Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SchrödingersKatze

Danke für die Ausführungen, Swen, wobei ich wie üblich nur etwa 2/3 davon verstehe, aber das ist ein Ich-Problem.

Habe ich das richtig verstanden, dass der Bund in seinem aktuellen Entwurf Abstand genommen hat vom fPe?

lotsch

In Bayern ist ein hochinterressantes Schreiben durchgestochen worden:
https://www.bay-landkreistag.de/media/109482/vwi-14092026-rechtsprechung-des-bverfg-zur-amtsangemessenen-.pdf

Dazu meine Bewertung:
"Haushalterisches Risiko" bedeutet auf jeden Fall, man ist sich nicht sicher. Es besteht ein Risiko und man möchte dieses Risiko begrenzen, zu Lasten seiner Mitarbeiter. Das entspricht so gar nicht der besonderen Fürsorgepflicht und dem gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Fürsorge- und Schutzpflicht umfasst u.a. auch  folgende Bereiche: Finanzielle und gesundheitliche Absicherung. Außerdem widerspricht dieses Vorgehen der Verhältnismäßigkeit.

Die 4 Prüfungsstufen

1. Legitimer Zweck
   • Die Maßnahme muss ein öffentliches Interesse bzw. ein rechtlich anerkanntes Ziel verfolgen (z. B. Gefahrenabwehr, Umweltschutz).
   • Das Ziel darf nicht gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen.
2. Geeignetheit
   • Das gewählte Mittel muss geeignet sein, den gewünschten Zweck zu fördern oder zu erreichen.
   • Es reicht aus, wenn der Erfolg gefördert wird; eine hundertprozentige Garantiewirkung ist nicht erforderlich.
3. Erforderlichkeit
   • Es darf kein milderes Mittel geben, das gleich gut und gleich sicher zum Ziel führt.
   • Gibt es eine Alternative, die den Bürger weniger belastet, ist die Maßnahme unzulässig.
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
   • Hier findet eine Güterabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Wichtigkeit des verfolgten Zwecks statt.
   • Der Schaden für den Bürger darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Die Je-desto-Formel: Je schwerer der Grundrechtseingriff, desto schwerwiegender müssen die Gründe für den Zweck sein).

Demnach wäre in einem solchen Fall das richtige Vorgehen des Dienstherrn gewesen:
Ich bin mir nicht sicher, dass mein Vorgehen verfassungsgemäß ist. Das Mittel ist zwar geeignet das Ziel zu erreichen, Haushaltsmittel einzusparen, aber es hätte wahrscheinlich auch andere Mittel gegeben, Haushaltsmittel einzusparen, ohne das Risiko einzugehen, die Verfassung zu brechen. Demnach kann von Angemessenheit nicht gesprochen werden, da die schwere des Eingriffs, der mögliche Verfassungsbruch (das Risiko eines solchen, hat der Dienstherr und Gesetzgeber selbst mit o.g. Schreiben eingestanden), die Wichtigkeit des Ziels, der Haushaltsmitteleinsparung, nicht gerecht wird.

DeGr

Danke für deine Ausführungen Swen!

Da in Niedersachsen inzwischen der neuste Gesetzesentwurf eingebracht wurde, steigt allmählich wieder die Gefahr, dass bald Widersprüche abgelehnt werden und entsprechende Klagen vorzubereiten wären.

Beabsichtigst du, dich mit dem Nds. Gesetz näher zu beschäftigen und etwas zu schreiben? Oder gibt es dazu vielleicht sogar schon irgendwo eine umfassende Stellungnahme, die als Grundlage für eine Klageschrift zu empfehlen wäre?

Bei der Masse an Informationen (Forum mit verschiedenen Threads, Stellungnahmen, Aufsätzen etc.) wüsste ich gar nicht, wo ich anfangen soll, Informationen und Begründungen für eine Klageschrift zusammenzutragen. Gibt es vielleicht irgendwo eine aktuelle Klageschrift, in der alle wichtigen Aspekte auf Grundlage des 2025er Beschlusses enthalten sind, die "nur noch" an das eigene Bundesland angepasst werden müsste (und die auch zur Verfügung gestellt werden darf)?

Oder wäre es im ersten Schritt vielleicht gar nicht erforderlich, eine umfassende Begründung vorzunehmen, sondern könnte man mit Verweis auf die laufenden Verfahren um Ruhendstellung des Verfahrens bitten und um Hinweis bitten, sofern keine Ruhendstellung erfolgt und eine Begründung erforderlich ist?

lotsch

Zitat von: lotsch in Heute um 10:25In Bayern ist ein hochinterressantes Schreiben durchgestochen worden:
https://www.bay-landkreistag.de/media/109482/vwi-14092026-rechtsprechung-des-bverfg-zur-amtsangemessenen-.pdf

Dazu meine Bewertung:
"Haushalterisches Risiko" bedeutet auf jeden Fall, man ist sich nicht sicher. Es besteht ein Risiko und man möchte dieses Risiko begrenzen, zu Lasten seiner Mitarbeiter. Das entspricht so gar nicht der besonderen Fürsorgepflicht und dem gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Fürsorge- und Schutzpflicht umfasst u.a. auch  folgende Bereiche: Finanzielle und gesundheitliche Absicherung. Außerdem widerspricht dieses Vorgehen der Verhältnismäßigkeit.

