Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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TORR

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 10:20Ich habe gehört, dass sich der Lars von der CDU ungerecht behandelt fühlt und bockig ist. Das ist das Hauptproblem, dieser Mann gehört gar nicht in die Politik.

Wusstet Ihr, dass seine Frau Geschäftsführerin einer NGO in Berlin ist und von vielen Gebietskörperschaften immer mit Aufträgen versorgt wird.

Die Union hatte hier schon mal eine Anfrage gestellt.

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/union-anfrage-organisationen-104.html

Ihr könnt ja selber Euch ein Bild darüber über die liebe Frau Lena-Sophie Müller von der Initiative D21 e. V.

https://initiatived21.de/

Das System ist so krank!

Pöstchenschieberei können Sie alle gut. Am Brunnen saß der Knabe.
Deshalb hört man davon auch nicht so besonders viel und bekommt nur die Spitze des Eisberges mit.
Jeder fürchtet, dass die eigenen Leichen im Keller ,,hochkommen".
Wer ohne Schuld ist, der werfe den ersten Stein!!!
Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
I. Kant

BVerfGBeliever

Zitat von: tinytoon in Heute um 13:57Meine Überlegung ist, dass ein Reparaturgesetz, welches den verfassungswidrigen Zustand heilen muss und dabei kein fPE berücksichtigen darf, das von Dir hier oftmals aufgeführte MÄE zu erreichen hat. Damit ist ein Besoldungsniveau geschaffen, wenn auch rückwirkend. Faktisch liegt die Besoldung dann auf diesem Niveau, von welchem aus eine Anrechnung von 22.648€ fPE zu erheblicher Schlechterstellung führen würde und somit eine besondere Begründung erforderlich macht. Vielleicht ist das auch ein Grund wieso man lieber zuerst das Änderungsgesetz umsetzt und erst nachgelagerten die Reparatur. Ändert aus meiner Sicht zwar nichts an der Problematik aber schafft wieder Zeit, weil neue Klagen bemüht werden müssten.
Passiert aber nicht genau das von dir Geschilderte gerade in Berlin?

1.) Laut des geleakten Berliner Reparaturentwurfs soll die Besoldung des kleinsten Berliner 4K-Beamten (A4/1), die er im Jahr 2020 erhalten hat, rückwirkend von 32.624,66 EUR auf 47.630,23 EUR, also um 15.005,57 EUR bzw. um rund 46% angehoben werden.

2.) Die aktuelle Besoldung des kleinsten Berliner 4K-Beamten (A5/1) liegt - unter anderem aufgrund der Einbeziehung eines Partnereinkommens - im Jahr 2026 bei 43.641,35 EUR, also unterhalb der oben genannten 47.630,23 EUR.


Mit anderen Worten: Die A5-Besoldung des Jahres 2026 ist niedriger als die nachträglich korrigierte A4-Besoldung des Jahres 2020 (obwohl das MÄE zwischen 2020 und 2026 vermutlich um rund 24% gestiegen sein dürfte). Hauptgrund: Im Jahr 2026 wird ein Partnereinkommen angerechnet, im Jahr 2020 hingegen nicht..

Imperator

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:381.) Laut des geleakten Berliner Reparaturentwurfs soll die Besoldung des kleinsten Berliner 4K-Beamten (A4/1), die er im Jahr 2020 erhalten hat, rückwirkend von 32.624,66 EUR auf 47.630,23 EUR, also um 15.005,57 EUR bzw. um rund 46% angehoben werden.

2.) Die aktuelle Besoldung des kleinsten Berliner 4K-Beamten (A5/1) liegt - unter anderem aufgrund der Einbeziehung eines Partnereinkommens - im Jahr 2026 bei 43.641,35 EUR, also unterhalb der oben genannten 47.630,23 EUR.

