriebenen Fall ein prinzipieller Wertungswiderspruch gegeben oder nicht.

Ich verstehe Dich sehr gut. Du wiederholst nur einen Satz, der nicht stimmt, und baust darauf alles auf: ,,Eine verfassungswidrige Besoldung kann nicht fortgeschrieben werden."

Das ist kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern eine begriffliche Selbsttäuschung. Die Fortschreibungspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG ist ein **Gebot an den Gesetzgeber** – kein Naturgesetz, das das Ergebnis garantiert. ,,Fortschreiben" heißt schlicht: Jahr für Jahr die Tabelle fortführen. Ob das verfassungsgemäß geschieht, ist nicht definitorisch gesichert, sondern genau das, was geprüft wird. Wäre die Verfassungswidrigkeit begrifflich ausgeschlossen, bräuchte es weder Vorlage noch Verfahren.

Und das Urteil widerlegt Dich am eigenen Fall: Für 2009 und 2010 stellt die Kammer fest, dass A 10 und darunter die Prekaritätsschwelle reißen – ein **unmittelbarer** Verstoß (Rn. 72), kein Indiz. Diese verfassungswidrige Besoldung wurde Jahr für Jahr weitergeführt. Sie *wurde* fortgeschrieben. Dein Obersatz ist damit empirisch erledigt.

Deshalb läuft Deine Fangfrage ins Leere. Du sagst: ,,Als sachgerecht fortgeschrieben wurde, war das Abstandsgebot nie verletzt?" – Ja, trivialerweise. Aber dieser Zeitpunkt ist eine Fiktion. Es *gab* keine durchgehend sachgerechte Fortschreibung; die unteren Gruppen lagen unter der Schwelle. Du fragst nach den Eigenschaften eines Zustands, den es nicht gab, und willst aus der Antwort einen Widerspruch über einen real existierenden ableiten. Das ist der eigentliche Zirkel – Deiner, nicht meiner.

Dein ,,man muss verfassungskonform zugrunde legen" verwechselt zudem zwei Ebenen: Was der Gesetzgeber *gesollt* hätte, bestimmt nicht, was er *getan* hat. Das Gericht prüft den Ist-Zustand gegen den Maßstab – es legt nicht den Soll-Zustand als Tatsache zugrunde.

Bleibt Dein berechtigter Punkt – den ich nie bestritten habe: dass die Heilung des Sockels R 1 wahrscheinlich mitzieht. Stimmt. Aber ,,wahrscheinlich" ist nicht ,,gewiss", und einen amtsangemessenen R-1-Betrag, der zwingend höher läge, kannst Du nicht benennen (Rn. 55: kein ,,fester und exakt bezifferbarer Betrag"). Genau deshalb bleibt der mittelbare Verstoß Indiz (Rn. 92). Daran ändert auch das hundertste Wiederholen Deines Obersatzes nichts.

Ps: Deine unterschwellige Aggression darfst du für dich behalten. Ansonsten darfst du gerne mit deinem Kasper Kram alleine weiter wandern

SwenTanortsch

Das, was Du als Aggression wahrnimmst, ist nur die Wiederholung einer Frage. Das Bundesverfassungsgericht führt regelmäßig aus:

"Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde" (Rn. 160).

Und jetzt willst Du mir erzählen, dass ein Zustand, der an sich für nichtig zu erklären wäre - das aber deshalb nicht getan werden kann, weil dann als Folge des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht keine Besoldung gewährt werden könnte, ein Zustand, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre -, verfassungsrechtlich fortgeschrieben werden könnte? Nichtigkeiten fortzuschreiben, wäre ein interessantes Unterfangen; dass das möglich wäre, zu behaupten: eine gewagte These. Willst Du eine solche gewagte These hier weiterhin formulieren?

Ergo bleibt die Frage weiterhin bestehen:

Zum Zeitpunkt, als der Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit eine sachgerechte Besoldung fortgeschrieben hatte, die also in allen Besoldungsgruppen amtsangemessen der Fall war, war das Abstandsgebot in keinem Fall verletzt?

Es scheint schwer zu sein, einfache Fragen zu beantworten, weshalb es sicherlich immer ratsam ist, einfache Fragen als Fangfragen misszuverstehen, einem anderen Aggressionen zu unterstellen und vorsorglich schon einmal den Diskussionsabbruch vorzubereiten.

Ist es Dir möglich, die Frage zu beantworten, oder willst Du so weitermachen als wie zuvor oder gleich das Weite suchen?

clarion

Hallo,

Ich möchte auch meine Gedanken kund tun.

Die Mindestbesoldung ist eine Summe aus der leistungsabhängige Grundbesoldung und den leistungslosen Komponenten wie Familienzuschläge, Beihilfe und Ortzuschläge.

Das Abstandsgebot kann sich nur auf die leistungsbezogenen Komponenten beziehen.

Bedauerlicherweise hat das BVerfG nicht definiert, wie hoch der Anteil der leistungslosen Komponenten an der Mindestbesoldung sein darf. Es gibt da nur den dezenten Hinweis, es nicht zu übertreiben. 

Das BVerfG spricht ja aufgrund der Unteralimentation bis in A10 hinein hinein von einer mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes für alle Beamte. Die unmittelbare Verletzung ist ja nicht gegeben, weil die Abstände in der bisherigen verfassungswidrigen Besoldung in etwa gewahrt geblieben sind.

Da der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Besoldungsausgestaltung und somit auch mit der Festlegung des Anteils der leistungslosen Anteils hat, konnten die Gerichte wohl keine unmittelbare Verletzung attestieren.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein Reparaturgesetz mit einer Einheitsbesoldung bis A10 und der Rest geht leer aus, Bestand haben kann. Ich würde mir wünschen, man würde ein verfassungsgemäßes Gesetz kreieren und das auch rückwirkend anwenden.


BVerfGBeliever

Noch mal:

1.) Die Nettoalimentation der kleinsten 4K-Beamtenfamilie hätte laut Seite 52 des Hamburger Urteils im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) höher sein müssen, um nicht das Gebot der Mindestbesoldung zu verletzen. Der entsprechende Bruttofehlbetrag war mutmaßlich noch größer (zur konkreten Berechnung bin ich gerade zu faul). Dieses Ergebnis ergibt sich aus einem Vergleich der absoluten Besoldung im Jahr 2009 mit dem absoluten Median-Äquivalenzeinkommen im Jahr 2009.

2.) Die Entwicklung der R1-Besoldung ist zwischen 1996 und 2009 nicht "übermäßig" hinter der Entwicklung der drei volkswirtschaftlichen Größen zurückgeblieben. Zwar waren beispielsweise die Preise im Jahr 2009 um 21,11% höher als im Jahr 1996, während die R1-Besoldung nur um 16,88% höher war als 1996, aber das reicht (leider) nicht, um im Jahr 2009 die seitens des BVerfG definierte Fünf-Prozent-Grenze zu reißen. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einem Vergleich der relativen Besoldung im Jahr 2009 (im Vergleich zu 1996) mit den relativen Werten der drei Vergleichsgrößen im Jahr 2009 (ebenfalls im Vergleich zu 1996).


Man sieht also auf den ersten Blick, dass es sich bei der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung auf der einen Seite und den ersten drei Parametern der Fortschreibungsprüfung auf der anderen Seite um zwei komplett unterschiedliche Betrachtungen handelt, die somit auch zu völlig konträren Ergebnissen führen können. Dieser Sachverhalt mag einen erstaunen, ergibt sich aber nun mal aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG. Bleibt die Frage: Und jetzt? Wie gesagt, ich persönlich fände es, salopp formuliert, ausgesprochen "seltsam", wenn ein nachweislicher Netto-Fehlbetrag von 35% (!) in der untersten Besoldungsgruppen möglicherweise keinerlei (!) Implikationen für eine höhere Besoldungsgruppe, hier beispielhaft R1, beinhalten sollte. Daher hoffe ich sehr, dass bezüglich des Themas "Abstandsgebot" (sowohl mittelbar als auch unmittelbar) das letzte Wort noch nicht gesprochen sein wird..

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:44Das, was Du als Aggression wahrnimmst, ist nur die Wiederholung einer Frage. Das Bundesverfassungsgericht führt regelmäßig aus:

"Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde" (Rn. 160).

