Auswirkungen des BVerfG Urteils von 17.09.2025 für Niedersachsen

Begonnen von clarion, 03.12.2025 22:24

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clarion

@justilegal,

Diese Berechnungsweise würde ja beim A5er Beamten bedeuten,  dass der Partner oder die Partnerin sich komplett selbst unterhalten muss, damit die Familie nicht ins Prekariat abrutscht. Ich bezweifle stark, dass das zulässig ist, dann schließlich ist der Beamte und seine Familie amtangemessen zu alimentieren.

justilegal

Von mir ist der Gesetzentwurf nicht... und bis das mal beim BVerfG liegt, kennt Herrn Heere auch niemand mehr. Es gibt ja weiterhin Familienergänzungszuschläge.

ExponentialFud

Ich habe das MF um die Berechnungsgrundlage gebeten. Direkt und per IFG. Mal sehen, ob sie überhaupt etwas getan haben.

Ob das Kalkül vor den Kommunalwahlen war? Lieber die Beamten verärgern als den Rest des Volkes? Korrektur dann durch das Parlament nach den Wahlen?

Oder haben die ein Jahr gebraucht, um nur A5 zu rechnen und ignorieren den Rest bis zum BVerfG-Beschluss?

Ein BVerfG-Beschluss kurz vor den LTW 27 (26. September, das ist genau die heiße Zeit) wäre auch prekär für die Regierung.

clarion

Der Rest des Volkes ist doch auch jetzt schon verärgert. Schließlich bekommen die Singles zukünftig den Verheiratetenzuschlag und ein halbes Prozent mehr für alle und eine höhere Jahressonderzahlung für gehobene und höhere Dienste.

ambitionslosera13

Der Kinderzuschlag für Kind drei und weitere müsste statt 500 brutto eher bei ca. 450 bis 500 netto sein....
Damit sind wir bei NRW. Hier richtet man sich nach der Grundsicherung.

ExponentialFud

ZitatHier richtet man sich nach der Grundsicherung.

Und zu recht. Was man jedem ungebetenen Zuwanderer zugesteht, sollte man einem dienenden Beamten dreimal zugestehen.


Das MF weigert sich, den Entwurf herauszugeben. Gibt es kein Leak aus der Verbandsbeteiligung?
Ist mir nach wie vor völlig schleierhaft, wie die beim bisher verkündeten fiktiven Partnereinkommen und bei identischem MÄE wie Brandenburg zu einer Tabelle kommen, die am hohen Ende 35.000 niedrigere Bruttogehälter aufweist.

Finanzer

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 11:46Und zu recht. Was man jedem ungebetenen Zuwanderer zugesteht, sollte man einem dienenden Beamten dreimal zugestehen.


Das MF weigert sich, den Entwurf herauszugeben. Gibt es kein Leak aus der Verbandsbeteiligung?
Ist mir nach wie vor völlig schleierhaft, wie die beim bisher verkündeten fiktiven Partnereinkommen und bei identischem MÄE wie Brandenburg zu einer Tabelle kommen, die am hohen Ende 35.000 niedrigere Bruttogehälter aufweist.

Die Differenz ist die fiktive Wertschätzung.

Rukh

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 11:46Und zu recht. Was man jedem ungebetenen Zuwanderer zugesteht, sollte man einem dienenden Beamten dreimal zugestehen.


Das MF weigert sich, den Entwurf herauszugeben. Gibt es kein Leak aus der Verbandsbeteiligung?
Ist mir nach wie vor völlig schleierhaft, wie die beim bisher verkündeten fiktiven Partnereinkommen und bei identischem MÄE wie Brandenburg zu einer Tabelle kommen, die am hohen Ende 35.000 niedrigere Bruttogehälter aufweist.

Was ist der Grund für die Weigerung?

ExponentialFud

Zitat von: Rukh in Heute um 12:22Was ist der Grund für die Weigerung?

Ohne Begründung. Aber man bittet um Verständnis.

Nur, das Verständnis nimmt stetig ja ab. Siehe gestern.

ambitionslosera13

Auf den Rechenweg des MF bin ich auch gespannt.

Eigentlich hätte hätte Fahrradkette unser Finanzakrobat FM Heere, wie in Schleswig Holstein, auch ein paar Prozente draufpacken müssen, um den Abstand zwischen Besoldung und allgemeiner Lohnentwicklung der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte ansatzweise zu schließen.
Nahliegend ist, dass einfach das fiktive Partnereinkommen rückwirkend installiert wird.

Eine andere Erklärung gibt es aus Vernunftgründen nicht.

justilegal

Wir müssen schon froh sein, dass uns nix gekürzt wird nach den Rechenspielen. Alle überbesoldet. Der (fiktive) Partner richtet das.

Schneewitchen

Zitat von: justilegal in Heute um 14:39Wir müssen schon froh sein, dass uns nix gekürzt wird nach den Rechenspielen. Alle überbesoldet. Der (fiktive) Partner richtet das.

Man könnte ja bei derartigen Übersoldungen einen Ausgleich schaffen in dem man bei der Besoldung des realen Beamten grundsätzlich Steuerklasse VI vorsieht. Damit würde die Übersoldung unterjährig zumindest etwas neutralisiert. In der Steuererklärung selber müsste dann nur geregelt werden, dass die Einkommensteuer auf die Übersoldung nicht auf die Steuerlast insgesamt angerechnet wird sondern vielmehr zusätzlich geschuldet wird. Dann wäre es maximal gerecht, auch für den fiktiven Partner. Mich haben schon viele Kollegen angesprochen, die das gerne genau so hätten.  ;D
Deus hic finitur

justilegal

Ohne Spaß!!! Die Bruttobesoldung (des A5) übersteigt die Mindestbesoldung um zwischen 5000 und 6000 EUR in den Jahren 2025 bis 2027!!!

BesGr. A5 – Erfahrungsstufe 2 – 2027
Die Bruttobesoldung übersteigt die Mindestbesoldung um 5071,28 €
Präkitätsschwelle (Median-Äquivalenzeink. x 0,8 x 2,3) 52.508,37 €
Partnereinkommen (Median-Äquivalenzeink. x 0,8 x 0,5) -11.852,03 €
Kindergeld Kind 1 Januar – Dezember 259,00 € -3.108,00 €
Kindergeld Kind 2 Januar – Dezember 259,00 € -3.108,00 €
KV-Beitrag Beamter BEG-Anteil Januar – Dezember 237,06 € 2.844,72 €
PV-Beitrag Beamter Januar – Dezember 31,79 € 381,48 €
KV-Beitrag Kind 1 BEG-Anteil Januar – Dezember 43,64 € 523,68 €
KV-Beitrag Kind 2 BEG-Anteil Januar – Dezember 43,64 € 523,68 €
Jahresnettobedarf 39.713,90 €
Lohnsteuer 1.958,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Jahresbruttobedarf = Mindestbesoldung 40.671,90 €
Grundgehalt BesGr. A5 Stufe 2 Januar – Februar 3.061,36 € 6.122,72 €
Grundgehalt BesGr. A5 Stufe 2 März – Dezember 3.137,89 € 31.378,90 €
Stellenzulage Januar – Februar 26,46 € 52,92 €
Stellenzulage März – Dezember 27,12 € 271,20 €
Familienzuschlag Kind 1 Januar – Februar 245,61 € 491,22 €
Familienzuschlag Kind 1 März – Dezember 249,25 € 2.492,50 €
Familienzuschlag Kind 2 Januar – Februar 245,61 € 491,22 €
Familienzuschlag Kind 2 März – Dezember 249,25 € 2.492,50 €
Sonderzahlung Beamter 1.200,00 €
Sonderzahlung Kind 1 375,00 €
Sonderzahlung Kind 2 375,00 €
Jahresbruttobesoldung 45.733,18 €
In sämtlichen Jahren liegt das Jahresnettoeinkommen der Familie oberhalb der Prekaritätsschwelle.
Das Gebot der Mindestbesoldung wird für die Jahre 2025 bis 2027 somit eingehalten.

ExponentialFud

In A5 deckt sich das auch mit Brandenburg. Jetzt mach mal A16. Die großen Änderungen sind ja nicht am Tabellenanfang geschehen.
Es tut mir wirklich leid für die Kollegen in den Eingangsbesoldungsstufen. Aber um die geht es bei 90% der Diskussion LEIDER (!) nicht.

justilegal

Systeminterner Besoldungsvergleich
Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das
Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt.
Die ,,amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Deshalb muss
im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der
Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer
Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen
geboten. Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle
Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips
zurückbleibt (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn. 89).
Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich
hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der
Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer
Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im
Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 Prozent
in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Die Berechnung der Besoldungshöhe
erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der
Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn.
90).
Im zweiten – praktisch besonders bedeutsamen – Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der
Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer
Verstoß). Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge,
als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung
als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende
Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept
zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt
und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts – also die
effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen – als verfassungswidrig, insbesondere weil
für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der
Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten,
eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.
Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist jedoch nur ein
Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den
Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten
Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. –, Rn. 91
f.).
Für die Jahre 2025 bis 2027 sind weder unmittelbare noch mittelbare Verstöße in Bezug auf den
systeminternen Besoldungsvergleich festzustellen:
Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen zwei Besoldungsgruppen wurde wie folgt berechnet:
16
1. September 2026
In einem ersten Schritt wird die prozentuale Abweichung zwischen zwei Besoldungsgruppen im
aktuellen Jahr und dem Vergleichsjahr (aktuelles Jahr minus 5) anhand der jeweils ermittelten
Jahressummen nach folgender Formel berechnet:
(Jahresbesoldung [höhere BesGr]) - (Jahresbesoldung [niedrigere BesGr])
Abweichung = ------------------------------------------------------------------------------------------------------- x 100
(Jahresbesoldung [höhere BesGr]).
Anschließend wird in einem zweiten Schritt die prozentuale Abschmelzung der für die beiden Jahre
festgestellten Abweichungen berechnet:
(Abweichung [aktuelles Jahr - 5]) - (Abweichung [aktuelles Jahr])
Abschmelzung = ------------------------------------------------------------------------------------------------------- x 100
(Abweichung [aktuelles Jahr - 5]).
Danach verringern sich die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen wie folgt:
2020/2025 2021/2026 2022/2027
A6-A5 8,39 Prozent 9,64 Prozent 9,73 Prozent
A7-A6 7,88 Prozent 9,08 Prozent 9,79 Prozent
A8-A7 7,32 Prozent 6,82 Prozent 9,90 Prozent
A9-A8 -0,11 Prozent -13,74 Prozent -10,70 Prozent
A10-A9 9,84 Prozent 6,80 Prozent 8,78 Prozent
A11-A10 5,64 Prozent 6,17 Prozent 7,97 Prozent
A12-A11 5,15 Prozent 5,65 Prozent 7,29 Prozent
A13-A12 5,87 Prozent 5,13 Prozent 6,62 Prozent
A14-A13 7,82 Prozent 5,59 Prozent 6,95 Prozent
A15-A14 3,46 Prozent 4,17 Prozent 5,40 Prozent
A16-A15 3,11 Prozent 3,77 Prozent 4,88 Prozent
B2-A16 2,99 Prozent 3,62 Prozent 4,69 Prozent
B3/R3-B2 2,83 Prozent 3,43 Prozent 4,44 Prozent
B4/R4-B3/R3 2,68 Prozent 3,24 Prozent 4,20 Prozent
B5/R5-B4/R4 2,52 Prozent 3,06 Prozent 3,97 Prozent
B6/R6-B5/R5 2,39 Prozent 2,90 Prozent 3,76 Prozent
B7/R7-B6/R6 2,28 Prozent 2,77 Prozent 3,59 Prozent
B8/R8-B7/R7 2,17 Prozent 2,64 Prozent 3,42 Prozent
B9-B8/R8 2,06 Prozent 2,51 Prozent 3,26 Prozent
B10-B9 1,76 Prozent 2,15 Prozent 2,78 Prozent
R1-A15 3,38 Prozent 4,08 Prozent 5,28 Prozent
R2-R1 3,10 Prozent 3,75 Prozent 4,86 Prozent
C2-C1 3,93 Prozent 4,66 Prozent 5,82 Prozent
C3-C2 3,18 Prozent 3,85 Prozent 4,98 Prozent
C4-C3 2,78 Prozent 3,37 Prozent 4,36 Prozent