Ich finde keinen geleakten Entwurf für die Berliner Beamten. Könntest du uns diesen zur Verfügung stellen?
Panem et circenses.

gio

Zitat von: BalBund in Heute um 12:50Ich empfehle ein Studium der Auseinandersetzung zwischen Klingbeil und Söder zum Finanzausgleich und was dort in den vergangenen 24+ Stunden passiert ist.

Zudem könnte eine vertiefte Befassung mit den Umständen des doch sehr unglücklichen Tabaksteuergesetzes und der daraus resultierenden Mindereinnahmen des Staates b.a.w. den (eigentlich allgegenwärtigen) Rücktrittsforderungen an den SPD - Vorsitzenden neue Nahrung geben.

Das Zusammenspiel beider Auseinandersetzungen hat das Potential, politische Karrieren frühzeitig zu beenden. Fällt er, fällt die durch die Bundesvorsitzenden wesentlich getragene Koalition und der Blick der Partei wird sich panisch gen links richten.


Das wäre das dümmste was die SPD auf Bundesebene machen könnte. Zerbricht diese Koalition ist die SPD im Bund Vergangenheit. In machen Ländern hat sie noch ihre Wähler aber größtenteils möchte die Bevölkerung die offensichtlich nicht mehr. Ich finde mittlerweile den aufschrei zur Wahl in Berlin extremer als Sachsen-Anhalt. Dort wird nicht mehr soviel berichtet gefühlsmäßig.

Wie dem auch sei für uns ändert sich nichts. Es wird nie zu einem Gesetz kommen solange keine Frist vorliegt. Wie frustriert muss eigentlich die Arbeitsebene im BMI mittlerweile sein. Die Arbeiten nur für die Tonne



BVerfGBeliever

Zitat von: Imperator in Heute um 14:46Ich finde keinen geleakten Entwurf für die Berliner Beamten. Könntest du uns diesen zur Verfügung stellen?
Wie gesagt, ich hatte nur auf irgendeinem (virtuellen) Berliner Flur einen kleinen zusammengeknüllten Zettel gefunden. Ob er vielleicht Hummel aus der Tasche gefallen war..?   ;)


Aber unter anderem hier dürftest du weitere Informationen finden:
1.) https://www.berliner-besoldung.de/berlin-besrepg-2008-2020-auf-dem-pruefstand-das-weissbuch-bestaetigt-karlsruhe-wird-einfach-ignoriert/
2.) https://www.berliner-besoldung.de/berlin-der-almosen-rechner-wie-berlin-mutmasslich-den-sehenden-auges-geregelten-verfassungsbruch-im-besoldungsrecht-heilen-moechte/
3.) https://www.berliner-besoldung.de/berlin-120-000-euro-unterschied-warum-das-reparaturgesetz-sehenden-auges-verfassungswidrig-ist/

tinytoon

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:38Passiert aber nicht genau das von dir Geschilderte gerade in Berlin?

1.) Laut des geleakten Berliner Reparaturentwurfs soll die Besoldung des kleinsten Berliner 4K-Beamten (A4/1), die er im Jahr 2020 erhalten hat, rückwirkend von 32.624,66 EUR auf 47.630,23 EUR, also um 15.005,57 EUR bzw. um rund 46% angehoben werden.

2.) Die aktuelle Besoldung des kleinsten Berliner 4K-Beamten (A5/1) liegt - unter anderem aufgrund der Einbeziehung eines Partnereinkommens - im Jahr 2026 bei 43.641,35 EUR, also unterhalb der oben genannten 47.630,23 EUR.


Mit anderen Worten: Die A5-Besoldung des Jahres 2026 ist niedriger als die nachträglich korrigierte A4-Besoldung des Jahres 2020 (obwohl das MÄE zwischen 2020 und 2026 vermutlich um rund 24% gestiegen sein dürfte). Hauptgrund: Im Jahr 2026 wird ein Partnereinkommen angerechnet, im Jahr 2020 hingegen nicht..

Mir geht es bei der Fragestellung nicht darum, ob irgendein DH das trotzdem macht. Es wird ziemlich viel gemacht oder nicht gemacht, was nicht so sein sollte.

