Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Ich verkenne ja nicht, dass auch die PKV Grundrechtsträger sind.

Allerdings sind Vertragspartner ja nicht PKV-Staat, sondern PKV-Versicherungsnehmer.

Auch ist der Staat hier in einer anderen Rolle, als z. B. bei den Atomanlagen und deren Folgen der Abschaltung.

Eine PKV verliert durch eine Erhöhung der Beihilfe ja nicht die Möglichkeit, mit Ihren Versicherungen weiterhin Geschäfte zu betreiben. Es ändert sich "nur" wahrscheinlich die Anzahl der möglichen Geschäfte.

Und das bringt mich zu meiner obigen, verkürzten Aussage.

Natürlich sind die PKV Grundrechtsträger, allerdings ändern sich halt die Geschäfte und eine Firma kann nicht darauf vertrauen das sich nicht durch geänderte Gesetze, Ihre Geschäfte auf Dauer unangetastet bleiben. Falls dies regelmäßig so wäre, würden wir einen Fortschritt bzw. Änderung in vielen Bereichen verhindern. Das ist halt das Geschäftsrisiko eines Unternehmers.

SwenTanortsch

Ich sehe, was Du schreibst, weitgehend genauso wie Du, Rheini. Und doch gilt Treu und Glauben, sobald ein Vertrag eingegangen wird. Darauf zielt matthews Argumentation dem Grundsatz nach ab - und zeigt so nur Möglichkeiten auf, ohne damit eigene Wertungen verbinden zu wollen (so nehme ich das, was er schreibt, zumindest wahr). Matthews will weitgehend nur sagen, dass dem Besoldungsgesetzgeber offensichtlich in der Regelung des Beihilferechts ab einen bestimmten Punkt (den wir hier nicht bestimmen können) die Hände gebunden sein dürften.

Alexander79

@ Swen ... auch die Übergewinnsteuer war laut BVerfG rechtens. Hier wurde auch massiv in eine "Vertragsfreiheit" eingeriffen.

Die sinkendenen Beiträge für die PKV entstehen ja gerade aufgrund der Vertragsfreiheit.
Denn jeder kann einen Vertrag kündigen.

Machen wir es mal anders.

2009 wurde eine "Restkostenversicherungspflicht" eingeführt.
Würde der Staat nun diese Pflicht wieder abschaffen, würde das im Umkehrschluss ja auch in diese angebliche Vertragsfreiheit eingreifen und auch Beamte die vorher keine Restkostenversicherungspflicht hatten mussten sich 2009 plötzlich zusätzlich einen PKV Tarif suchen, der ihnen einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht hat.

Das gleiche nur mit umgedrehten Vorzeichen.

Rheini

In der Regel wird das durch Übergangsfristen geregelt. Natürlich wäre das auch hier möglich allerdings mit der Folge, dass der Staat zunächst an die Beamten eine höhere Besoldung zu zahlen hätte und mit Erhöhung der Beihilfe, diese abschmelzen dürfte. Das macht die Sache komplizierter.

Allerdings sieht man ja auch in Sachsen, wie der DH hier die Abwägung vorgenommen hat.

Falls man in dieses Thema vertieft einsteigen möchte, ist sicher die Urteilsbegründung im Klageverfahren der Atomanlagenbetreiber vs. BRD interessant. Dort wurde das Schutzinteresse der Betreiber bejaht.

SwenTanortsch

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:20@ Swen ... auch die Übergewinnsteuer war laut BVerfG rechtens. Hier wurde auch massiv in eine "Vertragsfreiheit" eingeriffen.

Die sinkendenen Beiträge für die PKV entstehen ja gerade aufgrund der Vertragsfreiheit.
Denn jeder kann einen Vertrag kündigen.

Machen wir es mal anders.

2009 wurde eine "Restkostenversicherungspflicht" eingeführt.
Würde der Staat nun diese Pflicht wieder abschaffen, würde das im Umkehrschluss ja auch in diese angebliche Vertragsfreiheit eingreifen und auch Beamte die vorher keine Restkostenversicherungspflicht hatten mussten sich 2009 plötzlich zusätzlich einen PKV Tarif suchen, der ihnen einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht hat.

Das gleiche nur mit umgedrehten Vorzeichen.

