Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Zitat von: SonicBoom in 28.08.2026 10:31Gute Bezahlung für Petzen vorausgesetzt.
An dem Mindset hat sich seit der Eingemeindung 1990 scheinbar nicht viel geändert.

Finanzer

Es gilt schon lange: Ich liebe den Verrat, aber Verräter lobe ich nicht.

MOGA

Zitat von: Cyberax in 28.08.2026 12:18So?

Satzung der Stadt Ringheim über die Erhebung von Parkgebühren für geländegängig gestaltete Personenkraftwagen (Bereifungsbezogene Parkgebührensatzung, BerParkGebS)

Aufgrund von § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Stadt Ringheim in seiner Sitzung am 14. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken von Fahrzeugen nach § 2 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Ringheim, soweit das Parken dort nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gebührenpflichtig ist. Für Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, gilt die Allgemeine Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeug im Sinne dieser Satzung ist ein Personenkraftwagen der Klasse M1, dessen Höhe im unbeladenen Zustand 1.550 Millimeter überschreitet und dessen Bodenfreiheit mindestens 160 Millimeter beträgt. Als Fahrzeug im Sinne dieser Satzung gilt ferner jeder Personenkraftwagen mit der in Feld 4 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Aufbauart AF.

Maßgebliche Bereifungsgröße ist der Felgennenndurchmesser in Zoll nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens gemäß ETRTO. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte am Fahrzeug montierte Nenndurchmesser.

Maßgebliche Reifenbreite ist die Nennquerschnittsbreite in Millimetern nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte Wert.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Führer des Fahrzeugs. Neben ihm haftet der Halter als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Die Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Bereifungsgröße, der Parkdauer und den Zuschlägen nach § 6. Angefangene halbe Stunden gelten als volle halbe Stunden. Die Gebühr für den Parkvorgang beträgt mindestens den Betrag für eine halbe Stunde.

§ 5 Gebührensätze

Die Grundgebühr je angefangene halbe Stunde beträgt bei einer maßgeblichen Bereifungsgröße bis einschließlich 16 Zoll 0,60 Euro, von 17 bis einschließlich 18 Zoll 1,10 Euro, von 19 bis einschließlich 20 Zoll 1,80 Euro, von 21 bis einschließlich 22 Zoll 2,80 Euro und ab 23 Zoll 4,20 Euro.

Die Tageshöchstgebühr beträgt das Vierzehnfache der jeweiligen Grundgebühr.

§ 6 Zuschläge

Überschreitet die maßgebliche Reifenbreite 245 Millimeter, erhöht sich die Grundgebühr um 0,40 Euro je angefangene 20 Millimeter Mehrbreite.

Überschreitet die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel 1.900 Millimeter, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Gebühr um 30 vom Hundert. Überschreitet sie 2.000 Millimeter, beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert.

Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

§ 7 Ermäßigungen

Für Fahrzeuge, die auf Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG oder Bl zugelassen sind, entfallen die Zuschläge nach § 6. Für Fahrzeuge eines nach § 9 registrierten Carsharing-Anbieters sowie für Handwerkerfahrzeuge mit gültigem Handwerkerparkausweis der Stadt Ringheim ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 vom Hundert. Mehrere Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt. Es gilt die für den Gebührenschuldner günstigste Regelung.

§ 8 Nachweis und Erhebung

Der Gebührenschuldner gibt am Parkscheinautomaten oder über die städtische Parkanwendung das amtliche Kennzeichen sowie die maßgebliche Bereifungsgröße an. Die Angabe muss der tatsächlich montierten Bereifung entsprechen. Die Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde und des Ordnungsamtes prüfen die Angabe an der Reifenflanke.

Fehlt die Angabe oder ist sie unleserlich, gilt die Gebührenstufe ab 23 Zoll. Der Gebührenschuldner kann innerhalb von vier Wochen nach dem Parkvorgang eine niedrigere Bereifungsgröße nachweisen und die Erstattung des Unterschiedsbetrages beantragen.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs und wird sofort fällig. Sie wird im Voraus erhoben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 eine unzutreffende Bereifungsgröße angibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die zu wenig entrichtete Gebühr wird daneben nacherhoben.

§ 11 Übergangsregelung

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals zugelassen wurden, wird die Gebühr bis zum 31. Dezember 2027 höchstens nach der Stufe von 19 bis einschließlich 20 Zoll erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Absatz 4 der Allgemeinen Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim außer Kraft.

Ringheim, den 15. Mai 2026. Die Oberbürgermeisterin.
Dieses Land ist so krank und nicht mehr zu retten... Ich verabscheue das alles nur noch. Ich war im Sommer so kurz davor nicht mehr zurueck zu kommen, alles einfach hinter mir zu lassen und im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Es ist unertraeglich...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Kority

Zitat von: MOGA in 28.08.2026 12:46Dieses Land ist so krank und nicht mehr zu retten... Ich verabscheue das alles nur noch. Ich war im Sommer so kurz davor nicht mehr zurueck zu kommen, alles einfach hinter mir zu lassen und im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Es ist unertraeglich...

Jap wird echt nur lächerlicher, hahah und dann auch noch eine zuckersteuer.

Lass uns doch direkt eine Steuer auf das Atmen erfinden und allgemeine eine Steuer dass wir überhaupt hier leben dürfen.

Herr Bernd

Zitat von: Kority in 28.08.2026 12:54Jap wird echt nur lächerlicher, hahah und dann auch noch eine zuckersteuer.

Lass uns doch direkt eine Steuer auf das Atmen erfinden und allgemeine eine Steuer dass wir überhaupt hier leben dürfen.

Die Steuer auf Luft nennt sich CO2 Abgabe. Die dürfte aber sicherlich, nach den ganzen Etatisten hier, noch deutlich höher ausfallen.
Und ja, lächerlich. Hochgradig verblödet.

abi

Zurück zum Ursprungsthema, für Bundesbeamten ist zur AA übersichtlich, strukturiert und vor allem gehaltvoll zusammengefasst:

https://www.berliner-besoldung.de/wikibw/Amtsangemessene%20Alimentation.html
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Amtsschimmel

Zitat von: Finanzer in 28.08.2026 12:38Es gilt schon lange: Ich liebe den Verrat, aber Verräter lobe ich nicht.

Machiavelli gefrühstückt?

Rheini

Zitat von: Cyberax in 28.08.2026 12:18So?

Satzung der Stadt Ringheim über die Erhebung von Parkgebühren für geländegängig gestaltete Personenkraftwagen (Bereifungsbezogene Parkgebührensatzung, BerParkGebS)

Aufgrund von § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Stadt Ringheim in seiner Sitzung am 14. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken von Fahrzeugen nach § 2 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Ringheim, soweit das Parken dort nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gebührenpflichtig ist. Für Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, gilt die Allgemeine Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeug im Sinne dieser Satzung ist ein Personenkraftwagen der Klasse M1, dessen Höhe im unbeladenen Zustand 1.550 Millimeter überschreitet und dessen Bodenfreiheit mindestens 160 Millimeter beträgt. Als Fahrzeug im Sinne dieser Satzung gilt ferner jeder Personenkraftwagen mit der in Feld 4 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Aufbauart AF.

Maßgebliche Bereifungsgröße ist der Felgennenndurchmesser in Zoll nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens gemäß ETRTO. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte am Fahrzeug montierte Nenndurchmesser.

Maßgebliche Reifenbreite ist die Nennquerschnittsbreite in Millimetern nach der Größenbezeichnung des montierten Reifens. Bei achsweise unterschiedlicher Bereifung gilt der größte Wert.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Führer des Fahrzeugs. Neben ihm haftet der Halter als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Die Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Bereifungsgröße, der Parkdauer und den Zuschlägen nach § 6. Angefangene halbe Stunden gelten als volle halbe Stunden. Die Gebühr für den Parkvorgang beträgt mindestens den Betrag für eine halbe Stunde.

§ 5 Gebührensätze

Die Grundgebühr je angefangene halbe Stunde beträgt bei einer maßgeblichen Bereifungsgröße bis einschließlich 16 Zoll 0,60 Euro, von 17 bis einschließlich 18 Zoll 1,10 Euro, von 19 bis einschließlich 20 Zoll 1,80 Euro, von 21 bis einschließlich 22 Zoll 2,80 Euro und ab 23 Zoll 4,20 Euro.

Die Tageshöchstgebühr beträgt das Vierzehnfache der jeweiligen Grundgebühr.

§ 6 Zuschläge

Überschreitet die maßgebliche Reifenbreite 245 Millimeter, erhöht sich die Grundgebühr um 0,40 Euro je angefangene 20 Millimeter Mehrbreite.

Überschreitet die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel 1.900 Millimeter, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Gebühr um 30 vom Hundert. Überschreitet sie 2.000 Millimeter, beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert.

Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

§ 7 Ermäßigungen

Für Fahrzeuge, die auf Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG oder Bl zugelassen sind, entfallen die Zuschläge nach § 6. Für Fahrzeuge eines nach § 9 registrierten Carsharing-Anbieters sowie für Handwerkerfahrzeuge mit gültigem Handwerkerparkausweis der Stadt Ringheim ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 vom Hundert. Mehrere Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt. Es gilt die für den Gebührenschuldner günstigste Regelung.

§ 8 Nachweis und Erhebung

Der Gebührenschuldner gibt am Parkscheinautomaten oder über die städtische Parkanwendung das amtliche Kennzeichen sowie die maßgebliche Bereifungsgröße an. Die Angabe muss der tatsächlich montierten Bereifung entsprechen. Die Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde und des Ordnungsamtes prüfen die Angabe an der Reifenflanke.

Fehlt die Angabe oder ist sie unleserlich, gilt die Gebührenstufe ab 23 Zoll. Der Gebührenschuldner kann innerhalb von vier Wochen nach dem Parkvorgang eine niedrigere Bereifungsgröße nachweisen und die Erstattung des Unterschiedsbetrages beantragen.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs und wird sofort fällig. Sie wird im Voraus erhoben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 eine unzutreffende Bereifungsgröße angibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die zu wenig entrichtete Gebühr wird daneben nacherhoben.

§ 11 Übergangsregelung

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals zugelassen wurden, wird die Gebühr bis zum 31. Dezember 2027 höchstens nach der Stufe von 19 bis einschließlich 20 Zoll erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Absatz 4 der Allgemeinen Parkgebührenordnung der Stadt Ringheim außer Kraft.

Ringheim, den 15. Mai 2026. Die Oberbürgermeisterin.

Geil.

Also ein Suzuki 413 zahlt mehr als ein Rolls Royce.

Genau mein Humor.

Rheini

Zitat von: SonicBoom in 28.08.2026 13:57Es geht um die Größe, nicht um das Geld. (That's what she said)

Schon klar. Daher ist ja ein Suzuki 413 auch viel größer als ein Rolls ....... (nur was höher gelegt, was für die Gebühr entscheident ist).

Was gilt bei einem höhenverstellbarem Fahrwerk?

SonicBoom

Zitat von: Rheini in 28.08.2026 13:59Schon klar. Daher ist ja ein Suzuki 413 auch viel größer als ein Rolls ....... (nur was höher gelegt, was für die Gebühr entscheident ist).

Was gilt bei einem höhenverstellbarem Fahrwerk?

Ich frage mich gerade ob Fahrer solcher Fahrzeuge ebenso klobig denken, wie die Autos aussehen. Oder macht das irgendwie spaß mit amerikanischen Fahrzeuausmaß durch die Tübinger Gässchen zu manövrieren?

Rheini

Zitat von: SonicBoom in 28.08.2026 14:02Ich frage mich gerade ob Fahrer solcher Fahrzeuge ebenso klobig denken, wie die Autos aussehen. Oder macht das irgendwie spaß mit amerikanischen Fahrzeuausmaß durch die Tübinger Gässchen zu manövrieren?

Naja, die Fahrer solcher Autos denken evtl. über die Fahrer von kleinen Autos, ob die eher klein denken .....

Ich denke weder noch und kann und möchte deinen Gedanken nicht folgen.

SonicBoom

Zitat von: Rheini in 28.08.2026 14:04Naja, die Fahrer solcher Autos denken evtl. über die Fahrer von kleinen Autos, ob die eher klein denken .....

Ich denke weder noch und kann und möchte deinen Gedanken nicht folgen.

Okay lassen wir das mal. Der ganze SUV Schwachsinn hat in Deutschland ja erst richtig Fahrt aufgenommen als diese Dinger noch als "Traktoren" (,,Kombinationskraftwagen" LKW) galten und entsprechend besteuert wurden. Heute sind sie überall, und ich wage mal zu behaupten für Kinder, Fahrrad und Motorrad Fahrer erheblich tödlicher als ein schöner flacher Golf. (Aber ich sitze gerne hoch da sehe ich mehr - Heinz Peter 67, 6 Dioptrien übersieht Kleinkind beim Rechtsabbieger)

Rheini

Zitat von: SonicBoom in 28.08.2026 14:09Okay lassen wir das mal. Der ganze SUV Schwachsinn hat in Deutschland ja erst richtig Fahrt aufgenommen als diese Dinger noch als "Traktoren" galten und entsprechend besteuert wurden. Heute sind sie überall, und ich wage mal zu behaupten für Kinder, Fahrrad und Motorrad Fahrer erheblich tödlicher als ein schöner flacher Golf. (Aber ich sitze gerne hoch da sehe ich mehr - Heinz Peter 67, 6 Dioptrien übersieht Kleinkind beim Rechtsabbieger)

Ich mag lieber einen SUV fahrer der auf die Straße achtet, als den Fahrer des flachen Golfs der mit dem Handy spielt. Aber lassen wir das und Du lebe gerne deine Vorurteile aus.

MOGA

Zitat von: Rheini in 28.08.2026 14:13Ich mag lieber einen SUV fahrer der auf die Straße achtet, als den Fahrer des flachen Golfs der mit dem Handy spielt. Aber lassen wir das und Du lebe gerne deine Vorurteile aus.
Alleine schon das sich jemand damit beschaefigt welches Auto ein anderer faehrt zeigt das Ausmass dieser ganzen kranken Gesellschaft... Wisst ihr warum in den USA so viele Menschen (abgesehen von den minderbemittelten und eingefleischten Hardlinern) Trump gewaehlt haben? Weil sie die Schnauze voll haben von diesem ganzen Mist, alles reguliert und vorgeschrieben zu bekommnen, gefuehlte Anarchie in Ihrer Gesellschaft dulden zu muessen, Gendergaengelei, wegen allem moeglichen Scheiss zur Kasse gebeten zu werden... Wir gehen denselben Weg... :-X  :'(
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Rheini

Zitat von: MOGA in 28.08.2026 14:21Alleine schon das sich jemand damit beschaefigt welches Auto ein anderer faehrt zeigt das Ausmass dieser ganzen kranken Gesellschaft... Wisst ihr warum in den USA so viele Menschen (abgesehen von den minderbemittelten und eingefleischten Hardlinern) Trump gewaehlt haben? Weil sie die Schnauze voll haben von diesem ganzen Mist, alles reguliert und vorgeschrieben zu bekommnen, gefuehlte Anarchie in Ihrer Gesellschaft dulden zu muessen, Gendergaengelei, wegen allem moeglichen Scheiss zur Kasse gebeten zu werden... Wir gehen denselben Weg... :-X  :'(

Ich fürchte nur das diese ganzen Regelungen vorhanden und ausgebaut werden, weil es immer 5% gibt, die ohne das man Regeln macht, sich an gar nichts halten ...

Ich behaupte mal das wenn Du morgen in der Stadt ohne Geschwindigkeitsbeschränkung fahren dürftest, 95% immer noch so fahren, dass sie niemand anderen gefährden. 5% fahren nicht so. Und deshalb gibt es für 100% Regeln.