Urlaubsanspruch anteilig oder voll?

Begonnen von superbraz, 02.09.2025 14:53

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ich1974

Also befristeter AV ohne Kündigung?

superbraz


ich1974

Hätte man natürlich auch bis zum 02.12. befristen können. Punkt für den AG

MoinMoin

Wenn der Befristungsgrund die Elternzeitvertretung ist, die eben nicht bis zum 2.12. geht, sondern vorher endet, dann nicht.

Kryne

Zitat von: superbraz in 02.09.2025 15:32
Personalamt A sagt: November zählt mit, da angefangen
Chat GPT sagt: November zählt als voller Monat mit

Personalamt B ist deiner Meinung und zählt ihn nicht mit.

Also "mein" ChatGPT sagt, dass der November nicht zählt. (Was ja auch stimmt).

Mein ChatGPT:

1. Gesetzliche Grundlage

§ 26 TVöD (Urlaub) in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Besonderheit: Im TVöD gibt es die Zwölftelungsregelung.

2. Grundsatz Urlaubsanspruch im Kalenderjahr

Vollzeitbeschäftigte im TVöD haben 30 Arbeitstage Urlaub (bei 5-Tage-Woche).

Dieser Anspruch besteht grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.

3. Zwölftelungsregelung bei unterjährigem Ausscheiden

Nach § 26 Abs. 2c TVöD:

Scheidet der Beschäftigte im Laufe des Kalenderjahres aus, so erhält er für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

👉 Das heißt:

Eintritt / Ausscheiden mitten im Monat → dieser Monat wird nicht voll gezählt.

Es zählen nur die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis durchgehend bestand.

4. Anwendung auf deinen Fall (Ausscheiden 27.11.)

Arbeitsverhältnis besteht Januar bis einschließlich Oktober volle Monate.

November zählt nicht, da am 27.11. ausgeschieden wird.

Somit: 10 volle Monate.

Rechnung:
30 Tage : 12 × 10 = 25 Tage Urlaubsanspruch

MoinMoin

Und wenn man vom 15.1.2025 und 27.11.2025 angestellt wäre, dann wäre es auch 10/12 weil es ja um Beschäftigungs- und nicht Kalendermonate geht.
Korrekt?
Da aber es jeweils nur Kalender jährlich Urlaubsanspruch gerechnet wird, ist halt im erstem Jahr kein voller Beschäftigungsmonat, fällt also weg und im 2. Jahr eben auch.