Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Hallo Rentenonkel,

Ich habe ernsthafte Probleme, etwas zusammen zu rechnen was ich nicht nachvollziehen kann, würde es versuchen, weil Du es bist.

Bei der Schuldenmethode kann ich noch ein Stück mitgehen, bei fiktiven Jahresbesoldunges schon weniger. Wie berücksichtigst Du eigentlich Sockelbeträge und Einmalzahlungen in Deinen fiktiven Besoldungen?

Hast Du eine Exceltabelle, in der die tatsächlich gewährten Jahresbrutto-Besoldung die fiktive Soll-Jahresbesoldung und der Bequemlichkeit halber auch die Tariflohnindizes, VPI, und Nominallohnindizes des Bundes oder Berlin enthalten.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 20:55Das, was ich hier von mir gegeben habe, darf man als Spickzettel verstehen.

Wenn dass, was ich schreibe, grundsätzlich richtig sein könnte, dann entfaltet es prozessual eine enorme Wucht.

Wenn also die Mathematiker die Lücken in meiner mathematischen Betrachtung schließen

und die Juristen die Lücken in meiner juristischen Betrachtung schließen

das gemeinsame Ziel aber sein muss, es nicht zu widerlegen, sondern möglichst zu beweisen, dass es richtig ist,

dann kämen wir in der Betrachtung weiter und alle im hD können sich alsbald die 21 Zoll Felgen bestellen.

Wenn die Betrachtung sich am Ende als falsch heraus stellen sollte, dann ändert sich aber nichts. Glaub mir bitte einfach, wenn ich dir sage, dass du keine Chance hast, solange du nicht nachweisen kannst, dass die Fortschreibungsprüfung verletzt ist.
Amen.
Und wenn man behauptet, dass der Senat nur Besoldungsanpassungen die zum 1.1. stattfinden als sachgerecht formuliert hat, dann dürfte das auch nicht viel Gerichtskosten verursachen.

Bundesjogi

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 19:39@clarion:

Das Urteil haben einer der besten Juristen Deutschlands (Maidowski) und eine der besten Mathematikerin des Landes (Färber) über Monate hinweg gemeinsam entwickelt.

Man kann es nur durchdringen, wenn man sich in beiden Wissenschaften sicher bewegt oder aber sich in einer besonders gut auskennt und in der anderen auf jemand anderem vertraut.

Deswegen habe ich Dir versucht, dass in deiner Welt zu erklären.

In der Rechtswissenschaft gibt es nur sachgemäß oder nicht sachgemäß. Genauso gibt es in der Mathematik (bis auf die Zahl 0) nur gerade oder ungerade.

Ich kann auch sagen, ich verstehe nicht, dass -5 eine richtige Lösung sein kann.

Ich kann auch sagen, ich verstehe nicht, warum man, wenn man sagt, eine durch 2 teilbare Zahl ist gerade darauf kommen kann dass eine nicht durch 2 teilbare Zahl nicht gerade sein kann.

Wenn ich mir wünsche, dass du das, was ich über die mathematische Wirkung geschrieben habe, als grundsätzlich richtig erachtest, also

wenn ich den Besoldungsindex nach links schiebe, das Delta berechne, sie wieder nach rechts schiebe und das Delta von dem Index abziehe

und dann mit Tariflohnindex vergleiche

und dann das Ergebnis

a) kleiner 1 ist, wenn es keine zusätzliche Einmalzahlung gab
b) gleich 1 ist, wenn es eine zusätzliche Einmalzahlung gab, die dem Pippi Langstrumpf Wert entspricht und
c) größer 1 ist, wenn die zusätzliche Einmalzahlung größer ist als der Pippi Langstrumpf Wert


dann würdest du diese Aussage von mir stützen.

Wenn du diese Aussage von mir als ausgewiesene Expertin für Mathe stützt, und hier irgendein kompetenter Jurist die juristische Betrachtung stützen würde, dann kämen wir gemeinsam weiter.

Solange aber Mathematiker versuchen, die juristische Auslegung zu widerlegen, und Juristen versuchen, die mathematische Auslegung zu durchdringen, drehen wir uns im Kreis.
Niemand versucht, eine juristische Aussage mathematisch zu widerlegen. Die Kritik an diesen Index war immer schon mathematisch. Und man kann es wirklich kinderleicht an den Einheiten erkennen. Färber teilt Euro(Jahresbetrag)/Euro(Basisjahrbetrag) und erhält damit einen Prozentindex weil sich Euro rauskürzt. Schwan teilt prozentuale Erhöhung durch verspätete Zahlung in Monaten und bekommt damit ab Jahr 2 ein Chaos weil es die Einheit Prozent^2 genau so wenig gibt wie Monat^2 und damit im übrigen auch erklärt ist, wieso der Fehler umso schlimmer wird je später die Erhöhung erfolgt, da sich der Fehler eben potenziert.

Das was du hier versuchst (und was Schwan zu Grunde gelegt hat) ist eine unzulässige Ausweitung einer für eine Periode gültigen Aussage auf eine weitere Periode. Da kommt es nicht drauf an, ob diese Verschiebung einmal funktioniert, sondern ob sie jedes weitere Jahr genau so funktioniert. Beim Roulette gibt es in einem Durchgang auch immer nur rot, schwarz oder null. In zwei Durchgängen gibt es aber dazu noch rot/schwarz, rot/null und null/schwarz und in drei Durchgängen dann auch rot/schwarz/null (ich habe auf die Reihenfolge verzichtet der Einfachheit halber). Da stimmt die Aussage auch nur für einen Durchgang. Es lässt sich eben nicht alles erweitern.

Rentenonkel

Ich muss zugegeben, dass es mir am Anfang extrem schwer gefallen ist, das Urteil zu lesen, bis ich verstanden habe, wie es aufgebaut ist.

Starten muss man mit dem Satz:

Ich habe festgestellt, Du hast das, was ich Dir gesagt habe, nicht getan, sondern mich hintergangen.

Dort wird erstmal nur festgehalten, dass man etwas gemacht hat, was den Gegenüber "not amused" hat. Es wird jedoch nicht erklärt, was genau und wie man sein Verhalten ändern soll.

Das folgt erst in den anderen Sätzen, die als "wenn, dann" Sätze zu lesen sind. Manche Sätze sind davon von Maidowski, also juristisch zu durchdringen, andere aber von Färber, sind also mathematisch zu durchdringen.

Jetzt arbeiten beide auch gerne mit dem Umkehrschluss und mit den Ausnahmeregeln.

Das ganze Urteil ist in diesem Stil aufgebaut.

Wenn A ...., dann B ....

Ich gebe Euch mal ein Beispiel:

Wenn die Straße nass ist, regnet es.

Kann damit genau das gemeint sein, was da steht. Es kann aber auch gemeint sein

Wenn die Straße nicht nass ist, dann regnet es nicht oder in der nächsten Schwierigkeitsstufe

Wenn die Straße trocken ist, regnet es nicht.

Genauso auf der mathematischen Seite.

Wenn da steht

Eine Zahl ist gerade, wenn sie durch zwei teilbar ist

dann kann das genau das bedeuten, es kann aber auch bedeuten

Wenn eine Zahl nicht gerade ist, kann man sie auch nicht durch 2 teilen

oder in der nächsten Schwierigkeitsstufe

Wenn eine Zahl nicht durch 2 teilbar ist, ist sie auch nicht gerade

Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass manche Sätze eine später folgende "wenn" "dann" Regel langsam aufbauen, man den Sinn dahinter aber erst erfasst, wenn man das Ganze bis zum Ende durchdenkt.

Auch kann es sein, dass es bei den "wenn" "dann" Regeln mehr als eine Lösung gibt, also zwei verschiedene Wege erklärt werden, die beide richtig sein können.

Manche Regeln sind auch hinter vermeintlich einfachen Sätzen versteckt, wie der Satz:

Ausnahmsweise ist es erlaubt, andere Menschen zu töten, wenn man durch Notwehr gerechtfertigt ist.

Dann muss man erkennen, dass es in allen anderen Fällen eben nicht gerechtfertigt ist, einen anderen Menschen zu töten.

Und wenn man davon ausgeht, dass diese Analyse richtig sein könnte, dann darf man Swens Gedanken mal folgen, um zu sehen, wohin sie führen.

