Tarifrunde 2019 - S-Tabelle

Begonnen von Admin, 03.03.2019 17:59

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Pipprock

Zitat von: nichts_tun am 23.12.2019 11:52
Die Tätigkeiten im ASD sind ohne Zweifel anspruchsvoll und für die Beschäftigten durchaus belastend. Wie es jetzt noch im TV-L geregelt ist, ist die Tätigkeit im ASD jedenfalls als "schwierige Tätigkeit" i. S. d. EG 9b, FG 1 im Abschnit 20.4 der EGO anzusehen. Das Heraushebungsmerkmal ist dann die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die "Bedeutung" der Tätigkeit im ASD würde ich im Tarifsinne bejahen, allerdings ist die besondere Schwierigkeit m. E. nicht per se bei der Tätigkeit im ASD gegeben.

Im TVöD-VkA gab es 2009 auch diese Probleme, wie die Tätigkeit im ASD bzw. im sozialpsychiatrischen Dienst am besten gewürdigt werden kann. Daher führte man die S 14 ein: gehaltsmäßig oberhalb der S 12 und unterhalb der S 15 und man vereinbarte das Tätigkeitsmerkmal.

Hamburg hat sich 2012 entschieden Sozialpädagogen im ASD nicht nach 9b Fallgruppe 1 einzugruppieren, sondern in die EG 10 Fallgruppe 1, weil ein Drittel schwierige Tätigkeiten für Hamburg anerkannt wurden. Diese Schwierigkeiten gehen dabei über die Entscheidungen zum Kindswohl hinaus, denn sie wären ja durch die entsprechende Zulage in 9b abgedeckt gewesen.

nichts_tun

Zitat von: Spid am 23.12.2019 12:00
Aber in HH ist doch ausweislich der Durchführungshinweise der AG ebenfalls der Auffassung, die inredestehenden TB erfüllten das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, schließlich geht der AG explizit von einer Eingruppierung in E10 aus. Die Einführung weiterer Tätigkeitsmerkmale ändert nichts an der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals, da sie nicht aufeinander aufbauen. Die vom AG angenommene Wirkung träte nur dann ein, wenn sie es täten.

Das ist schon klar. Allerdings geht HH in den Durchführungshinweisen ja nunmehr davon aus, dass die S 14 einschlägig sei. Folglich scheint der AG seine Rechtsauffassung zumindest teilweise korrigieren zu wollen.

Zitat von: Pipprock am 23.12.2019 12:51
Hamburg hat sich 2012 entschieden Sozialpädagogen im ASD nicht nach 9b Fallgruppe 1 einzugruppieren, sondern in die EG 10 Fallgruppe 1, weil ein Drittel schwierige Tätigkeiten für Hamburg anerkannt wurden. Diese Schwierigkeiten gehen dabei über die Entscheidungen zum Kindswohl hinaus, denn sie wären ja durch die entsprechende Zulage in 9b abgedeckt gewesen.

Eben. Rechtfertigen dies die auszuübenden Tätigkeiten oder wurde eine womöglich übertarifliche Regelung getroffen? Ich halte letzteres nicht für abwegig.  Bei einer korrigierenden Rückgruppierung trifft im Übrigen den AG die Beweislast.

Spid

Nein. Er geht an keiner Stelle davon aus, daß das Tätigkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt würde - er geht vielmehr davon aus, daß das neue Tätigkeitsmerkmal der S14 erfüllt würde - was dahingestellt bleiben kann - und dadurch die Eingruppierung in S14 erfolgte, also ein ähnliches Mißverständnis der tariflichen Normen, wie Du es zuvor auch offenbartest. Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage obläge dem AG die Darlegungslast, warum die bisher mitgeteilte Eingruppierung und die damit mitgeteilte Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht zutreffend sei. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sein widersprüchliches Verhalten i.V.m. einer wiederholten Eingruppierungsmitteilung es ihm verwehrt, eine Überleitung in S14 umzusetzen, selbst wenn ihm die Darlegung gelänge.

nichts_tun

Zitat von: Spid am 23.12.2019 14:31
Nein. Er geht an keiner Stelle davon aus, daß das Tätigkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt würde - er geht vielmehr davon aus, daß das neue Tätigkeitsmerkmal der S14 erfüllt würde - was dahingestellt bleiben kann - und dadurch die Eingruppierung in S14 erfolgte, also ein ähnliches Mißverständnis der tariflichen Normen, wie Du es zuvor auch offenbartest.

Inwiefern habe ich die S 14 oder S 15 mißverstanden? Ich sehe grundsätzlich keine besondere Schwierigkeit und Bedeutung  bei der Tätigkeit im ASD, gleichgültig ob in HH, Düsseldorf oder Berlin. Offenkundig die TVP im Regelfall auch nicht, weshalb ja das Tätigkeitsmerkmal der S 14 eingeführt wurde.

Zitat von: Spid am 23.12.2019 14:31
Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage obläge dem AG die Darlegungslast, warum die bisher mitgeteilte Eingruppierung und die damit mitgeteilte Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht zutreffend sei. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sein widersprüchliches Verhalten i.V.m. einer wiederholten Eingruppierungsmitteilung es ihm verwehrt, eine Überleitung in S14 umzusetzen, selbst wenn ihm die Darlegung gelänge.

Richtig, darum riet ich auch, sofern das in HH so umgesetzt wird, den Klageweg zu beschreiten.

Spid

Du hast das gleiche Mißverständnis offenbart, wie es der AG in seinen Durchführungshinweisen tat:
Zitat von: nichts_tun am 22.12.2019 13:53
Tatsächlich findet dann in "FHH" eine Herabgruppierung statt, wenn die Beschäftigten in S 14 eingruppiert werden.
Da nun das speziellere Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist und für die in Rede stehenden auszuübenden Tätigkeiten einschlägig ist, geht dieses dem Tätigkeitsmerkmal der S 15 vor.

nichts_tun

Nun gut, aber das Mißverständnis hattest du in Beantwortung meiner allgemein formulierten Frage schon aufgeklärt.

Dass es HH tarifrechtswidrig regelt, ist Sache des dortigen AG. Ich mutmaße, man möchte sich die korrekte Überleitung in S 15 und eine womöglich dann eintretende Herabgruppierung in S 14 bei einer Vielzahl von Beschäftigten ersparen.

Spid

Wenn die inredestehenden TB in E10 eingruppiert sind, wie der AG behauptet, steht eine Herabgruppierung in S14 überhaupt nicht zur Debatte.

nichts_tun


Spid

Wer jetzt in E10 eingruppiert ist, wird 2020 bei gleicher Tätigkeit in S15 eingruppiert sein. Die Tätigkeitsmerkmale sind jeweils identisch.

nichts_tun

Das schrieb ich ja schon. Falls aber der AG in HH über die jetzige EG 10 und künftige EG S 15 irrte und sich dessen bewusst wird bzw. ist, kann er eine korrigierende Rückgruppierung durchführen.

Spid

Sofern er sein diesbezügliches Recht nicht verwirkt hat, indem er bspw. wiederholt eine entsprechende Eingruppierungsmitteilung gegenüber dem jeweiligen AG abgegeben hat.

nichts_tun

Das zu klären wird Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit in HH sein.

Pipprock

Er irrte aber nicht, denn er hat mit großem Tamtam 2012 in die 10 übergeleitet. ,,Sozialpädagogische Fachkräfte im ASD: Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 Teil II 20.4 der EGO zum TV-L (Qualifikation: Tarifbeschäftigte mit staatlicher Anerkennung als Sozialpädagogin beziehungsweise Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin beziehungsweise Sozialarbeiter oder Personen, die aufgrund gleich- wertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben)."

Pipprock

,,Sozialsenator Detlef Scheele stärkt den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) in Hamburg: Die Beschäftigten erhalten mehr Geld.

Anstelle eines Gehalts der Entgeltgruppe 9 TV-L erhalten sie künftig ein Gehalt der Entgeltgruppe 10 TV-L, teilte die Sozialbehörde mit. Grund seien die gestiegenen Berufsanforderungen wegen der organisatorischen und strukturellen Neuausrichtung des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Bezirksämter und Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) haben die Stellen neu bewertet."

nichts_tun

Sollte der AG sich widersprüchlich verhalten haben, geht das, wie Spid schrieb, zu seinen Lasten. Wie ausgeführt, im Bereich VkA war 2009 die Eingruppierung von Beschäftigten u. a. ein strittiges Thema.