Die 4 Prüfungsstufen

1. Legitimer Zweck
   • Die Maßnahme muss ein öffentliches Interesse bzw. ein rechtlich anerkanntes Ziel verfolgen (z. B. Gefahrenabwehr, Umweltschutz).
   • Das Ziel darf nicht gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen.
2. Geeignetheit
   • Das gewählte Mittel muss geeignet sein, den gewünschten Zweck zu fördern oder zu erreichen.
   • Es reicht aus, wenn der Erfolg gefördert wird; eine hundertprozentige Garantiewirkung ist nicht erforderlich.
3. Erforderlichkeit
   • Es darf kein milderes Mittel geben, das gleich gut und gleich sicher zum Ziel führt.
   • Gibt es eine Alternative, die den Bürger weniger belastet, ist die Maßnahme unzulässig.
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
   • Hier findet eine Güterabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Wichtigkeit des verfolgten Zwecks statt.
   • Der Schaden für den Bürger darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Die Je-desto-Formel: Je schwerer der Grundrechtseingriff, desto schwerwiegender müssen die Gründe für den Zweck sein).

Demnach wäre in einem solchen Fall das richtige Vorgehen des Dienstherrn gewesen:
Ich bin mir nicht sicher, dass mein Vorgehen verfassungsgemäß ist. Das Mittel ist zwar geeignet das Ziel zu erreichen, Haushaltsmittel einzusparen, aber es hätte wahrscheinlich auch andere Mittel gegeben, Haushaltsmittel einzusparen, ohne das Risiko einzugehen, die Verfassung zu brechen. Demnach kann von Angemessenheit nicht gesprochen werden, da die schwere des Eingriffs, der mögliche Verfassungsbruch (das Risiko eines solchen, hat der Dienstherr und Gesetzgeber selbst mit o.g. Schreiben eingestanden), die Wichtigkeit des Ziels, der Haushaltsmitteleinsparung, nicht gerecht wird.

Auf jeden Fall widerspricht es der Fürsorgepflicht und den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die Beamten in das Kostenrisiko einer Klage zu treiben, wenn man sich als Dienstherr selbst nicht sicher ist, ob das Besoldungsgesetz verfassungsgemäß ist.

DeltaR95

Aus dem Schreiben:

ZitatDa die bayerische Besoldung auch den fortentwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben über alle Besoldungsgruppen, Orts- und Familienkonstellationen hinweg genügt, sind diese Widersprüche zurückzuweisen.


Getreu dem Motto "Lieber eine starke Behauptung, als ein schwaches Argument!" ...

Das BVerfG hat insbesondere das Thema fPE nicht entschieden und BVR Dr. Wöckel hat Anfang Oktober in Speyer exakt dies noch einmal verbal bestätigt - wenn mich nicht alles täuscht, hat die Unterzeichnerin des verlinkten Schreibens aus Bayern auch an der Veranstaltung teilgenommen.

Aber scheinbar weiß man in Bayern mehr über die Vereinbarkeit des fPE mit dem Grundgesetz als das BVerfG selber?  ::)

wizzard

Ich gebe zu, dass ich von Eurer hypothetischen Grundsatzdiskussion oftmals nur die Hälfte verstehe. Aber mir geht es eh nur ums Geld, wenn die AA mal irgendwann umgesetzt werden sollte. Gibt es Nachzahlungen und wenn ja ab wann. Braucht es dazu einen Widerspruch?

Rheini

Genau das "Bescheidung der offenen WS" habe ich vor Jahren bereits als für die Beamten schlechtestes Vorgehen prophezeit.

Samit entledigt man sich einer Vielzahl von WS. Mal sehen wieviele Beamte tatsächlich Klage einlegen.

Es werden aber sicher nicht viele sein.


DeltaR95

Zitat von: Rheini in Heute um 11:38Genau das "Bescheidung der offenen WS" habe ich vor Jahren bereits als für die Beamten schlechtestes Vorgehen prophezeit.

Und dennoch zieht der Dienstherr in vielen Verhandlungen die Karte "Wir sorgen super für die Beamten, daher braucht es keine so hohe aA!" aus dem Ärmel und wedelt damit herum  ::) Könnte man schon schizophren nennen.

Rheini

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 11:47Und dennoch zieht der Dienstherr in vielen Verhandlungen die Karte "Wir sorgen super für die Beamten, daher braucht es keine so hohe aA!" aus dem Ärmel und wedelt damit herum  ::) Könnte man schon schizophren nennen.

Die anderen DH sind halt nicht so blöd wie der Bund und gestehen die Verfassungswidrigkeit ein.

Oder machen dann "Kosmetik" um dann schnell zu bescheiden

Pumpkin76

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 11:23Aus dem Schreiben:


Getreu dem Motto "Lieber eine starke Behauptung, als ein schwaches Argument!" ...

Das BVerfG hat insbesondere das Thema fPE nicht entschieden und BVR Dr. Wöckel hat Anfang Oktober in Speyer exakt dies noch einmal verbal bestätigt - wenn mich nicht alles täuscht, hat die Unterzeichnerin des verlinkten Schreibens aus Bayern auch an der Veranstaltung teilgenommen.

Aber scheinbar weiß man in Bayern mehr über die Vereinbarkeit des fPE mit dem Grundgesetz als das BVerfG selber?  ::)

Habe die (ziemlich umfangreiche) Klage aus Bayern noch nicht komplett durchgelesen, aber mal bzgl. Partnereinkommen von der KI zusammenfassen lassen. Nachdem der Kollege explizit eine Ruhendstellung ablehnt, darf man gespannt sein, was Bayern vor Gericht erwidern wird:

Zusammenfassung der Argumentation des Klägers zum fiktiven Partnereinkommen (Abschnitt V des Klageschriftsatzes)
Der Kläger rügt zwei voneinander unabhängige, aber miteinander verzahnte Probleme: zum einen die empirische Herkunft und Reichweite der Typisierung, zum anderen ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit als Grundlage der existenzsichernden Mindestbesoldung. Beides wird ausdrücklich hilfsweise für den Fall erhoben, dass das Gericht eine Berücksichtigung typisierter Partnereinkommen grundsätzlich für zulässig hält (Rn. 8 ).

1. Der Ausgangspunkt: Was Bayern typisiert und woher der Betrag stammt

Die bayerische Besoldung beruht seit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10.03.2023 (LT-Drs. 18/25363) auf der Annahme, der andere Elternteil trage typischerweise zum Familienunterhalt bei. Der Gesetzgeber beziffert diesen Beitrag mit 20.000 € jährlich (2026: 22.648 € brutto, 2027: 23.492 €, 2028: 24.607 €). In der Nettovergleichsrechnung des Beklagten werden für 2025 14.307 € jährlich (rd. 1.192 € monatlich) angesetzt.

Der zentrale Vorwurf: Der Betrag wurde nicht aus besoldungs- oder einkommensstatistischen Daten der maßgeblichen Familiengruppe abgeleitet, sondern ,,in Anlehnung an den bereits im Bereich der Beihilfe mit ähnlicher Zielrichtung bewährten Betrag" — also an die beihilferechtliche Einkommensgrenze des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG angelehnt. Damit wird ein steuerrechtlicher Einkünftebegriff aus dem Beihilferecht in die besoldungsrechtliche Mindestalimentation übernommen, ohne dass die Anknüpfungspunkte offengelegt wären.

2. Erster Bruch: Die Erwerbsquote trägt die Modellfamilie nicht

Die Gesetzesbegründung stützt die Typisierung auf eine Erwerbstätigenquote von rund 80 % bei Müttern in Paarfamilien mit Kindern von sechs bis unter 18 Jahren. Der Kläger rügt:
Falsche Familienphase: Die zitierte Quote betrifft eine andere Lebensphase als die, in der Besoldungsbedarf für Familien mit Kleinkindern entsteht.

Fehlende Einkommensdimension: Aus einer Erwerbsquote folgt weder ein konkreter Beschäftigungsumfang noch eine bestimmte Einkommenshöhe. Die amtliche Statistik (Mikrozensus 2025, Tabelle 12211-50) zeigt für Westdeutschland, dass nur 17,6 % der Mütter mit jüngstem Kind unter 18 Jahren Vollzeit arbeiten, 45,3 % Teilzeit, 13,0 % beurlaubt und 21,5 % Nichterwerbspersonen sind. Eine Erwerbsquote kann nicht mit einem Vollzeit- oder Nettoeinkommen gleichgesetzt werden.

Datengrundlage: Soweit der Beklagte für Bayern oder speziell für Beamtenfamilien mit kleinen Kindern eine abweichende Struktur unterstellt, bedarf dies einer eigenen, offengelegten Datengrundlage.

3. Zweiter Bruch: Von der Häufigkeit zur Höhe — die Einkommensverteilung der Mütter

Der Kläger legt die Einkommensverteilung verheirateter Mütter in Bayern zugrunde (Bayerisches Landesamt für Statistik, Mikrozensus 2024, Tabelle 5.5, S. 43):

Table
Persönliches Nettoeinkommen
Anteil
kein Einkommen
9,83 %
unter 500 €
7,06 %
500 – 1.000 €
17,33 %
unter 1.000 € insgesamt
34,23 %
1.000 – 1.250 €
12,38 %
unter 1.250 € insgesamt
rd. 47 %

Damit liegt der vom Beklagten selbst angesetzte Netto-Partnerbeitrag von rund 1.192 € monatlich oberhalb des Medians der maßgeblichen Gruppe. Rund 34 % der verheirateten Mütter erreichen nicht einmal 1.000 € monatlich, etwa 10 % haben gar kein eigenes Einkommen. Der Übergang von der Erwerbsbeteiligung zum konkret bezifferten Einkommensbeitrag ist damit empirisch nicht nachvollziehbar — genau diese Verbindung zwischen Erwerbshäufigkeit, Beschäftigungsumfang und Einkommenshöhe ist für die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der Typisierung entscheidend.

