Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Pumpe14

Ständig verbieten wir uns, Alimentation mit Gehalt zu vergleichen, und wenn's um kinder geht machen wir es dann doch? Da sich die Alimentation nachweislich auf die Familie erstreckt, so ist doch eine Zulage, in begrenztem Umfang auch völlig okay. Ich finde die Höhe der kinderbezogenen Zulagen für die ersten beiden kinder jetzt auch nicht übertrieben hoch.

Schneewitchen

Zitat von: Kreidefresser in 21.12.2025 13:39Das Partnereinkommen wird sich verfassungsrechtlich nicht legitimieren lassen, da ohne eine Heirat kein Partnereinkommen angerechnet werden kann und, wie z.B. in Niedersachsen ein Ergänzungszuschlag gewährt wird. Bei unverheirateten Beamtenpaaren würde dies dazu führen, dass kein Partnereinkommen angerechnet werden kann und bei den Ergänzungszuschlag erhalten, Sobald sie heiraten, haben sie als Paar deutlich weniger auf der Gehaltsmitteilung. Das wird niemals mit Art. 6 GG vereinbar sein! Allerdings spart es den Dienstherren aktuell Geld und solange es kein Urteil dazu gibt, wird das Spiel weitergehen, weil ja nur x% Widerspruch einlegen und in sofern über y Jahre Besoldungszahlungen gespart werden können. Danach ist man überrascht, dass so etwas nicht verfassungsgemäß war. Die vielen Gutachten dazu hat man natürlich vorher niemals zur Kenntnis genommen. Es ist inzwischen nur noch traurig, wie der Dienstherr mit unserer Verfassung umgeht.

....und wie er mit seinen Beamten umgeht!☝️

cyrix42

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:35Nein. Wir haben dies bereits mehrfach ausgeführt.

Das macht es nicht richtiger.

ZitatDie 4K ist die Berechnungsgröße, der Beschluss führt all seinen Randnummern inkl. dem Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats (inkl. der Sozialgesetzgebung des Ersten Senats) aus, dass weiterhin die Grundalimentierung das Maß aller Dinge zu sein hat, bis zu einer Familiengröße von 4K mit so wenig wie möglich Zuschlägen, egal welcher Art.

Dann lies noch einmal nach:

Zitat von: RN 71Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Zitat von: RN 115Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Das BVerfG sagt klar und deutlich, dass für die Vergangenheit davon auszugehen ist, dass die 4K-Alleinverdiener-Familie zu betrachten ist. Für die Zukunft trifft es aber explizit keine Aussage dazu. Aber vielleicht hast du ja ein anderes Urteil gelesen als ich...

Bezüglich der relativen Höhe des Grundgehalts an der Gesamtalimentation inkl. familienbezogener Bestandteile äußert sich das Gericht übrigens auch nicht so klar, wie du dies gerne hättest. Aber auch hier: Vielleicht hast du ja ein anderes Urteil gelesen als ich.

AltStrG

#243
Zitat von: cyrix42 in Gestern um 20:44Das macht es nicht richtiger.

Dann lies noch einmal nach:

Das BVerfG sagt klar und deutlich, dass für die Vergangenheit davon auszugehen ist, dass die 4K-Alleinverdiener-Familie zu betrachten ist. Für die Zukunft trifft es aber explizit keine Aussage dazu. Aber vielleicht hast du ja ein anderes Urteil gelesen als ich...

Bezüglich der relativen Höhe des Grundgehalts an der Gesamtalimentation inkl. familienbezogener Bestandteile äußert sich das Gericht übrigens auch nicht so klar, wie du dies gerne hättest. Aber auch hier: Vielleicht hast du ja ein anderes Urteil gelesen als ich.

Selektiv Randnummern zu zitieren, ist m.M.n. wenig hilfreich und entspricht nicht der Rechtsdogmatik. Man muss das "ganze Bild" betrachten. Wir haben im Hauptstrang dazu eine umfängliche Diskussion gehabt, wo mein Standpunkt dargelegt wurde, der von vielen anderen Usern, Juristen und Betroffenen geteilt wird. Ich betone allerdings auch, dass ich kein expliziter Verwaltungsrechtsexperte bin, sondern neugieriger Helfer, der mir bekannten Beamten helfen will :)

Ich will auch betonen und als Vorbemerkung setzen, dass dadurch kein Beamter weniger als vorher für seine Familie (4K) bekommt. Im Gegenteil. Endlich werden willkürliche Zuschläge verkleinert, auf ein Mindestmaß gestutzt oder eliminiert und dafür das Grundgehalt und damit einhergehend die Pension vergrößert. DAS sollte im Sinne aller Betroffenen sein.

Das dann eventuelle Single oder Doppelverdiener Beamtenfamilien profitieren, ist eben zu akzeptieren. Kinder und Familie sind Ausdruck individueller Lebensplanung, nicht Grund für statusrechtliche Alimentierung, welche sich nunmehr wieder stärker und ausschließlich an den Grundprinzipen des Artikel 33 orientiert. Wenn zwei Single-Beamte beispielsweise heiraten, leisten sie nicht mehr oder weniger guten Dienst und sind nicht mehr oder weniger gut geeignet oder befähigt. Auch nicht, wenn Kinder geboren werden.

Die 4K Familie ist eine Rechengröße innerhalb des Beschlusses des BVerfG. Das genannte Mindestbesoldungsgebot sieht die 4K als Größe im tatsächlichen Alimentationssinne vor, vergl. Randnummer 70 und 71. In deiner zitierten Randnummer (und lege ich zu deiner Aussage/These keinen Widerspruch ein) 115 ist die Stoßrichtung des BVerfG eindeutig erkennbar.

Es macht deutlich, dass es keine überzeugende These oder Argumentation des Dienstherren / des Besoldungsgesetzgebers vernommen habe, die eine Umstellung nach der alten oder neuen Rechtsprechung als gerechtfertigt ansehen würde. Insbesondere (und jetzt muss man die alte Rechtsprechung des Zweiten Senats in Sachen Alimentation UND die Rechtsprechung des Ersten Senats in Sachen Sozialgesetzgebung berücksichtigen, die sehr wohl vom "Alleinverdienermodell" in Fragen der Sozialgesetzgebung ausgehen, wie Bürgergeld, Unterhalt, etc. pp) bis zum Jahr 2024. Und in den letzten zwei Jahren und den kommenden Jahren wird sich daran nichts ändern bzw. geändert haben.

Und selbst wenn: würde es nicht um die Frage der Höhe der Alimentation als solche, sondern um die Rechengröße im Einzelnen gehen. Das Mindestbesoldungsgebot eines einzelnen Beamten, egal ob Single oder Vater/Ehemann von Frau und/oder 2 Kindern, würde weiterhin gelten. Die Frage wäre nur zu klären, in welchem Umfang diese Mindestbesoldung ihren Schirm ausweitet.

Da die Sozialgesetzgebung und damit die Besoldungsgesetzgebung extrem komplex ist, wage ich mal den Ausblick, dass ich am Alleinverdienermodell und der 4K Berechnungsgröße in naher Zukunft und in den kommenden Beschlüssen nichts ändern wird, mit Ausnahme weiter Konkretisierungen.

Und wie gesagt, dem Besoldungsgesetzgeber muss seine Würde und die Kompetenz erhalten bleiben, zu gestalten. Daher konnte das BVerfG andere Bezugsgrößen oder Rechenmodelle nicht ausschliessen oder verneinen. Das ergibt sich schlicht aus der fehlenden Zuständigkeit und fehlendem Vorlagenbeschluss, was ebenfalls betont wurde.