Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: Rheini in Gestern um 12:08Ich glaube auch nicht an einen fortbestand des Partnereinkommens.


Jetzt würde, nehmen wir mal fiktiv an, dieses Partnereinkommen doch vom BVerfG nicht gekippt werden. Gibt es noch irgendetwas was für die Ergreifung des Beamtendaseins spricht? Die Höhe der Bezüge kann es nicht sein, da es inzwischen so ist das vergleichbare Angestellte mehr bekommen bzw. es dort keine Laufbahnen gibt, die nicht einfach so durchlässig sind.

Unkündbar wird auch der Angestellte nach 40/15 und die Pension? Im Vergleich zur Rente, zukünftig im Aktienpaket plus Zusatzversorgung?

Keine vergleichbaren Rechtskreise. Und aufgrund dessen verweise ich immer auf die Rechtsprechung des Ersten Senats, die nicht ignoriert werden kann.

Kinder und Familienstand sind individuelle Lebensplanung und -gestaltung, kein privatrechtlicher Arbeitgeber wird alleine aufgrund dessen das Gehalt erhöhen. Er erhöht aufgrund von Arbeitsergebnissen, Leistung, Gewinn- oder Zielerreichung etc. pp.

Pumpkin76

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:27Da wurde nichts durchgestochen, ich wette, da ist noch nichts. WENN es einen kompletten Gesetzentwurf geben würde, würde/müsste/hätte er bereits durch die Resorts zur Abstimmung laufen (müssen), inkl. der Fachbeteilung und der Justiziariate.

Aber es ist nichts bekannt.

Wäre doof für den Durchstecher  ;D

AltStrG

Zitat von: Callisto in Gestern um 13:45Auch der Sold des Single-Beamte wird daher immer schon danach ausgericht, als habe er (fiktiv!) einen Partner und 2 Kinder, die er alleine finanzieren muss. Diesen "fiktiven Partner" gab es also schon immer.

Er wird aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung alimentiert, unter der Annahme, dass er eine Familie unterhalten müsste, welche aufgrund seines Statusamtes eine entsprechende Lebensqualität, einen entsprechenden Lebensstandard genießen muss.

Würde man "privatrechtlich" Alimentieren, müsste der Singlebeamte eh gleich viel verdienen, wie der 4K Familienvater, denn nach deiner Argumentation wird ja in der Privatwirtschaf ja auch so bezahlt. Nur würde man sich dann wundern, wie hoch die Summen für den 1K wären.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:32Vielen Dank für den Hinweis. Frau Färber schreibt in ihrer Stellungnahme übrigens unter anderem auf Seite 9 Folgendes:

"Sehr viel besser und vor allem auch konsequenter wäre es, alle Familienzuschläge zu streichen und das Finanzvolumen auf die Grundbesoldung umzulegen und die Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle ohne Differenzierung der Besoldungsgruppe all denen zu zahlen, die aus nachvollziehbaren Gründen – analog zum Beihilferecht! – kein Partnereinkommen erwirtschaften können. Hier sollten dann aber auch alle Einkünfte aus Nebentätigkeit oberhalb eines Freibetrags in Höhe z.B. des steuerlichen Übungsleiterfreibetrags angerechnet werden."

Sie möchte also zum einen sämtliche Familienzuschläge ins Grundgehalt integrieren; das hatten wir ja bereits an anderer Stelle von ihr gelesen.

Zum anderen scheint sie der Anrechnung eines tatsächlich vorhandenen Partnereinkommens - zuzüglich etwaiger Nebeneinkünfte des Beamten (!) - durchaus aufgeschlossen gegenüberzustehen. Ich hoffe doch sehr, dass Herr Wöckel diesbezüglich eine etwas andere Meinung vertreten wird..