Und wenn jeder Satz tatsächlich entweder eine spätere Regel logisch aufbaut oder selbst eine solche ist, dann ist kein Satz ohne Bedeutung.

Und wenn kein Satz tatsächlich ohne Bedeutung ist, dann muss man ihn entweder mathematisch oder juristisch durchdringen.

@moin: ich habe da noch ein paar Schwierigkeiten mit den Verhältnissen der Indices zueinander, kannst Du mir dabei helfen, das besser zu verstehen?

@clarion: Danke

clarion

Meinst Du wirklich,  dass das BVerfG uns versteckte Botschaften zuflüstert, die nicht offensichtlich zu Tage treten?

Ich würde über die fiktive Soll-Jahresbesoldung einen Festpreisindex  mit der Basis 1996 rechnen,, Achtung, das Basisjahr ist auch fiktiv zu rechnen und mal die Indizes graphisch auftragen.

Welche Verständnisprobleme hast du mit den Indizes? Kennst Du den Begriff der mathematischen Korrelation?

cyrix42

@Rentenonkel: Nun mal Butter bei die Fische: Kommt deine Methode auf die im Urteil veröffentlichten Zahlen, oder nicht?

Ich will keine anderen Beispiele, ich will den Vergleich zu dem sehen, was das BVerfG selbst gerechnet hat.

Wenn du auf die gleichen Zahlen kommst: Ok, du hast eine alternative Formulierung gefunden. Wenn du auf andere Zahlen kommst: Dann ist wohl an deiner Interpretation des Urteils etwas falsch.

Du brauchst nicht irgendwelche Analogien bringen, sondern kannst dich an den realen Zahlen orientieren. Damit hast du eine einfache Entscheidungsgrundlage, mit der du auch empirisch und klar herausfinden kannst, wo du stehst.

Alles andere ist nur (sorry) "Herumgequatsche"...

Rentenonkel

Okay cyrix42, ich versuche es mal, in "wenn" "dann" Sätze zu formulieren:

1.) Wenn man davon ausgeht, dass der Satz "eine unterjährige Besoldungsanpassung verletzt die Fortschreibungspflicht" richtig ist und daraus schließt, dass
2.) eine nicht unterjährige Besoldungsanpassung die Fortschreibungspflicht nicht verletzt und
3.) bei der neuen Betrachtung die Frage, ob die prozentuale Erhöhung richtig war, in den nächsten Berechnungsschritt, also dem Vergleich des Pippi Langstrumpf Index mit den anderen drei Indices verschoben wurde
4.) mithin beim Besoldungsindex die prozentuale Erhöhung, egal wann sie stattgefunden hat, an der Stelle als Benchmark gilt und
5.) der Senat wollte, dass Versäumnisse aus der Vergangenheit nicht unter den Tisch fallen, sondern sichtbar werden und
6.) der Gesetzgeber nicht argumentieren kann, man habe bei der Betrachtung die Erhöhung der Einmalzahlungen übersehen und
7.) dennoch am Ende die Lampen leuchten sollen, wenn sie zu leuchten haben, und die nicht leuchten dürfen, wenn der Besoldungsgesetzgeber alles richtig gemacht hat,

dann braucht man eine sachgerechte Methodik zur "Spitzausrechnung" des Pippi Langstrumpf Index.

Und da ist die Frage, ob der Schwan Index das kann oder ob er es nicht kann.

cyrix42

Hallo Rentenonkel,

das BVerfG hat eine Methode vorgestellt, du verwendest eine andere (die Schwan-Methode). Beide kommen zu abweichenden Ergebnissen. Und nu? Warum sollte der Schwan-Ansatz jetzt von irgendeinem Gericht als relevanter erachtet werden als der, den das BVerfG selbst zu Anwendung bringt?!

Wem ist mit dieser Diskussion geholfen? Jedenfalls potentiellen Kläger_innen nicht, denn jedes Gericht muss sich an dem orientieren, was das BVerfG macht; dieses kann sich zwar selbst korrigieren, aber ist es dafür nach deiner Sicht der Dinge der beste Weg, dem Gericht Inkompetenz zu unterstellen, dass es "evident sachwidrige" Beschlüsse getroffen hätte?

