Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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DeltaR95

Frage: Hat eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Beamten (wie jetzt in Hamburg von 40 auf 41 Wochenstunden) keinen Einfluss auf die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung?

Sprich, an welcher Stelle wird folgendes Szenar abgefangen:

- Dienstherr erhöht Besoldung in einem Jahr um 3 %, Nominallohnindex steigt um 3 %
- Dienstherr erhöht die Wochenarbeitszeit der Beamten um 1 Stunde (faktisch eine Besoldungskürzung)

Im Urteil des BVerfG aus 2025 finde ich zu diesem Thema nichts oder ist dies in der Definition der Indexe "verborgen"?

SonicBoom

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:45Frage: Hat eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Beamten (wie jetzt in Hamburg von 40 auf 41 Wochenstunden) keinen Einfluss auf die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung?

Sprich, an welcher Stelle wird folgendes Szenar abgefangen:

- Dienstherr erhöht Besoldung in einem Jahr um 3 %, Nominallohnindex steigt um 3 %
- Dienstherr erhöht die Wochenarbeitszeit der Beamten um 1 Stunde (faktisch eine Besoldungskürzung)

Im Urteil des BVerfG aus 2025 finde ich zu diesem Thema nichts oder ist dies in der Definition der Indexe "verborgen"?

25€ die Stunde mal 56= 1400€ weniger. Selbst wenn die Indizes hier anschlagen wäre es sehr wenig und einmalig. Zudem ist bei 50 Stunden eh Schluss.

cyrix42

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:45Frage: Hat eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Beamten (wie jetzt in Hamburg von 40 auf 41 Wochenstunden) keinen Einfluss auf die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung?

Nein, denn ein Beamter wird nicht für seine Arbeitstätigkeit entlohnt, sondern gemäß seines Amtes alimentiert.

DeltaR95

Zitat von: SonicBoom in Heute um 13:5625€ die Stunde mal 56= 1400€ weniger. Selbst wenn die Indizes hier anschlagen wäre es sehr wenig und einmalig. Zudem ist bei 50 Stunden eh Schluss.

Vielleicht rechne ich ja falsch:

- Beamter verdient 3.000 € netto, bei 3 % Lohnerhöhung 90 € pro Monat oder 1.080 € mehr pro Jahr
- 25 € pro Stunde dürften wohl für diesen Beamten die untere Grenze sein

Wenn ich von 1.080 € deine 1.400 € abziehe, würde der Beamte sogar "Minus" machen in diesem Jahr?

Zitat von: cyrix42 in Heute um 13:57Nein, denn ein Beamter wird nicht für seine Arbeitstätigkeit entlohnt, sondern gemäß seines Amtes alimentiert.

Das ist schon klar, aber der Beamte soll doch an der Entwicklung der Gesellschaft in irgendeiner Form beteiligt werden? Wenn der Beamte immer "mehr" arbeitet und der Durchschnitt der Wochenarbeitszeit der Bevölkerung (angeblich) immer weiter sinkt, muss das doch irgendwo "eingepreist" werden?

Quasselstrippe

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:45Frage: Hat eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Beamten (wie jetzt in Hamburg von 40 auf 41 Wochenstunden) keinen Einfluss auf die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung?

Sprich, an welcher Stelle wird folgendes Szenar abgefangen:

- Dienstherr erhöht Besoldung in einem Jahr um 3 %, Nominallohnindex steigt um 3 %
- Dienstherr erhöht die Wochenarbeitszeit der Beamten um 1 Stunde (faktisch eine Besoldungskürzung)

Im Urteil des BVerfG aus 2025 finde ich zu diesem Thema nichts oder ist dies in der Definition der Indexe "verborgen"?

Gegenfrage (ich weiß es gerade wirklich nicht...):
Geht bei der Indexbildung für die Tariflöhne irgendwie ein, ob die Tariflöhne auf der Basis von 35, 37, 39.5 oder 40h pro Woche entstanden sind bzw. ob sich diese Wochenstundenzahlen über die Zeit verändern?

cyrix42

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:02Wenn ich von 1.080 € deine 1.400 € abziehe, würde der Beamte sogar "Minus" machen in diesem Jahr?

