Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Julianx1

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 11:30Sie sind aber leider kein dokumentiertes Argument, die aA gar nicht herbei zu führen. Derzeit wird das Argument des Haushalts nur zur Verschleppung verbal genutzt. Da kann das BVerfG sich in seinen Beschlüssen auf den Kopf stellen, das hat Methode was da passiert.
"Wir haben eine aA in den Haushaltsverhandlungen in einer Höhe von 3 Milliarden € einigen können, mehr war in diesem Haushalt leider nicht zu erzielen."
Klingt super, es hatte aber auch nie einer die Absicht mehr zu erzielen.
Das BVerfG wird vermutlich erst hellhöhrig, wenn der DH verlautbart, dass eine aA haushalterisch auch nicht in Teilen leistbar wäre. Denn das verstieße offensichtlich gegen das Prinzip des erforderlichen Gesamtkonzeptes zur Haushaltskonsolidierung. Solange man aber das Einstellen in den Haushalt "vergisst" oder bewusst, weil Ergebnis demokratischer Verhandlungen zu niedrig ansetzt, wird das BVerfG sich das erst einmal weiter ansehen. Das weiß der DH und deshalb hat das Vorgehen Methode.

Das heißt dann unter dem Strich: HHJ 2027 steht im Entwurf. Aber angesetzte Mittel wahrscheinlich nicht ausreichend um rechtssichere Lösung herbeizuführen. Bereinigung wird auch keine Wunder vollbringen können. Ergo —-> 2027 kein Besoldungsgesetz und wenn Besoldungserhöhung aufgrund Tarifverhandlungen dann wieder vorläufig ???? Geht das?

Rheini

Falls jemanden die Entwicklung in NRW interessiert ....


Am 10.09. per Livestream zu sehen: https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=2d2648ed-3f1e-42b3-8f4a-992baa38e41d



Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation im Jahr 2024

Bericht der Landesregierung

Vorlage erwartet


in Verbindung damit
 

Zeitplan zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung vom 17. September 2025?

Bericht der Landesregierung

Vorlage erwartet

Lichtstifter

Zitat von: Stourm in Gestern um 11:19Ich denke, dass das Vorgehen verfassungswidrig ist, dürfte klar sein.
Ich würde mir von den Gewerkschaften mehr politischen Druck wünschen.
Warum nicht unter dem Solgan:
,,Fiktive Arbeit für fiktiven Lohn."
eine Demo zur Arbeitszeit ansetzen. Auf den erwarteten Aufschrei seitens der Verwaltung (Streikverbot) könnte man ganz locker darauf hinweisen, dass die Beamten natürlich zur Zeit der Demo arbeiten. Nur eben fiktiv.
Das dürfte ja nach dem Modell des Dienstherren kein Problem darstellen. Und bei einem Viertel Anrechnung bleibt ja auch locker ein Tag in der Woche für sowas übrig.
Der Rest kann dann im Eilverfahren bis rauf zum BVerfG verhandelt werden.

Mir gefällt dieser Gedankengang. Wenn meine Besoldung meine dienstliche Tätigkeit / mein Amt nur zu 3/5 abdeckt könnte ich theoretisch 16 Stunden die Woche rumkaspern.
Prekariatsbeamter

Dogmatikus

DRiZ - EU rügt zu geringe Investitionen

ZitatIn Deutschland ging damit eine nach wie vor unbefriedigende Besoldung einher. Als Maßstab diente der EU-Kommission hier das durchschnittliche nationale Jahresbruttogehalt. Daran gemessen verdienten Richter zu Beginn ihrer Laufbahn in keinem anderen Mitgliedstaat so schlecht wie in Deutschland. Nur in Irland war das jährliche Einstiegsgehalt für Staatsanwältinnen noch niedriger.

Besonders nachteilig für Deutschland fällt auf, dass Länder wie Bulgarien, Estland, Malta und die Slowakei ihre Berufseinsteiger im staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Dienst im Jahr 2024 am nationalen Jahresbruttogehalt gemessen bereits höher besoldeten als Deutschland seine Bestverdienerinnen in hohen Beförderungsämtern, etwa bei den deutschen Bundesgerichten.

Letztere erreichten auf den Höhepunkten ihrer Karrieren kaum mehr als das Doppelte des durchschnittlichen nationalen Jahresbruttogehalts. In elf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien und der Slowakei) lag die Endbesoldung vergleichbar qualifizierter Staatsanwältinnen und Richter dagegen bei mehr als dem Vierfachen dieses Maßstabs.