Rentenonkel

Zitat von: cyrix42 in Heute um 07:25Hallo Rentenonkel,

das BVerfG hat eine Methode vorgestellt, du verwendest eine andere (die Schwan-Methode). Beide kommen zu abweichenden Ergebnissen. Und nu? Warum sollte der Schwan-Ansatz jetzt von irgendeinem Gericht als relevanter erachtet werden als der, den das BVerfG selbst zu Anwendung bringt?!

Wem ist mit dieser Diskussion geholfen? Jedenfalls potentiellen Kläger_innen nicht, denn jedes Gericht muss sich an dem orientieren, was das BVerfG macht; dieses kann sich zwar selbst korrigieren, aber ist es dafür nach deiner Sicht der Dinge der beste Weg, dem Gericht Inkompetenz zu unterstellen, dass es "evident sachwidrige" Beschlüsse getroffen hätte?

Das sage ich doch gar nicht. Ganz im Gegenteil, wenn die Lösung, die herausgearbeitet wurde, sich als richtig erweist, dann ist das Urteil sogar genial.

Vereinfacht ausgedrückt verstehe ich das Urteil so:

a) Wenn der Gesetzgeber zum 01.01. angepasst hat, dann darfst Du "nur" den Färber Index nutzen
b) Wenn der Gesetzgeber unterjährig angepasst hat, dann darfst Du Dich entscheiden, ob Du den Färber Index nimmst oder den Pippi Langstrumpf Index.
c) Bei meiner Betrachtung hat es ausgereicht, dass ich nur den Färber Index nehme, weil ich auch so bewiesen habe, dass über 95 % der Beamten unteralimentiert sind. Es spielt also keine Rolle, ob die anderen 5 % zufällig verfassungsgemäß besoldet wurden oder nicht, das Gesetz ist insgesamt "ungenügend"
d) Da ich bei meiner Betrachtung den Pippi Langstrumpf Index gar nicht brauchte, aber nicht ausschließen kann, dass der Besoldungsgesetzgeber meine Rechtsprechung wieder umgeht, und ich keine Lust habe, alle 5 Jahre über die Beamtenbesoldung neu zu entscheiden, weil ich auch noch andere Dinge zu tun habe, sage ich Dir nur, welche Funktionsweise der Pippi Langstrumpf Index hat, damit Du ihn berechnen kannst, falls es drauf ankommt, und ihn prozessual nutzen kannst, wenn es nötig ist.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:171.) Wenn man davon ausgeht, dass der Satz "eine unterjährige Besoldungsanpassung verletzt die Fortschreibungspflicht" richtig ist und daraus schließt, dass
Nun, da dieser Satz falsch ist, brauche ich nicht weiterlesen.
Wenn der eine 2% im Januar bekommt und der andere 4% im Juli, dann ist es nicht sachgerecht? Obwohl beide gleichviel Geld in dem Jahr erhalten?

Denk mal darüber nach und such weiter nach der Zeile, in dem der Senat sagt: Nur Besoldungserhöhungen ab 1.1. sind sachgerecht.
Wenn dem so wäre, dann hätte man die Spitzausrechnung vom Besoldungsindex 2025 verwerfen können und einfach darauf abstellen können, hat man aber nicht, weil das Gericht festgestellt hat, dass auch eine unterjährige Besoldungserhöhung sachgerecht sein kann (s.Rn31ff im 2020er)

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:35Vereinfacht ausgedrückt verstehe ich das Urteil so:
Und damit stehst du ziemlich allein auf weiter Flur.
Also nimm gerne dein Spickzettel, gehe zu Gericht und andere kaufen sich vom erspartem Geld neue Felgen.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 04:07@moin: ich habe da noch ein paar Schwierigkeiten mit den Verhältnissen der Indices zueinander, kannst Du mir dabei helfen, das besser zu verstehen?
Ich wüsste nicht wie ich dir da helfen kann. Die sehr anschaulichen Beispiele zeigen doch schon sehr deutlich welchen Unsinn der ZBR Index produziert.
Man kann zwei Indices nicht miteinander vergleichen, die nicht die gleiche Basis haben.
Was für einen Sinn würde es machen unterschiedliche Basisjahre zu nehmen, dass dürfte man doch zumindest schnell verstehen.