Ja, du rechnest falsch. 1800€ mehr sind 1800€ mehr und kein "Minus".

Selbst wenn der "Stundenlohn" sinken würde, würde deshalb noch lange nicht weniger Besoldung fließen. Mal davon abgesehen, dass -- wie schon gesagt -- Beamte nicht für ihre Arbeitstätigkeit entlohnt werden, der Stundenumfang hier also keine Rolle spielt.

ZitatDas ist schon klar, aber der Beamte soll doch an der Entwicklung der Gesellschaft in irgendeiner Form beteiligt werden?

Dafür gibt es die Prüfparameter. Nur haben die weiterhin nichts mit dem Arbeitsumfang -- weder der Beamten noch der Vergleichskohorten -- zu tun.

ZitatWenn der Beamte immer "mehr" arbeitet und der Durchschnitt der Wochenarbeitszeit der Bevölkerung (angeblich) immer weiter sinkt, muss das doch irgendwo "eingepreist" werden?

Das Beamten-Verhältnis bringt einige Vor- und einige Nachteile mit sich. Inwiefern hier jetzt das Direktionsrecht des Dienstherrn irgendwo gesondert "eingepreist" werden müsste, ist doch fraglich. Man hat eben keinen Arbeitsvertrag mit einem vereinbarten Tausch von Arbeitszeit gegen Bezahlung unterschrieben, sondern sich in einem Amt ernennen lassen.

Es kommt mir hier wieder so vor, als ob man das beste aus beiden Welten anstrebt...

BVerfGBeliever

Für den Wert des Besoldungsindex ist ausschließlich die jeweilige Gesamthöhe der tatsächlichen Jahresbesoldung relevant, egal ob die Wochenarbeitszeit beispielsweise 38,5 Stunden (ab April 1990, siehe hier) oder 42 Stunden (zwischenzeitlich in Bayern und Hessen) beträgt.

Gleiches gilt für den Nominallohnindex: "Bei der Konzeption des Nominallohnindex wurde bewusst der Bruttomonatsverdienst und nicht der Bruttostundenverdienst als zentrale Größe gewählt. Auf diese Weise soll der Reallohnindex widerspiegeln, dass die Kaufkraft der Beschäftigten gegebenenfalls aufgrund einer höheren Zahl bezahlter Arbeitsstunden gestiegen ist. Würde nur der Bruttostundenverdienst betrachtet, bliebe dieser Effekt unsichtbar." (Quelle)

InternetistNeuland

Welcher Lohn wird für die Indizes denn verglichen? Die Jahresbruttobesoldung oder der Stundenlohn? Weil das ist ja ein erheblicher Unterschied.

Rentenonkel

Ich arbeite lieber mit Beispielen, dann wird, so denke ich, klarer, was ich meine.

Der Richter A hat einen Fall zu verhandeln, in dem der Kläger behauptet, er habe zu wenig Kindesunterhalt bekommen. Weil er viel zu tun hat, schaut er sich die Zahlen nach der zwei Punkte Methode an:

Das Kind ist im Juni geboren. Die Kindesmutter hat im ersten Jahr nach der Geburt 6 * 285 Euro bekommen. Ab dem 01.01. des Folgejahres hat der Kindesvater der Kindesmutter 12 * 300 Euro gezahlt. Im Jahr darauf hat er ihr 12 * 315 Euro gezahlt.

Jetzt legt der Richter das erste Jahr, indem die Kindesmutter 12 Zahlungen erhalten hat, als Basisjahr fest. In dem Basisjahr hat die Mutter 12 * 300 Euro, also 3600 Euro erhalten.

In dem Jahr darauf hat die Mutter 12 * 315 Euro erhalten, also 3780 Euro.

Daraus ergibt sich ein Index von 1,05.

