Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Libor

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 16:13Nach meinem Verständnis liegt somit aber gesichert ein Vorlagebeschluss zum Mehrverdienermodell beim BVerfG vor. Heißt, eine Entscheidung könnte schneller fallen, als gedacht... ach ne, 5 bis 7 Jahre darf das da ja dauern...  ;D

Das ist allerdings ja schon ein Beschluss aus dem letzten Jahr.

Und es liegen u.a. auch schon länger Verfahren aus Hamburg vor, wo schon seit 2022 das Mehrverdienermodell (Zweiverdienermodell) gilt. Hier hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Zweiverdienermodell als verfassungsgemäß eingeordnet (https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032282/a2399d56333c011832103641cc48214d/21-b-148-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf), die Verfahren aber dem BVerfG vorgelegt, weil es das Besoldungsgesetz aus anderen Gründen als verfassungswidrig ansieht. 

DrStrange

Zitat von: Libor in Gestern um 16:48Jo, dafür hatte ich den Link + Angabe der entstprechenden Seitenzahl hier angegeben. Wer das nachlesen möchte, dürfte es über diesen Weg recht einfach schaffen. Braucht man nicht viel "Kompetenz" für, ehrlich gesagt.

Schriebs und kopierte selektiv die beiden letzten Absätze hier rein  ;D

Das "Ganze" ist: Es gab in NRW einen Besoldungsvorschlag mit 500 Mio Kosten (Grundbesoldungserhöhung von 1,68 %!!) und das ist der AfD zu teuer. Für die internationalen Finanzmärkte und um es "dem Bürger" noch erklären zu können.

Bravo, AfD! Gebts uns härter mit dem Sparkurs bei der Besoldung! 
 

Ja klar hast du den Link zum Nachlesen eingestellt die Aussagen daraus aber verkürzt dargestellt, die nicht wiedergeben was gesagt wurde.
Ich verteidige den AFD Mann nicht, aber man sollte dann schon richtig verkürzt darstellen.

Also ich verstehe den Herren so: Der Staat soll schauen wo er sparen kann: Und zwar bei den Verbeamtungen! Und da gebe ich ihm Recht. So startet seine Rede auch. "Ausgaben- und Aufgabenkritik"
Und er erwähnt das fPE. (was zeigt, er weiß was das bedeutet)

Ich könnte mir aber vorstellen, dass man mit Positionen "gegen" Beamte mehr Stimmen holt, als mit Positionen "für" Beamte.





Libor

Zitat von: DrStrange in Gestern um 17:07Ja klar hast du den Link zum Nachlesen eingestellt die Aussagen daraus aber verkürzt dargestellt, die nicht wiedergeben was gesagt wurde.

Selbstverständlich habe ich wiedergebgeb, was gesagt wurde. Der Besoldungsvorschlag sei zu teuer, es gelte "jetzt zu handeln und maßzuhalten". Für die internationalen Finanzmärkte und um es "dem Bürger" noch erklären zu können.

Bezweifelst du etwa, dass er das gesagt hat? Dann lies noch mal nach.

Zitat von: DrStrange in Gestern um 17:07Also ich verstehe den Herren so: Der Staat soll schauen wo er sparen kann: Und zwar bei den Verbeamtungen! Und da gebe ich ihm Recht. So startet seine Rede auch. "Ausgaben- und Aufgabenkritik"
Und er erwähnt das fPE. (was zeigt, er weiß was das bedeutet)

Jo. Er will "jetzt" Geld sparen. Die Kosten der aktuellen Besoldungserhöhung (1,68% Grundbesoldungs) könne sich der Staat so nicht mehr leisten. Gleichzeitig will er natürlich verfassungsgemäß alimentieren. Selbstverständlich.

Die Beamten kriegen also mehr Geld, es kostet den Staat aber weniger. Genial. "Ausgaben- und Aufgabenkritk". Warum da noch keiner vor der AfD drauf gekommen ist.

Haben die bei der AfD-NRW die eierlegende Wollmilchsau im Keller stehen, die sie nach der Wahl hervorholen? Oder verstehst du ernsthaft das schafft man das alles, indem man einfach zukünftig weniger verbeamtet?

Zitat von: DrStrange in Gestern um 17:07Und er erwähnt das fPE. (was zeigt, er weiß was das bedeutet)

Er weiß, was fPE bedeutet. Wow, das sind mal niedrigschwellige Kompetenzanforderungen. Aber für die Chaostruppe der AfD-NRW wahrscheinlich ganz passend.

GoodBye

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 15:32Leider ist es nur ein VG. Man würde sich ähnliche Ausführungen vom BVerfG wünschen.

