Frage zur Zulage bei Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten

Begonnen von nevermind, 07.10.2026 10:40

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nevermind

Ich bin Beamter in Bayern, derzeit in A7, Stufe 4.

Seit dem 01.08.2026 nehme ich aufgrund des Ausscheidens des bisherigen Stelleninhabers die Aufgaben einer höherwertigen Leitungsfunktion wahr. Der entsprechende Dienstposten ist mit A12 bewertet und umfasst die Leitung von 22 Beschäftigten.

Wie lange ich diese Funktion wahrnehmen werde, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Möglicherweise wird dies bis zum 31.07.2027 der Fall sein.

Besteht für diesen Zeitraum grundsätzlich die Möglichkeit, aufgrund der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit eine Zulage (z. B. nach Art. 53 BayBesG) zu erhalten?

Hat jemand Erfahrungen mit einer vergleichbaren Konstellation, insbesondere mit der vorübergehenden bzw. kommissarischen Wahrnehmung eines deutlich höher bewerteten Dienstpostens?

eros

Einfach ausgedrückt.
Es besteht kein Anspruch auf Beförderung sowie auf eine Zulage. Sozusagen alles kann nichts muss. Kommt immer drauf an wie dein Umfeld dazu steht.

Muenchner82

Du könntest in Richtung ModQ aktiv werden, das wäre nachhaltiger als eine vorübergehende Zulage, den Dienstposten dafür hättest Du jetzt ja bereits.

Landsknecht

Zitat von: Muenchner82 in 08.10.2026 22:07Du könntest in Richtung ModQ aktiv werden, das wäre nachhaltiger als eine vorübergehende Zulage, den Dienstposten dafür hättest Du jetzt ja bereits.

Leider nein, der Kollege sitzt ja nur auf einer A7 Stelle, Mindestanforderung in Bayern A8 und dann Umsetzung/Bewerbung auf einen A9/A10 Posten.

Muenchner82

Zitat von: Landsknecht in 09.10.2026 09:27Leider nein, der Kollege sitzt ja nur auf einer A7 Stelle, Mindestanforderung in Bayern A8 und dann Umsetzung/Bewerbung auf einen A9/A10 Posten.

Naja ich meinte damit, dass er sich, sofern die Vorgesetzten das mitmachen auf die A12 Stelle umsetzen lassen soll, dann gehen die Dinge schon ihren Gang.