Und jetzt willst Du mir erzählen, dass ein Zustand, der an sich für nichtig zu erklären wäre - das aber deshalb nicht getan werden kann, weil dann als Folge des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht keine Besoldung gewährt werden könnte, ein Zustand, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre -, verfassungsrechtlich fortgeschrieben werden könnte? Nichtigkeiten fortzuschreiben, wäre ein interessantes Unterfangen; dass das möglich wäre, zu behaupten: eine gewagte These. Willst Du eine solche gewagte These hier weiterhin formulieren?

Ergo bleibt die Frage weiterhin bestehen:

Zum Zeitpunkt, als der Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit eine sachgerechte Besoldung fortgeschrieben hatte, die also in allen Besoldungsgruppen amtsangemessen der Fall war, war das Abstandsgebot in keinem Fall verletzt?

Es scheint schwer zu sein, einfache Fragen zu beantworten, weshalb es sicherlich immer ratsam ist, einfache Fragen als Fangfragen misszuverstehen, einem anderen Aggressionen zu unterstellen und vorsorglich schon einmal den Diskussionsabbruch vorzubereiten.

Ist es Dir möglich, die Frage zu beantworten, oder willst Du so weitermachen als wie zuvor oder gleich das Weite suchen?

Du zitierst Rn. 160 – und merkst nicht, dass Du Dir damit das eigene Argument zerschießt.

Lies, was da steht: Der Zustand ,,wäre an sich für nichtig zu erklären", wird es aber nicht, weil die Nichtigerklärung etwas noch Verfassungsferneres bewirkte. Heißt im Klartext: Die verfassungswidrige Norm **bleibt in Kraft**. Sie gilt weiter, sie wird angewendet, die Besoldung wird auf ihrer Grundlage Jahr für Jahr ausgezahlt. Genau **das** ist Fortschreiben. Du lieferst mir die Bestätigung frei Haus: Eine als verfassungswidrig erkannte Besoldung wird nicht beseitigt, sondern fortgeführt – sonst stünde in Rn. 160 nichts zu regeln.

Dein Trick steckt im Wort ,,Nichtigkeit". Du tust so, als sei verfassungswidrige Besoldung = nichtige Besoldung = nicht existent = nicht fortschreibbar. Aber Rn. 160 sagt buchstäblich das Gegenteil: Sie ist **gerade nicht nichtig**. Sie ist verfassungswidrig *und wirksam*. Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit sind im deutschen Recht zwei verschiedene Dinge – die Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung ist der Normalfall im Besoldungsrecht, kein Paradox. ,,Nichtigkeiten fortschreiben" muss niemand behaupten, weil hier nichts nichtig ist. Du bekämpfst eine These, die keiner vertritt.

Damit fällt auch Dein ,,verfassungskonform zugrunde legen" endgültig: Fortgeschrieben wird die wirksame – verfassungswidrige – Norm, nicht ein fiktiver Sollzustand. Das Gericht prüft, was galt, nicht was hätte gelten sollen.

Und Deine Frage? Ich beantworte sie zum dritten Mal, ganz ohne Ausweichen: **Ja** – *wenn* in allen Gruppen amtsangemessen besoldet wurde, war auch kein Abstand verletzt. Trivial wahr. Nur ist die Prämisse in den Jahren 2009/2010 schlicht nicht erfüllt: A 10 und darunter lagen unter der Schwelle (unmittelbarer Verstoß, Rn. 72). Du fragst nach den Eigenschaften eines Zeitpunkts durchgehend sachgerechter Fortschreibung, den es nicht gab. Aus einer wahren Aussage über eine nie eingetretene Bedingung folgt kein Widerspruch über den real geregelten Zustand. Das ist kein Missverstehen Deiner Frage – das ist ihre Beantwortung.

Wenn du tatsächlich der Ansicht bist richtig zu liegen freue ich mich auf deinen nächsten Schwachfug.

PolareuD

Zitat von: clarion in Heute um 15:54Das Abstandsgebot kann sich nur auf die leistungsbezogenen Komponenten beziehen.

