Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Finanzer

Zitat von: BalBund in Gestern um 11:21

und damit allen ein herzliches Willkommen zurück aus der parlamentarischen Sommerpause, die Arbeit beginnt und während Hummelchen sich noch auf dem Berg befindet, sind zumindest in Alt-Moabit die Schreibtische wieder überwiegend besetzt.

Ich würde das Bild gerne hier anhängen, aber der Admin hat leider weiterhin das Upload-Verzeichnis nicht leergeräumt, vielleicht hat er die Tage ja mal die Muße dazu. Solange gerne dem Link folgen.

https://www.photo-pick.com/online/GGFCBhIJ.link

Genauso stelle ich mir das vor.

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Tante Käthe

Zitat von: PolareuD in Gestern um 08:36Bsp.: Würde der Besoldungsgesetzgeber die Grundgehaltssätze für 2008 um 3% anheben, wäre es, aus meiner Sicht, auch zulässig die Familienzuschläge um besagte 3% anzuheben, um auch hier eine Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung (TI, NLI, VPI) zu gewährleisten. Für die folgenden Jahre könnte der Besoldungsgesetzgeber analog verfahren.

Die 3% klingen aber schon sehr niedlich, wenn man sich mal die Zahlen aus dem Almosen-Rechner zu Gemüte führt.
So sieht es nämlich demnach für den A4-Beamten (4K, Stufe1) aus:

2015:
Bruttogehalt bisher: 26.340 €; Nachzahlung: 9.223 € (= 35%)

2020:
Bruttogehalt bisher: 32.631 €; Nachzahlung: 15.229 € (= 46%)

Insofern ist aber die Motivation durchaus nachvollziehbar, die Grundgehälter möglichst niedrig zu halten. Hier geht es für den Dienstherrn um horrende Beträge, nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Gegenwart.

Als Single-Beamtin hätte ich persönlich jedoch kein Problem damit, wenn sich die Familienzuschläge analog zum Grundgehalt erhöhen würden, da dies aus meiner Sicht auch durch das Urteil abgedeckt wäre.

SwenTanortsch

Zitat von: Malkav in Gestern um 11:06Ich vermute mal, dass du hier PolareuD missverstehst. Hintergrund der Frage war wohl eher, dass (um in den hypothetischen Beispiel zu bleiben) durch die rückwirkende Erhöhung der Familienzuschläge um 3 % eine rechnerisch zur Heilung der Grundgehaltssätze (im Sinne von: Erreichung der rechnerischen Mindestbesoldung bestehend aus Grundgehalt und aller sonstigen Bezügebestandteile, welchen allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedlich gewährt werden) notwendige Erhöhung der Grundgehaltssätze um (z.B.) 4,5 % auf 3 % "gedrückt" werden soll/kann.

Familienzuschlägserhöhungen sind aus den bekannten haushalterischen Gründen wesentlich attraktiver als Grundgehaltserhöhungen  ;)

Das war mir beim Schreiben schon klar, Malkav, also dass ich PolareuD am Ende gezielt sachlich falsch verstehe, und war also ein Stilmittel, das jedoch nicht auf PolareuD zielte (denn offensichtlich war in meinen Beitrag ein Schuss Ironie enthalten), sondern auf die Besoldungsgesetzgeber: Denn die Fragen, die PolareuD berechtigt und wie immer schlüssig stellt, müssten eigentlich sie - die Besoldungsgesetzgeber - sich stellen, was sie aber zielgerichtet auch weiterhin vermeiden, so wie sie nicht zuletzt die von mir angeführte Rechtsprechung meiden, ohne ihr am Ende aus dem Weg gehen zu können.

Genau darin - in jenem zielgerichteten Vermeidungsverhalten - spiegelt sich das wider, was Martin Stuttmann Anfang des Jahres schlüssig auf den Punkt gebracht hat, indem er hinsichtlich des Maßstabswechsels im Rahmen des Mindestabstandsgebots weg vom an Bedarfen angelehnten und Bedürftigkeit signalisieren Grundsicherungsniveau hin zum MÄE ausgeführt hat, dass also das BVerfG nun "hart gegengesteuert" habe: "Es hat die eben erst etablierte Sozialhilfe/Grundsicherung als Maßstab verworfen und das Median-Äquivalenzeinkommen an seine Stelle gesetzt. Der Pferdewechsel schon nach so kurzer Zeit lässt erahnen, wie gründlich sic das BVerfG von den Besoldungsgesetzgebern missverstanden sieht, um das Wort missachtet zu vermeiden." (NVwZ 2026, S. 8, <9>).

Dabei lässt sich auch SenFin ungebrochen von genau jenen Zwecken leiten, die Maximus ausführt, um im Sinne RArnold nach wie vor auf Zeit zu spielen, also die Problemlösung wie gehabt auf die Zukunft zu verschieben, um wie gehabt ungebrochen mit dem Besoldungsmimikri fortzufahren, das nun zur Vollstreckungsanordnung führen wird, wenn auch eben wohl erst frühestens im übernächsten Jahr, sofern also der Senat die anhängigen Vorlagen zur Berliner R-Besoldung aufrufen wird. Sehr viel länger dürfte es dauern - wie RArnold zurecht ausführt -, wenn erst Vorlagen für die A-Besoldung erwirkt werden sollten, also der Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen sei, da ja dann der erstinstanzliche Weg erst nach Verabschiedung des Reparaturgesetzes begangen werden könnte.

Das mit alledem verfolgte Ziel zeigt Tante Käthe auf. Zugleich musst Du, Tante Käthe, zwischen den Ansprüchen aus der Vergangenheit und der zukünftigen Besoldungsbemessung unterscheiden, soll heißen, alles, was ich gestern und heute ausgeführt habe, bezieht sich auf die aus der Vergangenheit herrührenden Ansprüche von Widerspruchsführern und Klägern im Ausgangsverfahren, also auf den Zeitraum 2008 bis 2020. Für die aktuell und zukünftig zu regelnde Besoldung gilt weiterhin, dass der Gesetzgeber die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern kann, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, 350), soll heißen, für die Zukunft kann er - im sachgerechten Rahmen - höhere Familienzuschläge regeln; allerdings ist die Familienalimentation in Berlin selbst ohne Betrachtung des Partnereinkommens schon in einer solchen Höhe geregelt, dass sie allein mit hoher Wahrscheinlichkeit schon keinen Bestand vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht finden kann - genauer: solange man die Besoldungsbemessung am Mindestbesoldungsgebot ausrichtet und daraus de facto centgenau bemessene familienbezogene Besoldungskomponenten ableiten wollte, was weiterhin unsachlich ist -, sofern sie entsprechend beklagt werden würden.

Aber das ist nun ein anderes Thema als das anstehende Reparaturgesetz.

Neugieriger

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 10:12Wie gesagt, fiskalische Gründe allein können keine sachgerechte Besoldungsbemessung rechtfertigen; sie klingen aber in dem sachlichen Grund, Nachzahlungen im Höhe von 7 Mrd. € vermeiden zu wollen, als maßgeblich an, wenn ich das richtig verstehe. Hier wäre also zunächst einmal vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten, dass jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes die Alimentation nach wie vor einen relativen Normbestandsschutz genießt. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. weiterhin die Entscheidung vom 4. Mai 2020, Rn. 95).

Den Gesetzesbegründungen der Jahre 2008 bis 2020 ist ein entsprechendes Gesamtkonzept nicht zu entnehmen, sodass ein verfassungsrechtlicher Ausnahmefall nicht begründet worden ist und entsprechend auch nicht nachträglich begründend ins Feld geführt werden könnte (vgl. die Rn. 157 der aktuellen Entscheidung). Entsprechend kann eine verfassungswidrige Unteralimentation nur als eine unsachliche Kürzung der Besoldung angesehen werden, die zweifelsfrei vom Bundesverfassungsgericht - so wie in der Entscheidungsformel vom Senat (und nicht anders) formuliert - festgestellt worden ist und die nun im Zuge des Reparatur zu heilen ist. Entsprechend können Kürzungen oder andere Einschnitte durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen.

So verstanden wären nach wie vor der sachliche Grund und der entsprechende Zweck anzugeben, mit dem die zweifelsfrei als nicht mit dem Alimentationsprinzip zu vereinbaren Grundgehaltssätze nachträglich durch familienbezogene Besoldungskomponenten geheilt werden sollten (das insbesondere hinsichtlich des verletzten Mindestbesoldungsgebot am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung und mit Blick auf das mittelbar verletzte Abstandsgebot in allen Besoldungsgruppen der Jahre 2008 bis 2020). Dabei kann der Dienstherr zugleich sicherlich nicht ausklammern, dass es sich bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung um eine Detailregelung handelt, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinem Gehalt tatsächlich leisten kann. Hierfür ist nicht entscheidend, ob die Bezüge aus dem Grundgehalt, aus Grundgehalt und Ortszulage oder aus anderen Komponenten bestehen (BVerfGE 117, 330, 350).

Es bliebe also zu fragen, wie also durch eine Detailregelung wie die Ausgestaltung von familienbezogenen Besoldungskomponenten, die ebenfalls keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist, sachgerecht die evident unzureichenden Grundgehaltssätze geheilt werden sollten, die zweifelsfrei festgestellt worden sind.

Um diese Frage sachgerecht zu beantworten, könnte sicherlich ebenso nicht ausgeklammert werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze prinzipiell als zentralen Gehaltsbestandteil betrachtet (BVerfGE 139, 64, 141, Rn. 175, 142 f., Rn. 178; 140, 240, 314 Rn. 165.) und dass sich in ihnen über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht (BVerfGE 130, 263, 296 f.; 145, 1, 10, Rn. 20; 145, 304, 327, Rn. 70).

Entsprechend könnte sicherlich darüber hinaus ebenfalls nicht ausgeklammert werden, dass es keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gibt, wonach sich die Besoldung des Beamten aus Grundgehalt und familienbezogene Besoldungskomponenten zusammengesetzt sein müsste (BVerfGE 117, 330, 350). Auch darin entpuppt sich der Familienzuschlag als eine der genannten Detailregelungen, die ebenfalls keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist. Darüber hinaus kann nicht ausgeklammert werden, was ich hinsichtlich einer an Bedarfen orientierte Besoldungsgesetzgebung im Beitrag 4313 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.4305.html) ausgeführt habe.

Schließlich bleibt vom Gesetzgeber zu beachten, dass er die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern kann, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, 350). Teil der Beachtung ist also, dass es sich bei einer nachträglichen Heilung nicht um eine zukünftige Regelung handelt, sondern eine vergangenheitsbezogene und dass zweifellos am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung in allen Jahren zwischen 2008 und 2020 die Untergrenze der amtsangemessenen Besoldung nicht gesichert, sondern vielmehr verletzt ist.

Ergo: Natürlich darf der Besoldungsgesetzgeber die verletzten Grundgehaltssätze aus der Vergangenheit im Rahmen dessen, was ich hier dargestellt habe, bspw. - wie Du schreibst - nachträglich um 3% anheben (sofern das für die Heilung der betreffenden verletzten Grundgehaltssätze ausreichte) und ebenso auch die Familienzuschläge um besagte 3 % nachträglich anheben, sofern er damit insgesamt neben dem Alimentations- auch das Leistungsprinzip sowie den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend beachtete.

Ich frage mich nur, wieso sollte er die Familienzuschläge ebenfalls um 3 % nachträglich anheben, wenn er doch der sachgerechten Heilung der Grundgehaltssätze bereits durch deren nachträgliche Anhebung um 3 % im Sinne des Beispiels nachkäme? Das würde ich durchaus als keinen sehr glücklichen Umgang mit knappen Haushaltsmitteln betrachten, ggf. auch als eine Überalimentierung der Beamten mit Familie.

Ich gehe entsprechend weiterhin davon aus, dass es völlig ausreicht, die verletzten Grundgehaltssätze sachgerecht - also im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und 5 sowie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - als den zentralen Gehaltsbestandteil, in dem sich mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht, zu heilen, nachdem im Sinne auch des Leistungsprinzips jene Grundgehaltssätze weiterhin in der Vergangenheit nicht hinreichend sachgerecht geregelt worden sind. Weitere - ggf. unsachliche - Haushaltsausgaben für familienbezogene Besoldungskomponenten wird er sich hingegen - davon gehe ich aus - sparen können, was doch eine wirklich frohe Botschaft für den Berliner Dienstherrn sein dürfte, der so gerne an der Beamtenbesoldung spart. Wieder ein Grund mehr, ggf. nicht noch mehr als eventuell nur 7 Mrd. € an Nachzahlungen regeln zu müssen.

Vorausgesetzt der geleakte Entwurf des Reparaturgesetzes ist authentisch...
Die Mindestbesoldung soll dann durch sehr hohe FZ erreicht werden. Die Grundgehälter für das Jahr 2008 werden nur minimal angehoben und darauf aufbauend erfolgen in jedem Folgejahr Anhebungen im Rahmen der Fortschreibungspflicht.

Der einzige Grund, der plausibel erscheint, aber keineswegs dem Karlsruher Beschluss Rechnung trägt, ist, dass damit die Kosten für die Nachzahlungen begrenzt werden. Der Entwurf selbst nennt die Summe von knapp 900 Millionen EUR.

Blieben die FZ in ihrer ursprünglichen Höhe unangetastet und würden wie im Reparaturgesetz zur R-Besoldung 2021 geschehen lediglich die Grundgehälter prozentual angehoben werden, würde unabhängig vom tatsächlichen Familienstand jede Beamtin / jeder Beamte gleichermaßen profitieren. So will es das BVerfG sicherlich auch grundsätzlich geregelt sehen, gesteht jedoch dem Besoldungsgesetzgeber zu, in einem gewissen Rahmen auch die FZ anzuheben, wobei diese in RN 92 getroffene Aussage vielleicht auch nur in die Zukunft gerichtet zu verstehen ist.

Kurzum: Berlin beweist mit dem geleakten Entwurf, dass es nicht verfassungskonform reparieren möchte. Vielmehr wird versucht, sich so günstig wie möglich aus der Affäre zu stehlen.
Grob überschlagen ist beabsichtigt , die FZ nachträglich zu vervier- bis verfünffachen, um die Mindestbesoldung zu erreichen. Profitieren werden aber nur die Beamten, die verheiratet sind und / oder Kinder haben. Die verfassungswidrig zu niedrigen Grundgehälter hingegen sollen für alle lediglich mit Nachzahlungen von im Schnitt 1 bis 6% repariert werden.

Rheini

Ich habe mal für mich durchgerechnet (von 2008 - 2020 immer WS, selbe Besoldungsgruppe, Endamt) und kam zu dem erstaulichem Ergebnis, dass ich als Lediger ca. 30k bekommen würde und als Verheirateter plus 50k, also insgesamt 80k.

Fand ich schon "nur" für das verheiratet sein, eine ziemlich kräftige Erhöhung.

P. S. Wenn der DH Berlin nicht oder aus unseren Augen nur unzureichend die Besoldung regelt, würde dann nicht das/dier Gerichte schnell die Klage nach Karlsruhe weiterleiten und anhand der eigenen Ausarbeitungen nicht auch schnell zu einem Ergebnis kommen? Wobei schnell jetzt natürlich nicht in Monaten gemeint ist. Gerade um die Dauer zu verringern hat Karlsruhe doch u. a. diesen Beschluß so gefasst, wie es den Beschluß gefasst hat.

BVerfGBeliever

#4341
Hallo PolareuD, Malkav, Tante Käthe und Swen, dann schauen wir doch einfach noch mal konkret, was die verschiedenen Aussagen in der Praxis konkret bedeuten:

Ein verheirateter Berliner A4/1-Beamter mit zwei Kindern hat im Jahr 2020 diese tatsächlichen Bruttobeträge von seinem Dienstherren erhalten: 26.076,46 EUR Grundgehalt plus 1.550 EUR Sonderzahlung plus 4.998,20 EUR Familienzuschläge, insgesamt also 32.624,66 EUR. Die Familienzuschläge lagen also bei 19,17% des Grundgehalts. Im geleakten Entwurf schreibt der Berliner Gesetzgeber, dass der genannte Beamte jedoch statt 32.624,66 EUR eigentlich eine Gesamtbesoldung von 47.630,23 EUR hätte bekommen müssen. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber gibt im Entwurf offen zu, dass er dem genannten Beamten im Jahr 2020 eigentlich 45,99% (!) mehr Geld hätte zugestehen müssen, als er es tatsächlich getan hat. Ich denke, diese Zahl sollte man sich ruhig mal in aller Deutlichkeit auf der Zunge zergehen lassen..

Welche "Optionen" hat jetzt also der Berliner Gesetzgeber, um dem genannten Beamten nachträglich die 45,99% zukommen zu lassen, die er ihm ursprünglich im Jahr 2020 in verfassungswidriger Weise vorenthalten hat?

1.) Swen behauptet, die nachträgliche Heilung der verfassungswidrigen Unterbesoldung müsse ausschließlich über das Grundgehalt erfolgen. Laut "Swen-Methodik" müssten sich die 47.630,23 EUR also zwingend wie folgt zusammensetzen: 41.082,03 EUR Grundgehalt plus 1.550 EUR Sonderzahlung plus 4.998,20 EUR Familienzuschläge. Statt ursprünglich 19,17% würden die Familienzuschläge also nachträglich bei nur noch 12,17% des Grundgehalts liegen.
2.) PolareuD hat vorgeschlagen, die prozentualen Anteile beizubehalten. Laut "PolareuD-Methodik" würden sich die 47.630,23 EUR also wie folgt zusammensetzen: 38.070,23 EUR Grundgehalt plus 2.262,92 EUR Sonderzahlung plus 7.297,10 EUR Familienzuschläge. Damit würden die Familienzuschläge weiterhin bei 19,17% des Grundgehalts liegen.
3.) Der geleakte Gesetzentwurf kommt zu "etwas" (hüstel) anderen Werten. Laut "Berlin-Methodik" sollen sich die 47.630,23 EUR wie folgt zusammensetzen: 26.240,74 EUR Grundgehalt plus 1.559,77 EUR Sonderzahlung plus 19.829,72 EUR Familienzuschläge. Statt bei 12,17% oder 19,17% sollen die Familienzuschläge laut Gesetzentwurf also plötzlich bei 75,57% des Grundgehalts liegen.


Ich denke, wir sind uns alle einig, dass der genannte Wert aus dem geleakten Gesetzentwurf absoluter "Kokolores" ist (wäre ich ein lediger und kinderloser Berliner Beamter, würde ich selbstverständlich umgehend einen erneuten Widerspruch einlegen, sobald der Entwurf Gesetzeskraft erlangen würde).

Ob hingegen Swens apodiktische Behauptung (dass die nachträgliche Heilung der verfassungswidrigen Unterbesoldung zwingend und ausschließlich über das Grundgehalt erfolgen müsse) der unumstößlichen Wahrheit entspricht oder ob nicht vielleicht beispielsweise die skizzierte "PolareuD-Methodik" unter Umständen ebenfalls eine "erlaubte" Lösung für den Gesetzgeber darstellen könnte, das übersteigt leider meinen Wissenshorizont..

Pawel

4341 Beiträge ändern nichts daran,dass das  einzige belastbare Interesse was seitens des Dienstherren besteht ist, so wenig wie möglich und das so spät wie möglich zu zahlen.
Es obliegt jedem selbst die für ihn richtigen Konsequenzen daraus zu ziehen und zu überlegen was am ehesten zielführend ist eine amtsangemessene Alimentation zu erzielen.

PolareuD

Zitat von: Pawel in Gestern um 13:33Es obliegt jedem selbst die für ihn richtigen Konsequenzen daraus zu ziehen und zu überlegen was am ehesten zielführend ist eine amtsangemessene Alimentation zu erzielen.

Die Saturiertheit der Bundesbeamten spricht hier leider Bände. Es gibt zwar inzwischen über 20.000 Widersprüche im Bund, aber gerade mal 13 Klageverfahren gegen den Bund, zumindest laut IFG Anfrage. 20.000 Klagen würden ein anderes Zeichen setzen......
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:14Hallo PolareuD, Malkav, Tante Käthe und Swen, dann schauen wir doch einfach noch mal konkret, was die verschiedenen Aussagen in der Praxis konkret bedeuten:

Ein verheirateter Berliner A4/1-Beamter mit zwei Kindern hat im Jahr 2020 diese tatsächlichen Bruttobeträge von seinem Dienstherren erhalten: 26.076,46 EUR Grundgehalt plus 1.550 EUR Sonderzahlung plus 4.998,20 EUR Familienzuschläge, insgesamt also 32.624,66 EUR. Die Familienzuschläge lagen also bei 19,17% des Grundgehalts. Im geleakten Entwurf schreibt der Berliner Gesetzgeber, dass der genannte Beamte jedoch statt 32.624,66 EUR eigentlich eine Gesamtbesoldung von 47.630,23 EUR hätte bekommen müssen. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber gibt im Entwurf offen zu, dass er dem genannten Beamten im Jahr 2020 eigentlich 45,99% (!) mehr Geld hätte zugestehen müssen, als er es tatsächlich getan hat. Ich denke, diese Zahl sollte man sich ruhig mal in aller Deutlichkeit auf der Zunge zergehen lassen..

Welche "Optionen" hat jetzt also der Berliner Gesetzgeber, um dem genannten Beamten nachträglich die 45,99% zukommen zu lassen, die er ihm ursprünglich im Jahr 2020 in verfassungswidriger Weise vorenthalten hat?

1.) Swen behauptet, die nachträgliche Heilung der verfassungswidrigen Unterbesoldung müsse ausschließlich über das Grundgehalt erfolgen. Laut "Swen-Methodik" müssten sich die 47.630,23 EUR also zwingend wie folgt zusammensetzen: 41.082,03 EUR Grundgehalt plus 1.550 EUR Sonderzahlung plus 4.998,20 EUR Familienzuschläge. Statt ursprünglich 19,17% würden die Familienzuschläge also nachträglich bei nur noch 12,17% des Grundgehalts liegen.
2.) PolareuD hat vorgeschlagen, die prozentualen Anteile beizubehalten. Laut "PolareuD-Methodik" würden sich die 47.630,23 EUR also wie folgt zusammensetzen: 38.070,23 EUR Grundgehalt plus 2.262,92 EUR Sonderzahlung plus 7.297,10 EUR Familienzuschläge. Damit würden die Familienzuschläge weiterhin bei 19,17% des Grundgehalts liegen.
3.) Der geleakte Gesetzentwurf kommt zu "etwas" (hüstel) anderen Werten. Laut "Berlin-Methodik" sollen sich die 47.630,23 EUR wie folgt zusammensetzen: 26.240,74 EUR Grundgehalt plus 1.559,77 EUR Sonderzahlung plus 19.829,72 EUR Familienzuschläge. Statt bei 12,17% oder 19,17% sollen die Familienzuschläge laut Gesetzentwurf also plötzlich bei 75,57% des Grundgehalts liegen.


Ich denke, wir sind uns alle einig, dass der genannte Wert aus dem geleakten Gesetzentwurf absoluter "Kokolores" ist (wäre ich ein lediger und kinderloser Berliner Beamter, würde ich selbstverständlich umgehend einen erneuten Widerspruch einlegen, sobald der Entwurf Gesetzeskraft erlangen würde).

Ob hingegen Swens apodiktische Behauptung (dass die nachträgliche Heilung der verfassungswidrigen Unterbesoldung zwingend und ausschließlich über das Grundgehalt erfolgen müsse) der unumstößlichen Wahrheit entspricht oder ob nicht vielleicht beispielsweise die skizzierte "PolareuD-Methodik" unter Umständen ebenfalls eine "erlaubte" Lösung für den Gesetzgeber darstellen könnte, das übersteigt leider meinen Wissenshorizont..

Wenn ich da die rechtliche Komponente betrachten darf (den, so hatte ich bereits ausgeführt, eine rein mathematische Betrachtung des Beschlusses aus September 25 i.V.m. dem Beschlusses aus 2020, der demnächst auch eine Neubewertung erfahren wird, ist weder zielführend, noch tatsächlich die Gesamtmethodik, die das BVerfG anwendet):

Swen ist am nächsten dran.

Und man beachte: der Beschluss 25 markiert die absolute Untergrenze der aA. Es gibt keine separate Rechtsprechung, mathematische Methode, Betrachtung oder Matrix, für 1K, 2K, 3K.

Die 5K, 6K Rechtsprechung wird sich anhand der Vorlagenbeschlüsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ändern, weil das BVerfG keine zwei Prüfverfahren-Berechnungsmatrix-Alimentationsrectsprechung will; sondern EINE Gesamtschau, ein fortschreibende Rechtsprechung.

Niemand zwingt eure Dienstherren, mathematisch am unteren Ende und gerade noch so nah wie möglich an der aA zu alimentieren, das war und ist nicht der Geist, den der Beschluss 25 atmet.

Dunkelbunter

Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:58Die Saturiertheit der Bundesbeamten spricht hier leider Bände. Es gibt zwar inzwischen über 20.000 Widersprüche im Bund, aber gerade mal 13 Klageverfahren gegen den Bund, zumindest laut IFG Anfrage. 20.000 Klagen würden ein anderes Zeichen setzen......

Das Problem ist ja eine Kanzlei zu finden, welche auf Besoldungsrecht spezialisiert ist.
Und dann ggf. die Kosten für eine Klage (Unsere Interessenvertretungen helfen da ja leider nicht mit).
Was gut wäre, wenn z.B. eine Interessenvertretung auch eine Musterfeststellungsklage machen könnte, aber dies geht ja nur gegen Firmen.

Und leider ist es ja auch so, dass viele ja nicht klagen, weil Sie erst das neue Gesetz abwarten wollen. Was aber immer an der Hinhaltetaktik des DH scheitert.
Und dann kommt erschwerend ja noch hinzu, dass die Verwaltungsgerichte dem DH bzw. BVA kaum was entgegensetzen bzw. die Klage nicht an das Bundesverfassungsgericht weiter geben.


Das EGMR hat das Streikrecht für Beamte bestätigt, da die Beamten in Ihrem Dienst- und Treueverhältnis eine Möglichkeit haben unmittelbar Rechtsmittelbar gegen die Treupflicht des DH einzulegen.
Ka ob das EGMR damals 6 Jahre als "unmittelbar" rechtmäßig so angenommen hätte als Urteilsbegründung.

SwenTanortsch

Zitat von: Neugieriger in Gestern um 12:44Blieben die FZ in ihrer ursprünglichen Höhe unangetastet und würden wie im Reparaturgesetz zur R-Besoldung 2021 geschehen lediglich die Grundgehälter prozentual angehoben werden, würde unabhängig vom tatsächlichen Familienstand jede Beamtin / jeder Beamte gleichermaßen profitieren. So will es das BVerfG sicherlich auch grundsätzlich geregelt sehen, gesteht jedoch dem Besoldungsgesetzgeber zu, in einem gewissen Rahmen auch die FZ anzuheben, wobei diese in RN 92 getroffene Aussage vielleicht auch nur in die Zukunft gerichtet zu verstehen ist.

Die Beantwortung der Vermutung, die Du am Ende äußerst, ist zentral, also als Frage: Sind die in der Rn. 92 formulierten Direktiven auf die Gegenwart und Zukunft oder auf die Vergangenheit oder auf alle drei Zeitschienen gerichtet?

Die Beantwortung der Frage ist also zentral - und zugleich stellt sich diese Frage verfassungsrechtlich nicht, womit wir hier eine der vielen (dem Anspruch der Verfassung nach allerdings nur scheinbaren) Paradoxien vorfinden. Als Folge wird sich manches, was ich hier schreibe, eigentümlich anhören - und das ist es auch, eben weil die Verfassung den Anspruch hat, wie jede Rechtssystematik, widerspruchsfrei zu sein, das aber de facto nicht sein kann. Entsprechend muss man wie gehabt die Verfassung als Ganze, also die Wertordnung, im Blick behalten, um zu verstehen, was das BVerfG jeweils sagt.

Um also die Frage zu beantworten, die nicht beantwortet werden muss, ist es sinnvoll, zunächst einmal danach zu fragen, (a) wozu das BVerfG ermächtig ist und (b) mit welchem regelmäßigen Anspruch es die Ermächtigung ausfüllt: Es ist (a) als einziges Verfassungsorgan ermächtigt, die Verfassung rechtskräftig auszulegen und damit insbesondere mit Gesetzeskraft von der Legislative erlassene Gesetze zu vernichten, und zwar mit einer Bindungswirkung, der alle anderen Verfassungsorgane - heute als Verfassungssatz aus Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG - unterworfen sind.

Zugleich sieht sich das BVerfG aber gegenüber dem Gesetzgeber - demokratietheoretisch betrachtet - signifikant geringer legitimiert, seinen Verfassungsauftrag auch auszuführen. Denn der Gesetzgeber wird vom Souverän in einer Wahl bestimmt, die das Staatsvolk unmittelbar vornimmt; das Bundesverfassungsgericht geht hingegen in seinen BVR nur mittelbar aus dem Willen des Souverän hervor, da jene - wenn auch mit Zweidrittelmehrheit - nicht vom Volk direkt gewählt werden. (b) Auch daraus leitet das Bundesverfassungsgericht sein Selbstverständnis ab, nämlich Respekt vor den anderen Staatsorganen mit der Folge von Judicial Self-Restraint, also richterlicher Selbstbeschränkung: Der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, soll möglichst umfassend unangetastet bleiben, um so zugleich - auch das liegt im Wohle des Staatsvolks - einer Versteinerung der Verfassung vorzubeugen, also dem Staatsvolk, vertreten durch seine Repräsentanten, tatsächliche Wahlmöglichkeiten in den Alternativen seines Handelns zu belassen.

Auf dieser Basis (auch auf dieser Basis) ist die Rn. 92 zu verstehen. Denn an wen wendet sich diese Rn. 92? Sie wendet sich unmittelbar an die Fachgerichtsbarkeit, die sich in der Prüfung der beklagten besoldungsrechtlichen Regelungen an die entscheidungserheblichen Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gebunden sieht und die in Klageverfahren eine sachgerechte Begründung der eigenen Entscheidungen zu erstellen hat, insbesondere wenn sie eine Entscheidung dem BVerfG vorlegen will. Das Bundesverfassungsgericht erwartet in diesen Fällen eine erschöpfende Begründung, die das von ihm erstellte "Pflichtenheft" hinreichend zur Kenntnis nimmt (sich de facto also eng an dem gezeigten Prüfungsrahmen anlehnt).

Sie wendet sich aber nicht minder - und hier kommt nun die Zeitschiene im Besonderen ins Spiel, da die Rn. 92 Aussagen über den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers tätigt (s. die Einleitung der Rn. 92), womit nachfolgend entsprechend Judicial Self-Restraint erwartbar ist; eine Erwartung, die in der Randnummer nicht enttäuscht wird, sodass im Ergebnis die oben gestellte Frage nicht beantwortet werden muss - an den Besoldungsgesetzgeber, der sich ebenfalls veranlasst sieht, begründend tätig zu sein, nämlich im Rahmen der von ihm zu vollziehenden Gesetzgebung. Dabei sieht er sich nicht minder an die entscheidungstragenden Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gebunden. Ihm ist aber nicht vorgeschrieben, in welchem Rahmen er die eigene Prüfung und damit die Begründung des von ihm zu erlassenen Besoldungsgesetzes vornehmen muss. Entsprechend stellt aber die Rn. 92 klar, dass er - sofern er im Gesetzgebungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Norm, die er erlassen will, am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung verfassungswidrig sei - weiterhin über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt, aber eben nur im Rahmen seiner an die Verfassung gebundenen Funktion, die es ihm verbietet, am Ende ein verfassungswidriges Gesetz zu erlassen. Entsprechend kann er ein von ihm während des Gesetzgebungsverfahrens in der Prüfung festgestelltes verletztes Mindestbesoldungsgebot, das er am Ende also so zu regeln hat, dass es nicht mehr verletzt ist, neben der Anhebung von Grundgehaltssätzen auch durch familienbezogene oder die Beihilfe betreffende Maßnahmen sachgerecht regeln - sachgerecht ist die Regelung dann, wenn sie mit einem sachlichen Grund begründbar ist. Damit bezieht sich die Rn. 92 eindeutig auch auf die Gegenwart und Zukunft: Denn in der Regel regelt der Gesetzgeber gegenwärtige oder zukünftige Sachverhalte.

Wenn nun aber - wie aktuell in Berlin - das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft eine besoldungsrechtliche Regelung vernichtet und den Besoldungsgesetzgeber mit einem bestimmten Datum dazu verpflichtet, für eine sachgerechte Regelung zu sorgen, sieht sich der Gesetzgeber nicht minder veranlasst, zu einer sachgerechten Gesetzgebung zu schreiten - er hat dabei dann zwar noch einmal besonders Obacht zu geben, da er ja eine verfassungswidrige Regelung zu beheben hat. Allerdings unterliegt er dabei - wie vorhin schon geschrieben - nicht einem strikten Normwiederholungsverbot. Der weite Spielraum, über den er verfügt, ist weiterhin nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in dem Maße eingeschränkt, dass es ihm automatisch verboten sei, die Norm identisch erneut zu erlassen. Denn er darf sie als Normwiederholung identisch erlassen, sofern er sie nun sachgerecht begründen kann - und genau darin liegt die besondere Obacht. Er kann sie nicht mit identischer Begründung neu erlassen, ohne es damit an Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht - und damit letztlich vor der verfassungsmäßigen Ordnung, an die er durch Art. 20 Abs. 3 gebunden ist - mangeln zu lassen.

So verstanden gilt die Rn. 92 nicht minder auch für die Vergangenheit, kann also das Bundesverfassungsgericht nicht von vornherein ausschließen, dass es dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestattet wäre, mit Gesetzeskraft als verfassungswidrig betrachtet Grundgehaltssätze durch familienbezogene Regelungen zu heilen. Denn wenn er schon keinem strikten Normwiderholungsverbot unterliegt - also ggf. außer eine Begründung nichts an der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachteten Norm ändern müsste -, kann erst recht nicht vor vornherein ausgeschlossen werden, dass nicht eine tatsächlich die Norm verändernde Entscheidung nicht doch mit der Verfassung im Einklang stehen könnte. Insofern ist es dem Besoldungsgesetzgeber prinzipiell nicht verboten, so vorzugehen, wie es derzeit in Berlin geplant ist - der Gesetzgeber sieht sich dabei aber, wie in jeder Änderung einer besoldungsrechtlichen Norm, zu einer sachgerechten Begründung veranlasst, und das nun noch einmal mit besonderer Sorgfalt, weil es ja darum geht, eine vernichtete Norm hinreichend zu reparieren. Auch hier geht es also nicht zuletzt um den notwendigen Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht, an dessen mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidungen sich der Gesetzgeber gebunden sieht, aber nicht minder vor der Verfassung und damit insbesondere vor dem Souverän, der sich diese Verfassung in freier Selbstbestimmung gegeben hat.

In diesem Sinne ist also die von Dir aufgeworfene Frage zentral, Neugieriger, und stellt sie sich zugleich gar nicht. Der Gesetzgeber verfügt auch in der Reparatur einer mit Gesetzeskraft als verfassungswidrig betrachteten Norm über einen weiten Entscheidungsspielraum, den auszufüllen in der ihm gegebenen (und ihn verpflichtenden) Gestaltungsverantwortung begründet liegt. Alles, was er im Rahmen einer eine verfassungswidrige Norm reparierenden Gesetzgebung sachgerecht begründen kann, ist ihm gestattet.

@ Rheini

Das Problem ist, dass selbst in den Fällen, in denen es auf der Hand liegt oder läge, dass eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, die Gerichte bis zum Beweis des Gegenteils - also bis zu eine entsprechenden Entscheidung, die zu diesem Schluss kommt - davon ausgehen müssen, dass sie verfassungskonform sind; oder noch genauer: bis das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft zu einer entsprechenden Entscheidung käme. Insofern kann es keinen besonderen sachlichen Grund geben, nun entsprechende Klagen besonders zu betrachten - sondern nur ggf. eine besondere Eilbedürftigkeit begründet werden können, die darin ggf. gesucht werden könnte, dass (a) die Besoldung einen gegenwärtigen Bedarf decken soll und/oder (b) wenn es nachweislich und konkretisiert dem Kläger keine regelmäßigen Verfahrensdauern zugemutet werden kann, weil ein entsprechendes Zuwarten für ihn existenzgefährdend sein könnte (was regelmäßig fast nur in unteren Besoldungsgruppen begründet werden kann). Das ist die traurige Wahrheit, da unsere Verfassungsmütter und -väter davon ausgegangen sind, dass der Gesetzgeber nicht wissentlich und willentlich, also zielgerichtet verfassungswidrig handeln würde - zu fragen bleibt, welche Schlüsse das Bundesverfassungsgericht zukünftig daraus ziehen wird, dass nun zum wiederholten Male "sehenden Auges" entscheidungstragende Gründe seiner Entscheidungen umgangen werden.

@ AltStrG

Es ist Dir darüber hinaus zuzustimmen, dass die Rechtsprechung des BVerfG als Ganzes und eben nicht einzelne Randnummern zu betrachten sind - und dass die aktuelle Entscheidung von einer Schärfe durchdrungen ist, die - so ist zu vermuten - der eine oder andere Gesetzgeber noch nicht vollständig durchdrungen haben wird (so ist zu vermuten).


@ insgesamt

Am Ende bleibt es an jedem - insbesondere für den Berliner Besoldungsgesetzgeber -, der das, was das Bundesverfassungsgericht in den von mir ausgeführten Judikaten entschieden hat, anders sehen wollte, seine konträre Sicht auf die Dinge anhand anderer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erhärten. Da ich das spannend fände, wäre ich weiterhin daran interessiert, eine begründete Gegenmeinung zu lesen. Begründet bedeutet wie gesagt, sie an der Rechtsprechung des BVerfG zu erhärten. Denn wie gehabt in unserem Thema bringen uns unsere Privatmeinungen hier kaum weiter.

Entsprechend bleibt die regelmäßige Frage bestehen: Mit welchem Grund und zu welchem Zweck sollte der Berliner Besoldungsgesetzgeber die in der Entscheidungsformel benannten und mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbaren Grundgehaltssätze durch die Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten heilen können?

Egge2206

#4347
Zitat von: Dominic231 in 30.08.2026 13:43Ich glaube schon. Im Saarland ist der Familienzuschlag wohl gesenkt worden und muss bei Einbußen in der Gesamtbesoldung ab 2023 zurückgezahlt werden. Das können die nur machen, wenn sie den Familienzuschlag auch rückwirkend ändern.

bist du dir da sicher mit der Rückzahlung aufgrund der rückwirkenden Senkung?
weißt du noch wo du das gefunden / gelesen hast


EDIT, selbst gefunden
"Hier muss zwischen verschiedenen Zahlungen unterschieden werden.
Bei der Berechnung der Alimentation für das dritte Kind und weitere Kinder ergeben sich nach den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geringere Beträge als nach den bisherigen Regelungen. Daraus ergeben sich aber überwiegend keine Rückforderungen.
Zurückgefordert werden sollen ausschließlich bestimmte Abschlagszahlungen, die Ende November 2025 mit den Dezemberbezügen ausgezahlt wurden. Diese Zahlungen standen unter einem entsprechenden Vorbehalt.
Es geht dabei um die Differenz zwischen dem damals geltenden Betrag für das Jahr 2023 und dem Betrag, der nach den späteren Berechnungen für die amtsangemessene Alimentation ermittelt wurde.
Wie eine mögliche Rückzahlung konkret organisiert wird, wird derzeit noch geprüft. Denkbar ist beispielsweise, den Betrag mit den nun anstehenden Nachzahlungen zu verrechnen.
In einzelnen Fällen kann es allerdings vorkommen, dass die zurückzufordernde Abschlagszahlung höher ist als die neue Nachzahlung."

https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/zbs/informationen/AmtsangemesseAlimentation/aaA_node

Nautiker1970

Zitat von: Dunkelbunter in Gestern um 14:19... Das Problem ist ja eine Kanzlei zu finden, welche auf Besoldungsrecht spezialisiert ist.
Und dann ggf. die Kosten für eine Klage (Unsere Interessenvertretungen helfen da ja leider nicht mit). ...


Hinzu kommt, dass eine Kanzlei, die sich ins Thema wirklich erfolgversprechend reinknien würde, dies nicht für die regulären Gebührensätze täte, sondern nur gegen Honorarvereinbarung, weil sich der Aufwand über die regulären Gebühren betriebswirtschaftlich nicht lohnt. Wenn man dann - irgendwann - im besten Fall den Prozess nach dem Durchlaufen der Instanzen gewonnen hat, kommt die dicke Rechnung der Kanzlei (ggf. vorher natürlich schon Abschläge), und die kann man nicht 1:1 an die - im besten Fall - vollständig unterliegende Bundesrepublik oder an die eigene Rechtsschutzversicherung (wenn man verlieren sollte) weiterreichen, denn der Kostentragungspflichtige (also der Gegner oder ggf. die eigene RSV) muss nur die gesetzlichen Gebühren übernehmen, nicht den viel dickeren Batzen aus der Honorarvereinbarung. So viel zum Thema Waffengleichheit in der juristischen Auseinandersetzung mit der Verwaltung. Diese leitet die Kosten ihrer etwaigen Honorarvereinbarungen, wenn sie eine private Kanzlei bemüht haben sollte, an den Steuerzahler weiter, während der Gegner, egal ob nun Beamter, Tarifbeschäftigter oder Bürger dies eben nicht kann.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:54Entsprechend bleibt die regelmäßige Frage bestehen: Mit welchem Grund und zu welchem Zweck sollte der Berliner Besoldungsgesetzgeber die in der Entscheidungsformel benannten und mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbaren Grundgehaltssätze durch die Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten heilen können?

Der Berliner Besoldungsgesetzgeber kann hier keine sachgerechte Begründung vorlegen. Eine Heilung durch die Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten ist hier nicht möglich. Wenn man sich die Zahlen anschaut (Familienzuschlag weit über 50%) fragt man sich, was ist bei denen nicht richtig??? Man verhält sich hier einfach nur frech und respektlos gegenüber dem Verfassungsgericht. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber bettelt förmlich darum, eine Vollstreckungsanordnung zu kassieren.

Wie ich vorhin schon geschrieben habe, befürchte ich, dass Berlin die Vollstreckungsanordnung bereits eingepreist hat.  Und das Schlimmste ist, dass sie wahrscheinlich noch recht haben. Die politischen Kosten (man muss die Besoldungserhöhung den Wähler irgendwie verkaufen) sind so noch am geringsten .