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8h Arbeitszeitanrechnung bei Dienstreise über 8h?

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Kaffeetassensucher:

--- Zitat von: Spid am 05.11.2019 08:43 ---Zuwendungsempfänger in privater Rechtsform und TVÖD-Anwender? Dann stellt die Anwendung des §44 Abs. 3 BT-V grundsätzlich keine Besserstellung, sondern lediglich Tarifanwendung dar.

--- End quote ---

Jup, genau das.

Hm, interessant, dann könnte man hier also doch, hat sich aber wohl entschieden, das so zu handhaben wie in Absatz 2 beschrieben. Danke für den Hinweis!

tTt:
Ich habe in Fällen der Fortbildung stets die Dienstreise um eine Übernachtung verlängert, wenn Hinreise und Schulung/Tagung dann bereits >8h liegen.
Auch das wurde stets akzeptiert.

Habe ich mich dann allerdings bewusst gegen die Übernachtung entschieden, kann ich dies schlecht dem AG als vergütungspflichtig anlasten, wenn im Tarifvertrag und in der DV stehen: Reisezeit ist keine Arbeitszeit.
Zumal ich das so sehe: Der Arbeitgeber investiert in mich und meine Fähigkeiten bei einem externen Träger und trägt die Kosten, meine Pflicht ist es dann lediglich dafür zu erscheinen. Insofern könnte mich der Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, auch an den Kosten beteiligen...

Wohl hingegen habe ich die Reisezeiten als Arbeitszeit deklariert, wenn ich Dienst bei anderen Außenstellen erbringen muss, weil ich mich dann als Außendienstmitarbeiter sehe und die Reisezeiten lediglich die Arbeitszeit unterbrechen. Dabei habe ich auf das Verfahren aus Spanien vor dem EUGH verwiesen und hatte seither keine Probleme mehr mit den Reisezeiten als Arbeitszeit. Denn wenn es der Arbeitgeber unterlässt mir Arbeitsaufträge zu erteilen, so entbindet es ihn im Rahmen des Außendienstes nicht von der Vergütungspflicht, da ich in der Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und letztlich nicht frei darüber verfügen kann.
In diesem Kontext muss ich darauf hinweisen, wenn die Dienstreise an der Wohnadresse endet, es sich um eine privat veranlasste Dienstreiseunterbrechung handelt. Die Dienstreise ist dann gemäß BRKG fiktiv auf das Ende vor der privat veranlassten Dienstreiseunterbrechung abzurechnen. Ob das zulässig ist, regelt die DV für die Dienst-KFZ. Überschreite ich durch die Dienstreise die zulässige Höchstarbeitszeit von 10h (TB)bzw. 12h(Beamte) wiegt der Arbeitsschutz schwerer als die DV-KFZ.
Fahrten mit dem (dienstlichen) PKW sind ja grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten, weil ich mich als Fahrer! in der Zeit auf den Verkehr konzentrieren muss und es dadurch nicht als Freizeit zu werten ist.

Fortbildungen gelten gemäß BAG leider nicht als Außendienste.

Spid:
Dem Personal des AG wäre angeraten, sich mit dem Begriff des Außendienstmitarbeiters einerseits und mit der Wirkung des genannten Verfahrens auf kollektivrechtlich begründete Normen andererseits zu befassen, bevor es weiter öffentliche Gelder veruntreut.

Pseudonym:
Hallo. Ein heißes Eisen, dieses Thema. In unserem Hause beklagen sich die AN auch über nicht angerechnete Reisezeit. Die Reisebereitschaft ist drastisch gesunken. Dem AG liegt eine Rechtsauskunft vor, die alle Dienstvereinbarungen als unrechtmäßig deklariert, welche die Reisezeit als Arbeitszeit anrechnet.

Ich kann den Ärger verstehen. Auch meine Bereitschaft ist nahe Null, unentgeltlich durch die Lande zu reisen. Direktionsrecht hin oder her: hat der AN keine Lust, unentgeltlich auf Dienstreise zu gehen, tut er aus auch nicht. So einfach ist das in der Praxis, auch wenn die rechtliche Seite hier anders lauten mag.

Spid:
Renitenter AN, die sich rechtmäßigen Weisungen nicht beugen, entledigt man sich - auf die eine oder andere Weise. So einfach ist das in der Praxis. Meistens muß man dafür Recht weder beugen noch brechen.

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