Das fPE wäre demnach tot. Denn auch wenn das VG das Mehrverdienermodell außerhalb der Mindestbesoldungs als gestalterischen Spielraum des Gesetzgebers nicht beerdigt hat, so ist für 4K Familien damit klar, dass die Besoldung enorm steigen muss. Und wie der Gesetzgeber es begründen will, dass er zum Sparen von Hhm dann bei der Amtsangemessenheit der Besoldung oberhalb der Mindestbesoldung ein fPE anrechnen will, muss er erst Mal zeigen. Das hat das VG ja auch schon mahnend erwähnt, dass das Abstandsgebot nicht ausgehöhlt werden darf.

Das ganze ist ja aus juristischer Sicht sowieso absurd.

Das BVerfG prüft im Rahmen einer Evidenzprüfung, ob die Mindestbesoldung ihrem Zweck genügt, nämlich, dass der Beamte aus gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen aus einer unabhängigen Position heraus seinen Dienst erbringen kann.

Hierfür benötigt es einen Kontrollmaßstab, den es natürlich selbst entwickeln muss. Es ist geradezu aberwitzig, dass die Gesetzgeber nunmehr ihren Gestaltungsauftrag darin sehen, diesen Kontrollmaßstab abzuändern. Diesen Maßstab legt allein das Gericht zugrunde und er begrenzt, wie auch ausgeführt, den gesetzgeberischen Gestaltungsraum.

Die Versuche, diesen Kontrollmaßstab durch einer Mehrverdienermodell abzuändern, sind juristisch einfach grober Unfug.

"Der Verfasser verkennt die Probleme der Aufgabenstellung, wirft neue auf, und löst diese dann unzutreffend."
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Tarifgeist

Zitat von: Quasselstrippe in Gestern um 15:19Das finde ich total spannend.

In BaWü liegt die niedrigste besetzte Besoldungsgruppe mittlerweile bei A7, weil man einfach für A5 und A6 gesagt hat, dass die Aufgaben schwieriger geworden sind und man mehr Qualifikation benötigt und dann diese Personenkreise nach A7 befördert hat und die ursprünglichen Gruppen A7 bis A9 (?) entsprechend auch alle um eine Besoldungsgruppe befördert hat.

So wie BaWü argumentiert, sind ja jetzt nicht die Tätigkeiten aus A5 mit A7-Gehalt deutlich besser bezahlt, was zu einem Abschmelzen führen würde im Vergleich zu A10 aufwärts, sondern die A5 und A6 Tätigkeiten existieren nicht mehr, die Menschen haben hochwertigere Aufgaben und werden deswegen nach A7 (und höher) besoldet. Dies führt in meinen Augen argumentativ nicht zu einem Abschmelzen. Es gibt einfach die A5- und A6-Aufgaben nicht mehr.

Wie will man dieses Vorgehen verhindern?

Ich finde es sogar total legitim, dass ein Bundesland sowas macht, wenn Aufgaben wirklich schwieriger werden.

Ich finde es aber problematisch, dass die Mindestbesoldung an der niedrigsten besetzten Besoldungsgruppe hängt und nicht am "einfachen Dienst". Dies entwertet die schwierigeren Tätigkeiten enorm.



Das Argument mit der angestiegenen Schwierigkeit greift insofern dann aber nur, wenn man es global auf das Besoldungsgefüge anwendet.

Oder anders: Ich wüsste jetzt nicht, warum ein Anstieg der Komplexität ausschließlich dem eD immanent sein sollte und nicht auch den anderen Laufbahnen...also in meiner Wahrnehmung wird nach wie vor die Post in unserer Behörde wie vor 30 Jahren ausgeteilt...riecht also auch hier nach Rechentrick

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Gestern um 17:30Das ganze ist ja aus juristischer Sicht sowieso absurd.

Das BVerfG prüft im Rahmen einer Evidenzprüfung, ob die Mindestbesoldung ihrem Zweck genügt, nämlich, dass der Beamte aus gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen aus einer unabhängigen Position heraus seinen Dienst erbringen kann.

Hierfür benötigt es einen Kontrollmaßstab, den es natürlich selbst entwickeln muss. Es ist geradezu aberwitzig, dass die Gesetzgeber nunmehr ihren Gestaltungsauftrag darin sehen, diesen Kontrollmaßstab abzuändern. Diesen Maßstab legt allein das Gericht zugrunde und er begrenzt, wie auch ausgeführt, den gesetzgeberischen Gestaltungsraum.

Die Versuche, diesen Kontrollmaßstab durch einer Mehrverdienermodell abzuändern, sind juristisch einfach grober Unfug.

"Der Verfasser verkennt die Probleme der Aufgabenstellung, wirft neue auf, und löst diese dann unzutreffend."

Warum dann Rn 115? Warum, wenn es so eindeutig ist, kein obiter dictum, sondern der Hinweis, dass man nicht über das Partnereinkommen an und für sich zu entscheiden hatte?

GoodBye

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 17:34Warum dann Rn 115? Warum, wenn es so eindeutig ist, kein obiter dictum, sondern der Hinweis, dass man nicht über das Partnereinkommen an und für sich zu entscheiden hatte?

Na ja, den Kontrollmaßstab musste das BVerfG, Swen hat es ausführlich historisch hergeleitet, entwickeln, weil der Gesetzgeber seinem Gestaltungsauftrag nicht nachkam.

Er tut dies auch jetzt nicht. Dies würde eine sachgerechte Herleitung und Begründung erfordern, die sich auch am übergeordneten Zweck der Beamtenalimentation, den das BVerfG in epischer Breite im letzten Beschluss ausgeführt hat, orientiert. Diese sehe ich in der schlichten Annahme, dass mittlerweile beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht. Solange keine tiefergehende Auseinandersetzung erfolgt, hat das BVerfG keinen anderen Maßstab als den, den es aktuell zugrunde legt.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Libor

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 17:34Warum dann Rn 115? Warum, wenn es so eindeutig ist, kein obiter dictum, sondern der Hinweis, dass man nicht über das Partnereinkommen an und für sich zu entscheiden hatte?

Es wäre ja nicht einmal zwingend ein obiter dictum gewesen, weil sich die Frage der zeitlichen Anwendung der in Berlin 2024 beschlossenen Abkehr von der Alleinverdienerfamilie ja dann gar nicht stellen würde: Dann hätte der Senat einfach sagen können, dass der Gesetzgeber sowieso nicht von der 4K-Alleinverdienerfamilie abweichen darf, weil das den Kontrollmaßstab des BVerfG verletzt. 

Hat der Senat aber nicht. Im Gegenteil betont das BVerfG hier den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Der Kontrollmaßstab hat eine Bezugsgröße (4K-Alleinverdienerfamilie). Diese ist aber eben (nur) eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht hingegen "Leitbild der Beamtenbesoldung". Die Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber im Ausgangspunkt davon abweichen darf, ist geklärt. Die offene Frage ist, wie das im Ergebnis funktioniert (oder funktionieren kann), da der Gesetzgeber selbstverständlich alle sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen einhalten muss.   

Quasselstrippe

Zitat von: Tarifgeist in Gestern um 17:33Das Argument mit der angestiegenen Schwierigkeit greift insofern dann aber nur, wenn man es global auf das Besoldungsgefüge anwendet.

Oder anders: Ich wüsste jetzt nicht, warum ein Anstieg der Komplexität ausschließlich dem eD immanent sein sollte und nicht auch den anderen Laufbahnen...also in meiner Wahrnehmung wird nach wie vor die Post in unserer Behörde wie vor 30 Jahren ausgeteilt...riecht also auch hier nach Rechentrick

Ich glaube, BaWü argumentiert aber genau so, wie man es nicht will. Im Ländle gibt es möglicherweise den verbeamteten Hauspostverteiler nicht mehr und die Sachbearbeitungen (und die Polizei und alle anderen auch) müssen angeblich durch IT und "Digitalisierung überall" und "immer mehr Technikeinsatz im Job" deutlich qualifizierter sein als früher. Und genau dieses "deutlich qualifizierter sein als früher" hört aber bei ca. A10 oder A11 auf in der Argumentation von BaWü. Ab dem Punkt hat sich der Schwierigkeitsgrad nicht mehr geändert, ab A10 oder A11 aufwärts waren entsprechende Aufgaben und Kenntnisse "schon immer" oder "schon lange" vorhanden/notwendig. Daher braucht man ab dort nichts ändern. Das ist eine elegante Argumentation von BaWü, die muss man erstmal widerlegen... bin gespannt, bis wann da endlich mal was vor's BVerfG kommt mit diesen Besoldungsgruppenstreichungen. Und solange die Mindestbesoldung einfach an der niedrigsten besetzten Besoldungsgruppe hängt und nicht an einem konstanten Aufgabenniveau o.ä., ist es ein tolles Sparmodell... zumindest für die DH, die nur wenige Menschen in niedrigen Besoldungsgruppen beschäftigen und durch deren Beförderung nicht im großen Stil mehr bezahlen müssen.

BVerfGBeliever

Zitat von: Libor in Gestern um 18:16Der Kontrollmaßstab hat eine Bezugsgröße (4K-Alleinverdienerfamilie). Diese ist aber eben (nur) eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht hingegen "Leitbild der Beamtenbesoldung". Die Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber im Ausgangspunkt davon abweichen darf, ist geklärt.

Wie gesagt, der saarländische Gesetzgeber möchte z.B. explizit an der vierköpfigen Beamtenfamilie als Bezugsgröße festhalten, aber trotzdem ein Partnereinkommen anrechnen, siehe hier.

Libor

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:45Wie gesagt, der saarländische Gesetzgeber möchte z.B. explizit an der vierköpfigen Beamtenfamilie als Bezugsgröße festhalten, aber trotzdem ein Partnereinkommen anrechnen, siehe hier.

Was ja eine Abkehr von der 4K-Alleinverdienerfamilie der bisherigen Besoldungspraxis ist.

PolareuD

@ Libor

Leitbilder können die Dienstherrn nach belieben einführen wie sie wollen, das hat aber nichts im geringsten etwas mit der Bezugsgröße zu tun. Dies ist ein vom BVerfG entwickelter Kontrollmaßstab, der die Untergrenze der Mindestbesoldung abbilden soll. Wenn die Dienstherrn daran etwas ändern wollen, müssten sie nachweisen, dass der Kontrollmaßstab nicht mehr sachgerecht ist. Hieran scheitern alle Dienstherrn und werden es auch künftig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Ryan

Aus der Aussage des BVerfG, der Kontrollmaßstab leite sich aus der bisherigen Besoldungspraxis ab, folgt nicht, dass eine veränderte Besoldungspraxis zu einer Anpassung des Kontrollmaßstabs führen muss.

Die Aussage wird oft falsch verstanden, denn sie hebt in einem speziellen Kontext (Vielkindfamilien, ab dritten Kind) einen Aspekt (v.a. 4k) hervor. 

Was nicht explizit gesagt wird, ist, dass der Maßstab selbstverständlich im Wesentlichen vom Alimentationsprinzip bzw. den hergebrachten Grundsätzen geprägt ist.

SwenTanortsch

Ich habe ja die betreffenden verfassungsrechtlichen Zusammenhänge hier bereits mehrfach umfassender dargelegt, die sich (ver-)einfach(-t) wie folgt zusammenfassen lassen:

1. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>). Sie ist bis auf Weiteres der Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in der Kontrolle des Mindestbesoldungsgebots, also Teil seiner Rechtsprechung.

2. Diese abgeleitete Bezugsgröße hat das Bundesverfassungsgericht auch noch in der aktuellen Entscheidung seiner Kontrolle des Berliner Besoldungsrechts der Jahre 2008 bis 2020 in der Prüfung des Mindestbesoldungsgebots zugrunde gelegt (BVerfGE 172, 345 <389 f. Rn. 70), da der Berliner Besoldungsgesetzgeber bis 2024 in seiner Rechtsbildung zweifelsfrei begründet hat, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (BVerfGE 172, 345 <408 f. Rn. 115).

3. Mit dem zweiten Teil des letzten Halbsatzes stellt der Senat klar, dass es dem Besoldungsgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt werden kann, im Zuge der Rechtsbildung in der Besoldungsbemessung andere Kriterien als die (vierköpfige) Alleinverdienerfamilie zugrunde zu legen.

4. Nicht umsonst weist er auf die vom Berliner Besoldungsgesetzgeber 2024 ins Feld geführte Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe hin. Er schließt damit implizit, aber systematisch an seine unter der Nr. 1 ausgeführten Rechtsprechung an, indem er die Besoldungspraxis in den Blick nimmt, wie sie sich seit 2024 in Berlin entwickelt hat.

5. Er führt die unter den Nr. 2 und 3 ausgeführten Klarstellungen von daher offensichtlich auch deshalb aus, da nach 2022 mit Ausnahme Sachsens und des - davon aktuell in einem vorliegenden Gesetzentwurf Abstand nehmenden - Bundes zwischenzeitlich alle Besoldungsgesetzgeber in ihrer Besoldungspraxis von der Alleinverdienerannahme in der Rechtsbildung im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots abgerückt sind und eben dafür auf eine von ihnen ausgeführte Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe abstellen, so jedenfalls dürfte der von ihnen geäußerte Wille interpretiert werden müssen, der zweifelsfrei im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung geäußert worden ist.

6. Auch in diesem Zusammenhang stellt der Senat im aktuellen Judikat gleichfalls klar, dass es Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen der von ihm durchzuführenden Rechtsbildung ist, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten, und dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung, soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfGE 172, 345 <401 f. Rn. 99>).

7. Von daher ist es eindeutig, das Bundesverfassungsgericht wird auch weiterhin in seiner Rechtsprechung in der Prüfung des Mindestbesoldungsgebots keine Veranlassung haben, von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße abzurücken, solange der Gesetzgeber in seiner Rechtsbildung nicht begründet von ihr abrückt. Denn solange das nicht der Fall ist, ist ebenfalls auch kein anderer Kontrollmaßstab ersichtlich oder zumindest keine Veranlassung, einen solchen anderen in Betracht zu ziehen.

8. Wenn der Besoldungsgesetzgeber allerdings von ihr abrücken will und über ein reines Wollen hinausgelangen wollte, hat er einen neuen Maßstab - wie auch immer der nun aussehen sollte - in der Rechtsbildung hinreichend zu konkretisieren und hinreichend zu plausibilisieren.

9. Er kann entsprechend nicht davon absehen, dass die Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn steht und nach der Bedeutung des (statusrechtlichen) Amtes zu bemessen ist (BVerfGE 172, 345 <389 f. Rn. 73>).

10. Ebenfalls kann vom Besoldungsgesetzgeber nicht ausgeklammert werden, dass durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden soll, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind und dass darin gleichzeitig zum Ausdruck kommt, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss (BVerfGE 155, 1 <22 f. Rn. 43>).

11. Entsprechend kann es nicht ausreichen, wollte der Gesetzgeber von der Alleinverdienerannahme im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots abrücken, die hierfür notwendige Konkretisierung und Plausibilisierung, die ihn zu jenem Abrücken führten, allein anhand der Lebensrealität von Ehe- und Lebenspartnern des Beamten begründen zu wollen. Denn deren Lebensrealität ist zunächst einmal unabhängig von den innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien des Amts in statusrechtlicher Hinsicht zu betrachten.

12. Denn zwar verpflichtet das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren (BVerfGE 172, 345 <LS 2>). Die Familie des Beamten ist aber kein innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterium.

13. Insofern wird der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal aus innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien heraus zu begründen haben, wieso eine das Mindestbesoldungsgebot allein erfüllende Besoldung und Alimentation nicht mehr hinreichen sollte, um für den Beamten und seine Familie einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewährleisten. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann dabei allein nicht als ausreichende Legitimation für eine entsprechende Kürzung der Besoldung angesehen werden (BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>).

14. In einem zweiten Schritt wird er sich dann der Lebensrealität der Familie seiner Beamten zuwenden müssen und also zu begründen haben, was ihn berechtigte, von der aus der Besoldungspraxis seit je überkommenen Alleinverdienerannahme im Besoldungsrecht abzurücken, was also bedeutete, in jenem zweiten Schritt ginge es dann darum, anhand der konkretisierten Lebensrealität der Beamtenfamilie das neue Kriterium zu plausibilisieren.

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht sieht sich verfassungsrechtlich verpflichtet, seinen in seiner bisherigen Rechtsprechung entwickelten Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in der Kontrolle des jeweiligen Besoldungsrechts aufzugeben und also den vom jeweiligen Besoldungsgesetzgeber in dessen Rechtsbildung sachgerecht zugrunde gelegten Maßstab zur Prüfung heranzuziehen, sobald es sich mit einem solchen Fall konfrontiert sehen sollte.

Dabei ist m.E. offensichtlich, dass bislang kein Besoldungsgesetzgeber auch nur einen begründeten Gedanken daran verschwendet hätte, solch Begehr irgendwann zukünftig mal andenken zu wollen - ich kenne keine Auseinandersetzung mit dem genannten ersten Schritt -, geschweige denn, solch Begehr bereits in der Vergangenheit hinreichend geäußert zu haben, was zu zeigen Aufgabe von Klägern in Ausgangsverfahren ist. Gelingt es Klägern im Ausgangsverfahren oder Beteiligten in konkreten Normenkontrollverfahren nicht, den Nachweis zu führen, dass der betreffende Besoldungsgesetzgeber in seiner Rechtsbildung nicht konkret und plausibel von der Alleinverdienerannahme abgerückt sei, muss entsprechend damit gerechnet werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht von sich aus umfassend prüft, ob die Einschätzungen und Prognosen des Gesetzgebers, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind. Denn der Senat wird seine Aufgabe nicht darin sehen, einen aus seiner Rechtsprechung überkommenen Kontrollmaßstab zu verteidigen, da solcherart Handeln nicht Zweck seiner Rechtsprechung ist.

So stellt sich offensichtlich - also knapp auf den Punkt gebracht - die Sachlage dar.

GoodBye

Vielen Dank für den klaren und für jeden nachzuvollziehenden Beitrag.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe