Besoldungsrunde 2025-2028 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 19:57

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JayBrak

Zitat von: Dominic231 in Gestern um 21:59Er hat nur geschrieben. ,,... Familienzuschlägen mit Abstufungen,..."

Und auch dazu finde ich nichts im aktuellen Urteil.

AltStrG

#1936
Zitat von: JayBrak in Gestern um 22:09Und auch dazu finde ich nichts im aktuellen Urteil.

Liegt mutmaßlich daran, dass es ein Beschluss zur Normenkontrolle ist, 2 BvL 5/18 u.a.

Zum Rest ist hier bereits alles gesagt, ich wiederhole nochmals, da ich im Urlaub bin:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.msg469559.html#msg469559 (neu)

und

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127645.msg469527.html#msg469527

Die entsprechenden Randnummern werden auch besprochen: Kenntnisse in der aktuellen und früheren sowie grundsätzlichen Rechtslage zur Alimentation der Rechtsprechung des Zweiten Senats i.V.m. der Sozial- und Familienrechtsprechung des Ersten Senats sowie der Besoldungsgesetzgebung des Landes Berlin vorausgesetzt.

SAS

Ich habe von niemandem gehört das die hohen Familienzuschläge in NRW etwas ist an dem man unbedingt festhalten möchte. Der Grundtenor geht doch dahin möglichst viel von den Zuschlägen bis zum 2ten Kind ins Grundgehalt zu überführen. Davon würden am Ende alle profitieren.

Robertbob

Zitat von: SAS in Heute um 00:30Ich habe von niemandem gehört das die hohen Familienzuschläge in NRW etwas ist an dem man unbedingt festhalten möchte. Der Grundtenor geht doch dahin möglichst viel von den Zuschlägen bis zum 2ten Kind ins Grundgehalt zu überführen. Davon würden am Ende alle profitieren.
Aber auch das würde teuer für den FM. Den mit dem erhöhten Grundgehalt steigen auch Pensionen. Ich gehe mal davon aus,  die meisten Pensionäre keinen FamZ mehr erhalten.

SAS

Zitat von: Robertbob in Heute um 07:44Aber auch das würde teuer für den FM. Den mit dem erhöhten Grundgehalt steigen auch Pensionen. Ich gehe mal davon aus,  die meisten Pensionäre keinen FamZ mehr erhalten.
Deswegen gehe ich nicht davon aus das die Kinderbeträge vollständig ins Grundgehalt übernommen werden vll werden sie auf ein faires Maß zurück geschraubt.

LehrerInNRW

Die aA ist übrigens wie die Kernfusion. Seit 70 Jahren nur eine(n) Durchbruch/Urteil entfernt  :D

Robertbob

Zitat von: SAS in Heute um 09:05Deswegen gehe ich nicht davon aus das die Kinderbeträge vollständig ins Grundgehalt übernommen werden vll werden sie auf ein faires Maß zurück geschraubt.
Das andere Problem ist, die Kinderfreibeträge sind der öffentlichen Meinung ein Dorn im Auge. Wie will man das lösen, wenn sie auch später immer wieder in der Besoldungstabelle auftauchen?

Schneewitchen

Zitat von: Robertbob in Heute um 11:28Das andere Problem ist, die Kinderfreibeträge sind der öffentlichen Meinung ein Dorn im Auge. Wie will man das lösen, wenn sie auch später immer wieder in der Besoldungstabelle auftauchen?

Der öffentlichen Meinung ist die gesamte Besoldung ein Dorn im Auge. Diese öffentliche Meinung darf hier nicht zum Maßstab erhoben werden, auch nicht teilweise.

Wenn es danach ginge, würden wir alle nur noch einen Minijob mit einer WAZ von 60 Stunden haben....

Maßstab kann nur sein, was nach dem GG bzw nach der Beschlusslage beim BVerfG als angemessen und richtig zu befinden ist.
Deus hic finitur

Rheini

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 12:07Der öffentlichen Meinung ist die gesamte Besoldung ein Dorn im Auge. Diese öffentliche Meinung darf hier nicht zum Maßstab erhoben werden, auch nicht teilweise.