Dabei leisteten sich Griechenland, Bulgarien, Österreich, Polen, Tschechien und die Slowakei mehr Richterinnen und Richter pro 100.000 Einwohner als Deutschland. Deutschland lag nach wie vor im europäischen Mittelfeld. Rund 25 Rechtsprechenden standen rund 200 Rechtsanwälte pro 100.000 Einwohnern gegenüber.

...

GeBeamter

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 11:42Das heißt dann unter dem Strich: HHJ 2027 steht im Entwurf. Aber angesetzte Mittel wahrscheinlich nicht ausreichend um rechtssichere Lösung herbeizuführen. Bereinigung wird auch keine Wunder vollbringen können. Ergo —-> 2027 kein Besoldungsgesetz und wenn Besoldungserhöhung aufgrund Tarifverhandlungen dann wieder vorläufig ???? Geht das?

Nein, 2027 wird es ein Gesetz geben, das an den bislang nicht eindeutig ausgeurteilten "Lücken" ansetzen wird, um die Kosten hierfür auf den Haushalt zuzuschneiden.

The F

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 09:44Könnt ihr mich mal aufklären ob meine Gedankengänge Murks sind ?

Das BVerfG hat sich dahingehend ausgedrückt das künftig unsere Besoldungserhöhungen ja nicht mehr an den Ergebnissen der Tarifverhandlungen festzumachen sind, sondern an der Entwicklung des MÄE.

Wenn dieses aber berücksichtigt wäre, dann hätten wir ja nach Auffassung des BVerfG die amtsangemessene Alimentation  (Unabhängig jetzt von der Frage des fiktiven Partnereinkommens). Diese Festlegung ist aber gleich gezeitigt der Knackpunkt auf den wir alle warten.

Im kommenden Frühjahr hätten wir eigentlich Besoldungsrunde wenn man das so sagen kann, da ja gleichzeitig Tarifrunde ist.

Kann es also sein das wir aufgrund der Nichtregelung jetzt erstmal ne ,,0" fahren, da vielleicht in 2027 keinerlei neuen Regelungen zum Tragen kommen? Oder hält man zwischenzeitlich an der bisherigen Vorgehensweise weiter ,,vorläufig" fest?

Das stimmt so nicht. Siehe Urteil zur Berliner Besoldung 2025:

" 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).

a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Damit geht im Ergebnis eine erhebliche Vereinfachung der Prüfung für die Fachgerichtsbarkeit einher. Zugleich dient sie der Gewährleistung effektiven – also zeitnahen – Rechtsschutzes.

Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei genannten Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster bis dritter Parameter).

Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die ,,amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen.

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden. Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers."

BPolFrust

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 11:55Nein, 2027 wird es ein Gesetz geben, das an den bislang nicht eindeutig ausgeurteilten "Lücken" ansetzen wird, um die Kosten hierfür auf den Haushalt zuzuschneiden.

Es ist auch egal was jetzt im neuen Gesetzesentwurf steht.
Der Bund wird am fiktiven Partnereinkommen und der rückwirkenden Anrechnung festhalten.
Er kann es sich aktuell politisch nicht erlauben solche Summen (rund 40 Mrd) aufzuwenden.
Daher wird das BVerfG erst ein Urteil fällen müssen, bevor wir Klarheit haben werden.

PolareuD

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 11:55Nein, 2027 wird es ein Gesetz geben, das an den bislang nicht eindeutig ausgeurteilten "Lücken" ansetzen wird, um die Kosten hierfür auf den Haushalt zuzuschneiden.

Notfalls wird die Referentenversion gezogen, die die Anpassungen 2025 und 2026 plus fiktives Partnereinkommen regelt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Julianx1

Zitat von: The F in Gestern um 12:11Das stimmt so nicht. Siehe Urteil zur Berliner Besoldung 2025:

" 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).

a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Damit geht im Ergebnis eine erhebliche Vereinfachung der Prüfung für die Fachgerichtsbarkeit einher. Zugleich dient sie der Gewährleistung effektiven – also zeitnahen – Rechtsschutzes.

Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei genannten Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster bis dritter Parameter).

Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die ,,amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen.

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden. Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers."


Ja. Vielen Dank. Ich hab's verstanden.

Julianx1

Zitat von: PolareuD in Gestern um 12:16Notfalls wird die Referentenversion gezogen, die die Anpassungen 2025 und 2026 plus fiktives Partnereinkommen regelt.

Ja. Ich glaube auch nicht daran das irgendjemand von Schreckgespenst der fiktiven partnerschaftlichen Arbeitskraft ablässt ohne das ein Gericht es in Zweifel gezogen hat.

Auch Der Ref-Entwurf wäre dahingehend für mich ok. Er würdigt meine Manneskraft anlässlich der 7 Kinder.

Und eröffnet endlich die Möglichkeit zu einem neuen Widerspruch ohne ruhendstellung.

Aber wäre es rechtlich möglich das es kein neues Gesetz gibt und wir quasi im jetzigen Status inkl. einer Nullrunde verharren?

GeBeamter

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 12:35Ja. Ich glaube auch nicht daran das irgendjemand von Schreckgespenst der fiktiven partnerschaftlichen Arbeitskraft ablässt ohne das ein Gericht es in Zweifel gezogen hat.

Auch Der Ref-Entwurf wäre dahingehend für mich ok. Er würdigt meine Manneskraft anlässlich der 7 Kinder.

Und eröffnet endlich die Möglichkeit zu einem neuen Widerspruch ohne ruhendstellung.

Aber wäre es rechtlich möglich das es kein neues Gesetz gibt und wir quasi im jetzigen Status inkl. einer Nullrunde verharren?

Ich hoffe ja, bin aber kein Jurist, dass aufgrund Art. 94 GG eine Vollstreckungsanordnung auch ohne zugrundeliegende Klage gegen einen "unbeteiligten" Dienstherren ausgesprochen werden kann, wenn dieser die ständige Verfassungsrechtsprechung über die Maßen ignoriert. Aber bitte, das ist meine logische, Westentaschenjuristerei. Wer lange genug dabei ist, weiß, dass Recht haben und Recht bekommen nicht das selbe sind.

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 09:36Für die Berechnung der Mindestalimentation (Netto des Beamten) wird aber nicht das gesamte Familieneinkommen herangezogen, sondern eben nur der Anteil des Beamten.

--> Folge: Jetzt macht es sehr wohl einen Unterschied mit welcher Steuerklasse ich das Netto des Beamten ausrechne.
Wie kommst du zu dieser Behauptung? Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist die kleinste vierköpfige Beamtenfamilie, siehe Rn. 70 des BVerfG-Beschlusses. Wenn jetzt der Gesetzgeber der Meinung ist, zur Einhaltung des Mindestbesoldungsgebots ein Partnereinkommen anrechnen zu dürfen (dazu unten mehr), dann kommt es ausschließlich auf die Höhe des angerechneten Partnereinkommens an. Dabei gilt: Je höher das angerechnete Partnereinkommen ist, desto niedriger ist logischerweise die erforderliche Besoldung, um die Nettoalimentation der Familie auf dem Papier (also ggf. fiktiv) über die Prekaritätsschwelle zu "hieven". Die Wahl der Steuerklassen ist hingegen absolut irrelevant!


Zitat von: Anadur in Gestern um 07:46So egal ist es imho nicht.
Wie gesagt, die Wahl der Steuerklassen ist egal. Ganz und gar nicht egal ist es hingegen, ob ein Partnereinkommen angerechnet wird und falls ja, in welcher Höhe (siehe unten).


[unten] Irgendwo in Karlsruhe steht ein schicker Pokertisch. An diesem Tisch hat sich eine illustre Runde eingefunden:

- Aus Schleswig-Holstein ist Herr Günther erschienen. Als er an der Reihe ist, sagt er: "Für 2026 erhöhe ich auf 11.844 EUR brutto. Allerdings heißt es bei uns im hohen Norden nicht Partnereinkommen, sondern Familienergänzungszuschlag."
- Neben ihm sitzt Herr Woidke aus Brandenburg. Er sagt: "Für 2026 erhöhe ich auf 10.758 EUR netto!"
- Als nächstes ist Herr Lies an der Reihe. Nachdem sich sein Vorgänger auf dem Niedersachsen-Stuhl noch eher zurückhaltend gezeigt hatte (Anrechnung von 6.456 EUR im Jahr 2024), ruft er in die Runde: "Ich erhöhe für 2026 auf 11.415 EUR netto!" (siehe hier)
- Zum Abschluss richten sich alle Blicke auf Herrn Söder aus Bayern. Mit der ihm eigenen Selbstherrlichkeit gibt er Folgendes von sich: "Ihr seid doch alles Weicheier. Für 2026 erhöhe ich auf 22.648 EUR brutto. Und weil wir schon mal dabei sind, für 2028 gehe ich sogar rauf auf 24.607 EUR brutto! Na, da schlackern euch die Ohren, was?"

