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8h Arbeitszeitanrechnung bei Dienstreise über 8h?

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Spid:
Die Qualifizierungsvereinbarung ist eine individualrechtliche Vereinbarung, hätte sie den beschriebenen Inhalt, handelte es sich - in Ermangelung einer entsprechenden Öffnungsklausel oder Kann-Regelung im Tarifvertrag - um eine übertarifliche Besserstellung.

Texter:
Ok. Solche Vereinbarungen wären also mindestens in den von Dir genannten Ländern rechtswidrig.

Ist denn eine Schlechterstellung möglich? § 44 BT-V nimmt ja Bezug auf das jeweilige Landesreisekostenrecht, welches wohl in der Regel einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten eröfffnet.

Laut Wortlaut des § 5 TVöD ist aber auch eine Beteiligung der Beschäftigten bspw. an den Reisekosten möglich. Selbst bei vom AG veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen.

Oder verstehe ich etwas falsch?

Spid:
Genau! §5 Abs. 5 TVÖD ist eine Öffnungsklausel, die es ermöglicht, den TB an den Kosten der Fortbildung in Form von Geld oder Zeit zu beteiligen. Es ist keine Schlechterstellung, sondern eine dem TVÖD immanente Regelung.

Kaffeetassensucher:

--- Zitat von: WasDennNun am 25.10.2019 15:49 ---Ok, dann habe ich ja Glück gehabt, dass mir meine Arbeitsleistung, die ich im Zug, sprich außerhalb des Dienstgebäudes, erbringe als Arbeitszeit angerechnet wird.

--- End quote ---

Ich würde es etwas umformulieren: "sprich außerhalb des Ortes, an dem zu arbeiten mein AG mir normalerweise anweist".

Wenn dein AG dir nicht ausdrücklich sagt "Hier, Dienstreise, mach auf der Fahrt doch noch dieses oder jenes fertig", hast du ihm deine Arbeitsleistung geschenkt, wenn du auf der Fahrt den Laptop aufklappst und dienstlichen Kram erledigst, der nicht von dir verlangt wurde. Das ist als ob ich mich nach Feierabend noch zu Hause ins Wohnzimmer setzen und irgendwelche Tabellen für die Arbeit erstellen würde. Da kann ich ja auch nicht verlangen, dass mein AG mir das als Arbeitszeit anrechnet. Ich würde mich jedenfalls davor hüten, auf der Zugfahrt dienstlichen Kram zu erledigen, solange keine dienstliche Anweisung dazu vorliegt.

Wenn der AG Fahrtzeit als Arbeitszeit anerkennt (mit welcher Begründung auch immer) und entsprechend vergütet, ist das natürlich etwas anderes, jup, Glück gehabt. Ist bei uns halt nicht so, da wir dem Besserstellungsverbot unterliegen und uns da auch ziemlich sklavisch dran halten (müssen), sonst Kohle weg.

Spid:
Zuwendungsempfänger in privater Rechtsform und TVÖD-Anwender? Dann stellt die Anwendung des §44 Abs. 3 BT-V grundsätzlich keine Besserstellung, sondern lediglich Tarifanwendung dar.

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