Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
8h Arbeitszeitanrechnung bei Dienstreise über 8h?
superbraz:
--- Zitat von: Spid am 25.10.2019 09:49 ---Derlei Vorbringungen sind unbeachtlich. Du hast mutmaßlich einen Arbeitsvertrag mit Bezugnahmeklausel auf den TVÖD unterschrieben und dessen Bestimmungen sind eindeutig und unmißverständlich.
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wobei dies ja - wie man auch an den unterschiedlichen Handhabungen hier erlesen kann - anders geregelt werden kann, zB in einer Dienstvereinbarung
Spid:
--- Zitat von: Spid am 25.10.2019 08:21 ---Der Sachverhalt ist angesichts der abschließenden tariflichen Regelungen einer Dienstvereinbarung nicht zugänglich. Solange der AG keine Einrichtung im Sinne von §44 Abs. 3 BT-V ist, kann er das nur übertariflich gewähren - wenn er es denn kann.
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Kaffeetassensucher:
--- Zitat von: superbraz am 25.10.2019 09:45 ---
Es steht im direkten Verhältnis zur Arbeit / Fortbildung...
Freizeit ist für mich die Zeit, in der ich selbst entscheiden kann, was ich mache - und das kann ich während der Fahrt nicht oder nur eingeschränkt.
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Dann wäre aber auch die tägliche Anfahrtszeit zum Arbeitsplatz = Arbeitszeit.
Und das ist nur unter bestimmten Bedingungen der Fall.
Mir ging es auch eher um eine Herleitung dieser Betrachtungsweise, nicht darum, sie zu verteidigen, wenngleich ich sie aus Sicht des AG aber verstehen kann und ich ihrer auch als AN einsichtig bin. Dass es mir natürlich auch lieber wäre, Dienstreiseanfahrtszeiten gutgeschrieben zu bekommen und ich diese mit Kusshand mitnehmen würde, ist aber ebenso klar. Aber … gibbet bei uns halt net ...
Laemat:
warten wir doch einmal die Begründung des Urteils vom Bundesarbeitsgericht von Anfang des Jahres ab, das könnte die Karten nochmal ganz neu mischen.
Dort wurde zumindest für eine Auslandsdienstreise festgelegt, dass der Reiseweg auch zu Arbeitszeit ist. (kurz zusammengefasst) Da bis dato keine Begründung veröffentlich wurde kann man noch nicht abschätzen, wie allgemeingültig die Aussage aufzunehmen sein wird.
Spid:
Das BAG hat sich doch im Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17 ganz klar positioniert: "Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit und damit Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeiten getroffen werden (zu Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle sh. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 19 mwN; zu Umkleidezeiten BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 31 mwN). Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 30 ff.)." §44 Abs. 2 BT-V enthält eine solche Regelung. Mithin kannst Du Dich auch totmischen, es ändert nichts.
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