Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppeirung Ingenieure E11->E12
WasDennNun:
ok. dann liegt hier wohl ein Missverständnis meinerseits vor:
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): ...
Spid:
Du hast es selbst fett markiert: gem. §17 Abs. 2, der präzise das normiert, was ich ausführte.
WasDennNun:
Ja genau, die Stufenlaufzeit richtet sich, sofern der AG/AN das möchte (opt in), nach der Leistung des AN. Aber es ist damit kein Leistungsgedanke verbunden, sondern man kann nur durch die Leistung die Stufenlaufzeit verlängern oder verkürzen.
Spid:
Der Wunsch des AN ist völlig unbeachtlich.
WasDennNun:
Die Vorleistung, die der AN erbringen muss, ist, dass er eine über/unterdurchschnittliche Leistung erbringen muss. Dies ist nicht als Wunsch zu verstehen, sondern als sein Anteil am opt in.
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