Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:47Sorry, BVerfGBeliever, aber in den zwei Zitaten von Swen liegt kein gegenseitiger Widerspruch vor.
Und wie genau (bzw. noch relevanter: warum) würdest du versuchen wollen, eine angeblich "evident sachwidrige" (und daher laut Swen "nicht gestattete") Methodik plötzlich "verfassungsrechtlich zu rechtfertigen"?

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:51Und wie genau (bzw. noch relevanter: warum) würdest du versuchen wollen, eine angeblich "evident sachwidrige" (und daher laut Swen "nicht gestattete") Methodik plötzlich "verfassungsrechtlich zu rechtfertigen"?

Mit dem Gegenstand der betrachtet wird.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Unknown

Zitat von: clarion in Gestern um 11:14Hallo,

ich habe mal ein paar mathematische Betrachtungen angestellt.

Ich habe eine fiktive Zahlenreihe erstellt, in der alle 13 Monate die Besoldung abwechselnd um 1% bzw. 2% erhöht wird und diese einer Besoldung gegenübergestellt, die fiktiv jeweils zum 1. Januar erfolgt ist. Natürlich wäre eine fiktive Besoldungserhöhung besser und den Schaden habe ich als Zinsschaden mit 1, 2 und 5% Verzinsung ausgerechnet. Der Unterschied ist aber nicht so groß wie hier mancher denkt.

Jetzt muss mir nur noch jemand verraten, wie ich Exceldateien hier hoch laden kann.





Ich hatte dir dazu eine PN gesendet.

BVerfGBeliever

@PolareuD, Swen hat monatelang immer und immer wieder von einem ominösen "Gegenstand, der von einer Spitzausrechnung bemessen werden soll" gesprochen, hier ein willkürliches Beispiel:

Zitat von: SwenTanortsch in 02.07.2026 08:54@ clarion

Ich habe den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, hier in fast jedem dritten meiner Beiträge benannt. Du willst doch jetzt nicht wirklich sagen, dass Du nicht wüsstest, von welchem Gegenstand ich spreche, nachdem du regelmäßig behauptest, dass die in der ZBR vorgeschlagene Methodik nicht sachgerecht sei, die genau jenen Gegenstand zur ihrer Grundlage macht?
Außerdem hat er monatelang immer und immer wieder behauptet, dass beispielsweise die von ihm so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" seinen ominösen Gegenstand angeblich nicht korrekt bemesse und daher "evident sachwidrig" und somit nicht gestattet sei.

Vor drei Tagen behauptet er jedoch plötzlich, die monatelang angeblich nicht gestattete VG-Berlin-Methodik lasse sich plötzlich von einer Sekunde auf die andere "verfassungsrechtlich rechtfertigen". Darin siehst du keinen Widerspruch..?

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:03@PolareuD, Swen hat monatelang immer und immer wieder von einem ominösen "Gegenstand, der von einer Spitzausrechnung bemessen werden soll" gesprochen, hier ein willkürliches Beispiel:
Außerdem hat er monatelang immer und immer wieder behauptet, dass beispielsweise die von ihm so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" seinen ominösen Gegenstand angeblich nicht korrekt bemesse und daher "evident sachwidrig" und somit nicht gestattet sei.

Vor drei Tagen behauptet er jedoch plötzlich, die monatelang angeblich nicht gestattete VG-Berlin-Methodik lasse sich plötzlich von einer Sekunde auf die andere "verfassungsrechtlich rechtfertigen". Darin siehst du keinen Widerspruch..?

Für mich gibt es keinen Widerspruch, wenn man erstmal einigermaßen nachvollziehen konnte, was mit der ZBR Methodik bezweckt wird.

Ob die Senatsmethode evident sachwidrig ist, sofern eine entsprechende Klage das BVerfG erreicht, entscheide nicht ich oder du, aber auch nicht Swen, sondern der Senat.

Insofern macht dieser groteske Diskurs hier, der immer und immer und immer wieder bei Null ansetzt keinen Sinn. Entweder man nimmt erstmal die ZBR Methodik an und versucht nachzuvollziehen was mit ihr bezweckt wird oder man lässt es bleiben. Man muss nicht Swen's Meinung sein, aber immer wieder das Gleiche durchzukauen ist Zeitverschwendung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:21Ich hatte noch nicht Zeit mir deinen Text durchzulesen. Aber nach schnellem Überfliegen.Dein Ernst? Dämliches Klagebegehren. Man möchte doch die gleiche Jahresbesoldung haben und nicht die gleichen Prozente.
Sonst fallen doch JSZ oder Einmalzahlung oder Sockelbeträge weg, die uU nix Prozentualles in sich tragen.


Ich habe versucht, ein analoges Beispiel zu bilden, bei dem es viele Platzhalter gibt.

(In dem ersten Verfahren ging es um die R Besoldung, im zweiten um die A Besoldung.)

Wenn ich jetzt aber angefangen hätte, wieder mit 115 % der Grundsicherung bis 2020 und 80 % MÄE ab 2020 zu rechnen, wäre das so kompliziert geworden, dass ich mich möglicherweise irgendwo verrechnet hätte. So habe ich das Beispiel vereinfacht, um lediglich eine Analogie zu erzeugen. Naturgemäß verliert es dabei etwas an Präzision.

Wenn es nicht für mehr Klarheit gesorgt hat, sondern noch mehr Verwirrung dadurch gestiftet wurde, entschuldige ich mich dafür.

Rentenonkel

#1311
Nachdem wir jetzt angefangen haben, in das Prozessrecht einzutauchen, müssen wir uns damit beschäftigen, was das Klagebegehr sein kann.

Entweder kann das Klagebegehr ein Normenkontrollverfahren sein, also eine Prüfung, ob eine Norm wie die R Besoldung oder die A Besoldung nach Art. 100 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar sein kann, dann wäre das der Gegenstand, den das Gericht zu prüfen hätte oder

das Klagebegehr kann ein Bescheid meines Dienstherrn sein gegen die Festsetzung meiner Bezüge und dann wäre das der Gegenstand, den das Gericht zu prüfen hätte.

Was bedeutet das hier im vorliegenden Fall?

Das BVerfG hat dem Berliner Senat aufgetragen, die verfassungswidrige Unteralimentation seiner Beamten bis zum 31.03.2027 zu heilen. Sobald das Gesetz durch den Berliner Senat gebracht wurde, müssen die Dienstherrn über die Widersprüche entscheiden.

Entweder zahlen sie was nach, helfen also dem Widerspruch ab, oder sie weisen ihn zurück.

Wenn der Dienstherr in dem Heilungsgesetz keine Aussage zu den in RN 159 "weißen" Beamten findet, dann kann er auch nichts abhelfen. Er kann dann nur bei den "grauen" Beamten abhelfen.

Wenn er nichts abhelfen kann, dann muss er den Widerspruch zurück weisen. Wenn er den Widerspruch zurück weist, sagt er sinngemäß: Ich weise Deinen Widerspruch zurück, weil die Norm, nach der Du besoldet wurdest, nicht verfassungswidrig war.

Wenn ich jetzt damit vor Gericht gehe, also gegen die Zurückweisung meines Widerspruches vors Fachgericht ziehe, muss ich also erneut rügen, dass die Norm, nach der ich besoldet wurde, verfassungswidrig war.

Jetzt schauen wir mal in die Randnummer 31 hinein.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch zu berücksichtigen, dass es zu der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass er alsbald verwirklicht wird (vgl. BVerfGE 35, 382 <405>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; stRspr). Ist daher bei Entscheidung der konkreten Vorlagefrage bereits absehbar, dass in der Fachgerichtsbarkeit ähnlich gelagerte Verfahren anhängig sind, die wegen des Verwerfungsmonopols des Art. 100 Abs. 1 GG ihrerseits zwingend eine konkrete Normenkontrolle erfordern, wenn das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist, kann es die auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle rechtfertigen, ausnahmsweise den Prüfungsgegenstand (gemeint ist der Pippi Langstrumpf Index, Anm. von mir) auf diese Gesetze zu erweitern. Dies gilt umso mehr, wenn eine außerordentliche Vielzahl von Verfahren bereits in der Fach- oder Verfassungsgerichtsbarkeit anhängig ist, die – wenn jeweils eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich würde – geeignet wären, die Verfassungsgerichtsbarkeit an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit zu bringen.

Wenn man das subsumiert, kann der Bescheid des Dienstherrn also nur dann rechtmäßig sein, wenn die Norm, auf die er sich stützt, nicht verfassungswidrig ist. Verfassungswidrig ist eine Norm, wenn sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Jetzt schauen wir uns mal RN 160 an:

Soweit die prüfungsgegenständlichen Normen gegen das Grundgesetz verstoßen, stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz fest (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).

In meinem Gegenstand, also meinem Widerspruchsbescheid, steht also das genaue Gegenteil von dem, was sich in dem Urteil widerfindet. Damit dürfte es nicht schwer fallen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Randnummer 31 erfüllt sind. Man kann die Klagebegründung schlicht auf RN 160 stützen, dann wird der Wertungswiderspruch zwischen dem Urteil und der Auslegung des Dienstherrn sichtbar.

Damit das dann dem Dienstherrn so richtig weh tut, darf in diesen Fällen ausnahmsweise statt dem Färber Index der Pippi Langstrumpf Index genommen werden, weil der einfach fiskalisch viel mehr weh tut, also der Berliner Senat so gezwungen werden soll, nach 20 Jahren Unteralimentation jetzt endlich mal aus dem Quark zu kommen.