Den vergleicht der Richter nunmehr mit dem Index der Düsseldorfer Tabelle, der ebenfalls 1,05 beträgt und weist die Klage ab.

In der Nachbarkammer hat Richter B einen ähnlichen Fall zu verhandeln und fragt bei Richter A nach, wie der es gelöst hat.

In dem Fall ist das Kind ebenfalls im Juni geboren, der Kindesvater hat die Anpassung aber erst immer im Juli nach dem Geburtstag vollzogen.

Mithin hat die Kindesmutter im ersten Jahr 6 * 285 Euro erhalten, im zweiten Jahr 6 * 285 Euro und 6 * 300 Euro und im dritten Jahr 6 * 300 Euro und 6 * 315 Euro.

Jetzt geht der Richter hin und bildet das Basisjahr: 6 * 285 plus 6 * 300 = 3510 Euro.

Dann berechnet er das nächste Jahr: 6 * 300 Euro plus 6 * 315 Euro = 3690

Der Index beträgt ebenfalls 1,05.

Den Index vergleicht er nun mit dem Index der Düsseldorfer Tabelle und weist die Klage ab.

Obwohl das Kind vom Richter A in dem Jahr 90 Euro mehr bekommen hat als das Kind von Richter B, ist der Index bei zwei unterschiedlich gelagerten Fällen identisch.

DeltaR95

Zitat von: cyrix42 in Heute um 14:16Es kommt mir hier wieder so vor, als ob man das beste aus beiden Welten anstrebt...

Das nicht, aber so vergleicht man Äpfel mit Birnen - oder ganz übertrieben: Ein Beamter, der 35 Stunden die Woche für 3.000 € "netto" leistet, könnte im Vergleich zur pW "amtsangemessen" besoldet sein. Ein Beamter, der dafür 41 Stunden leisten muss, jedoch nicht.

Diese gesamte Fortschreibungsprüfung ist ja schön und gut, ich vermag aber allein aufgrund dieses Unterschiedes in der Wertigkeit der Wochenarbeitszeit nicht zu erkennen, wo dort ein "vollständiges Bild" erstellt wird.

GoodBye

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:56Das nicht, aber so vergleicht man Äpfel mit Birnen - oder ganz übertrieben: Ein Beamter, der 35 Stunden die Woche für 3.000 € "netto" leistet, könnte im Vergleich zur pW "amtsangemessen" besoldet sein. Ein Beamter, der dafür 41 Stunden leisten muss, jedoch nicht.

Diese gesamte Fortschreibungsprüfung ist ja schön und gut, ich vermag aber allein aufgrund dieses Unterschiedes in der Wertigkeit der Wochenarbeitszeit nicht zu erkennen, wo dort ein "vollständiges Bild" erstellt wird.

Mit der Fortschreibung (Quantitativ)ist es ja auch noch nicht getan. Sonst wäre das Ganze allein eine Frage der Mathematik. Und so sieht es das BVerfG ja nicht. Deshalb gibt es ja die Abwägung (Qualitativ). Das BVerfG beschäftigt sich immer noch mit Verfassungsrecht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

cyrix42

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:56Das nicht, aber so vergleicht man Äpfel mit Birnen

Jep, der Arbeitnehmer wird für seine Tätigkeit bezahlt, der Beamte nicht. Insofern interessiert beim ersten der Arbeitsumfang, beim zweiten nicht. Also ergibt es keinen Sinn, den Stundenlohn eines Arbeitnehmers mit der Alimentation des Beamten zu vergleichen. Denn dieser erhält diese ja nicht für seine Arbeit; sonst dürfte es gar keine familienbezogenen Alimentationsbestandteile geben...

Insofern ist das Abheben auf die Arbeitszeit hier nicht zielführend.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:55Ich arbeite lieber mit Beispielen, dann wird, so denke ich, klarer, was ich meine.

Der Richter A hat einen Fall zu verhandeln, in dem der Kläger behauptet, er habe zu wenig Kindesunterhalt bekommen. Weil er viel zu tun hat, schaut er sich die Zahlen nach der zwei Punkte Methode an:

Das Kind ist im Juni geboren. Die Kindesmutter hat im ersten Jahr nach der Geburt 6 * 285 Euro bekommen. Ab dem 01.01. des Folgejahres hat der Kindesvater der Kindesmutter 12 * 300 Euro gezahlt. Im Jahr darauf hat er ihr 12 * 315 Euro gezahlt.

Jetzt legt der Richter das erste Jahr, indem die Kindesmutter 12 Zahlungen erhalten hat, als Basisjahr fest. In dem Basisjahr hat die Mutter 12 * 300 Euro, also 3600 Euro erhalten.

In dem Jahr darauf hat die Mutter 12 * 315 Euro erhalten, also 3780 Euro.

Daraus ergibt sich ein Index von 1,05.

Den vergleicht der Richter nunmehr mit dem Index der Düsseldorfer Tabelle, der ebenfalls 1,05 beträgt und weist die Klage ab.

In der Nachbarkammer hat Richter B einen ähnlichen Fall zu verhandeln und fragt bei Richter A nach, wie der es gelöst hat.

In dem Fall ist das Kind ebenfalls im Juni geboren, der Kindesvater hat die Anpassung aber erst immer im Juli nach dem Geburtstag vollzogen.

Mithin hat die Kindesmutter im ersten Jahr 6 * 285 Euro erhalten, im zweiten Jahr 6 * 285 Euro und 6 * 300 Euro und im dritten Jahr 6 * 300 Euro und 6 * 315 Euro.

Jetzt geht der Richter hin und bildet das Basisjahr: 6 * 285 plus 6 * 300 = 3510 Euro.

Dann berechnet er das nächste Jahr: 6 * 300 Euro plus 6 * 315 Euro = 3690

Der Index beträgt ebenfalls 1,05.

Den Index vergleicht er nun mit dem Index der Düsseldorfer Tabelle und weist die Klage ab.

Obwohl das Kind vom Richter A in dem Jahr 90 Euro mehr bekommen hat als das Kind von Richter B, ist der Index bei zwei unterschiedlich gelagerten Fällen identisch.

Du hast jetzt ne Menge geschrieben zu Festlegung des startzeitpunktes und wertes eines Basisindex. Insofern ist dein Vergleich schon Sinnfrei, da realistischer Weise Beide Richter beide Fälle gegen die selbe Basis zu vergleichen hätten. Wenn du an 1996 mäkeln willst dann mach das, aber dann bitte korrekt.

BuBea

Kleiner Hinweis:
Das Statistische Landesamt Berlin hat 2025 eine Revision des Nominallohnindex durchgeführt.
siehe https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/gesellschaft/arbeit/verdienste und dort die Lange Reihe (Fußnote). Verbindet man diese Reihe mit den Werten von vor 2007 zurück bis 1996 und rechnet dann nochmal den Beschluss des BVerfG nach, ändert sich das Gesamtergebnis nur marginal ABER: Man rückt insbesondere in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt näher an die 5% Grenze heran und die Besoldungsgruppen A14 und A16 in 2015 sowie die Besoldungsgruppe A16 in 2018 hätten ein Fähnchen erhalten.


Interessant auch: Der NLI Berlin hat ab 2013 im Vergleich zum bundesweiten NLI ja förmlich den Turbo eingelegt.

BuBea

Noch eine Ergänzung: Wie kann es sein, dass der Vergleich BI zun VPI in Berlin für die Jahre 2007 bis 2015 signifikant anschlägt, der Vergleich NLI Berlin aber nicht? Rechnet man mit dem bundesweiten NLI den Beschluss nach, zeigt sich, dass dieser in den Jahren wo der VPI anschlägt ebenfalls anschlägt und zwar -wie man vermuten würde mit einem Jahr- Verzögerung. Warum startete der NLI Berlin erst ab 2013 so richtig durch, der bundesweite NLI aber schon viel früher?