Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SchrödingersKatze

https://www.justiz.nrw/presse/2026-07-15

Das OVG NRW hat kürzlich bestätigt, dass Nachzahlungen nur geleistet werden, wenn *in* dem jeweiligen Haushaltsjahr widersprechen wird. Es reicht laut dem Urteil wohl nicht aus *für* das jeweilige Haushaltsjahr zu widersprechen.
Daher im Zweifelsfall jährlich widersprechen um auf der sicheren Seite zu sein.

Opti483

Zitat von: SchrödingersKatze in Gestern um 19:41https://www.justiz.nrw/presse/2026-07-15

Das OVG NRW hat kürzlich bestätigt, dass Nachzahlungen nur geleistet werden, wenn *in* dem jeweiligen Haushaltsjahr widersprechen wird. Es reicht laut dem Urteil wohl nicht aus *für* das jeweilige Haushaltsjahr zu widersprechen.
Daher im Zweifelsfall jährlich widersprechen um auf der sicheren Seite zu sein.

Gilt für Landesbeamte.....richtig. Denen lag auch kein Schreiben vor, wie es den Bundesbeamten vom BMI vorliegt.

Verwalter

Zitat von: Opti483 in Gestern um 20:13Gilt für Landesbeamte.....richtig. Denen lag auch kein Schreiben vor, wie es den Bundesbeamten vom BMI vorliegt.
Gleiches Spiel in Berlin, Rundschreiben liegt vor und ein Widerspruch, der in die Zukunft gerichtet ist sollte ausreichen, OVG Berlin-Brandenburg sieht das anders und fordert jedes Mal einen Widerspruch, wenn ein neues Besoldungsgesetz erlassen wurde. (Urteil vom 13. November 2025 (Az.: OVG 4 B 4/24)). Sicher ist man nur, wenn man Klage erhoben hat oder jährlich widerspricht!
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Verwalter

Zitat von: Kräuterhexe1234 in 14.07.2026 08:25Der Musterwiderspruch für Bundesbeamte auf Berliner-Besoldung.de ist ja offensichtlich nicht mehr ganz aktuell, da er die neue Rechtsprechung m. E. nicht berücksichtigt.

Inwiefern wird die neue Rechtsprechung nicht berücksichtigt?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Opti483

Zitat von: Verwalter in Gestern um 22:24Gleiches Spiel in Berlin, Rundschreiben liegt vor und ein Widerspruch, der in die Zukunft gerichtet ist sollte ausreichen, OVG Berlin-Brandenburg sieht das anders und fordert jedes Mal einen Widerspruch, wenn ein neues Besoldungsgesetz erlassen wurde. (Urteil vom 13. November 2025 (Az.: OVG 4 B 4/24)). Sicher ist man nur, wenn man Klage erhoben hat oder jährlich widerspricht!

Sieht es dann automatisch das BVerwG auch so an?

Verwalter

Zitat von: Opti483 in Gestern um 22:34Sieht es dann automatisch das BVerwG auch so an?
Ich denke der Berliner DH wird jede Chance nutzen, die Nachzahlungen zu drücken. Und das ist eine Variante. Dies nach dem Motto, Rundschreiben sind nur Empfehlungen und die Behörden entscheiden eigenständig, da SenFin nur Fachaufsicht ist und nicht weisungsbefugt. Dies war auch der Tenor bei der altersdiskriminierenden Besoldung. Zur zeitnahen Geltendmachung gibt es hier eine gute Abhandlung https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/ Aber selbst, wenn man es so betrachtet müsste man sein Recht wieder über Jahre einklagen.
Das BVerwG spricht auch von einer zeitnahen Geltendmachung je Haushaltsjahr. Insofern wird die Zeit es zeigen, ob eine Erstwiderspruch auf Basis des BMI Rundschreibens Bestand hat.

BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"