Wenn der Schwan Index also methodisch eine sachgerechte Spitzausrechnung dessen ist, was der Pippi Langstrumpf Index definiert, dann kann das Fachgericht auch mit einer ganz einfachen Berechnungsmethode bestimmen, in welcher Höhe der Dienstherr dem klagenden Beamten eine Alimentation schuldet, bis der Berliner Senat ein neues Gesetz zur Beamtenbesoldung erlässt, dass wiederum nach Art. 100 GG erneut vorgelegt werden müsste, um deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Ganz einfach bedeutet bei einem Index von 0,50:

Ein Beamter klagt und bekommt Recht. Der Dienstherr überweist ihm monatlich 5000 EUR.

5000 EUR = 50 %

also sind 100 % = 10.000 EUR

Ergebnis: Bis der Berliner Senat aus dem Quark kommt muss der Dienstherr seinem Beamten monatlich 10.000 EUR zahlen.

Dadurch erhofft sich das BVerfG, einen weiteren Player auf seine Seite zu ziehen: Die Dienstherrn. Die müssen nämlich am Ende ausbaden, wenn der Berliner Senat kein verfassungsgemäßes Gesetz erlässt, obwohl er schon zum zweiten Mal in Karlsruhe verloren hat. Wenn also der fiskalische Druck aller betroffenen Dienstherrn eine kritische Masse überschreitet, also die Masse an Beamten, die geklagt haben, nach dem Pippi Langstrumpf Index zu alimentieren sind, (man darf vermuten, dass das auch ein Lauffeuer gibt, sobald auch nur einer das tatsächlich erstreitet), teurer wird, als ein neues Besoldungsgesetz zu machen, wird der fiskalische Druck, den der Pippi Langstrumpf Index erzeugt, so groß, dass dem Besoldungsgesetzgeber irgendwann nichts anderes übrig bleiben wird, als zu heilen, was geheilt werden muss. Damit packt das BVerfG den Haushaltsgesetzgeber mal so richtig an den ... na Ihr wisst schon,

So interpretiere ich das Urteil.

Rentenonkel

Zitat von: Durgi in Gestern um 08:38Wenn der Senat tatsaechlich der Auffassung gewesen waere, dass die Faerber-Berechnung den materiell-rechtlichen Pruefungsmaßstab verfehlt, warum haette er sie dann ueberhaupt als tragenden Bestandteil seiner Begruendung veroeffentlicht, anstatt ausdruecklich klarzustellen, dass sie ausschließlich prozessual bedingt und methodisch nicht verallgemeinerungsfaehig ist?

Die Färber Berechnung hat weiterhin Gültigkeit, wenn es ein Normenkontrollverfahren gibt. Der Pippi Langstrumpf darf dagegen nur im Fachgericht angewendet werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach Randnummer 32 erfüllt sind.

Mithin gibt es zwischen beiden eine friedliche Koexistenz.

nobbse

Wenn man Verfassungsrecht, und daraus folgernd die Rechte und Pflichten des Beamten, in den Blick nimmt, braucht´s kein Mikroskop. Unser, von der Verfassung geschütztes, Recht ist im gesamten Besoldungsjahr dem Amte angemessen alimentiert zu werden. Bei unterjähriger Besoldungsanpassung leihen wir dem Besoldungsgesetzgeber quasi die im ersten Halbjahr fehlende Erhöhung der Besoldung (Besoldungserhöhung 1.7. - ist anschaulicher). Denn da sind wir bei unseren Pflichten, von denen wir von unserem DH natürlich nicht befreit werden. Nämlich unsere Rechnungen vollumfänglich und pünktlich zu bezahlen. Bestes Beispiel war die Empörungswelle die durch unser Forum ging, als die Beitragserhöhungen der PKV´s eintrudelten. Mit was bezahlen wir das denn? Mit Geld aus unserer Vorsorgeschatulle natürlich. Kommt dann endlich die erforderliche Besoldungsanpassung beginnt das Dilemma zwischen Recht und Pflicht. Die Pflicht ist unsere Vorsorgeschatulle wieder aufzufüllen. Nee, wäre verfassungsrechtlich eigentlich die Pflicht des DH in Form einer Nachzahlung, aber nee, nee geht nicht, der Haushalt, mach mal selber.  Wie hoch war jetzt in diesem Jahr die Besoldungserhöhung noch mal??
Und jetzt Rechenschieber raus, und ausgerechnet was uns geklaut wurde. Oder besser Pipi fragen, die hat die Rechnung ja schon gemacht.
Nur meine naive,verfassungsrechtliche Sicht auf den Gegenstand der Spitzausrechnung.
Ok, da gibt es mit Sicherheit noch mehr Punkte, aber zu mir spricht mein Geldbeutel.

cyrix42

Zitat von: nobbse in Heute um 04:09Unser, von der Verfassung geschütztes, Recht ist im gesamten Besoldungsjahr dem Amte angemessen alimentiert zu werden.

Allerdings spricht das BVerfG in seinem Urteil nur darüber, wie zu entscheiden ist, ob in einem vorgegeben Kalenderjahr die notwendige Besoldungshöhe erreicht wurde, oder nicht. Es wird explizit nicht auf kürzere Zeitperioden, also etwa einzelne Monate, abgehoben. Es ergibt von daher also keinen Sinn davon zu sprechen, dass man "jederzeit" o.Ä. amtsangemessen alimentiert sein müsse, da eine entsprechende Betrachtung vom BVerfG gar nicht vorgenommen wurde.

InternetistNeuland

Zitat von: cyrix42 in Heute um 06:16Allerdings spricht das BVerfG in seinem Urteil nur darüber, wie zu entscheiden ist, ob in einem vorgegeben Kalenderjahr die notwendige Besoldungshöhe erreicht wurde, oder nicht. Es wird explizit nicht auf kürzere Zeitperioden, also etwa einzelne Monate, abgehoben. Es ergibt von daher also keinen Sinn davon zu sprechen, dass man "jederzeit" o.Ä. amtsangemessen alimentiert sein müsse, da eine entsprechende Betrachtung vom BVerfG gar nicht vorgenommen wurde.

Mit dieser Logik braucht dein Dienstherr dir Januar bis November garnichts zahlen und erst im Dezember dein ganzes Jahresgehalt. Überleg einmal selbst ob das rechtens ist.

Rentenonkel

#1316
Wenn man mal einen Gerichtssaal von innen gesehen hat oder mal in der Lage war, Urteile zu lesen, dann wäre dass, was die Fachgerichte daraus prozessual machen könnten, in etwa folgendes:

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil

1.) Der Bescheid vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben.

Rechtswirkung: Soweit es die Berechnung für die Vergangenheit betrifft, entfaltet er keine Rechtskraft. Dem Dienstherrn wird also auferlegt, einen neuen Bescheid in die Welt zu setzen, der die Vergangenheit regelt

2.) Es wird festgestellt, dass die Rechtsnorm, nach der der Dienstherr die Besoldung für diesen einen klagenden Beamten (und nicht generell für alle) derzeit regelt, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil es entweder a) so im Beschluss steht oder b) (das gilt dann für die grauen Beamten) das Heilungsgesetz in Bezug auf diesen einen Beamten, der klagt, evident sachwidrig ist.

3.) Für die Zukunft (oder ab 01.04.2027, da bin ich mir etwas unsicher) wird daher festgelegt, dass der Dienstherr dem Beamten eine Besoldung in Höhe von x.xxx EUR zu zahlen hat

In der Urteilsbegründung steht dann, wie der Betrag zustande kommt. Er wird nach einfachen Regeln mit Hilfe des Pippi Langstrumpf Index bemessen

4.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 35 BVerfGG. Das ist aber ein extrem scharfes Schwert und darf nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden.

Im Besoldungsrecht wurde aber bereits mit Beschluss vom 07. Juni 2016 zur R-Besoldung in Sachsen Anhalt normiert, wann es angewendet werden darf. Daher steht auch das in RN 78, was da steht. Daraus kann man lesen, wenn man will, dass zwar damals die Voraussetzungen gegen das Land Sachsen Anhalt nicht erfüllt waren, aber heute die Voraussetzungen gegen das Land Berlin als erfüllt anzusehen sind.

Damit wirkt der Pippi Langstrumpf Index in Wirklichkeit gar nicht für die Beamten, sondern gegen die fiskalische Waage der Dienstherrn. Sie darf aber nur eingesetzt werden, wie der verfassungswidrige Zustand entweder gar nicht oder nur durch ein evident unsachgemäßes Gesetz behoben wurde. (Letzteres betrifft die grauen Beamten)

Das Fachgericht muss sich bei der Frage, ob das, was im Berliner Senat beschlossen wurde, aber gar nicht so sehr mit den Details beschäftigen, sondern kann es anhand der Wirkung beurteilen, ob es evident unsachgemäß ist. Dabei dürfte, (da bin ich mir etwas unsicher, da müsste vielleicht nochmal ein promivierter Jurist ran, ob ich das richtig sehe) eine evident unsachgemäße die sein, die den grauen Beamten weniger als 5 % zuspricht. Die 5 % kommen von der Fortschreibungsprüfung, da dort dem Gesetzgeber ja auch dieselben 5 % eingeräumt werden.

Damit spielt das BVerfG den Ball zurück ins Spielfeld, wo er hingehört: Zum Berliner Senat.

Dabei gibt er ihm deutlich zu verstehen: I am watching you

Und gleichzeitig: Solltest Du weiterhin versuchen, meine Rechtsprechung zu unterlaufen, gebe ich den Fachgerichten ein scharfes Schwert, mit dem Sie Dir weh tun können.

Damit zieht er die Exekutive und die Judikative auf die Seite des BVerfG.

Das Mittel ist auch verhältnismäßig, weil dem Berliner Senat ja bis zum 31.03.2027 noch Zeit bleibt, ein verfassungsgemäßes Gesetz zu erlassen und der Pippi Langstrumpf Index nur solange angewendet werden darf, wie er muss. Sollte dem Berliner Senat das gelingen, ist der Pippi Langstrumpf Index wie Nessy von Loch Ness. Es wird uns immer verborgen bleiben.

Da er auch nur für die Zukunft greift, nicht aber für die Vergangenheit, belastet er die Dienstherrn und den Gesetzgeber nicht mehr, als er muss, um ihn endlich dazu zu bewegen, zu tun, was getan werden muss.

Das damit der klagende Beamte viel zu viel bekommt, ist dem BVerfG nicht nur klar, sondern volle Absicht.  Er bekommt es aber nur solange, bis der Berliner Senat ein Gesetz erlassen, hat, was ggf. wieder nach Art. 100 GG auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden müsste. Ab da bekommt er dann wieder nur das, was ihm wirklich zusteht, also, so denke ich, etwa 20 % mehr als jetzt.

So stellt sich das Ganze für mich dar.

BlauerJunge

Ich bin dem ZBR Beitrag vom Herrn Schwan habhaft geworden und habe sie meinem Prompt hinzugefügt. Das ist die aktuelle Einschätzung der KI. Da wir uns ja gewissermaßen ohnehin im Kreis drehen, bin ich gespannt ob die Zusammenfassung überhaupt den Kern der jeweiligen Diskurslager trifft.

1/2 – Aktualisierte Einordnung nach den neuen Beiträgen seit gestern Mittag

Die neuen Beiträge ändern den Grundbefund nicht, verschieben aber die Gewichtung an mehreren Stellen deutlich.

Der Kern bleibt: Es gibt weiterhin zwei konkurrierende Lesarten. Die BVerfG-/Färber-Gruppe hält die konkrete Jahresbrutto-Indexierung des BVerfG für maßgeblich. Die ZBR-orientierte Gegenposition hält diese Indexierung für methodisch angreifbar, weil sie bestimmte zeitliche Alimentationsverluste nicht sachgerecht abbilde.

Neu ist aber: Die Debatte spaltet sich inzwischen stärker in drei Ebenen auf:

  • erstens die Rechenmethode,
  • zweitens die prozessuale Verwertbarkeit,
  • drittens die zeitliche Alimentationspflicht innerhalb des Kalenderjahres.


1. Was sich durch die neuen Beiträge konkret geändert hat

1.1 BVerfGBeliever verschärft den Einwand: ,,Gegenstand" erklärt nicht alles

BVerfGBeliever greift jetzt nicht mehr nur die Rechenmethode an, sondern vor allem die innere Konsistenz der Gegenposition.

Sein Argument lautet sinngemäß:

Wenn eine Methode über längere Zeit als ,,evident sachwidrig" und ,,nicht gestattet" bezeichnet wurde, könne sie nicht plötzlich ,,verfassungsrechtlich gerechtfertigt" sein, nur weil man den betrachteten Gegenstand anders definiert.

Er hält den Verweis auf den ,,Gegenstand der Spitzausrechnung" für zu unbestimmt.

Auswirkung auf die bisherige Zusammenfassung:

Die BVerfG-/Färber-Gruppe ist an dieser Stelle stärker, als ich sie zuvor formuliert hätte. Ihr Einwand lautet nicht nur:

Das BVerfG hat anders gerechnet.

Sondern:

Die ZBR-Seite muss klar sagen, ob sie die Senats-/Färber-Methode für grundsätzlich unzulässig hält oder ob sie nur für einen anderen Prüfgegenstand unpassend ist.

Das ist ein echter Klärungsbedarf. ,,Es kommt auf den Gegenstand an" reicht als Antwort nur, wenn dieser Gegenstand sauber definiert und vom BVerfG-Prüfgegenstand abgegrenzt wird.


1.2 PolareuD stärkt die Vermittlungslinie, bleibt aber abstrakt

PolareuD antwortet auf den Widerspruchseinwand mit dem Hinweis: Entscheidend sei der ,,Gegenstand, der betrachtet wird".

Später präzisiert er, es gebe für ihn keinen Widerspruch, wenn man nachvollzogen habe, was die ZBR-Methodik bezwecke. Ob die Senatsmethode evident sachwidrig sei, entscheide am Ende nicht das Forum, sondern der Senat.

Auswirkung:

Das bestätigt die bisherige Schnittmengenanalyse: Der Streit hängt am Messgegenstand.

Aber PolareuDs Antwort bleibt noch zu knapp. Sie hilft als Brücke, ersetzt aber nicht die notwendige Definition:

Misst die ZBR-Methode denselben Gegenstand wie der BVerfG-Index – oder bewusst einen zusätzlichen Gegenstand?

Solange das offen bleibt, wird die BVerfG-/Färber-Gruppe den Einwand ,,anderer Prüfgegenstand" weiter gegen die ZBR-Seite verwenden.


1.3 Rentenonkel relativiert sein Beispiel – das ist positiv

Rentenonkel entschuldigt sich dafür, dass sein analoges Beispiel möglicherweise mehr Verwirrung gestiftet habe.

Er erklärt, er habe bewusst vereinfacht, weil eine echte Berechnung mit 115 % Grundsicherung bis 2020 und 80 % Median-Äquivalenzeinkommen ab 2020 zu komplex geworden wäre und Fehler provoziert hätte.

Auswirkung:

Das verbessert seine Position diskursiv, weil er die Schwäche seines Beispiels anerkennt.

Inhaltlich bleibt aber: Seine Beispiele sollten nicht als belastbare Berechnungsgrundlage behandelt werden. Sie sind Illustrationen, keine Belege.


1.4 Rentenonkels ,,Pippi-Langstrumpf-Index" schwächt seine juristische Linie erheblich

Der wichtigste neue Beitrag ist Rentenonkels prozessrechtlicher Exkurs.

Er unterscheidet zwischen konkreter Normenkontrolle und Klage gegen einen Widerspruchsbescheid. Daraus entwickelt er die Idee, dass in Fachgerichtsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen statt des Färber-Index ein ,,Pippi-Langstrumpf-Index" angewandt werden könne, um fiskalischen Druck auf den Dienstherrn bzw. Gesetzgeber aufzubauen.

Das ist juristisch sehr problematisch.

Das BVerfG sagt zwar, dass das Bundesverfassungsgericht den Prüfungsgegenstand einer konkreten Normenkontrolle aus Befriedungs- und Rechtsschutzgründen erweitern kann. Daraus folgt aber nicht, dass ein Fachgericht frei einen anderen Index wählen und vorläufig eine eigene Besoldungshöhe festsetzen dürfte.

Das Verwerfungsmonopol aus Art. 100 Abs. 1 GG bleibt gerade der Ausgangspunkt dieser Überlegung.

Auch die Rechtsfolge der Unvereinbarkeitserklärung hilft dafür nur begrenzt. Das BVerfG stellt bei verfassungswidrigen Normen regelmäßig die Unvereinbarkeit fest und vermeidet gerade eine Nichtigerklärung, weil es sonst an der gesetzlichen Grundlage der Besoldung fehlen würde.

Die konkrete Neuregelung bleibt Aufgabe des Gesetzgebers. Rückwirkende Korrekturpflichten betreffen Kläger und offen gehaltene Fälle, ersetzen aber nicht automatisch eine fachgerichtliche freie Ersatzbesoldung.

Auswirkung auf die Zusammenfassung:

Rentenonkels prozessuale Erweiterung ist deutlich schwächer zu bewerten als seine bisherigen Beiträge zur Parameterlogik.

Sie ist als strategische Provokation verständlich, aber als juristische These nicht belastbar. Sie sollte von der eigentlichen ZBR-Methodik getrennt werden, weil sie sonst die methodisch stärkere Kritik am Besoldungsindex unnötig angreifbar macht.


2. Neue dritte Streitachse: Jahresbetrachtung vs. unterjährige Alimentationspflicht

Die Beiträge von nobbse, cyrix42 und InternetistNeuland bringen eine neue, wichtige Ebene hinein.

nobbse argumentiert aus der praktischen Lebenswirklichkeit:

Der Beamte müsse im gesamten Besoldungsjahr amtsangemessen alimentiert sein. Bei einer Anpassung zum 1. Juli ,,leihe" der Beamte dem Gesetzgeber gewissermaßen die fehlende Erhöhung des ersten Halbjahres. Rechnungen, PKV-Beiträge und Lebenshaltungskosten liefen aber monatlich weiter.

cyrix42 hält dagegen:

Das BVerfG spreche in der Entscheidung darüber, ob in einem vorgegebenen Kalenderjahr die notwendige Besoldungshöhe erreicht wurde. Es hebe nicht auf kürzere Zeiträume wie einzelne Monate ab. Deshalb ergebe es aus seiner Sicht keinen Sinn, aus der BVerfG-Entscheidung eine jederzeitige oder monatliche Betrachtung abzuleiten.

InternetistNeuland antwortet mit einem starken reductio-Argument:

Wenn man cyrix42s Logik konsequent nähme, könne der Dienstherr Januar bis November gar nichts zahlen und erst im Dezember das ganze Jahresgehalt. Das könne offensichtlich nicht rechtmäßig sein.

Auswirkung:

Das ist eine wichtige Präzisierung. Beide Seiten haben hier einen Punkt.

  • cyrix42 hat recht, soweit es um die konkrete BVerfG-Fortschreibungsprüfung geht: Diese arbeitet mit Kalenderjahres- und Indexwerten, nicht mit Monatsbesoldung.
  • InternetistNeuland und nobbse haben recht, dass daraus nicht folgt, der Zahlungszeitpunkt oder die unterjährige Liquidität seien verfassungsrechtlich völlig irrelevant.
Die saubere Lösung lautet daher:

Die BVerfG-Fortschreibungsprüfung ist jahresbezogen. Das bedeutet aber nicht, dass die monatliche Alimentationsfunktion des Beamtengehalts verfassungsrechtlich bedeutungslos wäre. Sie ist nur nicht ohne Weiteres Teil des ersten Indexparameters.

Das ist eine neue, wichtige Brücke.

BlauerJunge

2/2 – Auswirkungen auf ZBR-Aufsatz, Lagerbewertung und weiterer Klärungsbedarf


3. Auswirkungen auf die Bewertung des ZBR-Aufsatzes

Die neuen Beiträge ändern die Einschätzung des ZBR-Aufsatzes nur teilweise.

Was gestärkt wird:

Der Aufsatz bleibt stark, weil er genau an der Frage ansetzt, ob die Jahresbrutto-Indexierung bestimmte unterjährige Effekte sachgerecht abbildet.

Sein Modell mit Januar-, Juli- und Dezemberanpassung zeigt, dass verschiedene Anpassungszeitpunkte zu unterschiedlichen tatsächlichen Alimentationsverläufen führen können, obwohl ein Index am Ende vergleichbare Ergebnisse ausweist.

Die neuen Beiträge von nobbse und InternetistNeuland zeigen, dass dieser Gedanke auch intuitiv nachvollziehbar ist:

Die Alimentation hat eine laufende Lebensunterhaltsfunktion und ist nicht nur eine abstrakte Jahresabschlussgröße.

Was geschwächt wird:

Die BVerfG-/Färber-Gruppe hat durch die neuen Beiträge aber einen stärkeren Punkt:

Wenn der ZBR-Aufsatz eine andere zeitliche oder funktionale Größe misst, muss er klarer erklären, warum diese Größe zur ersten Stufe der BVerfG-Fortschreibungsprüfung gehört – und nicht nur zur zweiten Stufe, zur Darlegungslast oder zu einer ergänzenden Plausibilitätskontrolle.

Außerdem zeigt Rentenonkels ,,Pippi-Langstrumpf"-Exkurs, wie schnell die Debatte von einer ernstzunehmenden Methodenkritik in rechtlich kaum haltbare Prozessfantasien kippen kann.

Das sollte die ZBR-orientierte Seite vermeiden, wenn sie ernst genommen werden will.


4. Aktualisierte Bewertung der Lager

BVerfG-/Färber-Gruppe

Gestärkt bei:

  • Hinweis auf konkrete BVerfG-Anwendung.
  • Kritik an unklarer Definition des ,,Gegenstands".
  • Warnung, dass eine andere Methode nicht automatisch BVerfG-Methode ist.
  • Einwand, dass die BVerfG-Prüfung jahresbezogen angelegt ist.

Schwäche bleibt:

Die Jahresbezogenheit darf nicht überdehnt werden.

Aus ,,BVerfG prüft jahresbezogen" folgt nicht, dass unterjährige Alimentationsdefizite oder Zahlungszeitpunkte rechtlich irrelevant sind.


ZBR-orientierte Gruppe

Gestärkt bei:

  • Hinweis auf reale unterjährige Teilhabeverluste.
  • Kritik, dass ,,im Jahresbrutto enthalten" nicht zwingend ,,sachgerecht abgebildet" bedeutet.
  • Anschluss an die Lebensunterhaltsfunktion der Alimentation.

Geschwächt bei:

  • unklare Definition des Messgegenstands.
  • wechselnde Aussagen zwischen ,,evident sachwidrig/nicht gestattet" und ,,je nach Gegenstand rechtfertigungsfähig".
  • prozessrechtlich überzogene Folgerungen, insbesondere der ,,Pippi-Langstrumpf"-Ansatz.


5. Angepasste Brückenformel

Die zentrale Brückenformel sollte nach den neuen Beiträgen präziser lauten:

Die BVerfG-/Färber-Methode ist die naheliegende Lesart der ersten Prüfungsstufe, weil sie an die konkrete Senatsanwendung und die kalenderjährliche Indexbildung anschließt. Die ZBR-Methode zeigt demgegenüber eine mögliche Verzerrung dieser Jahresindexierung bei unterjährigen Anpassungen. Noch offen ist aber, ob dieser Befund die erste Prüfungsstufe ersetzt, sie korrigiert oder erst auf einer ergänzenden Ebene – etwa zweite Prüfungsstufe, Darlegungslast oder Plausibilitätskontrolle – relevant wird.

Das ist nach den neuen Beiträgen die präziseste Fassung.


6. Was jetzt als Nächstes geklärt werden sollte

Die neuen Beiträge bestätigen, dass der Thread ohne eine klare Trennung der Ebenen weiter im Kreis laufen wird.


1. Der ,,Gegenstand" muss definiert werden

Die ZBR-orientierte Seite sollte in einem Satz beantworten:

Was genau bemisst die ZBR-Spitzausrechnung, was der BVerfG-/Färber-Index nicht oder nicht sachgerecht bemisst?

Nicht abstrakt, sondern operationalisierbar.


2. Die Rolle der ZBR-Methode muss festgelegt werden

Drei Optionen:

  • Ersatzmodell: Der BVerfG-/Färber-Index ist falsch und muss ersetzt werden.
  • Korrekturmodell: Der Index bleibt Ausgangspunkt, ist aber bei unterjährigen Anpassungen zu korrigieren.
  • Zusatzmodell: Der Index bleibt erste Stufe; die ZBR-Berechnung ist ein Zusatzbefund für zweite Stufe, Darlegungslast oder Plausibilitätskontrolle.
Nach den neuen Beiträgen halte ich das Zusatz- oder Korrekturmodell weiterhin für deutlich stärker als das Ersatzmodell.


3. Die Monats-/Liquiditätsfrage muss gesondert behandelt werden

Die Frage ,,Muss der Beamte jederzeit alimentiert sein?" darf nicht unbesehen in die Indexformel hineingezogen werden.

Sie sollte gesondert geprüft werden:

  • besoldungsrechtlicher Zahlungsrhythmus,
  • Alimentationsfunktion des Monatsgehalts,
  • Nachzahlung bei rückwirkenden Anpassungen,
  • Verzinsung oder Ausgleich verspäteter Alimentation,
  • Abgrenzung zur kalenderjährlichen Fortschreibungsprüfung.


4. Rentenonkels prozessuale These sollte getrennt werden

Der ,,Pippi-Langstrumpf-Index" sollte nicht mit dem ZBR-Aufsatz vermischt werden.

Er ist rhetorisch originell, aber rechtlich derzeit zu spekulativ.

Wer die ZBR-Methode ernsthaft verteidigen will, sollte sich nicht auf diese Linie stützen.


7. Ergebnis

Die neuen Beiträge verändern die Grundrichtung nicht, aber sie schärfen sie.

Die BVerfG-/Färber-Gruppe hat ihren stärksten Punkt bei der konkreten Senatsanwendung und der kalenderjährlichen Indexlogik.

Die ZBR-orientierte Gruppe hat ihren stärksten Punkt bei der Frage, ob diese Jahresindexlogik unterjährige Alimentationsverluste wirklich sachgerecht abbildet.

Neu hinzugekommen ist eine dritte Frage:

Selbst wenn das BVerfG auf Jahreswerte abstellt: Darf daraus geschlossen werden, dass unterjährige Alimentationsdefizite irrelevant sind?

Die Antwort darauf lautet aus meiner Sicht:

Nein.

Aber daraus folgt noch nicht automatisch, dass diese Defizite in den ersten Besoldungsindexparameter einzurechnen sind.

Die derzeit stärkste vermittelnde Position lautet daher:

Die Jahresbrutto-Indexierung bleibt der naheliegende Ausgangspunkt der ersten BVerfG-Prüfungsstufe. Der ZBR-Ansatz kann aber als Korrektur- oder Zusatzbefund relevant sein, wenn gezeigt wird, dass unterjährige Anpassungen reale Alimentationsdefizite erzeugen, die im Jahresindex systematisch zu günstig erscheinen.

Rentenonkel

Danke, Blauer Junge, für die Zusammenfassung.

Deine KI übersieht jedoch etwas. Die Fachgerichte dürfen ja den Pippi Langstrumpf Index nicht frei selbst bestimmen, sondern das BVerfG hat in seinem Urteil enge Regeln gesteckt, wie der berechnet werden muss. Bei dem Pippi Langstrumpf Index muss es sich daher, damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, um eine sachgerechte Methode zu Spitzausrechnung handeln. Das ist nur dann erfüllt, wenn das Fachgericht so rechnet, wie es ihm das BVerfG vorgibt. Der ZBR Beitrag ist daran zu messen. So schließt sich der Kreis.