Ich denke, der Teufel wird auch hier im Detail stecken, Alex: Am Ende dürfte insbesondere oder zumindest nicht zuletzt der Zweck der Regelung, die Bemessungssätze erheblich anzuheben, zu prüfen sein, also ob ein sachlicher Grund gegeben wäre. Jener dürfte kaum das Interesse des Dienstherrn sein, durch die Gewährung von - im Extremfall - freier Heilfürsorge für alle Beamte erhebliche Personalkosten einzusparen (das könnte jedenfalls kaum der einzige oder primäre Grund sein).

So wie Rheini das gerade formuliert: Matthew sagt nicht, dass eine flächendeckende Anhebung der Bemessungssätze den Besoldungsgesetzgebern automatisch verboten sei, sondern nur, dass es für die Versicherungsunternehmen zunächst einmal gute Gründe geben dürfte, das ab einem bestimmten Punkt gerichtlich hinterfragen zu können - damit wird noch nichts über die Erfolgschancen eines solchen Unterfangens ausgesagt. Auch hier ginge es also "nur" darum, Gründe für und gegen die - in welchem Maße auch immer - Nutzung des Beihilferechts zur möglichen Einsparung von Personalkosten zu finden. Dabei bliebe auch das zu bedenken, was Rheini gerade geschrieben hat.

Hätte seinerzeit nicht Sachsen mit einer verhältnismäßig geringen Zahl an Beamten (https://www.statistik.sachsen.de/html/personal-oeffentlicher-dienst.html#:~:text=Table_title:%20Eckdaten%20f%C3%BCr%20Sachsen%20Table_content:%20header:%20%7C,Ver%C3%A4nderung%20zum%20Vorjahr%20in%20%25:%202%2C3%20%7C), sondern bspw. NRW (https://www.it.nrw/nrw-ueber-eine-halbe-million-beschaeftigte-im-oeffentlichen-dienst-des-landesbereichs-rund-55-davon) die Bemessungssätze auf 90 % angehoben, dann hätte man sich vonseiten des PKV-Verbands und seiner Mitglieder ggf. andere Maßnahmen überlegt, als zunächst einmal - jedenfalls öffentlich - nur die Faust in der Tasche zu ballen. Man wird dort also - schätze ich - einen kühlen Abwägungsprozess getroffen, sich also gefragt haben, was mehr nützt und was sich gerichtlich ggf. durchsetzen ließe.

Letztlich geht es hier um die Ausgangsthese. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht 2015 durchaus die verfassungsrechtliche Möglichkeit des Gesetzgebers bestätigt, um damit aber wie gehabt nichts über die ggf. mögliche Konkretisierung im Rahmen des geregelten Rechts zu sagen, als es in seiner Entscheidung vom 17. November 2015 (BVerfGE 140, 240) in der Rn. 94 ausführte (diese Ausführungen waren Ausgangspunkt meiner wiederkehrenden Darlegungen, die matthew nun differenziert hat):

"Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen." (Hervorhebungen durch mich)

Poldi2006

Im Beschluss des BVerfG vom 12.02.2008 (Kostenerstattung für freiwillig in der GKV versicherte Beamte) ist Randnummer 10 interessant:

Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>). Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet werden, wonach der Dienstherr die Beamten und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren hat. Der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz wäre erst dann verletzt, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 83, 89 <98>).


Das System der Beihilfe also vom Gesetzgeber somit relativ einfach angepasst werden, da es eben kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist. Auf der anderen Seite gibt es aber durchaus Angriffspunkte, wenn Prämien exorbitant steigen. Hier liegt die Vermutung nahe, dass das sächsische Modell (eben auch aus aus zu lasten der PKV-Versicherer) verfassungsrechtlich attraktiv für die Besoldungsgeber ist.

Weiterer Punkt: Ein Single in der GKV zahlt gerne einmal vierstellige Prämien. Spätestens seit Einführung einer pauschalen Beihilfe in vielen Bundesländern, aber eben nicht in allen, dürfe dies Unterschiede im Netto-Bereich von mehreren 100 EUR ausmachen. Geht man einmal davon aus, das 7% der Beamten *nicht* in der PKV sind (https://www.pkv.de/positionen/krankenversicherung-fuer-beamtinnen-und-beamte/), frage ich mich zudem, inwieweit dies bei der Bemessung der Mindestalimentation berücksichtigt werden muss.

MOGA

Zitat von: Skywalker2000 in Gestern um 16:28Am 12.01.26 wurde durch den Innenminister des Bundes mitgeteilt, dass der Entwurf für die Besoldung in wenigen Wochen veröffentlicht werde. Nun sind drei Wochen rum, und bis dato nichts....

Wie lange soll es noch dauern?

Mit wenigen Wochen, verstehe ich zwei bis drei Wochen.

Unabhängig kann es doch nicht so schwer sein den Entwurf zu verfassen, wenn sowie 80% der Arbeit ChatGPT macht

Da ist einer geduldig... Na es wird doch hoffentlich nicht schon die erste Rate vom neuen SUV fällig sein? Gut, nach Jahren des Wartens kann man auch mal ungeduldig werden...
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Rheini

Wie sieht das eigentlich mit den Altersrückstellungen der Beamten in Sachsen aus (bzw. wenn jetzt alle DH auf z. B. 90% Beihhilfe erhöhen)?

Die Altersrückstellungen sollten nach Bedarf der bisherigen Beihilfesätze berechnet worden sein. Wenn diese bei der Versicherung verbleiben dann hat man Firmen mit wegbrechendem Geschäft mit einem dicken Tresor im Keller.

Knecht

Zitat von: MOGA in Heute um 09:05Da ist einer geduldig... Na es wird doch hoffentlich nicht schon die erste Rate vom neuen SUV fällig sein? Gut, nach Jahren des Wartens kann man auch mal ungeduldig werden...

... ja, kann man. Sinnloser Kommentar (wieder mal).

MOGA

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 21:30Da baut der Maggus sich ein schönes Perpetuum Mobile für seinen populistischen Unsinn.

Wenn die Wochenarbeitszeit erhöht wird, wird die Teilzeitquote noch höher, da dann selbst die in Teilzeit müssen, die ihre privaten Verpflichtungen bei 41h noch so gerade gewuppt bekommen haben, bei 42h und mehr dann aber reduzieren müssen.

Faszinierende Debatte vor dem Hintergrund, dass die geleisteten Arbeitsstunden in Deutschland insgesamt noch nie so hoch wahren wie derzeit und auch die Produktivität hinter den USA auf Platz 2 liegt.

Komm jetzt... Das ist auch Unsinn was du da schreibst... 12 Minuten mehr pro Tag, 2 Tage a 30 Minuten, 4 Tage a 15, nimm es wie du willst, aber das macht uns lächerlich wenn du sagst, jetzt bricht alles zusammen wegen 12 Minuten mehr pro Tag...
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Alexander79

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:58So wie Rheini das gerade formuliert: Matthew sagt nicht, dass eine flächendeckende Anhebung der Bemessungssätze den Besoldungsgesetzgebern automatisch verboten sei, sondern nur, dass es für die Versicherungsunternehmen zunächst einmal gute Gründe geben dürfte, das ab einem bestimmten Punkt gerichtlich hinterfragen zu können - damit wird noch nichts über die Erfolgschancen eines solchen Unterfangens ausgesagt. Auch hier ginge es also "nur" darum, Gründe für und gegen die - in welchem Maße auch immer - Nutzung des Beihilferechts zur möglichen Einsparung von Personalkosten zu finden. Dabei bliebe auch das zu bedenken, was Rheini gerade geschrieben hat.
Dieser §199 bezieht sich grundsätzlich erstmal nur auf Anpassungen aufgrund von Beihilfeanteilen.

Eine freie Heilfürsorge wäre grundsätzlich perse keine Beihilfe.
Es gibt auch keine Ewigkeitsgarantie für eine Beihilfe und alleine deswegen bräuchte der Dienstherr nur das Tor aufsperren und alle Neuverbeamteten in die GKV oder 100% Beihilfe geben.
Wenn die PKV keine neuen jungen Beamte bekommen würden, würden sie sehr schnell versuchen das PKV Geschäft verschwinden zu lassen.

Auch wenn es solche Tricks gibt, ich bleibe dabei, 199 ist hier nicht einschlägig da es um hier um Beihilfe geht und freie Heilfürsorge eben keine Beihilfe wäre.

Durgi

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 13:39Wir haben offenbar beide Juristengehirne, die sich aber dem Thema zumindest derzeit aus unterschiedlichen Richtungen nähern. Du willst - so verstehe ich es jedenfalls - vom Beschluss her denken und schauen, was "rauskommen muss". Das habe ich ehrlich gesagt unmittelbar nach Veröffentlichung des Beschlusses im Stillen außerhalb des Forums mehrere Wochen ebenfalls so vollzogen und habe für mich einen verfassungsgemäßen Soll-Zustand definiert.

Und glaub mir, ich wäre sehr sehr sehr zufrieden, wenn der Gesetzgeber einfach sagen würde:
"Hui, oben links schreiben wir jetzt 1,84MÄE ohne Zurechnung weiterer Zuschläge hin, dann packen wir auf jede Besoldungsgruppe 10% Abstand drauf, fertig! Erster!"

Daran glaubt hier doch aber niemand. Der Gesetzgeber wird Wege prüfen, möglichst günstig aus der Sache rauszukommen. Meiner Meinung nach sind die Grenzen dabei schon derart eng, dass die Besoldung stark steigen muss.

Nur aus diesem Grund komme ich momentan aus der entgegengesetzten Richtung, weil ich denke, dass sich aus dieser auch der Gesetzgeber versucht zu nähern. Nämlich: Welche Möglichkeiten könnte es bei der Umsetzung geben, doch nicht zu viel zahlen zu müssen? Welche Instrumente und Ideen stehen offen? Kann man eine Anknüpfung an die Mehrverdienerfamilie verfassungsgemäß ausgestalten? Sind über die Zuschläge Einsparpotenziale überhaupt möglich? Usw.

Nur, und erlaube mir, wenn ich das nochmal kurz anmerke, weil es mich doch mehr getroffen hat, als ich es zunächst dachte: Wie prüft man, ob etwaige Umgestaltungen des Gesetzgebers sich innerhalb der Grenzen der Rechtsprechung bewegen, wenn man von vornherein nicht "gedanklich flexibel" genug ist, sich mögliche Umgestaltungen überhaupt erst zu überlegen?

Nach meinem Verständnis muss es in einer offenen Diskussionskultur daher möglich sein zu hinterfragen, ob es verfassungsgemäße Einsparpotenziale gibt, auf die man sich evtl. einstellen muss und wie neue Argumente (ich kannte die Stuttmann'sche These so jedenfalls vor seinem Aufsatz nicht) mit der Rechtsprechung verquickt werden können/sollten/müssen.

Dabei sollte ich vielleicht noch deutlicher kennzeichnen, dass ich hier nicht für den Dienstherren nach Sparmöglichkeiten fahnde, sondern für uns Beamte mögliche neue Ideen bestenfalls frühzeitig erkennen und diskutieren möchte. Bestenfalls mit der Folge - so jetzt ja erst geschehen - dass sich meine Gedanken glücklicher Weise als nicht zulässig herausstellen, denn das ist positiv für uns Beamte. Ich bin da auch komplett uneitel und weise nicht pro forma darauf hin, dass meine Gedanken weder abschließend noch besonders intelligent sein müssen, sondern meine das wirklich so. Deswegen habe ich auch die "intellektuelle Breitseite" nicht so richtig nachvollziehen können.

@Dogmatikus

Wir trennen nun mal....nicht persoenlich, sondern methodisch.

Du beschreibst sehr nachvollziehbar, wie der Gesetzgeber denken koennte und vermutlich auch denken wird. Das stelle ich nicht in Abrede. Genau diese Perspektive habe ich selbst ausserhalb des Forums ebenfalls durchgespielt. Der Unterschied zwischen uns liegt aber nicht im Erkenntnisinteresse, sondern im Pruefungsansatz.

Du gehst von der Frage aus:
Welche Gestaltungsoptionen koennte der Gesetzgeber pruefen, um moeglichst kostenguenstig zu bleiben?

Ich gehe von der Frage aus:
Welche dieser Optionen scheitern bereits strukturell an der Rechtsprechung, bevor man sie ueberhaupt ernsthaft ,,andenken" muss?

Das ist kein Denkverbot und kein Mangel an gedanklicher Flexibilitaet, sondern eine Filterentscheidung. Alles, was diese strukturelle Vorpruefung nicht besteht, ist kein ,,moeglicher Weg", sondern ein Scheinweg. Und genau diese Unterscheidung ist der Kern meiner Kritik.

Wenn du fragst, wie man Umgestaltungen pruefen soll, ohne sie sich vorher gedanklich auszumalen, ist die Antwort simpel:
Man prueft sie nicht politisch, sondern negativ-juristisch. Man fragt nicht: Koennte das funktionieren?
Sondern: Ist das nach der Systematik des Senats ueberhaupt zulaessig?

Genau an dieser Stelle wird ,,gedankliche Beweglichkeit" problematisch, naemlich dann, wenn sie dazu fuehrt, dass Optionen weiterdiskutiert werden, die bereits an der vorgelagerten Grenzziehung scheitern. Das ist kein offener Diskurs mehr, sondern eine Verschiebung des Massstabs.

Dass du nicht ,,fuer den Dienstherrn nach Sparmoeglichkeiten fahndest", glaube ich dir sofort. Das ist auch nicht mein Vorwurf. Mein Punkt ist ein anderer und den bitte ich ALLE hier fuer jedwede weitere Verstaendnisfragen bei meinen Posts anzuerkennen bzw. mindestens im Hinterkopf zu behalten:

Wenn wir Argumentationslinien reproduzieren, die der Dienstherr spaeter nutzen koennte, obwohl sie verfassungsrechtlich strukturell nicht tragen, dann normalisieren wir sie.. selbst dann, wenn wir sie nur ,,gedanklich testen" wollten.
Genau SO entstehen schlechte Vorlagen, welche dann durch ambitionierte Sts mit wenig Durchdringungstiefe unterschriftsreif, einer Medaille auf Samtkissen gleich zum tagespolitisch engagierten Minister ins Kabinett getragen werden. Ich mache den [zensiert] schon 26 Jahre mit....live und in Farbe.


Und genau deshalb habe ich so hart angesetzt: Nicht wegen deiner Motivation, sondern wegen der Wirkung der Argumentation.

Dein Hinweis auf die Medianeinkommens-Debatte zeigt im Uebrigen sehr gut den Unterschied: Damals gab es keine klare strukturelle Sperre im System. Heute gibt es sie... in Form der Trennung zwischen Grundgehalt und Nebenkomponenten sowie der strikt vorgelagerten Qualifikation grundgehaltsaehnlicher Bestandteile. Das ist neu, und genau deshalb ist der Spielraum heute enger als noch vor neun Monaten.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Alexander79

Zitat von: Rheini in Heute um 09:07Die Altersrückstellungen sollten nach Bedarf der bisherigen Beihilfesätze berechnet worden sein. Wenn diese bei der Versicherung verbleiben dann hat man Firmen mit wegbrechendem Geschäft mit einem dicken Tresor im Keller.

Warum?
Die Altersrückstellungen sind auf deinem "Konto" wenn der Dienstherr auf 90% Beihilfe erhöht statt 70% dann reichen die Altersrückstellungen also 3 mal solange.

Rheini

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:18Warum?
Die Altersrückstellungen sind auf deinem "Konto" wenn der Dienstherr auf 90% Beihilfe erhöht statt 70% dann reichen die Altersrückstellungen also 3 mal solange.

Ich reiche aber ja tatsächlich geringere Kosten ein (bei mir z. B. statt 50%, nur noch z. B. 10%) ein. Wie lange sollen meine Altersrückstellungen den reichen und wer profitiert von den nicht mehr gebrauchten 40%?

MOGA

Zitat von: NvB in Gestern um 21:55Nicht zu vergessen, dass sich seit 1989 das BIP verdoppelt hat und der Reallohn nur zu 50% zum BIP gestiegen ist... ja wo wohl die ganze Kohle ist.

Mal sehen was 2033 wirklich gefeiert wird, wenn die Politik weiter am Sozialstaat bzw. ander sozialen Marktwirtschaft rumdoktert. Ich gehe nicht von einem Jubiläum aus, sondern einer Auferstehung...

Die ganze Kohle, die wurde verschlungen – nicht auf einen Schlag, sondern tröpfchenweise durch ein Sozialstaatskonstrukt, das über die Jahre so viele Töpfe, Förderrichtlinien und Sonderprogramme angesetzt hat, dass inzwischen selbst der Bundeshaushalt nur noch mit Lageplan, Warnweste und Atemgerät hindurchkommt. Man pumpt, verteilt, kompensiert, subventioniert, transformiert, rettet, federt ab und wundert sich dann mit ehrlichem Stirnrunzeln, warum am Monatsende nur noch das Echo im Haushaltstitel hallt.

Und dann stellt sich Frau Schwesig hin und erklärt, die Energiepreise seien schlecht für die Produktivität – wirklich? Das ist ja eine Erkenntnis von fast schon archäologischer Tiefe. Blöd nur, dass exakt jene politische Strömung, die jahrelang begeistert an der Preisschraube gedreht hat, jetzt plötzlich entdeckt, dass Strom kein spirituelles Erlebnis ist, sondern ein Produktionsfaktor.

Man hat ja zuvor lieber ehrfürchtig einer schwedischen Ikone mit Zöpfen gelauscht, als hätte sie die neuen Zehn Gebote auf Recyclingpapier vom Berg herabgetragen, während ganze Kabinette andächtig nickten und eilig neue Verzichtskataloge druckten.
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