Aja ok, danke Spid.
Kollegen wurde zwar von ihren Versicherungsvertretern erzählt, dass die "öffentlicher Dienst"-Vergünstigung beim Wechsel zur ABG hinfällig ist, aber vielleicht hat sich der Vertreter einfach geirrt und/oder der Kollege hat die risikoaverse Teilpopulation der AGB nicht gut genug betont.
Meine Versicherungen werden bei einem Wechsel einfach weiterlaufen wie bisher, wie es bei einem Neuabschluss aussieht habe ich allerdings noch nicht nachgefragt.
Sonstige Vorteile des öffentlichen Dienstes, speziell beim TV-L-Bereich?
Gute Frage.. die VBL läuft scheinbar weiter:
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner geltenden Fassung.
und selbst die "Unkündbarkeit" wird übernommen:
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Für einen Verbleib beim Land spricht vielleicht, dass eine Landesbehörde nicht so schnell geschlossen/verlagert wird, wie zb eine GmbH des Bundes Außenstelle, dessen Verwaltungswasserschädel in einem 500 km entfernten Headquarter residiert. Sicherlich kann man jede Behörde irgendwie schließen/ver- oder zusammenlegen wenn man denn will, eine Bundes GmbH kommt mir jedoch einfach weniger "bodenständig" vor.
§ 4 Versetzung
Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. Sollen Beschäftigte
an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen
Betrieb des Arbeitgebers. § 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
Ich hab jetzt allerdings auch keinen Schimmer inwiefern eine Versetzung, Abordnung im TV-L (besser?) geregelt ist.