Das ist eine WENN-DANN Bedingung. Wenn die aA durch die Grundbesoldung (also ohne Zuschläge, ohne fiktives Partnereinkommen, ohne Beihilfrecht) anhand der Prüfmatrix erreicht wird, dann kann man ein fiktives Partnereinkommen anrechnen. Ihr überseht immer die Tatsache, dass das BVerfG in seinem Beschluss die absolute Untergrenze der Alimentierung markiert/vorrechnet. Der Besoldungsgesetzgeber kann auch deutlich drüber besolden. Und dann könnte er auch als Bedingung ein Partnereinkommen anrechnen; eben wenn er über der nunmehr gesetzlichen bedingten Grundbesoldung liegt.

Ich wette, das fiktive Partereinkommen wird das erste Mal (erneut) auf den Plan treten, wenn es um weitere Erhöhungen der gesetzlich bedingten Erhöhungen der Besoldung gehen wird; dort ist ja aufgrund der neuen Regelungslage ebenfalls ein Automatismus eingebaut. Also um die Erhöhung der Erhöhung abzuschwächen und über die Länder verteilt, eine Möglichkeit der Einebnung/Angleichung zu bekommen.

Dies unter der Annahme, dass das BVerfG das fiktive Partnereinkommen für alles über der aA überhaupt als zulässig erklärt, was ich mir aber nicht vorstellen kann.

Rallyementation

#3649
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:57P.S. Ich finde den Vorschlag von Frau Färber (zur Anrechnung von Nebeneinkünften) übrigens so absurd, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauskomme. Wenn ich sie richtig verstehe, soll also ein Beamter jedes Jahr am 31.12. quasi folgende Email schreiben:

"Lieber Dienstherr, ich hatte in diesem Jahr Nebeneinkünfte in Höhe von XX.XXX EUR. Auf welches Konto soll ich das Geld überweisen, damit es mit meiner Besoldung, die ich bereits erhalten habe, verrechnet wird?"

Hier in Absurdistan (NRW) ist mir das wohl schon zu normal vorgekommen, dass die Höhe der Einkünfte (Bagatellgrenze 1.200€) Jahr für Jahr gemeldet werden müssen.

Das Fr. Färber nun sagt, eine Zuschlagsbedürftigkeit auf Antrag (bei Vielkinder) § 45a SHBesG ist nur bei nicht ausreichendem GesamtEinkommen des Partners (Freibetrag 20.000 €) und dem Gesamteinkommen der Mindestbesoldung samt der gemeldeten Nebeneinkünfte des Beamten (Übungsleiterfreibetrag) gerechtfertigt, kam mir normal vor. (Diese Freibeträge werden ja bisher nicht vorgesehen.)  Ja auch dadurch wird das ein rechnerischer Balanceakt eines (Teilzeit-)Beamten samt seiner Nebeneinkünfte bleiben.

Allerdings möchte Frau Färber und in aller Deutlichkeit hoffentlich auch irgendwann das BVerFG diese Zuschlagsorgien nach 45a weitgehend eli- oder minimieren, obwohl der Gesetzgeber schon sich damit rechtfertigt, dass unter Beibehaltung der bisherigen Praxis abwarten zu wollen.

BPolFrust

Da wird in Berlin vor der Wahl auch nichts mehr kommen.
Für den Bund wird vor den Landtagswahlen auch nichts kommen.

Die Rechnung ist doch simpel.
Alimentation = teuer trotz leerer Kassen = wenige Wähler
Renten = Kosten senken wegen leerer Kassen = viele Wähler

Das ist auch genau einer der Gründe, warum alles so lange dauert, falls überhaupt eine Änderung kommt.
Nach der Wahl ist vor der Wahl und jeder Politiker denkt erst einmal nur an seine Wiederwahl.

Da kommen wir ganz weit hinten in der Reihe.

BPolFrust

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:37Er wird aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung alimentiert, unter der Annahme, dass er eine Familie unterhalten müsste, welche aufgrund seines Statusamtes eine entsprechende Lebensqualität, einen entsprechenden Lebensstandard genießen muss.

Dem muss ich tatsächlich widersprechen.
Es wird nach dem Statusamt alimentiert.

Wenn wir nach Leistung, Eignung und Befähigung alimentieren würden, dürfte kein Grundschullehrer A13 bekommen, während Soldaten oder Polizisten, die im Zweifel mit ihrem Leben für die Verfassung eintreten, mit A7 abgespeist werden. 🤷�♂️

BVerfGBeliever

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:44Das ist eine WENN-DANN Bedingung. Wenn die aA durch die Grundbesoldung (also ohne Zuschläge, ohne fiktives Partnereinkommen, ohne Beihilfrecht) anhand der Prüfmatrix erreicht wird, dann kann man ein fiktives Partnereinkommen anrechnen. Ihr überseht immer die Tatsache, dass das BVerfG in seinem Beschluss die absolute Untergrenze der Alimentierung markiert/vorrechnet. Der Besoldungsgesetzgeber kann auch deutlich drüber besolden. Und dann könnte er auch als Bedingung ein Partnereinkommen anrechnen; eben wenn er über der nunmehr gesetzlichen bedingten Grundbesoldung liegt.
Dieses Verständnis entspricht auch meiner ursprünglichen Interpretation des siebten Leitsatzes des BVerfG-Beschlusses - dass nämlich die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem realen Armutsrisiko sicherstellen muss. Von garantierter "Amtsangemessenheit" reden wir hier übrigens in meinen Augen noch gar nicht, sondern es geht erst mal "nur" um das Gebot der Mindestbesoldung, also um die Nicht-Unterschreitung der absoluten Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung (Prekariätsschwelle).


ABER: Frau Färber schreibt auf Seite 9 wortwörtlich, dass der Dienstherr die "Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle" nur an solche Beamten zahlen soll, die "aus nachvollziehbaren Gründen kein Partnereinkommen erwirtschaften können". Mit anderen Worten: Alle anderen kleinsten 4K-Beamtenfamilien, in denen es ein tatsächliches Partnereinkommen (oder auch Nebeneinkünfte des Beamten) gibt, sollen in ihren Augen eine entsprechend geringere Besoldung erhalten.

Daher nochmals: Ich hoffe sehr, dass das BVerfG nicht Frau Färbers diesbezüglicher "Rechtsauffassung" folgen wird, sondern stattdessen deiner..

Rheini

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:39Dieses Verständnis entspricht auch meiner ursprünglichen Interpretation des siebten Leitsatzes des BVerfG-Beschlusses - dass nämlich die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem realen Armutsrisiko sicherstellen muss. Von garantierter "Amtsangemessenheit" reden wir hier übrigens in meinen Augen noch gar nicht, sondern es geht erst mal "nur" um das Gebot der Mindestbesoldung, also um die Nicht-Unterschreitung der absoluten Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung (Prekariätsschwelle).


ABER: Frau Färber schreibt auf Seite 9 wortwörtlich, dass der Dienstherr die "Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle" nur an solche Beamten zahlen soll, die "aus nachvollziehbaren Gründen kein Partnereinkommen erwirtschaften können". Mit anderen Worten: Alle anderen kleinsten 4K-Beamtenfamilien, in denen es ein tatsächliches Partnereinkommen (oder auch Nebeneinkünfte des Beamten) gibt, sollen in ihren Augen eine entsprechend geringere Besoldung erhalten.

Daher nochmals: Ich hoffe sehr, dass das BVerfG nicht Frau Färbers diesbezüglicher "Rechtsauffassung" folgen wird, sondern stattdessen deiner..

Aber Fr. Färber hat doch vor 20 Jahren schon gesehen, dass die Pensionslasten irgendwann sehr hoch sein werden. Wer von uns kann das behaupten, dass er selber auf diesen Gedanken gekommen ist (muss man Ironie kennzeichnen)?

Also wenn die Frau so weise ist, dann doch sicher mit allem.

WernerWillsWissen

Zitat von: BPolFrust in Gestern um 18:30Dem muss ich tatsächlich widersprechen.
Es wird nach dem Statusamt alimentiert.

Wenn wir nach Leistung, Eignung und Befähigung alimentieren würden, dürfte kein Grundschullehrer A13 bekommen, während Soldaten oder Polizisten, die im Zweifel mit ihrem Leben für die Verfassung eintreten, mit A7 abgespeist werden. 🤷�♂️


Du vergleichst hier aber unterschiedliche Besoldungsgruppen, ergo (Laufbahn)Befähigungen, nämlich 2.2 mit 1.2. AltStrG hat mit seiner Ausführung Recht.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:39Dieses Verständnis entspricht auch meiner ursprünglichen Interpretation des siebten Leitsatzes des BVerfG-Beschlusses - dass nämlich die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem realen Armutsrisiko sicherstellen muss. Von garantierter "Amtsangemessenheit" reden wir hier übrigens in meinen Augen noch gar nicht, sondern es geht erst mal "nur" um das Gebot der Mindestbesoldung, also um die Nicht-Unterschreitung der absoluten Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung (Prekariätsschwelle).


ABER: Frau Färber schreibt auf Seite 9 wortwörtlich, dass der Dienstherr die "Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle" nur an solche Beamten zahlen soll, die "aus nachvollziehbaren Gründen kein Partnereinkommen erwirtschaften können". Mit anderen Worten: Alle anderen kleinsten 4K-Beamtenfamilien, in denen es ein tatsächliches Partnereinkommen (oder auch Nebeneinkünfte des Beamten) gibt, sollen in ihren Augen eine entsprechend geringere Besoldung erhalten.

Daher nochmals: Ich hoffe sehr, dass das BVerfG nicht Frau Färbers diesbezüglicher "Rechtsauffassung" folgen wird, sondern stattdessen deiner..

Frau Färber ist was Rechtsmaterie angeht schlichtweg fachfremd. Sie hat sich mit den Berechnungen zu den nunmehr vom BVerfG zu Grunde gelegten Daten sozusagen eine "wissenschaftliche" Begabungsinsel geschaffen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Skywalker2000

Dobrindt und Klingbeil vergessen, dass die neue Drohnenabwehreinheit durch die Bundespolizei oder die Bewachung des Finanzministeriums durch Zollbeamte getragen werden?

Für jede Arbeit sind die Bundesbeamte gut und sollen alles machen, aber 200 Euro mehr im Monat ist zu viel verlangt?

BPolFrust

[
Zitat von: WernerWillsWissen in Gestern um 18:59Du vergleichst hier aber unterschiedliche Besoldungsgruppen, ergo (Laufbahn)Befähigungen, nämlich 2.2 mit 1.2. AltStrG hat mit seiner Ausführung Recht.

Die Alimentation richtet sich grundsätzlich nach dem Statusamt bzw. dem verliehenen Amt – nicht nach der individuell erbrachten Leistung. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bestimmen dagegen vor allem den Zugang zu öffentlichen Ämtern und die Beförderung.

Maßgeblich für die Alimentation
Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation. Maßgeblich sind insbesondere:

• der Dienstrang bzw. die Besoldungsgruppe,
• die mit dem Amt verbundene Verantwortung,
• die Bedeutung des Berufsbeamtentums,
• die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung,
• der allgemeine Lebensstandard,
• gegebenenfalls die familiären Verhältnisse, etwa über Familienzuschläge.

Das Bundesverfassungsgericht spricht ausdrücklich von einer Bemessung ,,nach dem Dienstrang" und der Verantwortung des Amtes.

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gehören zu Art. 33 Abs. 2 GG. Danach müssen Einstellungen, Beförderungen und die Vergabe höherer Ämter nach dem Leistungsprinzip erfolgen.
Das bedeutet:

1. Eine bessere Leistung führt nicht automatisch zu mehr Geld innerhalb derselben Besoldungsgruppe.
2. Leistung kann aber Grundlage dafür sein, ein höherwertiges Statusamt – also etwa durch Beförderung von A9 nach A10 – zu erreichen.
3. Mit der Übertragung des höheren Amtes steigt dann die Besoldung wegen des höheren Statusamtes.

Das Besoldungsrecht ist deshalb mittelbar leistungsbezogen: Die Leistung wirkt über Auswahl und Beförderung, nicht normalerweise über eine individuelle laufende Leistungsbewertung.

Wichtig ist außerdem: Die amtsangemessene Alimentation wird nicht nur anhand des Statusamtes isoliert beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht prüft auch, ob die Besoldung insgesamt noch einen angemessenen Lebensunterhalt und die notwendige Attraktivität sowie Unabhängigkeit des Beamten gewährleistet.

Leistung bestimmt den Zugang zum Amt, wobei nicht mal das stimmt. Dann dürfte es keine tarifbeschäftigten Lehrer geben.
Du wirst auch im ersten Monat in deinem Amt bezahlt, wie jemand der bereits 15 Jahre als Lehrer arbeitet( Erfahrungsstufen mal ausgeklammert), obwohl du noch überhaupt keine Leistung erbracht hast.
Das Statusamt bestimmt die Alimentation.



BPolFrust

Zitat von: Skywalker2000 in Gestern um 19:12Dobrindt und Klingbeil vergessen, dass die neue Drohnenabwehreinheit durch die Bundespolizei oder die Bewachung des Finanzministeriums durch Zollbeamte getragen werden?

Für jede Arbeit sind die Bundesbeamte gut und sollen alles machen, aber 200 Euro mehr im Monat ist zu viel verlangt?

Das war doch schon immer so.
Wir erfüllen unsere gesetzliche Aufgabe und die Arbeit nach unserem ,,Treueverhältnis".

Das war nach der Wende so, als viele in den Osten zwangsversetzt wurden, oder wenn Betonplatten bei G20 nach uns geworfen werden, oder wir bei der Flüchtlingskrise hunderttausender Überstunden gemacht haben.
Es wird viel verlangt, aber nichts gegeben.

Callisto

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:37Er wird aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung alimentiert, unter der Annahme, dass er eine Familie unterhalten müsste, welche aufgrund seines Statusamtes eine entsprechende Lebensqualität, einen entsprechenden Lebensstandard genießen muss.

Würde man "privatrechtlich" Alimentieren, müsste der Singlebeamte eh gleich viel verdienen, wie der 4K Familienvater, denn nach deiner Argumentation wird ja in der Privatwirtschaf ja auch so bezahlt. Nur würde man sich dann wundern, wie hoch die Summen für den 1K wären.

Wer sagt denn, dass man "privatrechtlich" alimentieren muss? Ich nicht. Ich habe im Gegenteil auf den Beitrag eines Users geantwortet, der suggerierte, das "fiktive Partnereinkommen" sei schon deswegen absurd, weil ihm kein Beispiel einfalle, dass das in der Privatwirtschaft auch so vorkomme, also damit den Beamtensold mit dem Lohn in der Privatwirtschaftlich verglich.

Und das ist ein klassischer Fehlschluss. Natürlich wird es in der Privatwirtschaftlich kaum ein "fiktives Partnereinkommen" geben. Das liegt indes daran, dass mir auch nicht bekannt wäre, dass in der Privatwirtschaft irgendwo fingiert würde, dass jeder AN eine Partnerin (ohne Einkommen) und 2 Kinder unterhalten muss und sich daher seine Einkommenshöhe an den Mindestversorgungsanforderungen für diese 3 weiteren Personen ausrichten müsse. Das "fiktive Partnereinkommen" ist inhaltlich eine Modifikation dieser Fiktion innerhalb der Beamtenbesoldung; es wird nämlich dann nicht mehr unterstellt, dass der Beamtenpartner kein Einkommen zum Unterhalt beiträgt, sondern ein moderates Einkommen unterstellt (was, wenn man mal ehrlich ist, auch realitätsnäher ist).