Das gilt aber nur, solange die leistungslos gewährten Besoldungskomponenten eine reine Nebenkomponente darstellen und mithin nur der Spitze des Eisberges entsprechen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:58Noch mal:

1.) Die Nettoalimentation der kleinsten 4K-Beamtenfamilie hätte laut Seite 52 des Hamburger Urteils im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) höher sein müssen, um nicht das Gebot der Mindestbesoldung zu verletzen. Der entsprechende Bruttofehlbetrag war mutmaßlich noch größer (zur konkreten Berechnung bin ich gerade zu faul). Dieses Ergebnis ergibt sich aus einem Vergleich der absoluten Besoldung im Jahr 2009 mit dem absoluten Median-Äquivalenzeinkommen im Jahr 2009.

2.) Die Entwicklung der R1-Besoldung ist zwischen 1996 und 2009 nicht "übermäßig" hinter der Entwicklung der drei volkswirtschaftlichen Größen zurückgeblieben. Zwar waren beispielsweise die Preise im Jahr 2009 um 21,11% höher als im Jahr 1996, während die R1-Besoldung nur um 16,88% höher war als 1996, aber das reicht (leider) nicht, um im Jahr 2009 die seitens des BVerfG definierte Fünf-Prozent-Grenze zu reißen. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einem Vergleich der relativen Besoldung im Jahr 2009 (im Vergleich zu 1996) mit den relativen Werten der drei Vergleichsgrößen im Jahr 2009 (ebenfalls im Vergleich zu 1996).


Man sieht also auf den ersten Blick, dass es sich bei der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung auf der einen Seite und den ersten drei Parametern der Fortschreibungsprüfung auf der anderen Seite um zwei komplett unterschiedliche Betrachtungen handelt, die somit auch zu völlig konträren Ergebnissen führen können. Dieser Sachverhalt mag einen erstaunen, ergibt sich aber nun mal aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG. Bleibt die Frage: Und jetzt? Wie gesagt, ich persönlich fände es, salopp formuliert, ausgesprochen "seltsam", wenn ein nachweislicher Netto-Fehlbetrag von 35% (!) in der untersten Besoldungsgruppen möglicherweise keinerlei (!) Implikationen für eine höhere Besoldungsgruppe, hier beispielhaft R1, beinhalten sollte. Daher hoffe ich sehr, dass bezüglich des Themas "Abstandsgebot" (sowohl mittelbar als auch unmittelbar) das letzte Wort noch nicht gesprochen sein wird..

Das sehe ich auch so. Die Frage ist nur und darum dreht es sich hier letztendlich: Wie kommt ein Beamter einer höheren Besoldungsgruppe zu seinem grundrechtsgleichen Anrecht auf eine amtsangemessenen Alimentation, wenn er diese nicht mit der gegenwärtigen Methodik einklagen kann?

Das Thema kann im Endeffekt vom BVerfG erst geklärt werden, wenn ein entsprechender Kläger es bis zum BVerfG schafft.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:11Das sehe ich auch so. Die Frage ist nur und darum dreht es sich hier letztendlich: Wie kommt ein Beamter einer höheren Besoldungsgruppe zu seinem grundrechtsgleichen Anrecht auf eine amtsangemessenen Alimentation, wenn er diese nicht mit der gegenwärtigen Methodik einklagen kann?

Das Thema kann im Endeffekt vom BVerfG erst geklärt werden, wenn ein entsprechender Kläger es bis zum BVerfG schafft.

Genau jetzt sind wir da wo wir in der Diskussion hin müssten. Nicht bei Gegenständen und pflichtenheften oder sonstigem bremborium.


lotsch

Das ist alles so verkorkst, von der Besoldungsgesetzgebung über die Rechtsprechung, die zeitnahe Geltendmachung, die Ausschöpfung des Reschtsweges bis zum "effektiven Rechtsschutz" und zur"Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs". Und es tut mir leid das sagen zu müssen, das BVerfG spielt da eine gewichtige Rolle mit, mit seiner sich immer wieder ändernden aber trotzdem nichts sagenden Rechtssprechung. Und der Gesetzgeber spielt auf Zeit. Wir werden Weimarer Verhältnisse bekommen.