4. Die Herkunft des Betrags: Art. 96 Abs. 1 BayBG ist keine Verteilungsstatistik

Der Kläger zeigt die Entstehungsgeschichte der übernommenen Grenze auf: Der Betrag belief sich ursprünglich auf 18.000 € und wurde durch das Gesetz vom 23.12.2019 auf 20.000 € angehoben. Begründung war ausschließlich, dass bei steigenden Renten die Gefahr bestehe, dass Ehegatten bei durchschnittlicher Rentenhöhe aus der Beihilfefähigkeit fallen; ein solches ,,wirtschaftlich ungerechtfertigtes Ergebnis" sollte vermieden werden (LT-Drs. 18/3922, S. 25).

Der Grenzbetrag ist damit:
eine Schutzschwelle zugunsten des Ehegatten (Einbeziehung in die Beihilfe), keine Beschreibung eines typischerweise erzielten Einkommens;
ausgerichtet an der Einkommenssituation von Ehegatten im Rentenbezug, nicht an der Erwerbssituation von Partnern mit Kleinkindern;
eine normative Zumutbarkeitsentscheidung — oberhalb der Grenze wird eigenverantwortliche Vorsorge als zumutbar angesehen, was nach der Begründung auf einer ,,Rechtsprechung"-Zuschreibung beruht und damit gerade keine Typisierung empirischer Verteilungsdaten ist.

Die Dynamisierung nach Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayBG (Anstieg von 20.000 € auf 22.648 € allein durch die Kopplung an den Rentenwert West, +13,24 % in drei Jahren) beantwortet nur die Anpassung der beihilferechtlichen Grenze — nicht Erwerbsbeteiligung, Beschäftigungsumfang oder Einkommensverteilung von Beamtenfamilien.
Der Kläger hebt zudem das Paradoxon hervor, das bereits im Widerspruch von 2025 gerügt wurde und auf das der Beklagte nicht eingegangen ist: Dieselben Partner werden im Besoldungsrecht als regelmäßig nicht schutzbedürftig, im Beihilferecht als potenziell schutzbedürftig eingestuft.

5. Tragende Bedeutung: Die Musterrechnung des Beklagten

Die zentrale Beweisschärfe liegt in der eigenen Rechnung des Beklagten (Widerspruchsbescheid vom 07.10.2026, Musterfamilie A 3, Stufe 2, verheiratet, zwei Kinder):

Table
Rechenposten
Betrag
Jährliches Bruttoeinkommen
42.532,71 €
abzgl. Lohnsteuer
− 2.748,00 €
abzgl. ergänzende KV
− 4.178,28 €
zzgl. Kindergeld
+ 6.120,00 €
zzgl. Partnereinkommen
+ 14.307,00 €
Summe
56.033,43 €

Die Prekaritätsschwelle des Beklagten beträgt 53.444,16 € — der Abstand beträgt nur 2.589,27 €. Ohne den Partnerbeitrag läge die Summe bei 41.726,43 € und damit 11.717,73 € unter der Schwelle. Die eigene Musterrechnung des Beklagten widerlegt also die Behauptung, die Mindestalimentation sei auch ohne Partnereinkommen gewahrt.

Für die Besoldungsgruppe A 10 (die des Klägers) verhält es sich entsprechend: Summe 63.667,83 €, Abstand zur Schwelle 10.223,67 €; ohne Partnerbeitrag 49.360,83 €, also 4.083,33 € unter der Schwelle. Der Kläger zieht hieraus die Konsequenz: Fällt die Annahme — in Reichweite oder Höhe —, unterschreitet die Besoldung im staatlichen Modell die Mindestalimentation bereits in der Eingangsgruppe; die Unterschreitung wirkt über das Abstandsgebot auf A 10 und ist dort als Indiz zu berücksichtigen.

Er ergänzt, dass die im Bescheid ausgewiesene Lohnsteuer nur bei einem monatlichen PKV-Basisbeitrag von 284,50 € zustande kommt und der Beklagte eine genaue Aufschlüsselung der KV-Beiträge (Beamter und zwei Kinder) darlegen müsse.

6. Regionale Aussagekraft

Der Beklagte legt der Mindestbesoldungsrechnung die niedrigste Ortsklasse und einen landesweiten Einkommensreferenzwert zugrunde. Der Kläger hält die Verknüpfung von regionaler Besoldungsbasis und landesweitem Median für methodisch klärungsbedürftig: Die Regionaldaten des Mikrozensus 2025 (Tabelle A.7.3) weisen Median-Äquivalenzeinkommen zwischen 2.246 € (Oberfranken) und 2.667 € (Oberbayern) aus — eine Spanne von rund 5.052 € jährlich. Bezogen auf den Oberbayern-Median ergäbe sich eine Prekaritätsschwelle von 58.887,36 € statt 53.444,16 €, eine Differenz von rund 5.443 €. Er betont, dies belege nicht zwingend eine regionale Bestimmung der Mindestbesoldung, zeige aber die Größenordnung der unberücksichtigt gebliebenen regionalen Unterschiede.

7. Verfassungsrechtliche Bedenken: erwerbspolitische Lenkungswirkung

Über die empirische Frage hinaus artikuliert der Kläger einen strukturellen Einwand: Bayern behandelt die Mehrverdienerfamilie nicht als eine von mehreren vorkommenden Konstellationen, sondern legt einen konkret bezifferten, als verfügbar unterstellten Einkommensbeitrag zugrunde — und verzichtet nach der Konzeption des Beklagten auf eine individuelle Korrektur.

