Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Hallo Rentenonkel,

wo steht denn geschrieben, dass Besoldungserhöhungen immer zum 1. Januar erfolgen müssen?

Wie würdest Du die Tatsache werten, dass der Besoldungsindex um bis zu 5% geringer sein darf als die Vergleichsindizes?

cyrix42

Zitat von: GoodBye in Gestern um 22:13Was schlägst du vor?

Die Fortschreibungs-Kriterien stellen eine von der Frage der Mindestalimentation unabhängige Prüfung dar. Es ist weder zu erwarten, noch wäre es sinnvoll (weil dann redundant), dass diese immer zum gleichen Ergebnis gelangen. Insofern ist es ein Feature, kein Bug, dass mal das eine und mal ein anderes Kriterium anschlägt. Die Reperatur eines solchen Mangels hebelt deshalb nicht die andere Prüfung aus; diese erfolgt weiterhin unabhängig davon.

Insofern schlage ich vor, das BVerfG in dem, was es schreibt, ernst zu nehmen, und entsprechend zu verfahren.

Wenn man der Meinung ist, dass die Besoldung im Basisjahr 1996 zu niedrig bemessen war, dann muss man halt dagegen klagen. M.E. war dieses Jahr aber nicht Gegenstand der Klageverfahren, über die hier entschieden wurde...

clarion

Hallo Goodbye,

Wenn es so käme, dass die Besoldung schlagartig stark stiege, weil das BVerfG die Faxen dicke hat, und den Dienstherren Schlimmes androhen, würde der Besoldungsindex in der Tat stark steigen. Wenn die Steigerung unterjährig wäre, würde der Besoldungsindex zwei Jahre stark steigen.

Das wäre eine Zäsur. In meinem Augen müsste man dann das aktuelle Modell des BVerfG weiterentwickeln, indem man entweder das Jahr in dem die starke Steigung voll durchgeschlagen ist als ein neues Basisjahr einführt, oder indem man auf eine Betrachung von Jahr zu Jahr übergeht. Man kann Steigerung von einem Jahr zum nächsten Jahr schließlich auch aus den Indexreihen ableiten. Die Formel habe ich auch schon ein paar mal gepostet.

Aber so weit sind wir ja noch lange nicht,  dass wir uns hierzu Gedanken machen müssen,  leider.

GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 23:12Die Fortschreibungs-Kriterien stellen eine von der Frage der Mindestalimentation unabhängige Prüfung dar. Es ist weder zu erwarten, noch wäre es sinnvoll (weil dann redundant), dass diese immer zum gleichen Ergebnis gelangen. Insofern ist es ein Feature, kein Bug, dass mal das eine und mal ein anderes Kriterium anschlägt. Die Reperatur eines solchen Mangels hebelt deshalb nicht die andere Prüfung aus; diese erfolgt weiterhin unabhängig davon.

Insofern schlage ich vor, das BVerfG in dem, was es schreibt, ernst zu nehmen, und entsprechend zu verfahren.

Wenn man der Meinung ist, dass die Besoldung im Basisjahr 1996 zu niedrig bemessen war, dann muss man halt dagegen klagen. M.E. war dieses Jahr aber nicht Gegenstand der Klageverfahren, über die hier entschieden wurde...

Ich habe nicht gesagt, dass die Besoldung im Basisjahr zu niedrig war.

Dennoch zeigt sich im von mir angenommenen Jahr 2026 eine erhebliche Verletzung der Mindestbesoldung. Wann diese entstanden ist, egal, aber es wird natürlich nicht in den letzten 3 Jahren passiert sein.

Wenn der Gesetzgeber dies beheben will, hat das zwangsweise Auswirkungen auf die Parameter der Fortschreibung, mit keinem Wort habe ich gesagt, dass Vorabprüfung und Stufe 1 sich prüfungstechnisch bedingen, sie tun es aber bei meinem Beispiel im Praktischen.

Wir sprechen insoweit auch nicht über unterjährige Anpassungen, sondern über Aufholung von voraussichtlich Jahrzehnten.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: clarion in Gestern um 23:16Hallo Goodbye,

Wenn es so käme, dass die Besoldung schlagartig stark stiege, weil das BVerfG die Faxen dicke hat, und den Dienstherren Schlimmes androhen, würde der Besoldungsindex in der Tat stark steigen. Wenn die Steigerung unterjährig wäre, würde der Besoldungsindex zwei Jahre stark steigen.

Das wäre eine Zäsur. In meinem Augen müsste man dann das aktuelle Modell des BVerfG weiterentwickeln, indem man entweder das Jahr in dem die starke Steigung voll durchgeschlagen ist als ein neues Basisjahr einführt, oder indem man auf eine Betrachung von Jahr zu Jahr übergeht. Man kann Steigerung von einem Jahr zum nächsten Jahr schließlich auch aus den Indexreihen ableiten. Die Formel habe ich auch schon ein paar mal gepostet.

Aber so weit sind wir ja noch lange nicht,  dass wir uns hierzu Gedanken machen müssen,  leider.

Doch müssen wir. Weil so klar ersichtlich ist, dass die Fortschreibungsprüfung in der jetzigen Gestalt nicht mit derartigen Strukturveränderungen umgehen kann. Oder, es muss zwingend eine Korrektur auf Ebene der Stufe der Abwägung stattfinden.

Jedoch verkennt dies, dass erhebliche prozessuale Auswirkungen zulasten des Klägers entstehen.

Wenn Du in Reaktion darauf, dass die Fortschreibung derzeit nicht mit derartigen Strukturveränderungen umgehen kann, schlichtweg die Ausgangsbasis änderst, ergibt sich auch konsequenterweise die Frage, wie ich mit früheren Aufholungen umgehen möchte.

Und dann kann es eben doch Relevanz entfalten, ob in 1996 alles gepasst hat.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:19Das ist weiterhin - wie du weißt - keine Zwei-Punkte-Methode, sondern die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Zwei-Punkte-Methode praktiziert derzeit gerade der Bund im aktuellen Entwurf eines BAlimentG, der entsprechend in der Bemessung regelmäßig deine Zustimmung erfährt

Hallo Swen,

warum hast du ein so großes Problem mit der "Zwei-Punkte-Methode"? Hierbei handelt es sich um eine mathematische Gesetzmäßigkeit. Wie willst du sonst einen Index bilden?

Ein einzelner Indexwert (z.B. Jahresbruttobesoldung des Jahres X) wird grundsätzlich mittels der "Zwei-Punkte-Methode" berechnet.

Indexwert = (aktueller Wert / Wert im Basisjahr) x 100

Laut Karlsruhe soll die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet werden. Für jedes Jahr ist ein Indexwert (mittels einer präzisen Methode: hier Berliner-Methode) zu berechnen. Wenn dies geschehen ist, lässt sich die "Entwicklung" sauber ablesen. Es werden immer (erneut/Jahr für Jahr) zwei Punkte miteinander verglichen. 

Welche Methode soll denn sonst angewendet werden?

Ein einzelner Indexwert reicht jedenfalls nicht aus, um die ganze Besoldungsentwicklung über Jahre hinweg hinreichend präzise abzubilden. Man muss sich immer alle Indexwerte anschauen. 

Der Schwan-Index versucht etwas anderes. Hier wird versucht, die jahresübergreifende Besoldungsentwicklung bereits mit einem einzelnen Indexwert abzubilden. Der Schwan-Index ist damit kein "echter" Index mehr. Eine saubere Vergleichsbetrachtung einzelner Indexwerte (nach Jahren getrennt) ist nicht mehr möglich.