Interessanter ist doch die Frage, ob das BVerfG nicht vielleicht doch schon eine Menge mit dem Beschluss aus letztem Jahr geregelt hat. Wenn aber meine Interpretation nicht zutreffend ist, dass die rückwirkende Einführung eines fPE nicht zwingend unzulässig ist, dann läuft der Gedanke ins Leere. Ich entnehme aber Durgis Aussagen, dass die Überlegungen zumindest nicht komplett abwegig ist.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 09:46PolareuD,

ich verstehe durchaus, worauf du hinauswillst. Und natuerlich koennte ich meine Zahlen nun mit verfassungsrechtlichen Massstaeben unterlegen, regionale Differenzierungen berechnen und daraus ein in sich schluessiges Besoldungsmodell entwickeln.

Nur wuerde ich damit meinen urspruenglichen Aussagen nachtraeglich eine fachliche Verbindlichkeit verleihen, die ich ihnen bewusst nicht gegeben habe.

Die 3.500 Euro fuer A3 oder die 8.500 Euro fuer A14 sind meine persoenlichen Vorstellungen davon, wie eine angemessene Besoldungsstruktur aussehen koennte. Sobald ich beginne, diese Betraege anhand der Rechtsprechung Karlsruhes im Einzelnen zu rechtfertigen, entsteht daraus zwangsläufig ein konkreter Regelungsansatz mit entsprechenden Annahmen, Folgefragen und Begruendungsanforderungen.

Das waere eine voellig andere Diskussion, die ich hier weder eroeffnen moechte noch fuer erforderlich halte.

Zumal mir die tatsaechlich anstehenden gesetzgeberischen Entscheidungen und deren verfassungsrechtliche Tragfaehigkeit wesentlich interessanter erscheinen als die nachtraegliche juristische Ausarbeitung meiner eigenen Wunschvorstellungen.

Ich hoffe, du kannst diese Unterscheidung nachvollziehen. Es fehlt mir nicht am Verstaendnis fuer deine Frage, ich moechte nur bewusst bei der urspruenglichen Einordnung meiner Aussagen bleiben. ;)

Worum es mir eigentlich in meinem ersten und zweiten Beitrag gegangen ist, Durgi, von denen der zweite bei Dir offensichtlich nicht so angekommen ist, wie er gemeint war, ist, dass wir eben - ich denke, auch das sehen wir weitgehend gleich - ein komplexes Feld vor uns haben, sobald es um die Konkretisierung der anstehenden Besoldungsbemessung geht. Dies aber muss ja vom Besoldungsgesetzgeber begründet werden. Entsprechend sehe ich es weiterhin als sinnvoll an - eben um die Komplexität der Materie zu beleuchten und nicht, um Deine nicht hinreichende Konkretisierung zu kritisieren -, die Problematik einer sachgerechten Besoldungsbemessung am konkreten Fall zu betrachten.

Entsprechend habe ich in meinem ersten Beitrag zunächst einmal entsprechende Bemessungen ausgeführt. Nehmen wir also mal als Vergleichsgegenstand die Besoldung auf Grundlage des Rundschreibens D3.30200/199#13 vom 03.09.2025 (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-rdschr-bmi-250903.pdf). Demnach stellen sich jenes Besoldungsniveau und das von Dir anvisierte für den Eckbeamten wie folgt dar:

1. Besoldungsniveau ohne Ortszuschlag

Grundgehalt:        2.866,27 €      3.500,00 €      (+  22,11 %)
FS. 1:                        181,36 €        181,36 €      (    0 %)
FS. 2:                        154,99 €        350,00 €      (+ 125,82 %)
EB FS. 2:                       5,37 €          5,37 €      (    0 %)
FS. 3:                        154,99 €        350,00 €      (+ 125,82 %)
EB FS. 3:                      26,84 €        26,84 %      (    0 %)

Besoldungsniveau:    3.389,82 €      4.413,57 €      (+  30,20 %)

Zwischenergebnis 1: Dein Vorschlag führt sowohl zu einem signifikant höherem Grundgehalt als auch zu einem signifikant höheren Besoldungsniveau.

2. Verhältnis Grundgehalt und Familienalimentation


Grundgehalt:             2.866,27 €      3.500,00 € 
Familienalimentation:    523,55 €        913,57 €
Erhöhung GG durch FA:    18,27 %        26,10 %

Zwischenergebnis 2: Das Grundgehalt würde im Rahmen Deines Vorschlags von der Familienalimentation signifikant angehoben werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte die Anhebung in etwa noch in dem Bereich sein, der sich noch sachlich vor der Rechtsprechung des Senats rechtfertigen ließe. Zugleich müsste aber jede weitere Besoldungsdifferenzierung im Rahmen der Bemessung gleichfalls hinreichend konkretisiert werden, damit die Bemessung plausibilisiert werden kann.

3. Höhe des Ortszuschlags

Da nun also ein Ortszuschlag eine weitere Besoldungsdifferenzierung darstellt, muss nun eine weitere Konkretisierung von Struktur und Höhe erfolgen. Darauf wollte ich mit meinem zweiten Beitrag hinaus.

Da ein wie auch immer zu gestaltendes Ortszuschlagswesen vor der Rechtsprechung des Senats Bestand haben muss, bietet sich an - nicht um eine Besoldung zu bemessen und also Rechtsbildung zu betreiben, sondern um die Grenzen der Rechtsbildung von vornherein in den Blick zu nehmen, also die Rechtsprechung des Senats als Maßstab einer später vorzunehmenden Prüfung heranzuziehen -, das MÄE als maßgeblicher Teil des Prüfungsmaßstabs heranzuziehen. Das kann in zweierlei Richtungen geschehen.

a) Indizielle Bemessung des Besoldungsäquivalents zur Mindestbesoldung

In meinem Ursprungsbeitrag habe ich verschiedene MÄE aufgelistet:

MÄE 2025 Neue Bundesländer: 46.633,- €
MÄE 2025 Früheres Bundesgebiet: 50.520,- €
MÄE 2025 Bremen: 44.602,- €
MÄE 2025 Baden-Württemberg: 52.507,- €
MÄE 2025 Bayern: 53.434,- €
MÄE 2025 RR Donau-Iller: 53.854,- €
MÄE 2025 RR Ingolstadt: 54.671,- €
MÄE 2025 RR Havelland: 51.093,12 €
MÄE 2025 RR Vechta: 49.105,92
MÄE 2025 Stadt München: 63.348,- €
MÄE 2025 Stadt Düsseldorf: 55.421,- €
MÄE 2025 Stadt Frankfurt am Main: 53.655,- €
MÄE 2025 Stadt Köln: 50.784,- €
MÄE 2025 Stadt Berlin: 48.355,20 €

Ich wähle nun mit dem MÄE für das Land Baden-Württemberg ein verhältnismäßig hohes MÄE aus, das zugleich offensichtlich nicht hinreicht, um die Bundesbesoldung anhand eines Ortszuschlags hinreichend zu differenzieren. Zugleich rechne ich es anhand der amtlichen Statistik für das Jahr 2025 exakt aus.

Das MÄE BW betrug 2025 2.378,48 €, sodass die Prekaritätsschwelle für die vierköpfige Familie bei 52.516,84 €, gerundet bei 52.517,- € liegt. Anhand des BEG-Beitrags von 451,- € lässt sich nun folgendes Besoldungsäquivalent zur Mindestbesoldung für das Land Baden-Württemberg im Jahr 2026  anhand folgender Eingaben in den Steuerrechner des BFM bemessen: Geburtsjahr 1996, Jahresbruttolohn 60.827,- €, davon Versorgungsbezüge 0, Steuerklasse 3, Zahl der Kinderfreibeträge 2, Kirchsteuerabzug nein, Renten-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung keine, Pflegeversicherung ohne Zuschlag, nicht Sachsen, Zahl der für die Pflegeversicherung berücksichtigten Kinder 2, monatlicher Beitrag zur privaten KV/PV 0 €, monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV 451,- €:

Besoldungsäquivalent: 60.827,- €
steuerlicher Abzug:       8.310,- €
Prekaritätsschwelle:     52.517,- €

Nehmen wir also die Prekaritätsschwelle von 52.517,- €, steuerlich betrachten also, welcher Bruttobetrag äquivalent zur Prekaritätsschwelle gegeben ist, dann finden wir einen indiziellen Bruttobetrag von 60.827,- € vor, der genau auf Höhe des Nettobetrags des MÄE liegt.

Gehen wir nun von einem Monatsbetrag des Besoldungsniveaus von 4.413,57 € aus (s.o. unter 1.), dann finden wir ein Besoldungsniveau von jährlich 52.962,84 € vor, das also für den Fall als Besoldungsäquivalent zur Mindestbesoldung zu begreifen wäre, wenn es exakt 60.827,- € betragen würde.

Der indizielle Grenzortszuschlang läge in der Prüfung folglich bei 7.864,16 € (vom Besoldungsäquivalent in Höhe von 60.827,- € wäre das tatsächliche Besoldungsniveau in Höhe von 52,962,84 € abzuziehen). Entsprechend läge die indizielle Höhe des Ortszuschlags, sofern die Prekaritätsschwelle überschritten werden sollte, im Monat bei 655,35 €.

Das Grundgehalt von 3.500,- € würde also durch den Ortszuschlag in der Prüfung um rund 656,- € angehoben werden, also um rund 18,7 %.

Damit lägen bei einem Grundgehalt von 3.500,-, der familienbezogene Besoldungsdifferenzierung von rund 914,- € und der ortbezogenen Besoldungsdifferenzierung von rund 656,- € besoldungsdifferenzierende Besoldungskomponenten in Höhe von 1.570,- € vor. Das Grundgehalt von 3.500,- € würde nun durch die die Besoldung differenzierenden Bestandteile um knapp 45 % angehoben werden.

Zwischenergebnis 3: Es dürfte zweifelhaft sein, dass eine solch hohe Besoldungsdifferenzierung sachlich gerechtfertigt werden könnte.

b) Abgrenzungsproblem von Ortszuschlägen

Nimmt man mit Bremen ein Bundesland in den Blick, das mit einem Median-Äquivalenzeinkommen von 1.973,11 € zu einer eher geringen Prekaritätsschwelle von 43.566,27 €, also gerundet 43,567,- € führt, dann finden wir mit den oben genannten selben Eingaben folgende Beträge vor:

Besoldungsäquivalent: 48.557,- €
steuerlicher Abzug:       4.990,- €
Prekaritätsschwelle:     43.567,- €

Das monatliche Besoldungsäquivalent läge nun indiziell bei rund 4.047,- €. Das anvisierte Besoldungsniveau ohne Ortszuschlag von 4.413,57 € (s.o. unter 1.) würde also im Bundesland Bremen die Prekaritätsschwelle um knapp 370,- € überschreiten.

Zwischenergebnis 4: Schon allein mit den Werten der Prekaritätsschwelle der Bundesländer zeigt sich eine signifikante Spreizung des Prüfungsmaßstabs. Während also dem Eckbundesbeamten am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung mit einem Ortszuschlag von rund 656,- € im Bundesland Baden-Württemberg ziemlich genau eine Besoldung auf Höhe der regionalen Mindestbesoldung gewährt werden würde, würde dem entsprechenden Eckbeamten im Bundesland Bremen ohne einen Ortszuschlag bereits eine um knapp 370,- € oberhalb der Mindestbesoldung liegende Besoldung gewährt werden. Diese signifikanten Unterschiede aber dürfte sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen. Zugleich ist die lokale Spreizung der Prekaritätsschwellen noch einmal signifikant höher, wenn man die Ebene der Bundesländer verlässt.

4. Ergebnis

In diesem Sinne war meine Ausführung gemeint, dass Deine - für sich betrachtet, also nicht konkretisierte und so schlüssige - Vorstellung eines Ortszuschlags letztlich auf einer Schätzung ins Blaue basierte. Ich schätze, Du hast das als eine moralische Bewertung begriffen, die sie aber nicht sein sollte. Vielmehr dürfte dieser Beitrag ein grundlegendes Ergebnis offenbaren, ohne dass ich noch weiter ins Detail gehen müsste (was durchaus möglich wäre), nämlich:

Hinsichtlich eines Ortszuschlags nicht zuletzt im Bund werden nur enge Spielräume gegeben sein, in welcher Höhe er sachgerecht gewährt werden kann, um vor der Rechtsprechung des Senats Bestand haben zu können.

Als Folge aber - das wollte ich andeuten - wird eine Anhebung des Grundgehalts des Bundeseckbeamten auf 3.500,- € m.E. nicht hinreichen können, um eine amtsangemessene Besoldung zu gewährleisten.

ExponentialFud

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 11:11Natürlich. Man kann statt der Besoldung auch Essensgutscheine mit einem aufgedruckten fiktiven Gegenwert von 22.000 EUR für Frau und Kinder ausgeben.

Nun aber nochmal ernsthaft zum fPE: Abstandsgebot und Fortschreibungsprüfung erfolgen anhand der Tabelle, nicht anhand der MÄE-basierten Berechnungsgrundlage. Ziel des fPE ist es, die Tabelle niedriger zu halten. Hohe nachträgliche Korrekturen für frühere Zeiträume, in denen ein fPE nicht nachträglich eingebracht werden kann, führen zu hohen Bruttobesoldungen in der Tabelle. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein fPE rechtlich statthaft eingebracht werden kann (u.d.Annahme, dass dies überhaupt geht) springt die Tabelle nach unten. Damit reißt sie notwendig die Fortschreibungsprüfung, und man hat zwei erfüllte Parameter.

Hugo

Da BalBund uns darauf hingewiesen hat, den NRW Entwurf mal genauer unter die Lupe zu nehmen, gehe ich davon aus, dass der Bund auf den Richterbund "hört" und maximal ein fPE in Höhe eines Minijobs unterstellen wird. Auch rückwirkend.
Ich persönlich könnte damit leben. Jedoch nur solange ein ergänzender Familienzuschlag gezahlt wird bis das jüngste Kind 3 Jahre alt ist.

Hugo

BTW Info/Begründung an Durgi mit der Bitte um Übermittlung an die homogenen Anzugträger: 3 Jahre Erziehungszeit orientiert sich an der Kindererziehungszeit der gesetzlichen Rentenversicherung.

BVerfGBeliever

#8110
Zitat von: ExponentialFud in Heute um 16:41Nun aber nochmal ernsthaft zum fPE: Abstandsgebot und Fortschreibungsprüfung erfolgen anhand der Tabelle, nicht anhand der MÄE-basierten Berechnungsgrundlage. Ziel des fPE ist es, die Tabelle niedriger zu halten. Hohe nachträgliche Korrekturen für frühere Zeiträume, in denen ein fPE nicht nachträglich eingebracht werden kann, führen zu hohen Bruttobesoldungen in der Tabelle. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein fPE rechtlich statthaft eingebracht werden kann (u.d.Annahme, dass dies überhaupt geht) springt die Tabelle nach unten. Damit reißt sie notwendig die Fortschreibungsprüfung, und man hat zwei erfüllte Parameter.
Wie und wo genau wird in deinen Augen die Fortschreibungsprüfung "gerissen"? Konkretes Beispiel:

Laut BVerfG-Beschluss wurden in Berlin die ersten drei Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung im Jahr 2020 in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 nicht gerissen. Trotzdem sollen laut Berliner Reparaturentwurf auch alle 4K-Beamten in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 rückwirkend knapp 15.000 EUR zusätzlich für das Jahr 2020 bekommen. Der Betrag ist nötig, um "unten" das Gebot der Mindestbesoldung sowie "oben" das Abstandsgebot zu erfüllen. (Abweichend vom Reparaturentwurf nehme ich jetzt einfach mal an, dass nicht nur die 4K-Beamten, sondern alle Beamten die 15.000 EUR bekommen würden.) Die resultierenden Besoldungsindex-Werte in den Gruppen A14, A15 und A16 (die ja auch ohne die zusätzlichen 15.000 EUR schon nicht "rot" waren), wären dann also plötzlich deutlich (!) "besser" als die Indexwerte der drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen.

Falls dann jedoch beispielsweise ab dem Jahr 2021 "ein fPE rechtlich statthaft eingebracht werden könnte" (wie gesagt, ich hoffe sehr auf eine anderslautende BVerfG-Entscheidung!), was genau sollte den Berliner Gesetzgeber in deinen Augen davon abhalten, im Jahr 2021 eine gegenüber der (nachträglich gepimpten) 2020er Besoldung deutlich reduzierte Zahlung an seine Beamten in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 zu leisten ("unten" würde jetzt ja die Anrechnung des Partnereinkommens die Mindestbesoldung erfüllen, also wäre "oben" kein signifikanter Zusatzbetrag mehr nötig, um das Abstandsgebot zu erfüllen; des Weiteren wäre zur Erfüllung der drei Vergleichsparameter ebenfalls kein signifikanter Zusatzbetrag nötig)?

Fazit: Ja, die 2021er Besoldung wäre in der Tat deutlich niedriger als die (korrigierte) 2020er Besoldung. Aber was genau würde "gerissen"?

Libor

Zitat von: matzeso in Heute um 12:05Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2026 lege ich vorsorglich Widerspruch ein und beantrage, mich rückwirkend zum 1. Januar 2026 amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
(...)
Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.
(...)
Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.

Das ist einiges etwas durcheinander geraten. Das BMI hat nicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet. Das Vorverfahren setzt aber auch keinen "nachträglichen" Widerspruch voraus. Es gibt hier keine relevante Frist für den Widerspruch. Insbesondere nicht, solange noch noch nicht einmal ein Gerichtsverfahren läuft.

Den Widerspruch zwecks "haushaltsjahrnaher Geltendmachung" wiederum macht "nachträglich" keinen Sinn. Wie bereits einmal erklärt: Es ist gerade der Sinn, dass innerhalb des betroffenen Haushaltsjahrs (= haushaltsjahrnah) geltend gemacht wird; das "nachträglich" oder "rückwirkend" in späteren Haushaltjahren zu machen ist ein Widerspruch in sich. Genauso ist es systematisch schon im Ansatz komplett verfehlt hier einen Ansatz auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" zu stellen.

Es ist ist in der Sache aber auch unnötig. Das BMI hat auf das Erfordernis haushaltsjahrnahmer Geltendmachung verzichetet; genau das bestätigt der DH ja offenbar auch in den Antwortschreiben auf diese "nachträglichen" Widersprüche. Ich wiederhole mich: Man kann jetzt natürlich alle 300.000 Bundesbeamten animieren, dass sie sich vom DH noch einmal individuell bestätigen lassen, dass der Verzicht nicht nur für die 299.999 anderne gilt, sondern auch für ihn persönlich. Wirklich Sinn macht es aber nicht.

Und mal ein konkreter Hinweis zu diesem "Muster-Widerspruch":
Noch weniger als keinen Sinn (falls man das steigern kann) ergibt es, dort Ausführungen hinsichtlich "nachträglicher" oder "rückwirkender" Widersprüche zu machen, dann in der Einleitung aber nur einen Antrag für 2026 zu formulieren und sich "rückwirkend" auf den 01.01.2026 zu beziehen...