Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Finanzer

Wenn man die lange Reifezeit der Urteile anschaut, sollten wir eher über Whisky als über Wein und Bier reden...

Ryan

Wer 40% nicht nur fiktiv haben möchte, sollte ohnehin zum Schnaps greifen.

Schneewitchen

Zitat von: Kreidefresser in 21.12.2025 13:39Das Partnereinkommen wird sich verfassungsrechtlich nicht legitimieren lassen, da ohne eine Heirat kein Partnereinkommen angerechnet werden kann und, wie z.B. in Niedersachsen ein Ergänzungszuschlag gewährt wird. Bei unverheirateten Beamtenpaaren würde dies dazu führen, dass kein Partnereinkommen angerechnet werden kann und bei den Ergänzungszuschlag erhalten, Sobald sie heiraten, haben sie als Paar deutlich weniger auf der Gehaltsmitteilung. Das wird niemals mit Art. 6 GG vereinbar sein! Allerdings spart es den Dienstherren aktuell Geld und solange es kein Urteil dazu gibt, wird das Spiel weitergehen, weil ja nur x% Widerspruch einlegen und in sofern über y Jahre Besoldungszahlungen gespart werden können. Danach ist man überrascht, dass so etwas nicht verfassungsgemäß war. Die vielen Gutachten dazu hat man natürlich vorher niemals zur Kenntnis genommen. Es ist inzwischen nur noch traurig, wie der Dienstherr mit unserer Verfassung umgeht.

...und es ist traurig, wie der DH mit uns umgeht.....😡!
Deus hic finitur

HigherEchelon

Zitat von: BeamterWM86 in 28.07.2026 05:46Wählt man halt eine Partei, der die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen nicht komplett am Allerwertesten vorbei geht.

Sonst brauchen wir über das Partnereinkommen der Spezies "Servus civilis Germanicus *)" auch nicht mehr reden.

*) Online übersetzt, da lateinfremd
Wieso dann nicht die ÖDP? Die wollen immerhin die Amtszeit des bayerischen Ministerpräsidenten beschränken.

Lichtstifter

#454
Zitat von: Finanzer in 29.07.2026 14:11Wenn man die lange Reifezeit der Urteile anschaut, sollten wir eher über Whisky als über Wein und Bier reden...

Und Absinth ist das Korrelat zum Entwurf.
Prekariatsbeamter

Schneewitchen

Zitat von: Lichtstifter in 30.07.2026 08:06Und Absinth ist das Korrelat zum Entwurf.

Aber nur in der Version, die in Deutschland nicht (mehr)vertrieben werden darf...😅🤣
Deus hic finitur

Paterlexx

Mit dem Wegfall des Besoldungsstrukturgesetzes in Hamburg gewinnt die Diskussion noch einmal erheblich an Dynamik.

Parallel dazu kommt der dbb in seiner Stellungnahme zur Bundesbesoldung zu dem Ergebnis, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation um rund 18.000 Euro pro Jahr unterschritten werden kann. Weitere verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere zu den Abstandsgeboten, sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt.

Für mich zeigt das vor allem eines: Wir reden längst nicht mehr über kleinere Korrekturen von ein paar hundert oder wenigen tausend Euro. Selbst wenn sich diese Größenordnung nicht eins zu eins auf die Länder übertragen lässt, dürfte es auch hier schnell um fünfstellige Beträge pro Jahr gehen.

Genau deshalb habe ich meine Behörde schriftlich gefragt, ob meiner Besoldung ein fiktives Partnereinkommen zugrunde gelegt wird und wie Hamburg meine Alimentation beurteilt, wenn meine Ehefrau aufgrund der Kinderbetreuung tatsächlich kein Erwerbseinkommen erzielt. Sollte weiterhin ein Einkommen unterstellt werden, das real nicht vorhanden ist, wird die Begründung dafür aus meiner Sicht entscheidend sein.

Bundspecht

Zitat von: Ryan in 27.07.2026 20:01Die hier angesprochene Berechnung (1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2,3; man beachte, dass das ältere Kind mit 0,5 in die Berechnung eingeht) dient ausschließlich dazu, den Lebensstandard in Haushalten unterschiedlicher Größe zu vergleichen.

Beispiel:

Um den Lebensstandard einer allein lebendenden Person mit 100.000 Euro Nettoeinkommen zu erreichen, benötigt
- eine Haushalt mit zwei Erwachsenen, und zwei Kindern (eines über, eines unter 14 Jahre alt) 230.000 Euro
- ein Haushalt mit zwei Erwachsenen 150.000 Euro
- ein Haushalt mit einem Erwachsenen und einem Kind über 14 Jahren 150.000 Euro
- ein Haushalt mit einem Erwachsenen und einem Kind unter 14 Jahren 130.000 Euro
- etc.

Gleichzeitig lässt sich der mit einem Nettoeinkommen erzielbare Lebensstandard gesellschaftlich einordnen, wenn man etwa den Vergleich zum Median (oder beliebig anderen Perzentilen) anstellt.

Wenn das Medianäquivalenzeinkommen also bei beispielsweise bei 25.000 Euro liegt, so kann ein Alleinstehender mit 50.000 Euro Nettoeinkommen einen Lebensstandard pflegen, der weit über dem Median der Gesellschaft liegt, während zwei Erwachsene mit einem über 14-jährigen Kind (1+0,5+0,5=2) mit 50.000 Euro Nettoeinkommen nur noch einen Lebensstandard in der Mitte der Gesellschaft haben (50.000/2,0/25.000=1,0). Mit zwei Kindern über 14 Jahren (1+0,5+0,5+0,5=2,5) wäre man mit diesem Nettoeinkommen schon an der Prekariatsschwelle (50.000/2,5/25.000=0,8)

Das ist bis hierhin weder beamtenspezifisch, noch spielt es eine Rolle, woher das Geld kommt oder wer es verdient. Entsprechend ist auch kein Partnereinkommen, 50%-Teilzeit o.ä. eingerechnet. Dass zusätzliche erwachsene Personen nicht mit 1,0 gezählt werden, begründet sich durch die höhere Effizienz des gemeinsamen Wirtschaftens.

Das stimmt natürlich - Danke für die Richtigstellung.

Für mich bleibt dennoch das Problem, dass die Alimentierung laut GG den Beamten + dessen Familie (sprich Partner + 2 Kinder) umfasst. Wenn das Partnereinkommen nun komplett ausgeklammert wird (das wären zufälligerweise 0,4*MÄE = rund 22.000€ brutto), bleibt in der Berechnung nur noch der Beamte und dessen beiden Kinder übrig.

Übersetzt würde das bedeuten, dass man einen Beamten nach Zuschlägen analog zu 80% MÄE einer alleinverdienenden Person mit 2 Kindern alimentieren würde. Das dürfte den bisherigen Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechen und für bereits eingestellte Beamte auch nicht umzusetzen sein - man ändert auch nicht die Spielregeln mitten im Spiel zu seinen Gunsten.
Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass man für neue Beamte eine eingeschränkte Alimentierung einführt, die entsprechend das Partnereinkommen berücksichtigen darf. Das würde das Problem nicht sofort, aber zumindest progressiv lösen. 

Davon abgesehen: Den Partner faktisch nur auf Antrag (!) zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich unterhalb der 22.000€ verdient, würde all jene bestrafen, die tatsächlich beispielsweise einer Halbtagsbeschäftigung nachkommen.
In Zeiten, in denen man Anreize für jede mögliche Beschäftigungsaufnahme setzen möchte, wäre dies definitiv das falsche Signal

Rallyementation

Zitat von: Finanzer in 29.07.2026 14:11Wenn man die lange Reifezeit der Urteile anschaut, sollten wir eher über Whisky als über Wein und Bier reden...

Die Richter können sich ewiglich hinter Art. 97 GG schützend verschanzen, gegen alles und jeden! Jeden, bis auf die scharfe Spitzen-Organisation DBB SH, von der Sie sich nicht aufpießen lassem wollen (urban legend):

Diesbezüglich ist zunächst eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich, die infolge der Aktivitäten des dbb sh noch für dieses Jahr zugesagt ist.

AltStrG

Zitat von: Bundspecht in 30.07.2026 21:23Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass man für neue Beamte eine eingeschränkte Alimentierung einführt, die entsprechend das Partnereinkommen berücksichtigen darf. Das würde das Problem nicht sofort, aber zumindest progressiv lösen. 

Nein. Rechtlich faktisch unmöglich. Es kann keine "Zwei-Klassen-Beamtengesellschaft" geben. Ich wiederhole es immer wieder, die Alimentierung betrifft nicht nur den Artikel 33 GG, sondern auch Artikel 1, 2, 3, 6, 12 GG inkl. der ständigen Rechtsprechung des BVerfG des Ersten und Zeiten Senats.

Ungleiches kann ungleich, Gleiches muss aber gleich behandelt werden.

Rallyementation

Zitat von: Finanzer in 29.07.2026 14:11... Bier reden...
Karlsruhe am Schlosspark, die dänische Insel der Bierseligen, hat Beamte unterhalb den Premium (Angestellten) wenig Herbe 5,0 % Abstand eingebraut, eiskalt, von Kritikern aber oft als etwas wässrig beschrieben wird.
Unter Beamte an sich kreist das abschmelzende 10,0 % Starkbier nur ohne Kopfschmerzen über fünf Jahre genießbar.

Denn gemäß - 2 BvR 1161/26 – IM NAMEN DER RASER - wird einstweilen bis zur 400€-Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate  (ha Wortwitz), jede Menge FAXE zu Gemüte geführt.
Und die Jahre ziehen ins Land Und wir trinken immer noch ... Denn eins das wissen wir ganz genau. Ohne Faxe da wäre der Alltag zu genau.
Weder der BFH-Beschluss V B 63/23 noch das BGH Urteil IX ZR 148/10 überzeugten die Super G3 Protokollanten in der 1. Kammer des Zweiten Senats.
Ich könnte im Strahl ko....nzentriert speien, wird als gültiger Signalweg überprüft.

Zeitstrahl:
- 2 BvR 1161/26 -  Januar 27: Entscheidung wird für weitere sechs Monate ausgesetzt (einer geht noch, einer geht noch rein).

Der als hier angekündigte Berliner Vollstreckungsanordnung - 2 BvL 5/18 u.a. – April, April 27 wird die Frist um weitere sechs Monate verlängert.

Ein unbekannter Prinz kam in einer Bouillontasse, die von einem Schwan gezogen wird, die Spree herauf, und brachte unverlangt spitzfindige und –rechnende Schriftstücke.
Mit eidesstattlicher Versicherung gab das Abgeordnetenhaus Berlin an, beim Lesen am 30.09.27 verfassungskonforme Regelungen in den Schriftstücken vermutlich angetroffen zu haben. Damit wurde der Tenor ,,Regelungen zu treffen" vollumfänglich erfüllt.
Die Nachricht  traf fristwahrend in Karlsruhe per weltbekannte 1-Liter Wikinger Dose (geleert) ein. Prost.

Und nach dem T.38 Fernkopierer Beschluss folgt im nächsten Jahrhundert das T-800 Karlsruhe BlockChainsaw massacre mit den Worten ,,I'll be back soon to Besoldungs-Beschlüsse"

Schneewitchen

So scheint mir dann doch Hopfen und Malz verloren zu sein 😉?
Deus hic finitur

Unknown

Zitat von: Paterlexx in 30.07.2026 21:11Genau deshalb habe ich meine Behörde schriftlich gefragt, ob meiner Besoldung ein fiktives Partnereinkommen zugrunde gelegt wird und wie Hamburg meine Alimentation beurteilt, wenn meine Ehefrau aufgrund der Kinderbetreuung tatsächlich kein Erwerbseinkommen erzielt. Sollte weiterhin ein Einkommen unterstellt werden, das real nicht vorhanden ist, wird die Begründung dafür aus meiner Sicht entscheidend sein.

Ich verstehe deine Logik ehrlich gesagt nicht. Was für eine Antwort erwartest du? Dein Dienstherr wird sagen, ja klar alles ist in Ordnung, aber was bringt dir diese Antwort? Der einzige Weg ist Widerspruch, bei Ablehnung klagen und VG schreibt Richtervorlage zum BVerfG, alles andere sind nur Nebelkerzen und Nebenschauplätze.

Rheini

Der DH wird auf die aktuelle Gesetzeslage verweisen. Eine weitergehende und vlt. von Dir erhoffte Aussage, wird er nicht tätigen.

InternetistNeuland

Zitat von: Rallyementation in 30.07.2026 21:39Die Richter können sich ewiglich hinter Art. 97 GG schützend verschanzen, gegen alles und jeden! Jeden, bis auf die scharfe Spitzen-Organisation DBB SH, von der Sie sich nicht aufpießen lassem wollen (urban legend):

Diesbezüglich ist zunächst eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich, die infolge der Aktivitäten des dbb sh noch für dieses Jahr zugesagt ist.

Ich verstehe das DBB Schreiben nicht mit Bezug zur Fünftelregelung. Wenn das Grundgesetz einen bestimmten NETTOBETRAG vorschreibt, dann kann ich davon nicht noch Steuern abziehen.

Wenn das Land 10000 Netto schuldet um auf die Mindestalimentation zu kommen und davon noch 2500 Steuern abzieht, dann landet man ja wieder unter der Mindestalimentation.