Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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InternetistNeuland

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:10Nein, auch die FamZ dürfen mehr am tatsächlichen Bedarf ausrichtet sein, wobei der Bedarf der Bezugsgröße weiterhin ganz überwiegend aus den Grundbezügen zu gewährleisten ist. Meine persönliche Meinung ist, dass die Höhe der FamZ jeweils bei ca. 300€ liegen darf, aber nur dann, wenn die Relation zu den Grundbezügen stimmt.

Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

PolareuD

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:44Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

Ja, auch die rückwirkende Erhöhung der FamZ ist zulässig. Es dürfen nur nicht neue Besoldungselemente rückwirkend eingeführt werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

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Zitat von: Anadur in Heute um 10:41Haushalte sind keine in Stein gemeißelten unveränderlichen Naturgesetze. Das sind verbindlichere Absichtserklärungen und Vorausberechnungen ausgehend vom Status X am Datum Y um es der Verwaltung leichter zu machen. Die sind aber im Laufe eines Haushaltsjahres anpassbar und veränderbar.
Wenn Du ein (Haushalts-)Gesetz als "Verbindliche Absichtserklärung" definierst und mit "sind aber im Laufe eines Haushaltsjahres anpassbar und veränderbar" die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts(gesetzes) meinst, hast Du Recht...

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 09:48Gilt für die Änderung der Familienzuschläge ein Rückwirkungsverbot, solange diese nicht als verfassungswidrig galten?

Soweit ich verstanden habe, hat doch das Verfassungsgericht nur die Grundgehaltssätze als verfassungswidrig niedrig eingestuft. Also dürfen auch nur diese Rückwirkend geändert werden?
Das Verfassungsgericht hat zwei verschiedene Aussagen getroffen:

1.) In den Rn. 113 bis 118 hat es festgestellt, dass "im gesamten der Prüfung unterliegenden Besoldungsspektrum – Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 für die Jahre 2008 bis 2020 – 57,8 % der Jahresnettobeträge der Besoldungsordnungen A die Mindestbesoldung verfehlen". Mit anderen Worten: In vielen Fällen lag die Jahresnettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern (also Grundgehalt plus Familienzuschläge minus Steuern minus PKV-Kosten plus Kindergeld) unterhalb der Prekaritätsschwelle.

2.) In den Rn. 119 bis 155 hat es festgestellt, dass "der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt" hat. Mit anderen Worten: In vielen Fällen entsprach die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten (also ohne Familienzuschläge) nicht den Vorgaben des BVerfG.



Laut Rn. 161 muss der Berliner Gesetzgeber rückwirkend alle betroffenen Beamten entschädigen, die sich "zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben". Ob er sich dabei einer nachträglichen Änderung der Familienzuschläge bedienen darf, darüber scheint es hier im Forum unterschiedliche Meinungen zu geben:

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:53Ja, auch die rückwirkende Erhöhung der FamZ ist zulässig. Es dürfen nur nicht neue Besoldungselemente rückwirkend eingeführt werden.

Zitat von: SwenTanortsch in 23.08.2026 10:13Das Berliner Abgeordnetenhaus hat nun die Aufgabe, die Grundgehaltssätze sachgerecht zu reparieren. Ein weiterer verfassungsgerichtlicher Auftrag an ihn ist nicht ergangen. Die Familienzuschläge können nachträglich nicht geändert werden; darüber hinaus besteht dafür kein sachlicher Grund, da sie mit dem Alimentationsprinzip zwischen 2008 und 2020 im Einklang stehen.

Dominic231

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:44Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

Ich glaube schon. Im Saarland ist der Familienzuschlag wohl gesenkt worden und muss bei Einbußen in der Gesamtbesoldung ab 2023 zurückgezahlt werden. Das können die nur machen, wenn sie den Familienzuschlag auch rückwirkend ändern.