Wenn es danach ginge, würden wir alle nur noch einen Minijob mit einer WAZ von 60 Stunden haben....

Maßstab kann nur sein, was nach dem GG bzw nach der Beschlusslage beim BVerfG als angemessen und richtig zu befinden ist.

Mein reden. Und man muss sich da selber nicht klein machen ....

Gefällt zwar nicht jedem, aber Lebbe ist kein Ponyhof ......

Dominic231

Zitat von: JayBrak in Gestern um 22:09Und auch dazu finde ich nichts im aktuellen Urteil.


Es wurde hier mehrfach erwähnt – zumindest habe ich es so gelesen – dass die Familienzuschläge in NRW künftig möglicherweise nicht mehr in demselben Umfang zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation herangezogen werden können. Denkbar wäre beispielsweise, dass sie nicht weiter erhöht, teilweise abgesenkt oder anders strukturiert werden. Ich habe allerdings nirgendwo gelesen, dass Familienzuschläge bei der Berechnung überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steht vielmehr ausdrücklich, dass Familienzuschläge grundsätzlich berücksichtigt und auch zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation eingesetzt werden dürfen. Allerdings gibt es Grenzen.

Unterschreitet beispielsweise A5 die erforderliche Mindestbesoldung, kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch die Familienzuschläge erhöhen. Diese Möglichkeit besteht nach dem Bundesverfassungsgericht aber nur ,,in gewissen Grenzen", die durch die Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend konkretisiert worden sind.

Familienzuschläge können daher zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation beitragen. Daraus folgt meines Erachtens aber nicht, dass sie unbegrenzt an die Stelle einer angemessenen amtsbezogenen Grundbesoldung treten können. Die Besoldung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein konsistentes Gesamtsystem bilden, in dem die Besoldungsgruppen zueinander ins Verhältnis gesetzt werden und aufeinander aufbauen.

Vereinfacht gesagt: Wenn jemand in A5 beispielsweise eine Grundbesoldung von 3.000 € und einen Familienzuschlag von 500 € erhält, dürfte allein dieses Verhältnis noch kein Problem darstellen. Würde der Gesetzgeber bei einer festgestellten Unteralimentation aber einfach den Familienzuschlag auf beispielsweise 1.500 € erhöhen, ohne die Grundbesoldung und das übrige Besoldungsgefüge entsprechend zu überprüfen, könnte dies verfassungsrechtlich problematisch werden.

Der Dienstherr kann eine unzureichende Mindestbesoldung also nicht zwingend ausschließlich dadurch lösen, dass er die familienbezogenen Bestandteile immer weiter erhöht. Vielmehr muss er ein insgesamt konsistentes Besoldungssystem gewährleisten. Dabei können insbesondere die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Grundbesoldung und Familienzuschlägen sowie die Auswirkungen auf das Abstandsgebot von Bedeutung sein.

Man könnte sich das vereinfacht so vorstellen: Wenn die Grundbesoldung früher beispielsweise 90 % der Gesamtalimentation ausgemacht hätte, später nur noch 80 % und schließlich nur noch 70 %, weil eine ausreichende Alimentation zunehmend über Familienzuschläge hergestellt wird, müsste der Gesetzgeber erklären können, warum diese Verschiebung innerhalb seines Besoldungskonzepts sachlich gerechtfertigt und mit dem Abstandsgebot vereinbar ist.

Entscheidend ist also nicht, dass Familienzuschläge unzulässig wären – das Gegenteil stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klar. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nur innerhalb bestimmter Grenzen eingesetzt werden können und die Besoldung insgesamt weiterhin einem konsistenten, amtsbezogenen System entsprechen muss. So habe ich es verstanden.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert hierzu:

,,Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts – also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen – als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (vgl. BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>)."

Und weiter in Randnummer 92:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

AltStrG

Ich verweise in der Sache auf:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.3360.html

wir führen hier eine Doppeldiskussion. Darauf habe ich Urlaub keine Lust :)