Neben den genannten Herren (sowie dreizehn weiteren Spielen) sitzt übrigens auch noch der Gastgeber der Pokerrunde am Tisch, und zwar ein gewisser Herr Wöckel..

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:16Wie kommst du zu dieser Behauptung? Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist die kleinste vierköpfige Beamtenfamilie, siehe Rn. 70 des BVerfG-Beschlusses. Wenn jetzt der Gesetzgeber der Meinung ist, zur Einhaltung des Mindestbesoldungsgebots ein Partnereinkommen anrechnen zu dürfen (dazu unten mehr), dann kommt es ausschließlich auf die Höhe des angerechneten Partnereinkommens an. Dabei gilt: Je höher das angerechnete Partnereinkommen ist, desto niedriger ist logischerweise die erforderliche Besoldung, um die Nettoalimentation der Familie auf dem Papier (also ggf. fiktiv) über die Prekaritätsschwelle zu "hieven". Die Wahl der Steuerklassen ist hingegen absolut irrelevant!

Wie gesagt, die Wahl der Steuerklassen ist egal. Ganz und gar nicht egal ist es hingegen, ob ein Partnereinkommen angerechnet wird und falls ja, in welcher Höhe (siehe unten).


[unten] Irgendwo in Karlsruhe steht ein schicker Pokertisch. An diesem Tisch hat sich eine illustre Runde eingefunden:

- Aus Schleswig-Holstein ist Herr Günther erschienen. Als er an der Reihe ist, sagt er: "Für 2026 erhöhe ich auf 11.844 EUR brutto. Allerdings heißt es bei uns im hohen Norden nicht Partnereinkommen, sondern Familienergänzungszuschlag."
- Neben ihm sitzt Herr Woidke aus Brandenburg. Er sagt: "Für 2026 erhöhe ich auf 10.758 EUR netto!"
- Als nächstes ist Herr Lies an der Reihe. Nachdem sich sein Vorgänger auf dem Niedersachsen-Stuhl noch eher zurückhaltend gezeigt hatte (Anrechnung von 6.456 EUR im Jahr 2024), ruft er in die Runde: "Ich erhöhe für 2026 auf 11.415 EUR netto!" (siehe hier)
- Zum Abschluss richten sich alle Blicke auf Herrn Söder aus Bayern. Mit der ihm eigenen Selbstherrlichkeit gibt er Folgendes von sich: "Ihr seid doch alles Weicheier. Für 2026 erhöhe ich auf 22.648 EUR brutto. Und weil wir schon mal dabei sind, für 2028 gehe ich sogar rauf auf 24.607 EUR brutto! Na, da schlackern euch die Ohren, was?"

Neben den genannten Herren (sowie dreizehn weiteren Spielen) sitzt übrigens auch noch der Gastgeber der Pokerrunde am Tisch, und zwar ein gewisser Herr Wöckel..

Wie ermittelst du den Steuerabzug bei der Ermittlung der Mindestbesoldung (netto)?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Illunis

Zitat von: GoodBye in Gestern um 14:26Wie ermittelst du den Steuerabzug bei der Ermittlung der Mindestbesoldung (netto)?
SöderBayern rechnet dabei mit STK3 für den Beamten, sonst wäre es ja selbst mit fiktivem Partnereinkommen zu wenig ;) (Drucksache 19 / 11335)

GoodBye

So, dann kann ja systematisch betrachtet Mehrverdiener nur Steuerklasse 4 bedeuten. Der nichtarbeitende Ehepartner begeht nämlich ansonsten einen Verstoß gegen die eheliche Schadensminderungspflicht.
Das Familienrecht setzt hier also eine Grenze.

In Konsequenz bedeutet dies, dass das Mehrverdienermodell zunächst eine Ermittlung des Netto anhand der Steuerklasse 4 voraussetzt, und m.E. damit eigentlich eine Erhöhung der Bruttobesoldung des Beamten. Ansonsten wird die feststehende Bezugsgröße nämlich verfehlt.



,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe