Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

RandomValue

#1425
Zitat von: clarion in 18.09.2026 15:43Hallo Rentenonkel,

Indexreihen sind erfunden worden, um die Entwicklung von Zeitreihen zu beschreiben. Sie tun genau das, was Du verlangst, nämlich die Entwicklung einer Größe im Zeitverlauf zu beschreiben.

B und C wurden von A ja auch nicht abgehängt, sondern haben vorübergehend weniger als A bekommen.

Aus der Indexreihe kann man problemlos genau ausrechnen, wie viel weniger B und C in jedem einzelnen Jahr im Vergleich zu A erhalten haben. Ich habe nie verstanden, was ihr mit dem Punkt zu Punkt-Argument überhaupt sagen wollt.

Zitat von: Poldi2006 in Heute um 12:44Bester und abschließender Beitrag zum Thema.

Kurz zu Klärung, damit ich bestätige dass ich euch richtig verstehe, insbesondere wie genau Indexreihen und -summen definiert sind:

Indexwert des Jahres t zu Basisjahr T der indizierbaren Größe X_i: I_T(t)= (X_t - X_T)/X_T
Indexreihe: (sortierte) Menge aller X_i mit dem Basisjahr T: ‖_T={I_T(t),t>=T}
Indexreihe bis zum Jahr τ: ‖_T(τ)={I_T(t),τ>=t>=T}
Indexsumme bis zum Jahr τ: S_T(τ)=1 + \sum_(t=T)^τ I_T(t)
Differenz zweier Indexsummen: D_T(τ)= \sum_(t=T)^τ (I_1_T(t)-I_2_T(t))

Damit könnte ich arbeiten und die Entwicklung zweier Indexsummen als kummulierte Differenz D zum Basisjahr T zu einem Jahr τ als eine Zahl ablesen (ohne Zinseffekte). Voraussetzung ist hierbei, eine Unterbesoldung einer Überbesoldung gleich zu behandeln.

Korrekt soweit?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:09Wirf doch einfach mal einen kurzen Blick in die Rn. 159 des aktuellen BVerfG-Beschlusses! Hier am Beispiel von A15:
- In den Jahren 2014 und 2015 haben die Tariflohn-Lampe, die Verbraucherpreis-Lampe und die (mittelbare) Abstandsgebots-Lampe geleuchtet.
- In den Jahren 2016 und 2017 war hingegen plötzlich nur noch die Abstandgebots-Lampe an.
- In den Jahren 2018 und 2019 haben dann wiederum die Tariflohn-Lampe und die Abstandsgebots-Lampe geleuchtet.
- Und schließlich war im Jahr 2020 dann wieder die Abstandsgebots-Lampe die einzig leuchtende.


Bist Du der Meinung, dass der betroffene Kollege in den Jahren 2016, 2017 und 2020 verfassungsgemäß besoldet wurde und ihm deswegen zu Recht keine Nachzahlung zusteht?

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:56Bist Du der Meinung, dass der betroffene Kollege in den Jahren 2016, 2017 und 2020 verfassungsgemäß besoldet wurde und ihm deswegen zu Recht keine Nachzahlung zusteht?
Ich sage, dass die Spitzausrechnung und Indexwertermittlung im BVerfG-Beschluss korrekt durchgeführt wurden. Darum geht es schließlich in diesem Thread!

Konkret: Falls Frau Färber richtig gerechnet hat (wovon ich ausgehe), war die A15-Besoldung im Jahr 2016 um 23,40% höher als im Jahr 1996 (Rn. 124). Der E15-Tariflohn war um 29,80% höher (Rn. 128), die Nominallöhne waren um 29,09% höher (Rn. 135) und die Verbraucherpreise waren um 28,09% höher (Rn. 139). Im Ergebnis bleiben alle drei Vergleichslampen (knapp) aus.

Ich sage jedoch ebenfalls, dass man viele Punkte der Fortschreibungsprüfung kritisch hinterfragen kann, hier ein paar Beispiele:
- Man kann den seitens des BVerfG erlaubten "Puffer" kritisieren (der A15-Besoldungsindex liegt im Jahr 2016 erkennbar unterhalb der drei anderen Indizes, trotzdem bleiben die Lampen aus).
- BuBea hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Nominallohnindex vor 2007 auf sehr "fragwürdigen" Werten basiert. Eine entsprechende Korrektur würde die zugehörige Lampe in vielen Fällen erstrahlen lassen.
- Man könnte das BIP als "volkswirtschaftliche Vergleichsgröße" heranziehen und würde eine sehr helle Lampe erhalten.
- Man könnte versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Besoldungstabelle bereits im Basisjahr 1996 massiv verfassungswidrig war (Stichwort Mindestbesoldungsgebot). Eine entsprechende Korrektur würde den "Saft" in allen Lampen deutlich erhöhen!
- Usw. usf.


Des Weiteren ist die Fortschreibungsprüfung unter Umständen nicht der einzige "Hebel" für uns. So schreibt beispielsweise das Hamburger Verwaltungsgericht in Rn. 148 seines Urteils 30 B 2502/21 vom 24.04.2026, dass es zur Behebung des Verstoßes niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestbesoldungsgebot mit einer "hohen Wahrscheinlichkeit" auch zu einer "für die Besoldungsgruppe des Klägers [R 3] positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss"..

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:59Ich sage, dass die Spitzausrechnung und Indexwertermittlung im BVerfG-Beschluss korrekt durchgeführt wurden. Darum geht es schließlich in diesem Thread!

Sorry, aber darum ging es m.M.n. nie. Die mathematische Richtigkeit von Fr. Färber wurde nie bezweifelt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 17:11Sorry, aber darum ging es m.M.n. nie.
Doch, genau darum ging es! Hier zwei Beispielzitate aus den ZBR-Schwan-Aufsätzen:

- "Der sachgerecht "spitz" bemessene Besoldungsindex [...] liegt mit einem Wert von 123,85 % um mehr als 20 %P geringer als der vom Senat herangezogene in Höhe von 144,31 %."
- "Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Methodik einer nicht sachgerechten "Spitzausrechnung" würde hingegen [...]"