Daraus entstehe eine Lenkungswirkung: Familien, deren tatsächliche Erwerbs- und Betreuungsverhältnisse vom Modell abweichen, müssten entweder die Erwerbstätigkeit des zweiten Elternteils ausweiten, andere Mittel einsetzen oder eine geringer verfügbare Haushaltsalimentation hinnehmen. Der Dienstherr setzt damit Mittel voraus, deren tatsächliche Verfügbarkeit der Beamte nicht sicherstellen kann.

Der Kläger betont ausdrücklich die Grenzen seines Vortrags: Er macht nicht geltend, dass jede Typisierung oder jede Orientierung an der Mehrverdienerfamilie verfassungswidrig sei, und dass Art. 6 Abs. 1 GG weder ein Alleinverdienermodell vorschreibt noch die Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen untersagt. Aus der Zulässigkeit der Orientierung folge aber nicht, dass ein bestimmtes Partnereinkommen ohne hinreichende empirische Grundlage als tatsächlich verfügbar behandelt werden dürfe. Besonders bei einer gesetzgeberischen Rechtfertigung über die Förderung der Frauenerwerbstätigkeit könne eine politisch erwünschte Erwerbskonstellation nicht als vorhandene wirtschaftliche Ressource behandelt werden.

8. Die fünf Punkte der offenen Verfassungsfrage

Der Kläger verdichtet seine Einwände auf fünf prüfbare Punkte (Rn. 52 f.):
- Die Höhe des imputierten Partnereinkommens wird nicht aus der Erwerbsstatistik, sondern aus der beihilferechtlichen Einkommensgrenze abgeleitet.

- Die herangezogene Erwerbsquote betrifft eine andere Familienphase als die Modellfamilie mit kleinen Kindern.
Aus dem Anteil beihilfefähiger Ehegattenaufwendungen folgt weder ein Anteil der Ehegatten ohne eigenes Einkommen noch eine bestimmte Einkommenshöhe.

- Die staatliche Musterrechnung erreicht die Prekaritätsschwelle nur mit dem angesetzten Partnerbeitrag.
Für Fälle, in denen der Partnerbeitrag fehlt oder deutlich niedriger ausfällt, besteht kein Korrekturmechanismus.

- Die Frage ist nach seiner Auffassung entscheidungserheblich und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zugänglich. Er weist insoweit auf einen Fundstellenhinweisfehler in LT-Drs. 19/12912 hin: Die dort angegebene Fundstelle ,,BVerfGE 155, 1–76, Rn. 115" sei unzutreffend; die passende Aussage finde sich im Beschluss vom 17.09.2025, Rn. 115. Zudem geht der Gesetzentwurf offenbar selbst davon aus, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Systemwechsels zur Mehrverdienerfamilie noch nicht entschieden hat (Rn. 115 des Beschlusses stellt dies ausdrücklich für die Berliner Neuregelung klar).

9. Fehlen eines Korrekturinstruments (Abschnitt VI)

Die Typisierung verlangt nach der Rechtsprechung eine realitätsgerechte Erfassung des typischen Falls; eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht zulässig, wenn die Varianz so groß ist, dass sie in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreicht (BVerfGE 155, 77, Rn. 41 ff.).

Die betroffene Gruppe ist nicht marginal: Mütter mit drei oder mehr Kindern, von denen mindestens eines unter sechs Jahre alt ist, sind nur zu 38,2 % aktiv erwerbstätig — gegenüber 55,4 % bei Zwei-Kind-Familien (Rückgang um 17,2 Prozentpunkte, relativ rund 31 %).

Der Gesetzgeber zieht Folgerungen nur auf der Bedarfsseite: Er erhöht den OFZ ab dem vierten Kind wegen zunehmender Betreuungsschwierigkeiten und erkennt den Zusammenhang zwischen Kinderzahl und Betreuungsaufwand damit ausdrücklich an — untersucht hat er aber nicht, ob derselbe Zusammenhang die Erwerbsbeteiligung des zweiten Elternteils und damit die Typisierung verändert.

Ein Korrekturinstrument existiert in Bayern nicht: keine Härtefallregelung, kein Familiensonderzuschlag, keine Ausgleichskomponente; der OFZ berücksichtigt Kinderzahl und Ortsklasse, nicht die tatsächliche Erwerbs- und Einkommenssituation des zweiten Elternteils (im Widerspruch bereits als fehlender ,,Ergänzungszuschlag wie in Nordrhein-Westfalen" gerügt).

Die Behauptung der Gesetzesbegründung ist widerlegt: LT-Drs. 19/12912 stellt selbst fest, die Mindestalimentation sei ,,auch dann gewahrt, wenn möglicherweise kein oder nur ein geringeres Partnereinkommen ... vorhanden ist", die Grenzen der Typisierung seien ,,auch ohne Regelung für möglicherweise verbleibende Alleinverdiener-Familien gewahrt", ein Abstellen auf den Einzelfall sei ,,weder geboten noch notwendig". Dies steht nach dem Kläger in unmittelbarem Widerspruch zur eigenen Musterrechnung (Unterschreitung um 11.717,73 €). Eine andere Rechnung, die diese Aussage tragen könnte, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.

Mehrjährige Wirkung: mindestens sechs Jahre (bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet) liegt die Familie in der Phase sinkender mütterlicher Erwerbsbeteiligung; eine über diesen Zeitraum wirkende, unkorrigierte Unterschreitung wiegt schwerer.

Der Kläger formuliert den eigentlichen Kern: Die Mindestbesoldung ist eine existenzsichernde, personale Untergrenze; ihre Gewährleistung darf nicht von einer für eine relevante Gruppe nachweislich unzutreffenden Typisierung abhängen, ohne dass ein Korrekturmechanismus besteht.

10. Hilfserwägungen

Fortschreibungsprüfung: Für A 10 ist nach der bayerischen Rechnung kein Parameter erfüllt (Tariflohnindex 0,19 %, Nominallohnindex 4,55 %, Verbraucherpreisindex −3,16 %); der Kläger stützt sich daher auf die Vorabprüfung und das Abstandsgebot.

Rückkopplung: Erwerbsverhalten sei keine von der Besoldungshöhe unabhängige Größe; wird es als empirische Grundlage herangezogen, sei die Rückkopplung durch die Besoldungsstruktur zu berücksichtigen — der Beklagte müsse darlegen, ob und wie.

Beihilferechtlicher Rückschluss: Der geringe Anteil beihilfefähiger Ehegattenaufwendungen (rund 4 %, nach neueren Angaben 2,41 % für 2025) trage den Rückschluss nicht: Der Anteil beziehe sich auf Aufwendungen, nicht auf den Anteil aller Ehegatten; ein beihilfefähiger Ehegatte könne geringe Aufwendungen verursachen, gerade wegen der Betreuung kleiner Kinder; aus einem Aufwendungsanteil folge kein Bevölkerungsanteil und keine Einkommenshöhe; zudem sei der Rückschluss vom Aggregat aller Beamten auf Familien mit kleinen Kindern und drei oder mehr Kindern nicht tragfähig. Offenzulegen sei außerdem, für welche Population (aktive Beamte, Versorgungsempfänger oder Aggregat) die 4-%-Zahl ermittelt wurde und ob die Aufwendungen überlebender, aus eigenem Recht beihilfeberechtigter Ehegatten (Witwen-/Witwergeld) darin erfasst sind — bei deren Nichterfassung würde die Aussagekraft zusätzlich relativiert, da Frauen die höhere Lebenserwartung haben.

Datenbasis: Soweit allgemeine Bevölkerungsdaten verwendet werden, sei darzulegen, weshalb sie die Beamtenfamilie hinreichend repräsentieren; der Beklagte stütze sich im Übrigen auf beamtenbezogene Beihilfedaten, die ebenso für die Erwerbs- und Einkommenssituation der Beamtenpartner herangezogen werden könnten.

Weitere Entwicklung: Der Freistaat erhöht die Imputation auf 22.648 € (2026), 23.492 € (2027) und 24.607 € (2028), ohne die empirische Grundlage zu festigen.

11. Aufklärungsverlangen

Der Kläger regt nach § 86 Abs. 1 VwGO die Offenlegung an, gestützt auf die materielle Darlegungslast des Dienstherrn (BVerfG, Beschluss v. 17.09.2025, Leitsatz 6 und Rn. 59: gesetzgeberische Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume korrespondieren mit einer Darlegungslast, die — sofern nicht im Gesetzgebungsverfahren erfüllt — nachträglich im Gerichtsverfahren durch den Dienstherrn erbracht werden kann). Der Widerspruchsbescheid beruft sich auf die Gesetzesbegründung und erklärt das Mehrverdienermodell für unbedenklich, ohne die empirischen und methodischen Grundlagen der konkreten Einkommensannahme offenzulegen — die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ersetzt diesen Nachweis nicht.

Die drei als vorrangig bezeichneten Komplexe:

Empirische Herleitung und tatsächliche Verfügbarkeit (12 Einzelfragen):
Grundgesamtheit und Definition der Erwerbsstatistik; Erwerbsbeteiligung nach Kinderzahl und Alter, insbesondere Familien mit Kindern unter sechs Jahren; Aufteilung nach Vollzeit/Teilzeit/geringfügig; Einkommensverteilung der Partner mit Kennzahlen (Anteil ohne eigenes Einkommen, Anteile unter 10.000 €, 10.000–20.000 €, über 20.000 €, Median, Mittel, 25./50./75. Perzentil); vollständige Herleitung der 20.000 € / 22.648 € einschließlich der Frage, ob der Art.-96-Grenzbetrag empirisch abgeleitet wurde; Herleitung der 14.307 € Nettobeitrag (Steuer, Sozialabgaben, KV/PV, Erwerbsform); Begründung der Übertragung der Erwerbsquote; Fortschreibung bei drei und mehr Kindern; die konkreten Auswertungen zum Anteil beihilfefähiger Ehegattenaufwendungen; Population der 4-%- bzw. 2,41-%-Größe; Einbeziehung der 204.000 bayerischen Familien mit Kindern unter 18 ohne Partner.

Fehlender Korrekturmechanismus (4 Fragen):

bestehende Schutzmechanismen, empirische Grundlage der Annahme einer begrenzten Zahl betroffener Fälle, konkrete Wirkung des OFZ in den atypischen Fällen, Prüfung einer überproportionalen Betroffenheit von Familien mit mehreren/jüngeren Kindern.

Grundsicherungsrechtlicher Vergleichsbedarf und 115-%-Schwelle (17 Fragen) sowie ergänzende Berechnungsunterlagen (5 Fragen):

vollständige Rechenblätter, Werte für Regelbedarf/Unterkunft/Heizung/BuT, Altersgewichtung, sämtliche herangezogenen empirischen Studien; gesondert die Position ,,Staatlicherseits gewährte Leistungen zu einem vergünstigten Sozialtarif" (37,74 € für 2022, davon 27,47 € Kinderbetreuung), deren Nichtfortschreibung mit Blick auf das Bayerische Familiengeld und Krippengeld problematisch ist, da diese für das am 2026 geborene dritte Kind nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Kläger stellt klar, dass die Vorlage der Unterlagen keine Übertragung der materiellen Darlegungslast auf ihn bewirken soll, sondern die gerichtliche Prüfung der Vertretbarkeit der Annahmen ermöglichen soll.



Ich hoffe mal, er trifft auf ein interessiertes Gericht  ???

Arwen

@ Swen,
ich schließe mich mal DeGr an und bedanke mich ebenfalls für deine langjährige und absolut hilfreiche Unterstützung. Trotzdem finde ich es bemerkenswert,  dass du dich in deinen Bemerkungen zu den Ereignissen in NDS auffallend zurückhälst. Du bist zwar kein Niedersachse, aber immerhin in der Stadt mit dem größten Fußballverein Deutschlands geboren.Außerdem arbeitest du ja in einer (Nordrhein-Westfälischen) Region von Nds.
Ich hoffe nicht und glaube es auch nicht, dass in irgendeiner Form auf Dich Einfluß genommen worden ist.

SwenTanortsch

Zitat von: DeGr in Heute um 10:35Danke für deine Ausführungen Swen!

Da in Niedersachsen inzwischen der neuste Gesetzesentwurf eingebracht wurde, steigt allmählich wieder die Gefahr, dass bald Widersprüche abgelehnt werden und entsprechende Klagen vorzubereiten wären.

Beabsichtigst du, dich mit dem Nds. Gesetz näher zu beschäftigen und etwas zu schreiben? Oder gibt es dazu vielleicht sogar schon irgendwo eine umfassende Stellungnahme, die als Grundlage für eine Klageschrift zu empfehlen wäre?

Bei der Masse an Informationen (Forum mit verschiedenen Threads, Stellungnahmen, Aufsätzen etc.) wüsste ich gar nicht, wo ich anfangen soll, Informationen und Begründungen für eine Klageschrift zusammenzutragen. Gibt es vielleicht irgendwo eine aktuelle Klageschrift, in der alle wichtigen Aspekte auf Grundlage des 2025er Beschlusses enthalten sind, die "nur noch" an das eigene Bundesland angepasst werden müsste (und die auch zur Verfügung gestellt werden darf)?

Oder wäre es im ersten Schritt vielleicht gar nicht erforderlich, eine umfassende Begründung vorzunehmen, sondern könnte man mit Verweis auf die laufenden Verfahren um Ruhendstellung des Verfahrens bitten und um Hinweis bitten, sofern keine Ruhendstellung erfolgt und eine Begründung erforderlich ist?

Die geeignete Schrift gibt es hinsichtlich Niedersachsen bereits - wenn auch nicht als eine Klageschrift; aber eben in grundlegender Betrachtung des evident sachwidrigen Gehalts der heute in Niedersachsen gegebenen Besoldungsrechtslage -; und sie liegt auch mindestens Teilen von politischen Verantwortungsträgern in Niedersachsen seit geraumer Zeit vor. Es ist zugleich anzunehmen, dass sie beizeiten das Licht der Welt erblicken wird. Darüber hinaus wissen ja sowohl der Finanzminister als auch das Kabinett sowie der Niedersächsische Landtag zur Genüge, dass die vom niedersächsischen Gesetzgeber vollzogene Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots, wie sie aktuell geregelt und auch in der Vergangenheit ausgeformt worden ist, nicht vor der Rechtsprechung des BVerfG Bestand haben kann. Denn das ist ihnen in ihrer Gesamtheit ja in den letzten Jahren regelmäßig vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag eingehend erläutert, darüber hinaus auch vor dem aktuellen Gesetzgebungs-, also in den vergangenen Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2026 zumindest von Teilen der Regierungsfraktionen eingestanden worden. Es weiß also auch in Hannover ausnahmslos jede und jeder, die und der das wissen wollen, was Sache ist  - nicht erst seit heute, sondern allerspätestens seit 2022.

Mir fällt entsprechend kein Grund ein, der also dafür sprechen könnte, dass das BVerfG dereinst zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Insofern würde ich es mittlerweile stark begrüßen, wenn der niedersächsische Dienstherr in seiner ihm gegebenen unermesslichen Weitsicht alsbald in die negative Bescheidung eintreten würde, sodass dann hoffentlich massenhaft Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig werden, für die es keinen Anlass mehr geben würde, ruhend gestellt zu werden. Denn insbesondere ein paar tausend anhängig werdende Klagen dürften dafür sorgen, dass das mittlerweile weit mehr als 20 Jahre währende Chaos im Besoldungsrecht irgendwann mal endete. Irgendwann dürfte das Ende mit Schrecken dem Schrecken ohne Ende vorzuziehen sein. Wer dafür noch einen Beleg bräuchte, muss nur die letzten Gesetzgebungsverfahren betrachten.

Wer also am Ende in Hannover für das fortbestehende verfassungsrechtliche Totaldesaster im Besoldungsrecht die politische Verantwortung wird übernehmen wollen, wird sich folglich zukünftig noch zeigen müssen. Man darf dabei annehmen können, schätze ich, dass auch in der Politik überwiegend das Verursacherprinzip gilt.

@ Schroedingers Katze

Im aktuellen Gesetzentwurf zum BAlimentG führt das BMI ja bspw. hinsichtlich des geplanten § 79a aus: "Die  Gewährung  eines  ergänzenden  Familienzuschlags  für  Verheiratete und Alleinerziehende ist auch für zurückliegende Zeiträume ab dem 1. Januar 2021 vorzusehen, denn ab diesem Zeitpunkt wird ebenfalls das Doppelverdienermodell bei der Bemessung der Mindestbesoldung zugrunde gelegt und ein typisiertes Partnereinkommen unterstellt." (vgl. dort die S. 145)

DeltaR95

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 11:58Ich hoffe mal, er trifft auf ein interessiertes Gericht  ???

Selbst wenn, der Rechtsweg dauert einfach zu lange...

Der BRV hat in seiner Stellungnahme vom Mai 2026 sehr schön das Problem zusammengefasst und plant ja scheinbar den "direkten" Weg zum EGMR - dies halte ich inzwischen ob der Geduld und Arbeitsgeschwindigkeit unseres BVerfG für den einzigen Weg, der überhaupt zeitnah zu einem Urteil führt - Urteil wohlgemerkt, ich denke inzwischen auch nicht mehr, dass sich die deutsche Politik um Urteile des EGMR "sorgt", wenn sie nicht der Umsetzung der entsprechenden eigenen Ideologie dienlich sind.

Pumpkin76

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 12:30Selbst wenn, der Rechtsweg dauert einfach zu lange...

Ziel ist doch eine Richtervorlage, dafür muss ja "nur" das VG überzeugt werden. Wenn Bayern also vor Gericht nicht mehr (geheime) Statistiken aus dem Hut zaubern kann, die sein fiktives Partnereinkommen als zumindest halbwegs nachvollziehbar erscheinen lassen, dann sollte das relativ gesehen leichter zu schaffen sein als grundsätzlich überhaupt ein Partnereinkommen anzugreifen, denn hier will sich bestimmt kein Richter im ersten Verfahrensgang die Finger verbrennen :(

Der Zweite Angriffspunkt ist das dritte Kind, auch hier wurde Seitenlang vorgerechnet, dass das Mindestmaß (egal welches) nicht erfüllt wird - spätestens hier wird ein Gericht aufgrund der klaren Vorgaben des BVG ja auch vorlegen müssen, sollte man sich nicht verrechnet haben. Das hat die KI jedenfalls verneint. Also auch hier, schwierig für den Dienstherren, auf Zeit zu spielen, wenn alles schon in der Klageschrift geliefert wird.

Das ist allerdings auch der größte Stolperstein, das Gericht muss es erst mal lesen.

Interessant jedenfalls, dass beim Streitwertbeschluss nur 2.500 Euro und nicht der Auffangstreitwert angesetzt wurden. Das kann laut KI ein gutes oder schlechtes Zeichen sein  ;D

ZitatDer BRV hat in seiner Stellungnahme vom Mai 2026 sehr schön das Problem zusammengefasst und plant ja scheinbar den "direkten" Weg zum EGMR - dies halte ich inzwischen ob der Geduld und Arbeitsgeschwindigkeit unseres BVerfG für den einzigen Weg, der überhaupt zeitnah zu einem Urteil führt - Urteil wohlgemerkt, ich denke inzwischen auch nicht mehr, dass sich die deutsche Politik um Urteile des EGMR "sorgt", wenn sie nicht der Umsetzung der entsprechenden eigenen Ideologie dienlich sind.

Dann hoffe ich parallel auf den EGMR, wobei der jetzt auch nicht grade als Speedy Gonzales bekannt ist  :-\

GoodBye

Auch SPD und Grüne dürfen in Bayern als Opposition einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen.

Damit sind wir aber dann beim Systemversagen oder konzertierten Verfassungsbruch. Die Opposition hat kein Interesse, weil nämlich in anderen Bundesländern oder beim Bund diese Parteien die Regierung stellen. Da möchte man natürlich ungern vom BVerfG zeitnah Richtungsweisung empfangen.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe