Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 00:59Wo steht denn geschrieben, dass mit einem Reparaturgesetz eine neue (fiktive) Besoldungstabelle für die Vergangenheit, die in sich stimmig ist (Abstandsgebot etc.), erstellt werden muss?

In Art. 33 Abs. 5 GG steht das geschrieben, Maximus. Denn der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber erstreckt sich auf zwei Aufgaben:

1. Der Gesetzgeber hat alle gesetzliche Regelungen, die das BVerfG als verfassungswidrig betrachtet hat, bis zum 31. März 2027 durch verfassungskonforme Regelungen zu ersetzen. Denn nicht umsonst sind diese verfassungswidrigen Regelungen vernichtet, bleiben allerdings bis auf Weiteres noch bestehen - sind also mit dem GG unvereinbar -, da ihre Nichtigkeitserklärung zu einem (größtenteils) gesetzlosen Besoldungszustand für den Zeitraum 2008 bis 2020 in Berlin geführt hätte.

2. Der Gesetzgeber hat dabei - wie in allen Besoldungsgesetzen, die er erlässt - für eine in allen geregelten Besoldungsgruppen amtsangemessene Besoldung zu sorgen. Das hat weiterhin unabhängig von der Rechtsprechung des BVerfG zu erfolgen, da das BVerfG ausnahmslos erst nachträglich in eine verfassungsgerichtliche Kontrolle von Gesetzen eintritt.

Das Reparaturgesetz schafft insofern mit der Heilung einen wieder in allen Besoldungsgruppen verfassungskonformen Zustand. Es unterliegt entsprechend grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Da in dieser zukünftigen verfassungsgerichtlichen Kontrolle ebenfalls das Abstandsgebot zu prüfen wäre, sofern das Gesetz verfassungsgerichtlich zu kontrollieren wäre, ist es dem Abgeordnetenhaus von Berlin angeraten, bei der Reparatur der Besoldung in den Jahren ab 2016 ebenfalls nicht die fünf % der Besoldungsgruppen aus dem Blick zu verlieren, die sich zwischen 2008 und 2020 in der aktuellen Kontrolle als nicht verfassungswidrig herausgestellt haben.

Am Ende werden schließlich alle Widerspruchsführer, die den Zeitraum 2008 bis 2020 mit statthaften Rechtsbehelfen angegriffen haben, eine negative Bescheidung ihres Widerspruchs erhalten, nachdem ihre jeweiligen Ansprüche durch die gesetzlichen Regelungen des Reparaturgesetzes abgegolten sein werden. Gegen diesen Bescheid kann dann im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich vorgegangen werden.

Maximus

Zitat von: Rheini in Heute um 08:55Dein Fazit ist dann aber falsch.

Nur weil man auf die Nachzahlung sehr lange warten muss bedeutet es ja nicht, dass kein Anspruch besteht.

Und die rückwirkende Erhöhung betrifft ja genau nicht alle, sondern nur den erlauchten Kreis. Die Nichterhöhung betrifft fast alle, nach deiner Meinung können diese aber nicht dagegen vorgehen, weil kein WS im Jahr 2025 (ja gegen was denn gensu, war doch im Jahr 2025 alles tuti)  eingelegt haben

Wie gesagt, mir ist kein einziger Fall seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland bekannt, wo ein Beamter, dessen "ursprüngliche" Besoldung verfassungsgemäß war, nach einem Reparaturgesetz erfolgreich eine "nachträgliche" Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hat feststellen lassen.

Nenn mir bitte ein Beispiel.

Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass irgendein Verwaltungsgericht solch eine Klage "durchwinken" würde.

Rheini

Nenn Du mir doch ein Beispiel wo rückwirkend nur für einen Teil der Besoldung es eine Gesetzesänderung gab und ein nicht berücksichtigter Beamter dagegen WS usw. eingelegt hat und die alleinige Begründung für die Ablehnung war das der WS zwar im Jahr der Gesetztesänderung eingelegt wurde, aber nicht in dem Jahr was die Gesetzesänderung zwar betrifft, aber noch kein Gesetz vorhanden war.

InternetistNeuland

Zitat von: Maximus in Heute um 07:33Dein Bespiel ist schon falsch. Eine rückwirkende Erhöhung des Familienzuschlages würde alle Besoldungsgruppen betreffen. Auch A14 bis A16 könnten dagegen vorgehen.

Schau Dir bitte mal das letzte Reparaturgesetz zur R-Besoldung in Berlin an. Dort wurden nur pauschale Nachzahlungen für R1 bis R3 geregelt. Ab R4 wurde nichts geregelt, da hier auch nichts zu reparieren war.

Mir ist jedenfalls kein Verfahren einer Person ab R4 bekannt, die gegen das Reparaturgesetz (z.B. wegen Abstandsgebot) vorgegangen ist.

Die entscheidende Frage ist doch, was unter einer rückwirkenden Reparatur zu verstehen ist. Mir ist kein einziges Reparaturgesetz bekannt, wo rückwirkend ein komplett neues Besoldungsgesetz geschrieben wurde (mit Tabellen etc.). Es wurde immer nur punktuell (Besoldungsgruppe X, Kalenderjahr X) ausgebessert.

Wir können ja eine Wette abschließen, wann und ob überhaupt die Berliner A14-A16-Beamte eine nachträgliche Nachzahlung erhalten werden. Selbst wenn du recht behalten solltest, wirst du deinen Gewinn nicht mehr einlösen können, weil wir beiden dann schon tot sind.


Und du weißt wie viele R4 Widerspruch eingelegt haben gegen das Reparaturgesetz?

Rheini

Nach deiner Auffassung müsste ich ja jedes Jahr WS gegen alle noch nicht vorhandenen Gesetze einlegen, um keine zukünftigen Gesetze zu verpassen.

Rheini

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 09:24Und du weißt wie viele R4 Widerspruch eingelegt haben gegen das Reparaturgesetz?

Und wie die Ablehnungsbegründung war. Der WS kann ja fristgerecht eingelegt wirden sein und wegen anderer Gründe abgelehnt worden sein.

Hier geht es ja ausschliesslich darum, wann der WS eingelegt werden muss. In dem Jahr das es betrifft oder in dem Jahr indem das Gesetz erlassen wird

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:08Am Ende werden schließlich alle Widerspruchsführer, die den Zeitraum 2008 bis 2020 mit statthaften Rechtsbehelfen angegriffen haben, eine negative Bescheidung ihres Widerspruchs erhalten, nachdem ihre jeweiligen Ansprüche durch die gesetzlichen Regelungen des Reparaturgesetzes abgegolten sein werden. Gegen diesen Bescheid kann dann im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich vorgegangen werden.

Wurden die Widersprüche der Berliner Beamten nicht bereits im Widersprüchsverfahren beschieden? Warum sollen die A14-A16-Beamte jetzt nach der Gerichtsentscheidung aus 09/2025 einen erneuten Bescheid erhalten.

Dieser Personenkreis wird sehr wahrscheinlich nichts erhalten. Wogegen sollen diese Beamte dann vorgehen? Ich sehe hier einfach ein praktisches Problem.

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Gestern um 17:32Das reparaturgesetz wird A14,A15 und A16 nicht betreffen

Zitat von: Maximus in Gestern um 18:36Zu A14, A15 und A16 wird es im Reparaturgesetz keine Regelung geben.

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:42Das Reparaturgesetz wird diese Besoldungsgruppen ausklammern.

Eventuell solltest du gelegentlich auch mal lesen, was andere schreiben. Das Berliner Reparaturgesetz ist keine unbekannte Zukunftsvision, da vor gut zwei Monaten ein diesbezüglicher Entwurf durchgestochen wurde. In diesem Entwurf sind (wie bereits gestern erwähnt) beispielsweise für das Jahr 2020 für Beamte in der Besoldungsgruppe A14 Nachzahlungen von bis zu rund 16.100 EUR vorgesehen (je nach Familienstand). Bei A15- und A16-Beamten sollen bis zu rund 14.800 EUR nachgezahlt werden. Auch für alle anderen Jahre (2008 bis 2019) sind entsprechende Nachzahlungen für A14-, A15- und A16-Beamte avisiert..

TORR

Ich versuche das Thema einmal auf die Wirtschaft zu transformieren.
Der Chef hat es über Jahre ,,versäumt" Mindestlohn an die jungen ,,Newcomer" zu zahlen. Diese haben sich beschwert und Recht bekommen. Der Chef ,,heilt" es, indem er einen Nachschlag zahlt, sodass im Nachhinein die Mindestlohnauflage eingehalten wird.
Die Altgesellen, Meister und Ing.´s gehen leer aus, denn sie wurden ja regelmäßig über Mindestlohn bezahlt. Das finden die Altgesellen, Meister und Ing.´s bestimmt ,,total super", haben vollstes Verständnis und geben dafür ab sofort noch einmal richtig Gas. (Sarkastisch).
Formal ist alles richtig, aber ist es auch schlau?
Ähnlich dürfte es sich bei einer Reparatur unter Auslassung der Ebene A14-A16 verhalten.
Selbstverständlich wird diese Betrachtung die politische Führung nicht interessieren.
Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
I. Kant

Rheini

Zitat von: Maximus in Heute um 09:34Wurden die Widersprüche der Berliner Beamten nicht bereits im Widersprüchsverfahren beschieden? Warum sollen die A14-A16-Beamte jetzt nach der Gerichtsentscheidung aus 09/2025 einen erneuten Bescheid erhalten.

Dieser Personenkreis wird sehr wahrscheinlich nichts erhalten. Wogegen sollen diese Beamte dann vorgehen? Ich sehe hier einfach ein praktisches Problem.

Also werden WS jetzt auch nicht mehr beschieden?


Rheini

Das BVerfG hat entschieden, dass ab A14 man mehr als das Mindestmaß der Bezüge erhalten hat. Jeder WS oder Klage eines A14 wird m. M. nach ins Leere gehen, wenn man gegen die Mindesbesoldung klagt.

Wenn aber heute ein Gesetz erlassen wird nachdem ein A5 wie A14, der A6 wie A15 usw. besoldet wird und zwar ab 2008 rückwirkend will ich es einfach nicht verstehen, wieso nicht ein A14 nicht einen WS wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebotes einlegen sollte und zwar ab 2008 ....

P.S. Ab A14 wird die Besoldung nicht erhöht.

Maximus

Zitat von: Rheini in Heute um 09:24Nach deiner Auffassung müsste ich ja jedes Jahr WS gegen alle noch nicht vorhandenen Gesetze einlegen, um keine zukünftigen Gesetze zu verpassen.

Diese Auffassung vertrete ich nicht. Wenn die Besoldung A14 bis A16, die verfassungsgemäß war, jetzt nachträglich abgesenkt werden würde, könnte man natürlich dagegen vorgehen. Diese nachträgliche Änderung (Verschlechterung der Besoldung) gibt es aber nicht.

Jetzt wirst du sagen, die Verschlechterung liegt darin begründet, dass sich der Abstand verringert hat. Ich glaube nur, dass diese Begründung nicht ausreichen wird.

Rheini

Zitat von: Maximus in Heute um 09:54Diese Auffassung vertrete ich nicht. Wenn die Besoldung A14 bis A16, die verfassungsgemäß war, jetzt nachträglich abgesenkt werden würde, könnte man natürlich dagegen vorgehen. Diese nachträgliche Änderung (Verschlechterung der Besoldung) gibt es aber nicht.

Jetzt wirst du sagen, die Verschlechterung liegt darin begründet, dass sich der Abstand verringert hat. Ich glaube nur, dass diese Begründung nicht ausreichen wird.

Also ist für dich ein nicht eingehalten des Abstandsgebot, kein WS Grund?

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:40Eventuell solltest du gelegentlich auch mal lesen, was andere schreiben. Das Berliner Reparaturgesetz ist keine unbekannte Zukunftsvision, da vor gut zwei Monaten ein diesbezüglicher Entwurf durchgestochen wurde. In diesem Entwurf sind (wie bereits gestern erwähnt) beispielsweise für das Jahr 2020 für Beamte in der Besoldungsgruppe A14 Nachzahlungen von bis zu rund 16.100 EUR vorgesehen (je nach Familienstand). Bei A15- und A16-Beamten sollen bis zu rund 14.800 EUR nachgezahlt werden. Auch für alle anderen Jahre (2008 bis 2019) sind entsprechende Nachzahlungen für A14-, A15- und A16-Beamte avisiert..

Habe ich erst jetzt gelesen. Wenn dies tatsächlich so sein sollte, dann wäre das wirklich positiv zu bewerten. Ich gebe mich geschlagen und beende hier die Diskussion.

Rheini

Zitat von: Maximus in Heute um 10:17Habe ich erst jetzt gelesen. Wenn dies tatsächlich so sein sollte, dann wäre das wirklich positiv zu bewerten. Ich gebe mich geschlagen und beende hier die Diskussion.

Sogar der Bund hatte in seinem zurückgezogenem Entwurf alle über A12 bedacht .....

https://www.sueddeutsche.de/politik/besoldung-gehaltserhoehung-bundeskanzler-minister-staatssekretaere-deutschland-li.3470752