Wenn ich messen möchte wieviel weniger/mehr an Geldzuwachs man seit dem Basisjahr jährlich erhalten hat, dann kann man das mittels der Färber-Methode errechnen.
Man kann dann aber nicht daraus schließen, dass man fehlerhaft alimentiert wird.
Auch das wurde schon anschaulich präsentiert.

Und wenn ich den ZBR-Index auf die Besoldung anwenden, dann kann ich ihn nur mit Werten vergleichen, die exakt genauso erstellt worden sind und man auch dort monatsweise die unterjährigen Mittelzufluss/Geldentwertung betrachtet. Sonst könnte ich eben mir ein beliebiges Basis Jahr nehmen und mit diesen Werten rechnen.

ExponentialFud

Rentenonkel, du musst dir mal anschauen wie man wenn-dann-Aussagen korrekt negiert.

Wenn es regnet, dann wird es nass.

Umkehrung: wenn es nicht nass wird, dann regnet es nicht.

Ansonsten kommst du zu jeder Menge fehlschlüssen.

Und 0 ist eine gerade Zahl.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in 03.07.2026 10:04Ok, das, was Du einleitend ausführst, kann ich gut nachvollziehen, versuchen wir beide also, eine möglichst wert(ungs)freie Diskussion zu führen. Entsprechend würde ich Dich ebenfalls bitten, korrekt zu zitieren oder entsprechend zusammenzufassen, denn das ist in Deinem Beitrag 1070 gleichfalls nicht immer geschehen.

Du führst zunächst in der Nr. 1 aus, dass Du es als sachlich begreifst, der Bemessungsmethodik zu folgen, wie sie in den Rn. 123 f. gegeben sei.

Ich kann dazu nur das wiederholen, was ich schon gesagt habe, und fasse jenes als meine Sicht auf die Dinge möglichst prägnant und also kurz zusammen:

1. Ich halte dieses Vorgehen für sich betrachtet für legitim.

2. Ich halte es entsprechend sogar für nicht unwahrscheinlich, dass der Senat einem entsprechenden Vorbringen - sofern das in Reaktion auf eine Kritik Beteiligter vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht werden würde - umstandslos folgte. Auch das habe ich ja bereits wiederkehrend ausgeführt (und deshalb dargelegt, dass eine alternative Methodik m.E. umfassend begründet werden muss).

3. Ob der Senat der einen oder der anderen Position umstandslos folgen würde, können wir nicht sagen, da wir beide nicht in die Zukunft schauen können (so weiterhin meine Sicht auf die Dinge). Ich halte es für wahrscheinlich, dass das BVerfG alternative Bemessungsmethodiken entsprechend prüfen dürfte, sofern sie mit Argumenten vorgebracht werden. Sicherlich dürfte es dann als Gegenposition - die also die Argumente für alternative Bemessungsmethoden bestreiten wollte - nicht von Nachteil sein, denke ich, diese ebenfalls mit Argumenten vorbringen zu können. Diese Gegenposition müsste dann - sofern man sich als Gegenpartei dazu entschlösse, sie vorzubringen - konkret entwickelt werden, denke ich. Das müsste sich also dann zeigen (so zumindest meine Sicht auf die Dinge).

Teil der Position, die also eine alternative Bemessungsmethodik ins Feld führen wollte, dürfte - so ist zumindest meine Blick auf die Dinge - eine teleologische Betrachtung der aktuellen Entscheidung sein, die wiederum m.E. in die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht eingeordnet werden müsste, ohne dabei die - ich nenne sie mal - klassische Besoldungsrechtsprechung, wie sie bis etwa Mitte/Ende der 1990er Jahre vom Senat entwickelt worden ist, ausklammern zu können.

Sofern man also nach dem Zweck des aktuellen Rechtsprechungswandels fragt, kann man ihn m.E. unterschiedlich interpretieren. Dazu habe ich hier in der Vergangenheit bereits das eine oder andere ausgeführt, also worin ich mit der aktuellen Entscheidung grundlegende Wandlungen in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht sehe.

Entsprechend möchte ich fünf Frage an Dich richten und Dich also bitten, sie zu beantworten:

a) Aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken tritt der Senat Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung ein - oder tritt er Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung nicht in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung ein?

b) Unabhängig davon, ob der Senat mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung eintritt oder nicht, verändert er mit ihr seine bisherige Rechtsprechung. Welches sind Deiner Meinung nach grundlegende Veränderungen?

c) Welchen Zweck verfolgt der Senat jeweils mit diesen Veränderungen?

d) Welchen Zweck dient Deiner Meinung nach die Rn. 79?

e) Wenn der Senat an jener Stelle ausführt, dass es Versuche zu verhindern gelte, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen, hat er dann Deines Erachtens konkrete entsprechende Versuche im Blick?

Deine Meinung zu diesen Fragen würde mich interessieren, entsprechend bitte ich Dich, sie zu beantworten. Dabei wäre ich Dir verbunden, wenn Du Deine Antwort ebenfalls nicht mit einer Interpretation meiner Sichtweisen verbinden würdest, sondern zunächst einmal ausschließlich Deine eigene Position darlegen würdest.

Swen,

zunaechst danke. Genau so hatte ich mir den weiteren Verlauf unserer Diskussion vorgestellt.
Zu Deinen Fragen:

a) Tritt der Senat mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung ein?
Ja, allerdings nicht in dem Umfang, den Du aus der Entscheidung ableitest.
Ich sehe eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich der materiellen Betrachtung der Alimentation und ihrer Einordnung in den Kontext einer funktionsfaehigen Verwaltung.
Ich sehe jedoch keinen Bruch mit den bisherigen methodischen Grundsaetzen der Auslegung. Insbesondere sehe ich keinen Anhaltspunkt dafuer, dass bisher angewandte Berechnungsmethoden allein aufgrund einer vermuteten Zielrichtung der Entscheidung als ueberholt anzusehen waeren.

b) Welche grundlegenden Veraenderungen erkennst Du?
Aus meiner Sicht drei:
Die staerkere Betonung der materiellen Angemessenheit gegenueber rein formalen Betrachtungen.
Die deutlichere Einordnung der Alimentation in den Funktionszusammenhang einer leistungsfaehigen und rechtsstaatlichen Verwaltung.
Die Erkenntnis, dass Besoldung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Spannungsfeld verschiedener verfassungsrechtlicher Belange steht.

Diese Punkte halte ich fuer die eigentlichen Neuerungen.

c) Welchen Zweck verfolgt der Senat damit?
Ich glaube nicht, dass der Senat primaer eine neue Berechnungsmethodik etablieren wollte.
Sein Ziel sehe ich vielmehr darin, die Besoldungsrechtsprechung gegen Umgehungsstrategien zu stabilisieren und den materiellen Gehalt des Alimentationsprinzips staerker herauszuarbeiten.
Das betrifft aus meiner Sicht in erster Linie den verfassungsrechtlichen Pruefungsrahmen und nicht automatisch jede einzelne Berechnungsmethode.

d) Welchem Zweck dient Rn. 79?
Rn. 79 soll nach meinem Verstaendnis deutlich machen, dass Besoldungsanpassungen nicht mehr durch rein formale oder rechnerische Gestaltungen so behandelt werden duerfen, dass sich ihre tatsaechliche Wirkung auf die Alimentation verfaelscht.
Ich lese daraus jedoch keine Aussage, welche konkrete Methodik kuenftig fuer jede Spitzausrechnung zwingend anzuwenden ist.
Zwischen diesen beiden Aussagen besteht fuer mich ein erheblicher Unterschied.

e) Hat der Senat konkrete Umgehungsversuche im Blick?
Davon gehe ich aus.
Die Entscheidung ist aus meiner Sicht keine abstrakte rechtswissenschaftliche Abhandlung, sondern reagiert auf konkrete Entwicklungen in der Gesetzgebung der vergangenen Jahre.
Allerdings folgt daraus fuer mich wiederum nicht, dass jede Methodik, die nicht Deiner Interpretation entspricht, bereits einen solchen Umgehungsversuch darstellt :)

Hier wuerde ich sehr sorgfaeltig zwischen einer moeglicherweise unzutreffenden Berechnungsmethode und einer bewussten Umgehungsstrategie unterscheiden.

Trennung.
Zum Abschluss noch ein grundsaetzlicher Punkt:
Ich glaube, dass wir beide den Rechtsprechungswandel durchaus aehnlich wahrnehmen.
Du leitest aus diesem Rechtsprechungswandel jedoch bereits heute konkrete methodische Konsequenzen fuer die Spitzausrechnung ab.

Ich erkenne denselben Rechtsprechungswandel an, sehe aber bislang keine hinreichende Grundlage dafuer, bereits jetzt einzelne vom Senat selbst angewandte Berechnungsschritte teleologisch zu relativieren oder durch eine andere Methodik zu ersetzen.


Nun fuenf Fragen an dich mdBuB:

1.

Du gehst davon aus, dass der Senat mit der aktuellen Entscheidung einen neuen methodischen Massstab fuer die Spitzausrechnung schaffen wollte.

Bitte benenne die konkrete Randnummer, aus der sich ergibt, dass der Senat die in den Rn. 123 und 124 selbst angewandte Berechnungsmethode gerade nicht als methodisch tragfaehig ansieht.

Ich frage ausdruecklich nicht nach einer teleologischen Rekonstruktion, sondern nach einer tragenden Aussage der Entscheidung selbst.

2.

Du leitest aus Rn. 79 ab, dass eine Zwei-Punkte-Methodik den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr genuegen koenne.

Teilst Du die Auffassung, dass aus einer Kritik an der fiktiven Vorverlagerung unterjaehriger Besoldungsanpassungen logisch nicht zwingend folgt, dass jede Berechnung mit zwei Vergleichszeitpunkten dieselbe Fiktion enthaelt?

Falls nein, bitte erlaeutere den logischen Zwischenschritt.

3.

Du argumentierst wiederholt mit dem mutmasslichen Zweck der Entscheidung und den vom Senat verfolgten langfristigen Zielen.

Nach welcher anerkannten juristischen Auslegungsmethode darf eine teleologische Rekonstruktion einen veroeffentlichten Entscheidungstext verdraengen oder relativieren, obwohl dessen Wortlaut und konkrete Anwendung dem nicht ausdruecklich entsprechen?

Mich interessiert hierbei ausdruecklich die methodische Grundlage.

4.

Du fuehrst regelmaessig aus, dass die ZBR-Methodik den vom Senat definierten Gegenstand sachgerecht bemesse.

Angenommen, das Bundesverfassungsgericht wuerde in einem zukuenftigen Verfahren ausdruecklich feststellen, dass die in den Rn. 123 und 124 angewandte Berechnung weiterhin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genuegt.

Wuerdest Du Deine derzeitige Methodik dann aufgeben oder wuerdest Du weiterhin davon ausgehen, dass das Gericht lediglich prozessual entschieden, methodisch aber eigentlich etwas anderes gemeint habe?

5.

Du betonst wiederholt, dass der Senat systematisch und in langen Linien denke.

Teilst Du dann die Auffassung, dass ein so systematisch handelndes Gericht gerade deshalb gehalten waere, einen grundlegenden Methodenwechsel in den tragenden Entscheidungsgruenden ausdruecklich kenntlich zu machen?

Falls nein: Woran soll ein Normadressat erkennen koennen, dass kuenftig nicht mehr die veroeffentlichte Berechnung, sondern eine erst teleologisch zu rekonstruierende Methodik massgeblich sein soll?
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Rentenonkel

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 07:52Rentenonkel, du musst dir mal anschauen wie man wenn-dann-Aussagen korrekt negiert.

Wenn es regnet, dann wird es nass.

Umkehrung: wenn es nicht nass wird, dann regnet es nicht.

Das sehe ich leicht anders. Da es auch aus anderen Gründen nass werden kann, ist der richtige Umkehrschluss in meinen Augen:

wenn es nicht nass ist, dann regnet es nicht.

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 07:52Und 0 ist eine gerade Zahl.

Da hast Du Recht, weil 0 durch 2 teilbar ist.